Steuersätze über ,-- EUR ,-- EUR

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Software Assurance Erweiterte Software Assurance Services
Advertisements

Herzlich Willkommen bei der
Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher:
1 Willkommen zur Jahreshauptversammlung des Haus- und Grundeigentümervereins Roth und Umgebung e.V.
Aktuelle Steuerfragen zur KSt und zum UmwStG Prof. Matthias Alber
Unternehmensübergabe bei Familienunternehmen Steuerliche Aspekte WP Prof Dr Karl E Bruckner Mai 2006 This is a title page. BDO Auxilia Treuhand GmbH,
Vermögen- und Erbschaftsteuern – Profiteure zur Kasse! Stand: Oktober 2009 ver.di Bundesvorstand Bereich Wirtschaftspolitik
Modelle und Methoden der Linearen und Nichtlinearen Optimierung (Ausgewählte Methoden und Fallstudien) U N I V E R S I T Ä T H A M B U R G November 2011.
Von Sarah, Patrick, Tim und Max
Körperschaftsteuer.
ErbSt-Reform 2009 VdS Stammtisch am A. Allgemein I. Freibeträge Persönliche Freibeträge: NEU/EUROALT/EURO -Ehegatten , ,00 -eingetragene.
Für den eigenen Pflegefall vorsorgen: Am Beispiel von Gisela R.
Ralf KüstersDagstuhl 2008/11/30 2 Ralf KüstersDagstuhl 2008/11/30 3.
AWA 2007 Natur und Umwelt Natürlich Leben
Ver.di Bundesvorstand Bereich Wirtschaftspolitik, Konzept Steuergerechtigkeit, September 2008 Konzept Steuergerechtigkeit Gerechte Steuern für mehr Zukunftsvorsorge.
Über Euro Steuern sparen.
20:00.
ECOVIS Berlin - Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Elterngeld. Elterngeld - Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Leistungen Elterngeld - Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Leistungen.
Erbschaftsteuerreform
Das neue Namensrecht und seine Auswirkungen auf das Burgerrecht ab dem
Testament und Überlassung
Erbschaftsteuerliches Fristencontrolling im Familienunternehmen
Grundlagen des Erbrechts
Zukunfts-Plus – Bezugsumwandlung Juli Zukunfts-Plus – Bezugsumwandlung für Dienstnehmer der Bundesministerien und Länder.
Erben & Schenken 2010.
Altersvorsorge ab 2005.
Erbschaftsteuerreform
1 Fachtagung am Seniorenorientiertes Design und Marketing ThyssenKrupp Immobilien Design for all - Anpassungen im Wohnungsbestand 1.Demographie.
Neues Erb- und Schenkungssteuerrecht
Verbraucherrechtstag Erbrecht
Informationsveranstaltung für deutsche Staatsangehörige in Belgien
Unternehmerforum Erben und Vererben für Unternehmer
Einführung in das Erbrecht
Titel, Thesen, Testamente
Gütergemeinschaft (vgl. ZGB 221 ff.): Situation während der Ehe
Errungenschaftsbeteiligung: Situation während der Ehe
Unternehmensformen in Belarus
Die Veräußerung von Grundstücken im Einkommensteuerrecht
Die Erbrechtsreform 2009 Vortrag am
                                                                                                                                                                                                                                                               
mit Sandra Bies, Steuerberaterin
Unternehmensteuerreform 2008 Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Referentin: Johanna Lodes Steuerberater.
Vorstellung Person und Institution Schenkung Stiftung Vererbung
Informationsveranstaltung für deutsche Staatsangehörige in Belgien
MINDREADER Ein magisch - interaktives Erlebnis mit ENZO PAOLO
1 Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom
ESt-Training Sophie.
Neues zum Erbschaftsteuergesetz
Abgeltungssteuer und Amnestie in Österreich Dr. Nikolaus Zorn Richter am VwGH, Wien 8. Berliner Steuergespräch Parlamentarische Gesellschaft Berlin,
Schenken und Vererben von Liegenschaften
1. Vorarlberger Immobilien-Tag
Von Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Vorlesung Steuerberatung Nachfolgegestaltung 08. Juli 2010.
Umsatzsteuer Vorlesungsbegleitende Literatur Tipke/Lang, § 14 B
Grundlagen des Erbrechts
Vorweggenommene Erbfolge
Das Unternehmertestament
Ausgewählte Probleme bei der Unternehmensnachfolge
Monika Fink-Plücker Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht „Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament“ Fachvortrag.
Besteuerung von Liegenschaftsübertragungen Stichwort: „Grunderwerbsteuer“ bisher und Auswirkungen der Änderungen ab Dr. Hermann Gittmaier öffentlicher.
Testamentsgestaltung für Eheleute Recht-Verständlich! e. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde Fachanwalt für Erbrecht
1.
Handwerkskammer des Saarlandes Veranstaltung „Betriebsübergabe erfolgreich planen“ Losheim, 6. Juni 2011 Die steuerlichen Auswirkungen einer Unternehmensübertragung.
UNTERNEHMENSNACHFOLGE Asset Deal vs. Share deal
Steuerliche Betrachtung einer Immobilie
Erbschaftsteuerreform
Produkt-Kurzpräsentation Gothaer VermögensPlan Premium
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die betriebliche Direktversicherung
 Präsentation transkript:

Steuersätze 50 40 30 über 25.565.000,-- EUR 47 37 27 25.565.000,-- EUR 41 32 23 12.783.000,-- EUR 35 19 5.113.000,-- EUR 29 22 15 512.000,-- EUR 17 11 256.000,-- EUR 12 7 52.000,-- EUR   bis einschließlich III II I Wert des Erwerbs 01. Juli 2006

Freibeträge (1) 01. Juli 2006

Freibeträge (2) 01. Juli 2006

Freibeträge (3) 01. Juli 2006

zeitliche Streckung Die eingangs tabellarisch aufgeführten Freibeträge stehen nicht etwa nur einmal sondern alle 10 Jahre erneut zur Verfügung Die einfachste Möglichkeit, Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer zu sparen, besteht dementsprechend darin in Abständen von 10 Jahren Schenkungen in Höhe der Freibeträge vorzunehmen 01. Juli 2006

Tarifmanagement durch Ausnutzung der 10-Jahres-Frist Beispiel: Tarifmanagement durch Ausnutzung der 10-Jahres-Frist A verfügt über ein Vermögen von 500.00,-- EUR, das er seinem Sohn zukommen lassen will Schenkung im Jahr 2000 500.000,-- EUR Freibetrag ./. 205.000,-- EUR Erwerb 295.000,-- EUR Steuer, 15% 44.250,-- EUR Sachverhaltsvariante 1. Schenkung im Jahr 2000 205.000,-- EUR Erwerb 0,-- EUR Steuer, 15% 0,-- EUR 2. Schenkung 10 Jahre später 295.000,-- EUR Erwerb 90.000,-- EUR Steuer, 11% 9.900,-- EUR Ersparnis 34.340,-- EUR 01. Juli 2006

Minderung der Bemessungsgrundlage Auch die Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungssteuer unterliegt in gewissem Umfang der Disposition des Steuerpflichtigen Hier können etwa güterrechtliche Lösungsansätze unter Ehegatten oder Vermögensübertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt zu steuerlicher Entlastung führen. 01. Juli 2006

Wahl der Vermögensart Die verschiedenen Vermögensarten Grundvermögen, Betriebsvermögen, Wertpapiervermögen und sonstiges Privatvermögen werden für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer recht unterschiedlich behandelt. Es kann deshalb sinnvoll sein, frei verfügbares Vermögen vor einer Schenkung oder einem Erbfall in eine günstige Vermögensart umzuschichten. 01. Juli 2006

01. Juli 2006

Schenkung i.H.v. 500.000,-- € an das Patenkind 01. Juli 2006

Zusammenfassung der Bewertungs- und Steuervorteile bei der Übertragung von Betriebsvermögen Alle zehn Jahre Betriebsvermögensfreibetrag in Höhe von 225.000,-- EUR Bewertungsabschlag von 35% Stets Erbschaftsteuerklasse I (!) ggf. bis zu 10-jährige Stundung der ErbSt aber: Fünfjahreshaltefrist beachten (!) 01. Juli 2006

Ertragswertverfahren: 01. Juli 2006

Lassen Sie sich niemals von der Gier "Steuern sparen zu wollen“ Grundsatz für erbrechtliche Gestaltungen Lassen Sie sich niemals von der Gier "Steuern sparen zu wollen“ leiten zivilrechtliche Überlegungen und der gesunde Menschenverstand haben stets Vorrang! 01. Juli 2006

"Hebelansatzpunkte" zur Steuerminderung (1) lebzeitige Nutzung von steuerlichen Freibeträgen (Verteilung auf mehrere Personen, rhythmische Wiederholungen, Kettenschenkungen) lebzeitige Nutzung steuerbefreiter Übertragungen (Gelegenheitsgeschenke, Übertragungen des Familienheims auf Ehegatten) Nutzung von - im Vergleich zum Verkehrswert - niedrigen steuerlichen Wertansätzen (Immobilie, mittelbare Grundstücksschenkungen, Lebensversicherungen, Betriebsvermögen) Nutzung steuerlicher Privilegien für Übertragung von Betriebsvermögen (Freibetrag, Bewertungsabschlag, Steuerklassenprivileg) 01. Juli 2006

"Hebelansatzpunkte" zur Steuerminderung (2) Übernahme der Steuerlast durch den Schenker Stundungs- oder Abzinsungseffekte bei Nießbrauchgestaltungen Gestaltungen durch Wegzug in einer steuergünstigeren Staat, ggf. verbunden mit der Begründung eines Trust / Stiftung Steueroptimale Wahl des ehelichen Güterstandes…. 01. Juli 2006

Nutzung steuerlicher Freibeträge (1) Beispiel: alle 10 Jahre neuer Freibetrag von 205.000 EUR pro Kind Nutzt jeder Ehegatte diese Möglichkeit, können so innerhalb von nur 20 Jahren 820.000 EUR pro Kind steuerfrei übertragen werden. Gestaltung: Schenker überträgt Vermögenssubstanz, behält sich aber Nießbrauch vor (z.B. Zinsen, Mietüberschüsse, Wohnrecht etc.) Achtung: Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor Versterben des Schenkers mindern den Freibetrag des beschenkten Erben Regelungen treffen, inwieweit eine Anrechnung auf das Erbe erfolgen soll! 01. Juli 2006

Nutzung steuerlicher Freibeträge (2) Beispiel: Kettenschenkungen, wenn ein Ehepartner kein verschenkbares Vermögen verfügt Achtung: Gefahr der steuerlichen Nichtanerkennung wg. Missbräuchlicher Gestaltung (§ 42 AO) Gestaltung: a) keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen 1. Schenkung (blau) und zweiter Schenkung (grün) entstehen lassen b) keine Verknüpfung der Schenkungen in Urkunden c) Beiträge nicht deckungsgleich gestalten 01. Juli 2006

Nutzung steuerlicher Übertragungen Die üblichen Gelegenheitsschenkungen sind steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG) Geburtstage, Namenstage, Festtage wie Weihnachten oder Ostern "Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist“ Höhe: keine feste Regelung - im für die Lebensverhältnisse der Familie entsprechenden Rahmen Beispielgestaltung: Schenken Sie kleinere Tranchen Wertpapiere: Bei 4 Schenkungen pro Jahr im Gegenwert von z.B. je € 1.000 können so in 20 Jahren immerhin € 80.000 steuerfrei und ohne Anrechnung auf den steuerlichen Freibetrag übertragen werden. Hinzu treten Zinseffekte sowie steuerfreie Wertsteigerungseffekte 01. Juli 2006

Nutzung steuerbefreiter Übertragungen Schenkungen zwischen Ehegatten betreffend (Mit-) Eigentum an einer zu Wohnzwecken dienenden Immobilie (inländisches Familienwohnheim = wo sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet) der Höhe nach unbegrenzt steuerfrei nach § 13 Abs.1 Nr.4a ErbStG, keine Anrechnung auf Steuerfreibetrag; auch mehrfach möglich; kein "Objektverbrauch" wie z.B. bei der Eigenheimzulage Gestaltungsbeispiele - Ehegatte 1 verschenkt (Teil-) Eigentum an Ehegatte 2 - Ehegatten erwerben gemeinsam mit Mitteln vom Ehegatten 1 - Ehegatte 1 erwirbt mit Mitteln vom Ehegatten 2 - Ehegatte 1 übernimmt Darlehenstilgung oder nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Immobilie des Ehegatten 2 01. Juli 2006

Nutzung niedriger steuerlicher Wertansätze (1) Schenkung von Lebensversicherungspolicen = Bewertung mit 2/3 der eingezahlten Prämien (§ 12 Abs.4 BewG) Ertragssteuer: Kapitalleistungen einer ab 2005 abgeschlossenen Kapital-LV (Mindestlaufzeit 12 Jahre) ist grundsätzlich voll steuerpflichtig (Auszahlungsbetrag abzügl. gezahlte Prämien = steuerbarer Betrag; wenn Vertragsablauf erst nach 60.Geburtstag des Versicherungsnehmers, dann sind nur 50% davon steuerfrei Gestaltung: Einmalprämie jetzt möglich (keine Speisung über mind. 5 Jahre) Daher Gesamtbetrag einzahlen und dann voll bezahlte Police verschenken Beispiel: Statt (steuerfreier) Barschenkung an Sohn in Höhe von € 205.000 kann eine LV mit € 307.500 eingezahlten Prämien schenkungssteuerfrei übertragen werden. 01. Juli 2006

Nutzung niedriger steuerlicher Wertansätze (2) Schenkung von Grundstücken (bzw. mittelbare Grundstücksschenkung) Der sog. steuerliche Bedarfswert i.S.d. §§ 145 BewG ff. unterschreitet regelmäßig den Marktwert (-30% bis -50%) Gestaltung: Vorsicht bei mittelbaren Grundstücksschenkungen! Zur steuerlichen Annerkennung muss Schenkungsversprechen vor dem Kaufvertrag gegeben werden und die Schenkung (Geldfluss) muss vor Kaufpreisentrichtung erfolgen 01. Juli 2006

Barschenkung vs. mittelbare Grundstücksschenkung Vergleich: Barschenkung vs. mittelbare Grundstücksschenkung 1. Barschenkung von Vater an Sohn 400.000,-- EUR in bar > Nominalwert = Steuerwert ./. 205.000,-- EUR persönlicher FB des Sohnes = 195.000,-- EUR steuerpflichtiger Erwerb 21.450,-- EUR Steuerbelastung bei Steuersatz 11% in der StKl. I 2. Mittelbare Grunstücksschenkung (Bar-Schenkung von Vater an Sohn zum Erwerb einer bestimmten Doppelhaus-Hälfte) 400.000,-- EUR durch Schenkung finanzierter Kaufpreis 285.000,-- EUR steuerlicher Wert (Jahresmiete 20T€ x 12,5 ./. 5% für 10 Jahre Alter + 20% DHH-Zuschlag) [71,25%] ./. 205.000,-- EUR persönlicher FB des Sohnes = 80.000,-- EUR steuerpflichtiger Erwerb 8.800,-- EUR Steuerbelastung bei Steuersatz 11% in der StKl. I Ersparnis: 12.650,-- EUR 01. Juli 2006

Nutzung niedriger steuerlicher Wertansätze (5) 1. Kommanditanteil-Schenkung von Vater und Sohn (Kaufpreis 1 Mio €) 2. Bar-Schenkung von Vater an Sohn über 1 Mio € 01. Juli 2006

Nutzung niedriger steuerlicher Wertansätze (5) Schenkung von Betriebsvermögen Nutzung der steuerlichen Privilegien für die Übertragung von Betriebsvermögen - Unterbewertung bei Personengesellschaften (Bilanzprinzip) bei nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaften (Stuttgarter Verfahren) - Schenkerbezogener Freibetrag (225.000 EUR) - Bewertungsabschlag von 35% - Steuerklassenprivileg (zu 88% Steuerklasse I bei Begünstigten der Steuerklassen II und III) Gestaltung: Verschenken von Mitunternehmeranteilen (z.B. Kommanditist bei Fonds-KG) vs. Barschenkung ACHTUNG: KG-Anteil nicht über Treuhänder! (FinMin BW 3 - S 3806/51) 01. Juli 2006

Übernahme der Steuerlast durch den Schenker Übernahme der Steuer durch den Schenker (§ 10 Abs.2 ErbStG) 1.Barschenkung über € 500.000 an den Neffen 01. Juli 2006

2. Barschenkung an den Neffen mit Übernahme der Steuer durch den Schenker Ergebnis: Schenker wendet bei gleicher Netto-Zuwendung nur € 496.564 statt € 500.000 auf (Ersparnis € 2.949) 01. Juli 2006

Steuerstundungsverzicht bei Nießbrauch (Abzinsungseffekt) Beispiel: Sohn erbt vom Vater Wohnhaus, in dem Mutter lebenslanges Wohnrecht hat Nießbrauchsbelastung senkt aber nicht den steuerpflichtigen Erwerb. Sohn zahlt Steuer zunächst auf den Wert, der nach Abzug des Kapitalwerts des Nießbrauchs übrig bleibt (=Steuer auf den Kapitalwert des Nießbrauchs wird bis zum Erlöschen zinslos gestundet) Sohn kann aber die auf den Kapitalwert entfallende Steuer sofort zahlen Vorteil: Der Kapitalwert ist mit 5,5% abzuzinsen (Abzinsung senkt Bemessungsgrundlage + Steuerlast; § 25 Abs.2 ErbStG i.V.m. § 12 Abs.3 BewG) 01. Juli 2006

 Ehelicher Güterstand / Wegzug ins Ausland bei ehevertraglicher Gütertrennung kein erbschaftssteuerfreier Zugewinnausgleich im Erbfall ! Alternative: modifizierter Zugewinnausgleich kein Ausscheiden aus der deutschen Schenkung- und Erbschaftsteuerpflicht durch den Wegzug ins Ausland ! (5-Jahresfrist; § 2 Abs.1 ErbStG); jedoch: Wechsel der Staatsbürgerschaft prüfen... Im Übrigen: Steuerliche Sondervorschriften beachten, wie z.B. die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG hinsichtlich Anteile an Kapitalgesellschaften….  01. Juli 2006