Gründungsakt für ehrenamtliche Organisation (Art. 21 des GvD 117/2017)

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 Präsentation transkript:

Gründungsakt für ehrenamtliche Organisation (Art. 21 des GvD 117/2017) Der Gründungsakt muss in Protokollform abgefasst sein. Die anwesenden Personen (die die Gründungsmitglieder des Vereins werden), der Ort, das Datum und die Absicht, den Verein zu gründen, müssen eindeutig aus dem Gründungsakt hervorgehen. Damit eine Vereinigung als „ehrenamtliche Organisation“ eingetragen werden kann, müssen mindestens 7 Personen oder drei eingetragene ehrenamtliche Organisationen den neuen Verein gründen. Dies gilt für alle Vereine, die nach dem 2. August 2017 gegründet wurden.* Wenn der neu gegründete Verein die Rechtspersönlichkeit erlangen und dadurch die Haftung der handelnden Personen begrenzen möchte, muss die Gründung mit öffentlicher Urkunde (Notar) erfolgen, ansonsten reicht eine Privaturkunde aus. Im Gründungsakt werden die Genehmigung der Vereinsstatuten und die Ernennung bzw. Wahl der ersten Mitglieder der obligatorisch vorgesehenen Vereinsorgane und, sofern ein solches vorgesehen ist, des Subjekts, das mit der Rechnungsprüfung beauftragt ist, vermerkt. Das Statut regelt die Funktionsweise des Vereins und bildet einen integralen Bestandteil des Gründungsaktes; falls Statut und Gründungsakt sich widersprechen, ist die im Statut enthaltene Regelung ausschlaggebend. * Man kann die Gründung zum Zweck der Eintragung als ehrenamtliche Organisation „sanieren“, indem eine Vollversammlung einberufen wird, die die „Bestätigung der Gründung“ des Vereins zum Gegenstand hat. In diesem Fall müssen sich mindestens 7 Mitglieder (oder drei eingetragene ehrenamtliche Organisationen) für den Tagesordnungspunkt aussprechen; außerdem muss der Beschluss, die Bestätigung der Gründung vorzunehmen, mit dem im Statut des Vereins vorgesehenen Quorum für Satzungsänderungen gefasst werden.

Die Bezeichnung des Vereins und sein Rechtssitz Die Bezeichnung des Vereins und sein Rechtssitz. Sofern der Verein für einen befristeten Zeitraum gegründet wird, die Angabe der festgesetzten Dauer Das Fehlen von Gewinnabsichten, das die Verwendung des Vermögens für vom Statut vorgesehene Tätigkeiten und das Verbot der Verteilung von Gewinnen und Überschüssen beinhaltet Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme neuer Mitglieder; diese dürfen nicht diskriminierend sein und müssen im Einklang mit dem Vereinszweck und der ausgeübten Tätigkeit von allgemeinem Interesse stehen Regelungen, die im Gründungsakt und im Statut von Vereinigungen des Dritten Sektors enthalten sein müssen Das Statut bildet einen integralen Bestandteil des Gründungsaktes; im Zweifelsfall ist die Regelung im Statut ausschlaggebend Die bürgerschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Zielsetzungen des Vereins Die Rechte (v.a. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und Recht auf Einsichtnahme in die Vereinsbücher) und Pflichten der Vereinsmitglieder Die konkrete Tätigkeit von allgemeinem Interesse gemäß Art. 5 des GvD 117/2017, die vom Verein ausgeübt wird Die Bestimmungen zur internen Verfasstheit, zur Verwaltung und zur gesetzlichen Vertretung des Vereins *Die Ernennung der Vereinsorgane und, sofern vorgesehen, der Revisoren bzw. Revisionsgesellschaft, die mit der Rechnungsprüfung beauftragt sind (*nur im Gründungsakt, nicht im Statut: Betrifft Vereinsorgane, deren Einsetzung vom Statut oder vom Gesetz vorgeschrieben ist) Bestimmungen zur Übertragung des Restvermögens im Fall der Auflösung oder des Erlöschens des Vereins Das Anfangsvermögen, falls der Verein die Rechtspersönlichkeit zu erlangen beabsichtigt