Präsentation der Betriebs- und Unternehmensprüfung Trier HWK

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Präsentation der Betriebs- und Unternehmensprüfung Trier HWK 11. 09 Michael Fritz, Hauptsachgebietsleiter Betriebs- und Unternehmensprüfung Simon Schramer, Betriebsprüfer

Gliederung 1. Vorstellung der Betriebs- und Unternehmensprüfung 2. Ablauf der Betriebsprüfung in Kooperation mit dem Unternehmen 2.1 Vorbereitung mittels der steuerlichen Checkliste 2.2 Prüfungsschwerpunkte und Prüfungsmethoden 2.3 Verhalten während der Betriebsprüfung 3. Weitere Aspekte 3.1 Prüfungsansätze im Bereich grenzüberschreitender Aktivitäten 3.2 Sofortprüfung / Kassennachschau 3.3 Steuergeheimnis / Datenschutz Kundendaten

Unternehmen, die der Betriebsprüfung des Finanzamts Trier unterliegen Stand 02.02.2017 FA Wittlich Groß-Betriebe M - KSt Betriebe Summe Gew - Betriebe 425 425 FA Bitburg-Prüm LuF - Betriebe 37 5.850 5.887 462 5.850 6.312 FA Idar-Oberstein FA Trier Groß-Betriebe M-KSt Betriebe Summe Gew - Betriebe 1.182 75.994 77.176 LuF - Betriebe 46 10.156 10.202 93.690 1.228 86.150 87.378

Einordnung der Größenklassen zum 01. 01. 2016 (Auszug aus BMF vom 09 Einordnung der Größenklassen zum 01.01.2016 (Auszug aus BMF vom 09.06.2015, BStBl I 2015 S. 504)

Unternehmensprüfung Zusammenwirken von Betriebsprüfung Umsatzsteuer-Sonderprüfung Lohnsteuerprüfung zur Durchführung von zeitgleichen bzw. abgestimmten Prüfungen mit dem Ziel den Sachverhalt einmal abschließend zu beurteilen (z.B. Kfz-Nutzung des Unternehmers und seiner Arbeitnehmer)

Unternehmensprüfer im Finanzamt Trier Stand 01.04.2017 28,5 Prüfer der Groß- und Konzern-Betriebsprüfung 37,5 Prüfer der Bezirks- und der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsprüfung 8,0 Umsatzsteuer-Sonderprüfer 6,0 Lohnsteuerprüfer

Prüfungsergebnisse der Unternehmensprüfung des Finanzamts Trier im Jahr 2016 Prüfungen Mehrsteuer Groß- und Konzern Bp 446 53.162.664 Bezirks-Bp 774 11.534.535 Land- und forstwirtschaftliche Bp 99 1.134.288 Umsatzsteuer-Sonderprüfung 460 37.176.571 Lohnsteuerprüfung 269 1.378.617 Summe 2.048 104.386.675

2. Ablauf der Betriebsprüfung in Kooperation mit dem Unternehmen Was bedeutet Kooperation ? Das Finanzamt will einerseits den Unternehmern, die ihre steuerlichen Pflichten erfüllen und gut mit ihm zusammenarbeiten durch Abbau der Prüfdichte entgegenkommen. Andererseits wird ein besonderes Augenmerk auf die Unternehmen gelegt, die es an einer solchen Kooperation fehlen lassen oder bei denen ein besonderes Risiko des Steuerausfalls besteht. Dies kann z.B. in der Komplexität der rechtlichen Beurteilung einzelner Sachverhalte begründet sein (Umstrukturierungen, Auslandsbezug etc.). Die Prüfungen erfolgen somit verstärkt anlass- und risikobezogen.

Prüfanlässe in der Bezirks- Betriebsprüfung Erkenntnisse aus der Steuererklärung (Sofortprüfung) Risikoeinschätzungen bei der vorherigen Betriebsprüfung Erkenntnisse der USt-Sonderprüfung, LoSt-Außenprüfung und der Steuerfahndung Vorliegendes Kontrollmaterial Schwerpunktprüfung bestimmter Branchen Zufallsauswahl

2.1 Vorbereitung mittels der steuerlichen Checkliste Was ist zu Prüfungsbeginn bereitzuhalten ? Finanz- und Anlagenbuchhaltung, Lohnbuchhaltung Einkaufs- und Verkaufsbelege, Verträge Wann, wo und von wem wird geprüft ? Prüfungsbeginn, Prüfungsort und Prüfername sind in der Prüfungsanordnung angegeben. Eine Terminverschiebung ist auf begründeten Wunsch möglich. Die Prüfung soll im Unternehmen erfolgen.

2.2 Prüfungsschwerpunkte und Prüfungsmethoden Die Bildung der Prüfungsschwerpunkte hängt in erster Linie vom zu prüfenden Unternehmen ab Welche Branchenschwerpunkte bieten sich an (Bargeschäfte, Kalkulationen, Geldverkehrsrechnung, etc.) ? Welche Schwerpunkte wurden in der letzten Betriebsprüfung nicht geprüft oder haben besondere Auffälligkeiten gezeigt ?

Daneben werden zumeist folgende Schwerpunkte gebildet: Umstrukturierungen des Unternehmens - Umwandlung, Betriebsaufspaltung, Veräußerung, Gesellschafterwechsel Größere Investitionen / Rückstellungen / Verbindlichkeiten Außerordentliche Abschreibungen / Wertberichtigungen Erhebliche Einlagen und Sachentnahmen Abgrenzung des privaten vom betrieblichen Bereich

Grundlagen des digitalten Datenzugriffs lt. § 147 AO Ab dem 01.01.2002 Recht der Finanzverwaltung auf den digitalen Datenzugriff Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU lt. BMF vom 16.07.2001) Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD lt. BMF vom 14.11.2014)

Welche Möglichkeiten des Datenzugriffs werden angewandt ? Neben der Prüfung der in Papierform vorliegenden Unterlagen erfolgt i.d.R. auch eine elektronische Prüfung mittels des sog. „Datenzugriffs“. Der Prüfer kann dabei zwischen 3 Möglichkeiten wählen, bzw. die Methoden kombinieren: a) Unmittelbarer Nur-Lesezugriff des Prüfers auf die Unternehmens- daten mittels Einrichtung eines EDV-Arbeitsplatzes im Unternehmen b) Datenauswertung durch das Unternehmen nach Prüfervorgaben c) Überlassung eines Datenträgers mit sämtlichen Unternehmensdaten - Auswertung mittels eigener Prüfsoftware IDEA - Auswertung der DATEV-CD

Umfang des Rechts auf Datenzugriff lt. § 147 Abs. 6 AO Folgende Unterlagen sind für den Datenzugriff insbesondere bereitzustellen: Finanzbuchhaltung Anlagenbuchhaltung Lohnbuchhaltung Vor- und Nebensysteme (z.B. elektronische Kassenführung, Waren) Alle sonstigen Unterlagen, die zur Überprüfung der Besteuerung von Bedeutung sind

2.3 Verhalten während der Betriebsprüfung Zu Beginn der Prüfung Einführungsgespräch des Prüfers mit Unternehmer und Berater Vorstellung des Unternehmens durch den Unternehmer Organisation des Prüfungsablaufs Zeit, Raum, Besprechungstermine Benennung eines Ansprechpartners im Unternehmen Sichtung der vorgelegten Unterlagen Betriebsbesichtigung, die auch im Lauf der Prüfung erfolgen kann

2.3 Verhalten während der Betriebsprüfung Mitwirkungspflichten und auf was der Unternehmer noch achten sollte Vorlage der Unterlagen zu Prüfungsbeginn (siehe 2.1) Zeitnahe Vorlage der während der Prüfung angeforderten Unterlagen Klärung von Verständnisproblemen Abklärung einzelner Sachverhalte in Zwischenbesprechungen Zum Ende der Prüfung Klärung der Prüfungsfeststellungen in einer Schlussbesprechung Inwieweit besteht Einvernehmen über die Prüfungsfeststellungen? Was bleibt streitig? Besteht insoweit Einigkeit über den Sachverhalt?

3.1 Prüfungsansätze im Bereich grenzüberschreitender Aktivitäten 3. Weitere Aspekte 3.1 Prüfungsansätze im Bereich grenzüberschreitender Aktivitäten Prüfung der inländischen Steuerpflicht des Unternehmens und der mit ihm verbundenen Unternehmen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung Annahme einer Betriebsstätte Prüfung der Verrechnungspreise für Lieferungen und Leistungen zwischen in- und ausländischen verbundenen Unternehmen Grundsatz des Fremdvergleichs Prüfung der inländischen Steuerpflicht des Unternehmers soweit er für sein in- oder ausländisches Unternehmen tätig wird Zuordnung der Einkünfte im zeitlichen Verhältnis der Tätigkeit im In- und Ausland

3.2 Sofortprüfung Sofortprüfung Die Veranlagungsstellen melden Unternehmen, deren Steuer- erklärungen bei der Bearbeitung, insbesondere im Bereich der Gewinnermittlung, Auffälligkeiten zeigen, der Betriebsprüfung. Es wird sofort entschieden, ob eine Vormerkung zur nächsten Betriebsprüfung erfolgt, oder ob eine Sofortprüfung für 1 - 3 Jahre angezeigt ist. Diese Sofortprüfung wird in der Regel innerhalb von 6 Monaten durchgeführt. Damit ist eine zeitnahe und abschließende Erledigung des „Problemfalles“ für alle Beteiligten gewährleistet.

3.2 Kassennachschau Kassennachschau lt. § 146b AO Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-Nachschau).

3.2 Kassennachschau Entspricht die Kassenführung den GoBD? GoBD = Grundsätze zur ordnungsemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff lt. BMF – Schreiben vom 14.11.2014 Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten.

3.2 Kassennachschau Entspricht die Registrierkasse den GoBD? Daten einer Registrierkasse müssen wie folgt gespeichert werden: jederzeit verfügbar, lesbar und maschinell verwertbar, einzeln aufgezeichnet, unveränderbar, vollständig, original und elektronisch (lediglich Ausdrucke sind nicht zulässig) Bedienungsanleitungen, Protokolle zur Kassenprogrammierung und Dokumentationen zur Anwendung, System, zur Einrichtung von Verkäufern und Trainingsfunktion sind aufzubewahren

3.2 Kassennachschau Entspricht eine offene Ladenkasse den GoBD? Möglichkeit der offenen Ladenkasse besteht weiterhin Keine Registrierkassenpflicht Grundsatz der GoBD: Einzelaufzeichnungspflicht! Ausnahme: Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls ist nur dann nicht zumutbar, wenn es technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch unmöglich ist, die einzelnen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen (Verkauf von Waren an Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung bei offener Ladenkasse)

3.3 Steuergeheimnis / Datenschutz Kundendaten Steuergeheimnis lt. § 30 AO § 30 Abs. 1 AO: Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. § 30 Abs. 2 AO: Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er personenbezogene Daten eines anderen, die ihm in einem Verwaltungsverfahren bekannt geworden sind, unbefugt offenbart. § 30 Abs. 4 AO: Die Offenbarung der o.a. Daten ist u.a. zulässig zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens i.S.v. § 30 Abs. 2 AO Fazit: Möglichkeit zur Fertigung von Kontrollmaterial

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Download „Steuerliche Checkliste für die Betriebsprüfung“ https://www.lfst-rlp.de/home/service/broschueren-infomaterial/index.html Kontaktdaten: Finanzamt Trier Betriebsprüfungsstelle: Tel.-Durchwahl: 0651/9360-34650 E-Mail: Bp.01@fa-tr.fin-rlp.de