“Fortsetzung Aktuelles zur Business Judgement Rule” 3. Einheit WS 2019/20 RA Hon.-Prof. Dr. Irene Welser Partner CERHA HEMPEL
Die „Neueste“: 6 Ob 35/19v – Zum Schutz des Vertragspartners bei fehlender Vertretungsmacht des Stiftungsvorstandes Rechtshandlungen ohne Vorstandsbeschlüsse und ohne nachträgliche Genehmigung Dem Vertragspartner waren diese Mängel bekannt grundsätzlich keine Erkundigungsobliegenheit – bei Wissen oder Wissenmüssen jedoch keine Schutzwürdigkeit Rechtsgeschäft daher schwebend unwirksam WS 19/20
Die „Neueste“: Sorgfaltsanforderungen an den Stiftungsvorstand bestimmen sich nach der vom Vorstandsmitglied übernommenen Aufgabe, nicht nach seinen individuellen Fähigkeiten Ein Vorstandsmitglied haftet daher auch / gerade dann, wenn er sich mit seinen Aufgaben „übernommen“ hat Die Business Judgement Rule anerkennt einen unternehmerischen Ermessensspielraum nur, soweit dieser auch vom zwingenden Recht gewährt wird Organisationsvorschriften nach dem PSG! Die Verletzung zwingender rechtlicher Vorgaben begründet jedenfalls eine Pflichtwidrigkeit In concreto: Nichtbeachtung der Ausschüttungssperre nach § 17 Abs 2 Satz 2 PSG (siehe bereits 6 Ob 160/15w) WS 19/20
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