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Veröffentlicht von:Maximilian Wickersheim Geändert vor über 10 Jahren
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Errungenschaftsbeteiligung: Situation während der Ehe
Ehemann Ehefrau Eigengut Errungensch Errungensch. Eigengut Eigengut: In die Ehe eingebrachte Vermögenswerte / Erbschaften / Schenkungen etc. (vgl. ZGB 198 ff.) Errungenschaft: Während der Dauer der Ehe erarbeitetes Vermögen / Erträge aus Eigengut etc. (vgl. ZGB 197)
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Errungenschaftsbeteiligung: Auflösung des Güterstandes: Die Beteiligung aus Güterrecht nach Gesetz (ZGB 215) Ehemann Ehefrau Eigengut Errungensch Errungensch. Eigengut Gegenseitige hälftige Beteiligung am Vorschlag, nicht aber an einem Rückschlag. Der Vorschlag ist die Errungenschaft unter Anrechnung von Ersatzforderungen, Schulden usw. (vgl. ZGB 210).
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Errungenschaftsbeteiligung: Beteiligung aus Güterrecht, mit ehevertraglicher Vorschlags-zuweisung bei Versterben eines Ehegatten (vgl. ZGB 216) Ehemann Ehefrau † Eigengut Errungensch Errungensch. Eigengut Zuweisung an überlebenden Ehegatte Fällt in den Nachlass (daran ist Ehemann erbrechtlich auch beteiligt) Es muss jedoch beachtet werden, dass solche Vorschlagszuweisungen die Pflichtteilsansprüche von nichtgemeinsamen Kindern und deren Nach- kommen nicht beeinträchtigen dürfen (vgl. ZGB 216 Abs. 2).
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