Tätigkeit im Verein IG Tennis

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 Präsentation transkript:

Tätigkeit im Verein IG Tennis Vortrag am 12. März 2007 StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de

Tätigkeit im Verein IG Tennis Inhalt: Ehrenamtliche Tätigkeit 2. Der Verein als Arbeitgeber: - Trainer und Übungsleiter - Platzwarte - Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) - Besonderheiten bei Schülern, Studenten und Rentnern - Mini-Jobs 3. Aufwendungsersatz 4. Spendenrecht StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de

Tätigkeit im Verein IG Tennis 1. Ehrenamtliche Tätigkeit Regelfall: Unentgeltliche Tätigkeit als Vorstands- bzw. Vereinsmitglied (keine selbständige Tätigkeit für den Verein und keine Tätigkeit als Arbeitnehmer) Unschädlich: Auslagenersatz (z.B. Telefonkosten, Reise- und Fahrtkosten), Aufmerksamkeiten (Mitgliederpflege) und Vergütungen, die die als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu qualifizieren-den Aufwendungen nur unwesentlich übersteigen (Freigrenze von 255 € jährlich) Folge bei Überschreitung der Unschädlichkeitsgrenze: - Einkünfte als Arbeitnehmer (Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht); - Einkünfte aus selbständiger Arbeit (bei Vorstandsmitgliedern selten); - sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de

Tätigkeit im Verein IG Tennis 1. Ehrenamtliche Tätigkeit Beispiel: Ein Tennisverein zahlt an den ehrenamtlich tätigen Vorsitzenden eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 50,00 € (Sitzungsgeld, Verpflegungsmehraufwand, Fahrtkosten etc.). Der Vorsitzende ist 300 km für den Verein mit seinem Privatwagen gefahren (tatsächliche Kosten: 0,38 €/km); tatsächliche Verpflegungskosten: 138,00 €, dabei einmal Abwesenheit von mehr als 8 Stunden. Lösung: Aufwandsentschädigung 600,00 € ./. Fahrtkosten (300 km x 0,30 € =) - 90,00 € ./. Verpflegungskosten - 6,00 € sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG 504,00 € Grund: Freigrenze von 255,00 € pro Jahr ist überschritten. Keine steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten für den Verein! StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de

Tätigkeit im Verein IG Tennis 1. Ehrenamtliche Tätigkeit Vereinsrechtliche Besonderheit: § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO „Die Mitglieder (...) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.“ Folge: Ein gemeinnütziger Verein verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn er einem Vorstandsmitglied eine Vergütung zahlt, obwohl der Vorstand nach der Vereinssatzung ehrenamtlich i. S. von unentgeltlich tätig ist (BFH v. 8.08.2001). Unzulässig sind stets unangemessene und nach der allgemeinen Verkehrs-auffassung unübliche Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft! StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de

Tätigkeit im Verein IG Tennis 2. Der Verein als Arbeitgeber Grundsatz: Tennisvereine, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer beschäftigen, sind Arbeitgeber und unterliegen als solche den allgemeinen Bestimmungen des Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechts. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich - um Aufgaben mit ideeller Zielsetzung (Sportbetrieb), - um solche mit wirtschaftlichem Charakter (Getränkeverkauf) oder - um verwaltungsmäßige Geschäfte (Vereinsgeschäftsstelle) handelt. Wichtig: Vereinsvorstände haften für Lohnsteuerverbindlichkeiten des Vereins (§ 42 d EStG). Entsprechendes gilt für Sozialversicherungsbeiträge. Daneben: ggf. steuerstrafrechtliche Konsequenzen! StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de

Tätigkeit im Verein IG Tennis 2. Der Verein als Arbeitgeber Die Tätigkeit als Arbeitnehmer kennzeichnen insbesondere folgende Merkmale: - persönliche Abhängigkeit; - Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit; - feste Arbeitszeiten; - Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort; - feste Bezüge; - Urlaubsanspruch; - Lohnfortzahlung im Krankheitsfall; - Überstundenvergütung; - Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit; - kein Unternehmerrisiko; - keine Unternehmerinitiative; StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de

Tätigkeit im Verein IG Tennis 2. Der Verein als Arbeitgeber Fortsetzung der Merkmale für die Arbeitnehmereigenschaft: - kein Kapitaleinsatz; - keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln; - Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern; - Eingliederung in den Betrieb (Organisation); - Schulden der Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolges. Entscheidend: Gesamtbild der (tatsächlichen) Verhältnisse = Einzelfallentscheidung! (H 67 Lohnsteuerhinweise). Vgl. auch § 7 Abs. 4 SGB IV. Sozialversicherungsrecht: Problematik der Scheinselbständigkeit und der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen. StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de

Tätigkeit im Verein IG Tennis 2. Der Verein als Arbeitgeber Typische Arbeitnehmer im Verein sind bzw. können sein: - Geschäftsführer / Vereinsmanager; - Kassierer; - Platzwarte und Hausmeister (Clubhaus); - Sportler des Vereins, insb. Mannschaftssportler; - Trainer, Übungsleiter, Betreuer. Bei Trainern, Übungsleitern und Betreuern geht die Finanzverwaltung von einer Neben- bzw. Aushilfstätigkeit als Arbeitnehmer des Vereins aus, wenn diese durchschnittlich mehr als 6 Stunden wöchentlich für den Verein tätig sind (vgl. R 68 LStR). StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de

Tätigkeit im Verein IG Tennis 2. Der Verein als Arbeitgeber Für die Selbständigkeit eines Tennistrainers sprechen: - keine fachliche Weisungsgebundenheit (§ 1 Abs. 2 LStDV); - keine Eingliederung in den Betrieb des Vereins. Der Trainer ist in den Betrieb des Vereins insb. dann nicht eingegliedert, wenn er mit den Tennisschülern unmittelbar abrechnet. Die Bindung hinsichtlich Ort und Zeit der Trainingsstunden begründet allein nicht die Arbeitnehmereigenschaft des Trainers (ArbG Kempten, Urteil v. 5.11.1997). StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de

Tätigkeit im Verein IG Tennis 2. Der Verein als Arbeitgeber Scheinselbständigkeit des Trainers Gefahr für den Verein: Bei einer Sozialversicherungsprüfung des Vereins wird die Scheinselbständigkeit (§ 7 Abs. 4 SGB IV), d.h. die Arbeitnehmer-eigenschaft des Trainers, festgestellt. Für bis zu vier Kalenderjahre können rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Wegen der nur beschränkten Rückgriffsmöglichkeit beim Trainer haftet der Verein! Empfehlung: Im Zweifelsfall eine Statusfeststellung beim Sozialversicherungsträger beantragen! StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de

Tätigkeit im Verein IG Tennis 2. Der Verein als Arbeitgeber Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz) Einnahmen = steuerfrei bis zur Höhe von insgesamt 1.848 € im Jahr (Anhebung auf 2.100 € ab 1.01.2007 rückwirkend geplant) Merkmal der begünstigten Tätigkeiten: pädagogische Ausrichtung! Nebenberuflichkeit, d.h. die Tätigkeit darf – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiter-werbs in Anspruch nehmen (daher möglich auch für Studenten, Rentner und Arbeitslose) StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de

Tätigkeit im Verein IG Tennis 2. Der Verein als Arbeitgeber Arbeitgeber oder Auftraggeber der nebenberuflichen Tätigkeit muss ein gemeinnütziger Verein sein. Problem: Der selbständig tätige Tennistrainer beschäftigt für die Durchführung eines Tenniscamps Studenten als Übungsleiter. Die Studenten sind zwar nebenberuflich tätig; zweifelhaft ist jedoch, ob die Übungsleiterpauschale geltend gemacht werden kann! Die Übungsleiterpauschale kann bei mehreren Tätigkeiten nur einmal in Anspruch genommen werden. Der Verein sollte sich schriftlich bestätigen lassen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits bei einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist. StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de

Tätigkeit im Verein IG Tennis 2. Der Verein als Arbeitgeber Beispiel: Ein Tennisverein beschäftigt einen Studenten nebenberuflich als Übungsleiter. Der Übungsleiter erhält monatlich 500 €. Er hat Werbungskosten in Höhe von 2.500 € jährlich. SV- und Steuer-Brutto (monatlich): 500€ ./. 154 € = 346 € Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist zu versteuern: Bruttovergütung: 6.000 € ./. Übungsleiterpauschale: -1.848 € ./. Werbungskosten (Pauschbetrag) - 920 € Einkünfte § 19 EStG 3.232 € StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de

Tätigkeit im Verein IG Tennis 2. Der Verein als Arbeitgeber Besonderheiten bei Studenten Lohnsteuer: Besteuerung nach Lohnsteuerkarte (Ausnahme: pauschale Versteuerung bei kurzfristigen und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen) Sozialversicherung: Rentenversicherungspflicht, aber i.d.R. kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei (wöchentliche Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden) Unversteuert bleibt – abhängig von den persönlichen Verhältnissen – eine jährliche Vergütung von rd. 10.000 € (Grundfreibetrag, Übungsleiterpauschale, Werbungs-kostenpauschbetrag). Ausnahme: Kurzfristige Beschäftigung in den Semesterferien: sozialversicherungs-frei, selbst wenn sie länger als zwei Monate dauert (dann allerdings Rentenver-sicherungspflicht; Besteuerung individuell nach Lohnsteuerkarte oder pauschal nach § 40a Abs. 1 EStG StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de

Tätigkeit im Verein IG Tennis 2. Der Verein als Arbeitgeber Besonderheiten bei Schülern Zulässigkeit nach JArbSchG beachten! Lohnsteuer: wie bei Studenten Sozialversicherung: arbeitslosenversicherungsfrei, grds. kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig, aber ggf. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (Mini-Job) Ausnahme: Kurzfristige Beschäftigung in den Ferien (sozialversicherungsfrei), Besteuerung individuell nach Lohnsteuerkarte oder pauschal nach § 40a Abs. 1 EStG StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de

Tätigkeit im Verein IG Tennis 2. Der Verein als Arbeitgeber Besonderheiten bei Rentnern Hinzuverdienstgrenzen sind bei Rentnern, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu beachten (Hinweis auf Rentenbescheid)! Empfehlung: Im Zweifel Klärung mit dem Rentenversicherungsträger im Vorfeld der Beschäftigung. Geringfügig beschäftigte Rentner (Mini-Job): lohn- und sozialversicherungsfrei (bei monatlichem Arbeitseinkommen von bis zu 400 €, pauschale Abgaben durch den Verein) – Falle: Hinzuverdienstgrenze beachten! Mehr als geringfügig beschäftigte Rentner: Kranken- und Pflegevevsicherungs-pflicht; rentenversicherungsfrei (aber Arbeitgeberanteil muss abgeführt werden); arbeitslosenversicherungsfrei ab Vollendung des 65. Lebensjahres (aber Arbeitgeberanteil muss abgeführt werden) Besonderheiten bei Teilrenten, Hinterbliebenenrenten, halben und vollen Erwerbsminderungsrenten StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de

Tätigkeit im Verein IG Tennis 2. Der Verein als Arbeitgeber Mini-Jobs Bis 400 € steuer- und sozialabgabenfrei; pauschale Abgaben des Vereins: - Pauschalbeitrag zu Krankenversicherung (seit 1.07.2006): 13 %; - Pauschalbeitrag zu Rentenversicherung (seit 1.07.2006): 15 %; - pauschale Steuern: 2 % Sonderregelungen im Detail (z.B. abhängig von der Hauptbeschäftigung) Gleitzone von 401 € bis 800 €: voll sozialversicherungspflichtig, allerdings progressiv ansteigend auf den vollen Arbeitnehmeranteil Mehrere Mini-Jobs werden zusammengerechnet StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de

Tätigkeit im Verein IG Tennis 2. Der Verein als Arbeitgeber Sonderfall: Kurzfristige Beschäftigung Beschäftigung von höchstens 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen: sozialversicherungsfrei Besteuerung individuell nach Lohnsteuerkarte oder Pauschalierung mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (§ 40a Abs. 1 EStG) Voraussetzungen: - nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage, - Arbeitslohn durchschnittlich je Arbeitsstunde höchstens 12 € bzw. je Arbeitstag 62 €, - Erforderlichkeit zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de

Tätigkeit im Verein IG Tennis 3. Aufwendungsersatz Aufwendungsersatz für Eltern Gemeinnützigkeitsrechtlicher Grundsatz: Keine unangemessen hohe Vergütungen (Erstattungen) Unschädlich: - Aufwendungsersatz (z.B. Fahrtkosten: 0,30 €/km) - Annehmlichkeiten und Aufmerksamkeiten (Mitgliederpflege) Satzungsbestimmungen beachten! StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de

Tätigkeit im Verein IG Tennis 4. Spendenrecht Arten von Spenden: - Geldspende, - sog. Aufwandsspende (= Geldspende mit verkürztem Zahlungsweg) - Sachspenden (Buchwertprivileg bei Spenden aus dem Betriebsvermögen) Merkmale von Spenden: - Freiwilligkeit und - keine Gegenleistung des Vereins Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen: kein Sonderausgabenabzug Beachte: Erhöhte Anforderungen bei Aufwandsspenden! Geplante Neuerung: Erhöhte Absetzbarkeit (bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, keine absolute Grenze mehr) StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de

Tätigkeit im Verein IG Tennis Anlagen Checkliste zur Problematik von Selbständigkeit und Scheinselbständigkeit (Haufe SteuerOffice) Checkliste für geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte (Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände) Zuwendungsbestätigungen (Datev: Vereinsbesteuerungsexpertisen): - Geldspende - Aufwandsspende - Sachspende StB Andreas Beermann www.beermann-partner.de