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Manfred Triebe, GEW-Berlin

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Präsentation zum Thema: "Manfred Triebe, GEW-Berlin"—  Präsentation transkript:

1 Manfred Triebe, GEW-Berlin
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2 Manfred Triebe, GEW-Berlin
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3 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Arbeits- und Gesundheitsschutz: Grundlagen für Mitglieder der Personalräte, Frauenvertretungen und Schwerbehinder-tenvertretungen Manfred Triebe, GEW-Berlin Manfred Triebe®

4 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Arbeitsplan 9.00 h Begrüßung, Seminarerwartungen, Vorstellung 9.15 – Rechtliche Grundlagen des Arbeitsschutzes (z.B. im PersVG Berlin, SGB) 9.45 – h Arbeitsschutzrecht Arbeitsschutzgesetz und Einzelverordnungen Arbeitssicherheitsgesetz 10.30 – 10:45 h Kaffeepause 10:45 – 12:00 h Arbeitsstättenverordnung (neu) Gefahrstoffverordnung 12.00 – 12:45 h Mittagspause 12:45 – h Fallbearbeitungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz 14.30 – h Auswertung der Fallbearbeitungen (dazwischen Kaffeepause) 15.45 – h Initiativrecht des Personalrates, Rechte von Frauenvertretungen und Schwerbehindertenvertretungen Manfred Triebe, GEW-Berlin

5 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Arbeitsplan 9.00 – 10: Gewerbeaufsicht (Rainer Gensch, stellv. Ltr. LAGetSi) 10.00 – 10: Kaffeepause 10:15 – 11: Schulbegehungen, rechtliche Grundlagen Schulbegehungen: Umgang mit den Mängelprotokollen 11.00 – 12:00 h Gefährdungsbeurteilungen 12.00 – h Mittagspause 13.15 – h Unfallkasse (Vertreter der UKB) 14:15 – 14:45 h Kooperation mit überbetrieblichem Dienst, Arbeitsschutzausschüsse 14.45 – h Kaffeepause 15:00 – 15:45 h Bearbeitung von Unfallanzeigen 15.45 – h Arbeit in den Arbeitsschutzausschüssen bis h Feedback, Seminarende Manfred Triebe, GEW-Berlin

6 Manfred Triebe, GEW-Berlin
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7 Arbeits- und Gesundheitsschutz: Rechtliche Grundlagen
PersVG: §§ 72, 73, 77, 85 SGB: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Einzelverordnungen Bildschirmarbeitsverordnung PSA GefahrstoffVO Weitere Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Manfred Triebe, GEW-Berlin

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9 Rechtliche Grundlagen 1
§ 77 PersVG : Arbeitsschutz (1)Die Personalvertretung hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zustän-digen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversiche-rung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen. (2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Personalvertretung oder die von ihr bestimm-ten Mitglieder der Personalvertretung bei allen im Zusammen-hang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehen-den Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die Dienststelle hat der Personalvertretung unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen. Manfred Triebe, GEW-Berlin

10 Rechtliche Grundlagen 2
(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit den Sicherheitsbe-auftragten oder dem Sicherheitsausschuß nach § 719 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung nehmen von der Personalvertretung beauftragte Mitglieder der Personalvertretung teil. (4) Die Personalvertretung erhält die Niederschriften über Untersu-chungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen sie nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist. (5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 1552 der Reichsversicherungsordnung von der Personalvertre-tung zu unterschreibenden Unfallanzeige oder der nach beamten-rechtlichen Vorschriften zu fertigenden Niederschrift oder Unfall-anzeige auszuhändigen. (6) Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes für betriebsärztliche Aufgaben, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit ist die Personalvertretung zu hören. Manfred Triebe, GEW-Berlin

11 Kommentar zu § 77 (Germelmann)
Rdnr. 6: Die Bekämpfung der Unfall- und Gesundheitsgefahren ist Aufgabe des PR Rdnr. 7: Träger der Aufgabe ist die gesamte Personalvertretung, sie muß aber auch… von jedem einzelnen PR-Mitglied wahrgenommen werden. Rdnr. 8: Wie im einzelnen die Aufgaben erfüllt werden, kann….von der Personalvertretung eigenverantwortlich entschieden werden. An der Verantwortlichkeit des gesámten PR ändert sich hierdurch nichts. Manfred Triebe, GEW-Berlin

12 Kommentar BuPersVG (Altvater)
Formalisierte Mitbestimmungs- und Initiativrechte werden ergänzt. Zweck: Gewährleistung eines effektiven und optimalen Arbeitsschutzes. Der Arbeitgeber ist nach §§ 618, 619 BGB, der Dienstherr nach § 79 BBG individualrechtlich zum Arbeitsschutz verpflichtet. PR hat in Verbindung mit § 72 PersVG (allg. Aufgaben) ein sehr weitgehendes Überwachungsrecht Manfred Triebe, GEW-Berlin

13 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Kommentar 2 (Altvater) Absatz 1 sieht weitreichende Befugnisse des PR vor. So hat der PR alle in Betracht kommenden Stellen bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterstützen und sich Für die Durchführung der Vorschriften einzusetzen. Dabei handelt es sich um Rechte und Pflichten. Sie sind vom PR insgesamt aber auch von den von ihm beauftragten einzelnen Mitgliedern wahrzunehmen. Manfred Triebe, GEW-Berlin

14 Wen muss der PR unterstützen ? (Kooperationspartner)
Träger der gesetzl. Unfallversicherung: UKB Gewerbeaufsicht (LAGetSi) Betriebsarzt und FaSi Schulträger, Bauaufsicht Arbeitgeber (Schulleiter, Schulaufsicht) Sicherheitsbeauftragte Brandschutzbeauftragte Andere Betriebsbeauftragte Manfred Triebe, GEW-Berlin

15 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Teilnahmerecht des PR Schulbegehungen Brandsicherheitsschauen Unfalluntersuchungen Messungen Besprechungen im Zusammenhang mit der Unfallverhütung und dem AGS Manfred Triebe, GEW-Berlin

16 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Inforechte des PR Rechtliche Grundlagen: § 73 PersVG Zusätzlich alle in § 77 konkret genannten Informationen: Protokolle aller Besprechungen, Begehungen, Besprechungen, Untersuchungen, an denen er zu beteiligen ist. Unfallanzeigen Manfred Triebe, GEW-Berlin

17 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Informationsrechte 2 Schriftform aus Gründen der Klarheit angebracht und bei komplexen Tatbeständen geboten Dienststelle muss der Informationspflicht von sich aus nachkommen Information muss rechtzeitig und umfassend erfolgen Maßnahmen müssen noch gestaltungsfähig sein Manfred Triebe, GEW-Berlin

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Informationsrechte 3 Wer muss informieren? In allen Beteiligungsverfahren grund-sätzlich der Vertreter des Arbeitgebers, d.h. der/die Referatsleiter/in In allen allgemeinen Fragen des AGS und der Unfallverhütung die in Betracht kommenden Stellen (§ 77 Abs. 1) Manfred Triebe, GEW-Berlin

19 Wer ist verantwortlich?
Für die Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes insgesamt: Arbeitgeber (SenBWF) Für die Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Bereich des Schulamtes: Der Dienststellenleiter Für die Durchführung: Der Schulleiter/die Schulleiterin Manfred Triebe, GEW-Berlin

20 Manfred Triebe, GEW-Berlin
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21 Rechtliche Grundlagen: SGB IX, § 84
§ 84 Prävention (1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigem Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits….verhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. Manfred Triebe, GEW-Berlin

22 Gesetze mit Bezug zu Schwerbehinderten
PersVG: § 72 (1), Ziff. 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz: § 4 Behindertengleichstellungsgesetz Grundsätze der Prävention Manfred Triebe, GEW-Berlin

23 Gesetze mit Bezug zu Schwerbehinderten
PersVG: § 72 (1), Ziff. 4 und 5: der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 4. die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern, 5. Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen Manfred Triebe, GEW-Berlin

24 Gesetze mit Bezug zu Schwerbehinderten
Arbeitsschutzgesetz § 4: Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 4. Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen Manfred Triebe, GEW-Berlin

25 Behindertengleichstellungsgesetz
§ 4: Barrierefreies Bauen Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen definiert Barrierefreiheit als Zustand, in dem bauliche und sonstige Anlagen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Manfred Triebe, GEW-Berlin

26 Grundsätze der Prävention (UVV)
Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes Die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes im Sinne des § 4 Arbeitsschutzgesetz sind: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird, 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen, 3. bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen, 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen, 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen Manfred Triebe, GEW-Berlin

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28 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Erforderliche Maßnahmen des AGS zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der AN bei der Arbeit beeinflussen Maßnahmen auf Wirksamkeit prüfen und ggf. anpassen Ziel: Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz Dazu muss er für geeignete Organisation des AGS sorgen und die Mittel bereitstellen Sicherstellen, dass die Maßnahmen i.d. betriebl. Führungsstrukturen eingebunden u. beachtet werden. Manfred Triebe, GEW-Berlin

29 Pflichten des Arbeitgebers (konkret)
Gefährdungsbeurteilung (§ 5) Dokumentation (§ 6) Unterweisung ( § 12) Beauftragung geeigneter und fachkundiger Personen (§ 13) Achtung: Mitbestimmung nach § 85 (1) Ziff. 7 PersVG) Beauftragung nach anderen gesetzl. Grundlagen: Sicherheitsbeauftragte (SGB) Brandschutzbeauftragte (Bauordnung) Gefahrstoffbeauftragte (GefahrstoffVO) Andere Beauftragte Manfred Triebe, GEW-Berlin

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31 Verantwortlichkeiten
Sicherheitsbeauftragter: Berater/in des/der SL, keine konkreten Pflichten, keine Verantwortlichkeiten Brandschutzbeauftragte/r: Unterstützungspflicht und Verantwortung Gefahrstoffbeauftragter: verantwortlich Letztverantwortlich: Schulleiter/in Oberletztverantwortlich: aber schwer zu packen Manfred Triebe, GEW-Berlin

32 Kennen eure SL ihre Pflichten ?
????????????????????? Überlastung vermeiden Manfred Triebe, GEW-Berlin

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34 Arbeitssicherheitsgesetz
§ 1 Grundsatz Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, daß 1.die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhält-nissen entsprechend angewandt werden, 2.gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstech-nische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können, 3.die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen. Manfred Triebe, GEW-Berlin

35 Arbeitssicherheitsgesetz
§ 6: Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FAsi) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FAsi) haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. 3 a. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken. 3 c. Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen. Manfred Triebe, GEW-Berlin

36 Arbeitssicherheitsgesetz
§ 3 Aufgaben der Betriebsärzte: Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. 3 a. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken. 3 c. Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen. Manfred Triebe, GEW-Berlin

37 Arbeitssicherheitsgesetz
Betriebsärzte und FaSi = Berater des AG Bestellungsvarianten: - eigenes Personal - überbetrieblicher Dienst Betreuungszeiten: Gruppe 4 (Verwaltungen) = 0,2 Std. pro AN und Jahr (BA), 0,3 Std. pro AN und Jahr (FaSi) Aufgaben: Unterstützung AG, Begehung der Schulen, Arbeitsunfälle untersuchen (FaSi), Ursachen arb.bedingter Erkrankungen heruasfinden Teilnahmepflicht am ASA Jahresbericht vorlegen Manfred Triebe, GEW-Berlin

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Pause ? Manfred Triebe, GEW-Berlin

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40 Rechtliche Grundlagen (6)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Definitionen: § 2 Begriffsbestimmungen: Arbeitsstätten sind: 1. Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes…befinden und diezur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind. 2. andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes…befinden und zu denen die Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Arbeitsstätte Pommern-OH ► Manfred Triebe, GEW-Berlin

41 Rechtliche Grundlagen (7)
ArbStättV: Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen. Arbeitsräume sind Die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind Manfred Triebe, GEW-Berlin

42 Rechtliche Grundlagen (8)
ArbStättV: Zur Arbeitsstätte gehören auch: 1. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge 2. Lager-, Maschinen- und Nebenräume 3. Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume) 4. Pausen- und Bereitschaftsräume 5. Erste-Hilfe-Räume Manfred Triebe, GEW-Berlin

43 Rechtliche Grundlagen (9)
§ 3 Einrichten und Betrieben von Arbeitsstätten: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. § 4 Besondere Anforderungen an das Betrieben von Arbeitsstätten: Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Der A. hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Manfred Triebe, GEW-Berlin

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Mittagspause Manfred Triebe, GEW-Berlin

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46 Schulbegehungen: Rechtsquellen für die Aufgaben der Akteure
Schulleiter/in: § 13 ArbSchG, § 3 ff ArbStättV, ArbSchG FAsi: § 6, § 9 ASiG Betriebsarzt/ärztin: § 3, § 9 ASiG Personalrat: § 77, § 85 (1) Ziff. 7 u. 12 PersVG Vertrauensfrau/mann: SGB IX Sicherheitsbeauftragter: SGB Vertreter/in des Schulträgers: Bauordnung, ArbStättV, Manfred Triebe, GEW-Berlin

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Rechtslage (1): Durch die arbeitsteilig organisierte Pflichtenwahrnehmung im Schulbereich (innere und äußere Schulangelegenheiten) wird die grundsätzliche rechtliche Verantwortung des Arbeitgebers für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht berührt. Der Arbeitgeber bleibt stets neben den übrigen verantwortlichen Personen in der Pflicht, wie dies in § 13 ArbSchG ausdrücklich angeordnet ist. Manfred Triebe, GEW-Berlin

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Rechtslage (2): Die unverrückbare Verantwortung des Arbeitgebers/Dienstherrn ist sachgerecht und für eine effektive Durchsetzbarkeit des Arbeitsschutzrechtes unabdingbar. Ansprüche auf „Fürsorge“ bestehen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses nach §§ 618 BGB bzw. 79 BGB lediglich gegenüber dem Land. Bei einer „Verantwortungsbefreiung“ würde den Beschäftigten und dem Personalrat als kollektiver Interessenvertretung der Schuldner der elementaren Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis abhanden kommen, was den eindeutigen gesetzlichen Regelungen von §§ 618 und 79 BGB widerspräche. Die Organisationspflicht des Arbeitgebers fokussiert sich vor diesem Hintergrund auf das Ziel, zu gewährleisten, dass der Schulträger im Rahmen seiner Zuständigkeit das Arbeitsschutzrecht zutreffend anwendet und umsetzt. Prof. Kohte, Uni Halle Manfred Triebe, GEW-Berlin

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Schulbegehungen Teilnehmer/innen: Schulleiter/in (Arbeitgebervertreter) Ggf. koordinierende Erzieher/in Hausmeister/in Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsärztin Personalrat Vertrauensperson der Schwerbehinderten Sicherheitsbeauftragte/r Vertreter/in des Schulträgers Ggf. externer Experte Manfred Triebe, GEW-Berlin

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Schulbegehungen Aspekte: Betriebsbegehung nach ASiG Betriebsbegehung im Zusammenhang mit Gefährdungsbeurteilung Begehung nach einem Unfall Brandsicherheitsschau Messung/Untersuchung Manfred Triebe, GEW-Berlin

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Schulbegehung Was wird für die Begehung gebraucht? Protokolle früherer Begehungen Unfallberichte Checklisten Fotoapparat Massband Ggf. Messgeräte (Luxmesser, Schallpegelmesser, Thermometer etc.) Worauf ist zu achten? Unfallquellen Fluchtwege Brandlasten Rettungspläne Erste Hilfe Gesundheitsgefahren Einhaltung von UVV Einhaltung von Prüffristen Weiteres je nach Begehungsaspekt Manfred Triebe, GEW-Berlin

52 Schulbegehungen: unterschiedliche Interessen
Schulleiter/in: geregelter Unterrichtsbetrieb, Umsetzung der Lehrpläne, Ruf der Schule… FAsi: Erfüllung des gesetzlichen Auftrages, Gesundheit der Beschäftigten Betriebsarzt/ärztin: Erfüllung des gesetzlichen Auftrages, Gesundheit der Beschäftigten Personalrat: Vertretung der Interessen der Kolleginnen u. Kollegen Vertrauensfrau/mann Sb: Verringerung der Belastung der Schwerbehinderten, gesundheitsförderliche Arbeitsbedingungen Sicherheitsbeauftragter: Beratung des/der Schulleiters/leiterin Vertreter des Schulträgers: Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben vor dem Hintergrund der BA-Beschlüsse, Kostenminimierung Manfred Triebe, GEW-Berlin

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55 Schulbegehungen: psychische Belastungen/Lärm
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56 Schulbegehungen: akustische Sanierung
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57 Schulbegehungen: Nachhallzeit
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58 Schulbegehungen:Schalllenkung
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60 Schulbegehungen: Bildschirmarbeitsplätze
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61 Schulbegehungen: Bildschirmarbeitsplätze
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62 Schulbegehungen: Bildschirmarbeitsplätze
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63 Schulbegehungen: Bildschirmarbeitsplätze
Manfred Triebe, GEW-Berlin

64 Schulbegehungen: Bildschirmarbeitsplätze
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66 Schulbegehungen: allgemeine Unfallgefahren
Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps Manfred Triebe, GEW-Berlin

67 Schulbegehungen: allgemeine Unfallgefahren
Frau Müllers schwerster Fall Manfred Triebe, GEW-Berlin

68 Schulbegehungen: allgemeine Unfallgefahren
Hochspannung im Feuchtgebiet Manfred Triebe, GEW-Berlin

69 Schulbegehunge: allgemeine Unfallgefahren
Kennen sie den ? Manfred Triebe, GEW-Berlin

70 Schulbegehunge: allgemeine Unfallgefahren
Ein Zug ins Jenseits Manfred Triebe, GEW-Berlin

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Manfred Triebe, GEW-Berlin

72 Schulbegehungen: Lehrerzimmer
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73 Schulbegehungen: Lehrerzimmer
Was stimmt hier nicht ? Manfred Triebe, GEW-Berlin

74 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Manfred Triebe, GEW-Berlin

75 Schulbegehungen: bauliche Mängel
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76 Schulbegehungen: bauliche Mängel
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77 Manfred Triebe, GEW-Berlin
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78 Schulbegehungen: elektrische Sicherheit
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79 Schulbegehungen: elektrische Sicherheit
Manfred Triebe, GEW-Berlin

80 Schulbegehungen: elektrische Sicherheit
Manfred Triebe, GEW-Berlin

81 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Manfred Triebe, GEW-Berlin

82 Schulbegehungen: Leitern und Tritte
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83 Schulbegehungen: Erste Hilfe
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84 Schulbegehungen: Notausgang
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85 Schulbegehungen: Reinigung/Hygiene
Manfred Triebe, GEW-Berlin

86 Schulbegehungen: Reinigung/Hygiene
Manfred Triebe, GEW-Berlin

87 Schulbegehungen: Reinigung/Hygiene
Manfred Triebe, GEW-Berlin

88 Schulbegehungen: Reinigung/Hygiene
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89 Manfred Triebe, GEW-Berlin
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90 Schulbegehungen: psychische Belastungen
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91 Schulbegehungen: psychische Belas-tungen
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92 Schulbegehungen: psychische Belastungen durch fehlende Unterstützung?
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93 COPSOQ/FAS Zugangsmöglichkeiten: www.test-schule-copsoq.de Start
999999 Dienststellennummer: 2008 Passwort: Manfred Triebe, GEW-Berlin

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95 Stress/Strain = Belastung/Beanspruchung
Stress (Herkunft): Ingenieurstechnik = Bezeichnung für objektiv messbare Belastungen von Bauteilen (z.B. Brücken) Strain (Herkunft): Ingenieurstechnik = Bezeichnung für am Material objektiv messbare Beanspruchung (z.B. Durchbiegung eines Brettes) Manfred Triebe, GEW-Berlin

96 Stressreaktion: Angriffs-/Fluchtbereitschaft
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97 Stressreaktion: Angriffs-/Fluchtbereitschaft
Manfred Triebe, GEW-Berlin

98 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Stressreaktion: Angriffs-/Fluchtbereitschaft Ziel: Sicherung des Überlebens Aktivierung: Erhöhte Herzschlagrate zur besseren Sauerstoffversorgung Steigender Blutdruck Erhöhung der Blutgerinnung (mögl. Verletzungen) Beschleunigung und Verflachung der Atmung Erhöhung der Cholesterinproduktion (mehr Zucker für Energiegewinnung) Spannungssteigerung in der Muskulatur, stärkere Durchblutung Verspannung bestimmter Muskelgruppen als Schutz vor Verletzung Manfred Triebe, GEW-Berlin

99 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Stressreaktion: Angriffs-/Fluchtbereitschaft Ziel: Sicherung des Überlebens Reduzierung: Drosselung des Verdauungssystems Immunabwehr Sexualfunktionen Differenziertes Denken Durchblutung der Haut (Minimierung von Verletzungsschäden) Manfred Triebe, GEW-Berlin

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Stressreaktion Manfred Triebe, GEW-Berlin

101 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Arten von Stress „Guter Stress“ (Eustress) = Herausforderungssituation, für die sich eine Lösung finden läßt „Disstress“ (uncontrolable stress) = Herausforderungssituationen, die sich – auch bei Anspannung aller Kräfte – nicht entspannen oder lösen lassen Manfred Triebe, GEW-Berlin

102 Stress als Gesundheitsrisiko
Physische Effekte von (Dauer) stress: Erhöhter Puls, Bluthoch-druck, Herzstolpern Gefäßverengung, Kopf-schmerzen, Sehstörungen Atemprobleme Muskel- u.Gelenkschmerzen Störungen der Verdauung, Appetitmangel, Magen-schmerzen Gestörte Sexualfunktionen Psychische Folgen von (Dauer) stress: Angst und Irritationen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen Chronische Besorgtheit Panikattacken Beeinträchtigung des Denkens, Gedankenflucht, Gedankenflut Schlafstörungen (z.B. morgendliches Früherwachen) Manfred Triebe, GEW-Berlin

103 Neurobiologie und Beziehungsgestaltung
Nicht lösbare Beziehungsstörungen aktivieren neuro-biologische Stress-Systeme Anhaltende Störungen zwischenmenschlicher Beziehungen aktivieren Stress-Gene Soziale Unterstützung reduziert die Aktivierung von Stress-Genen Die biologische Stressantwort auf Beziehungsstörungen ist unabhängig vom Willen, von Gedanken oder vom Wissen. Nach Prof. Bauer, Freiburg Manfred Triebe, GEW-Berlin

104 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Stressbeispiele Manfred Triebe, GEW-Berlin

105 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Stressbeispiele Manfred Triebe, GEW-Berlin

106 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Stressbeispiele Manfred Triebe, GEW-Berlin

107 Stress und Strain (Belastung und Beanspruchung)
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108 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Manfred Triebe, GEW-Berlin

109 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Unfallanzeigen Ein Arbeits/Dienstunfall ist nach der Definition der Unfallkassen und des § 31 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) „ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge der Arbeit/des Dienstes eingetreten ist.“ Manfred Triebe, GEW-Berlin

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Unfallschilderungen Durch das zeitlich außergewöhnliche Geräusch einer Wasserspülung im Toilettenbereich wollte ich die Ursache feststellen. Wegen fehlender Leuchtmittel stolperte ich im dunklen Toilettenraum über den Kunststoffbehälter für Abfallpapier und stürzte zu Boden. Manfred Triebe, GEW-Berlin

111 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Unfallschilderungen Beim Verlassen der Schulbücherei fiel die schwere, feuerhemmende Tür infolge starken Zuges zu und traf Frau Tranig an die Stirn. Eine Abwehrbewegung war nach ihren Angaben nicht möglich, weil sie mit beiden Armen einen Stapel Bücher trug. Manfred Triebe, GEW-Berlin

112 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Unfallschilderungen Beim Schneiden von Leisten aus einer 150 mm breiten, 30 mm dicken und ca. 900 mm langen Buchenholzbohle verklemmte sich ein Leistenstück zwischen Sägeblatt und Tisch. Beim Versuch, es zu entfernen geriet Herr Linkisch mit dem Daumen der rechten Hand an das Sägeblatt. Manfred Triebe, GEW-Berlin

113 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Unfallschilderungen Beim Aufstellen des Ständerwerkes für Gipskartonwände fiel eine an der Decke befestigte Leichtmetallschiene herunter. Da ich die Schiene zu spät beim Herunterfallen bemerkte verursachte sie eine Platzwunde an der Stirn, die im Krankenhaus behandelt wurde Manfred Triebe, GEW-Berlin

114 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Unfallschilderungen Beim Einrichten und Schmücken des Klassenraumes für die Erstklässler mußte ich Aktenordner, Hefte, Unterrichtsmaterial, Anschauungsmaterial, Spiele usw. tragen und in die Schränke einräumen. Durch das viele Bücken und Tragen bekam ich spontan starke Rückenschmerzen. Danach habe ich die Arbeit abgebrochen und einen Orthopäden aufgesucht. Manfred Triebe, GEW-Berlin

115 Pause ! Und vielen Dank für die Mühe, die ich Ihnen euch bisher gemacht habe Manfred Triebe, GEW-Berlin

116 Manfred Triebe, GEW-Berlin
Vielen Dank für die Mühe, die ich euch heute gemacht habe und immer daran denken: Manfred Triebe, GEW-Berlin

117 Manfred Triebe, GEW-Berlin
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