“Fortsetzung Aktuelles zur Business Judgement Rule”

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 Präsentation transkript:

“Fortsetzung Aktuelles zur Business Judgement Rule” 3. Einheit WS 2019/20 RA Hon.-Prof. Dr. Irene Welser Partner CERHA HEMPEL

Die „Neueste“: 6 Ob 35/19v – Zum Schutz des Vertragspartners bei fehlender Vertretungsmacht des Stiftungsvorstandes Rechtshandlungen ohne Vorstandsbeschlüsse und ohne nachträgliche Genehmigung Dem Vertragspartner waren diese Mängel bekannt  grundsätzlich keine Erkundigungsobliegenheit – bei Wissen oder Wissenmüssen jedoch keine Schutzwürdigkeit Rechtsgeschäft daher schwebend unwirksam WS 19/20

Die „Neueste“: Sorgfaltsanforderungen an den Stiftungsvorstand bestimmen sich nach der vom Vorstandsmitglied übernommenen Aufgabe, nicht nach seinen individuellen Fähigkeiten Ein Vorstandsmitglied haftet daher auch / gerade dann, wenn er sich mit seinen Aufgaben „übernommen“ hat Die Business Judgement Rule anerkennt einen unternehmerischen Ermessensspielraum nur, soweit dieser auch vom zwingenden Recht gewährt wird  Organisationsvorschriften nach dem PSG! Die Verletzung zwingender rechtlicher Vorgaben begründet jedenfalls eine Pflichtwidrigkeit In concreto: Nichtbeachtung der Ausschüttungssperre nach § 17 Abs 2 Satz 2 PSG (siehe bereits 6 Ob 160/15w) WS 19/20

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Hon.-Prof. Dr. Irene Welser Partner Parkring 2 1010 Vienna +43 1 514 35-121 irene.welser@chsh.com