Herzlich willkommen! - 1 - 1
Anforderungen an die Annahme eines Anfangsverdachts Steuerstraftaten? Anforderungen an die Annahme eines Anfangsverdachts - 2 -
Eine Familie, deren Kind an Tourette leidet; Der Fall: Eine Familie, deren Kind an Tourette leidet; beim Vater bewirkt die psychische Belastung Defizite im Beruf Die Lösung: Vor Arbeitstagen übernachtet der Vater in einer anderen Wohnung und gewinnt die erforderliche Ruhe - 3 -
Das Problem: Die Folge: Die Finanzverwaltung erkennt die Zusammenveranlagung der Ehepartner nicht an Der Splittingtarif dürfe nicht angewandt werden Die Einkommensteuer sei höher festzusetzen Die Folge: Einleitung eines Strafverfahrens (§ 397 AO) wegen einer falschen Steuererklärung ohne Nachfrage bzgl. der Fallhintergründe - 4 -
Aufklärung über den tatsächlichen Sachverhalt durch den Steuerberater Die Auflösung: Aufklärung über den tatsächlichen Sachverhalt durch den Steuerberater Einstellung des Strafverfahrens - 5 -
Warum wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, ohne dass sich vorher um Klärung des Sachverhalts im Steuerverfahren bemüht wurde? - 6 -
Einleitung des Strafverfahrens nur bei hinreichendem Anfangsverdacht Es besteht eine VERFOLGUNGSPFLICHT der zuständigen Stellen! § 152 Abs. 2 StPO § 397 Abs. 1 AO - 7 -
C Was ist ein Anfangsverdacht? $$$ Die Wahrscheinlichkeit, dass im konkreten Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der OBJEKTIVE und der SUBJEKTIVE Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sind. - 8 -
… sind NICHT ausreichend! ABER: BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006, BvR 2030/04 (HFR 2006, 922) Geringfügig über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinausgehende Verdachtsmomente … … sind NICHT ausreichend! - 9 -
1 + 1 = 2 2 + 2 = 4 3 + 3 = 5 4 + 4 = 8 VIII. Senat des BFH, Entscheidung vom 29.10.2013: Auch (grobe) Fehler des Steuerberaters bei der Anfertigung des Jahresabschlusses führen nicht zur Tatbestandsverwirklichung durch den Steuerpflichtigen, wenn dieser den Fehler nicht erkannt hat. - 10 -
Zudem ist die Einleitung eines Strafverfahrens bekanntzugeben! Behandlung des Verdachts einer Steuerstraftat in der Außenprüfung Ist ein Anfangsverdacht gegeben, muss die Prüfung unverzüglich unterbrochen werden! Zudem ist die Einleitung eines Strafverfahrens bekanntzugeben! - 11 -
vs Aussage- verweigerungsrecht im Steuer- strafverfahren Das Dilemma: Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren vs Aussage- verweigerungsrecht im Steuer- strafverfahren - 12 -
Rechtliche Folgen der Einleitung des Strafverfahrens: Aussageverweigerungsrecht Unterbrechung der Verfolgungsverjährung Hemmung der Festsetzungsfrist Unzulässigkeit der Selbstanzeige der Selbstanzeige Folgen für das Besteuerungsverfahren: Weitere Mitwirkungspflicht, die aber nicht erzwungen werden darf - 13 -
Vermeidung eines Verwertungsverbots Gründe für die FINANZVERWALTUNG für eine frühzeitige Einleitung des Strafverfahrens: Vermeidung eines Verwertungsverbots Vermeidung des Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt Nachteil bei einer frühzeitigen Einleitung des Strafverfahrens: Inkaufnahme der Verfolgung eines Unschuldigen Amtshaftungs- ansprüche - 14 -
Kenntnis bzgl. der strafrechtlichen Verfolgung Folgen für den STEUERPFLICHTIGEN bei einer frühzeitigen Einleitung des Strafverfahrens: Kenntnis bzgl. der strafrechtlichen Verfolgung Zeugnisverweigerungsrecht / Kenntnis der Rechtsposition - 15 -
„Roter Reiter“ (Strafaktenkundigkeit) Nachteile eines zu unrecht eingeleiteten Strafverfahrens: „Roter Reiter“ (Strafaktenkundigkeit) Makel, dass schon mal ermittelt wurde (Verfahrensbeendigung erfolgt immer „aus Mangel an Beweisen“) Verlust der geschäftlichen und privaten Reputation durch Maßnahmen der Steuerfahndung Psychische Belastung Finanzielle Aufwendungen - 16 -
Die rechtlich zementierte Unschuldsvermutung KONSEQUENZ: Die rechtlich zementierte Unschuldsvermutung ist gesellschaftlich nicht gegeben. - 17 -
FAZIT: Geboten ist immer eine sorgfältige Überprüfung des Sachverhalts (insbesondere auch des subjektiven Tatbestandes: Vorsatz?) Es sollte stets geprüft werden, ob nicht rechtliches Gehör VOR Einleitung des Strafverfahrens gewährt werden muss Es muss unbedingt vermieden werden, dass Verfahren gegen Unschuldige eingeleitet werden - 18 -
Erst fragen! Dann (an)klagen.* Also: (* … falls sich nicht vorher alles aufklärt) - 19 -
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! - 20 - 20
Durchsuchungen bei Mandanten und Beratern
„Werbematerial“ SteuFA Köln Beispielsfall: Der Steuerberater erhält am Freitagvormittag um 08.30 Uhr einen Anruf von seinem Mandanten: „Bei mir ist die Steuerfahndung mit einem Durchsuchungsbeschluss. Kommen Sie schnell….!“ Um 08.35 Uhr klingelt es an der Kanzleitür. Auch dort ist nun die Steuerfahndung mit einem Durchsuchungsbeschluss. Was tun? „Werbematerial“ SteuFA Köln
Hintergrund für solche Situationen: Durchsuchungsmaßnahmen sind ein übliches Vorgehen der Steuerfahndung Eine gewisse „Schockwirkung“ ist beabsichtigt und dient einer effizienten Ermittlung (kein „Wegschaffen“ von Informationen und Unterlagen) Auch Durchsuchungen bei Steuerberatern sind rechtlich möglich, ohne dass dem Berater selbst ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird - § 103 StPO Die Durchsuchung endet typischerweise mit der Beschlagnahme von Unterlagen. Jedoch sind nicht alle Unterlagen des Steuerberaters beschlagnahmefähig – Stichwort: Handakte
Anregungen für Steuerberater zu einer solchen Situation: Ruhig und besonnen agieren Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen Was ist der Tatvorwurf? Gegen wen richtet sich der Tatvorwurf? Ist der Beschluss älter als 6 Monate? Person im Büro festlegen, die die Durchsuchungsmaßnahme kontrolliert und protokolliert (z.B. Namen der Ermittlungsbeamten, herausgegebene Unterlagen) Kontakt aufnehmen zum Mandanten – wenn möglich, lieber dorthin fahren Kontakt zu Steuerstrafverteidiger aufnehmen Suchhilfen geben zwecks Abkürzung der Maßnahme
Was besonders wichtig ist: Die Durchsuchung und Beschlagnahme kann (faktisch) nicht verhindert werden – geschehen lassen! Keine Äußerungen zum Tatvorwurf oder sonstige inhaltliche Erklärungen – kann später noch erfolgen! Unterlagen, die beschlagnahmt werden sollen, in Absprache mit Durchsuchungsleiter kopieren Elektronische Daten werden üblicherweise „gespiegelt“ – ansonsten anregen
Was noch wichtiger ist: Unterscheidung zwischen der Handakte und anderen Unterlagen Der Steuerberater darf seine Handakte nicht freiwillig herausgeben – Verschwiegenheitsverstoß Daher am Besten: Insgesamt der Beschlagnahme widersprechen! Unterlagen der Handakte gesondert versiegeln lassen, sodass später durch Staatsanwalt/Ermittlungsrichter geprüft werden kann
Was zur Handakte gehört: Briefwechsel mit Mandant Gesprächsnotizen mit Mandant Vertrauliche Hintergrundinformationen (Bsp.: Der StB verfügt über Informationen zu Mandantenvermögen im Ausland) Alle weiteren Unterlagen gehören nicht zur Handakte und sind beschlagnahmefähig!
Was dem Mandanten hilft: „Seelischer“ Beistand! Keine voreiligen Erklärungen zum Tatvorwurf
Besonders schwere Steuerhinterziehung
Besonders schwere Steuerhinterziehung - § 370 Abs. 3 AO Häufigster Fall ist die Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ Nach der BGH-Rechtsprechung ist das große Ausmaß bei € 50.000,- erreicht Entscheidend ist die Höhe der verkürzten Steuer pro Tat Bei Tateinheit werden die Beträge addiert Tateinheit: Eine unrichtige Steuererklärung führt zur Verkürzung mehrerer Steueransprüche (z.B.: ESt und Soli) Bei Tatmehrheit gilt jede Tat gesondert Tatmehrheit: Durch mehrere unrichtige Steuerklärungen werden mehrere Steueransprüche verkürzt Eine „natürliche Handlung“ kann aber Tateinheit bewirken
Besonders schwere Steuerhinterziehung - § 370 Abs. 3 AO Rechtsfolgen: Höheres Strafmaß von „6 Monaten bis 10 Jahre“ Längere strafrechtliche Verfolgungsverjährung von 10 Jahren (sonst 5 Jahre) Keine „automatische“ Straffreiheit bei einer Selbstanzeige wg. § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO, sondern nur mit zusätzlichem Geldbetrag nach § 398a AO
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Haben Sie Fragen? Alexander Kirchner, M.A. Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Bielefeld
Steuerstrafrecht und Umsatzsteuer Besonderheiten bei der Selbstanzeige Neues aus der Rechtsprechung
Besonderheiten beim Thema „Selbstanzeige und Umsatzsteuer“ ergeben sich, wenn Voranmeldungen betroffen sind. Beispielsfall: Der Unternehmer U gibt für den Zeitraum 11/2018 eine falsche USt- Voranmeldung ab. Es werden 300.000,- € Umsätze zu wenig erklärt und entsprechend 57.000,- € USt zu wenig abgeführt. Eine Korrektur erfolgt über die am 12.06.2019 abgegebene inhaltlich korrekte USt-Jahreserklärung für 2018.
Variante 1:. Die USt-Voranmeldung 11/2018 war vorsätzlich falsch Variante 1: Die USt-Voranmeldung 11/2018 war vorsätzlich falsch abgegeben worden. Es liegt eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO vor. Die Abgabe der Jahreserklärung für 2018 stellt grundsätzlich eine Selbstanzeige nach §371 AO dar. Mögliche Probleme: Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten (USt) erforderlich (§ 371 Abs. 1 S. 2 AO, „Lebensbeichte“)? Liegt der Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO vor (Hinterziehung > 25.000,- €)?
Variante 1:. Die USt-Voranmeldung 11/2018 war vorsätzlich falsch Variante 1: Die USt-Voranmeldung 11/2018 war vorsätzlich falsch abgegeben worden. §371 Abs. 2a AO: Bei Umsatzsteuervoranmeldungen gilt das Vollständigkeitsgebot nach § 371 Abs. 1 AO nicht (Neuregelung ab dem 01.01.2015). Dies gilt auch dann, wenn die Selbstanzeige über eine Jahreserklärung erfolgt. Auch der Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO greift nicht (§371 Abs. 2a AO). Ergebnis: Die Selbstanzeige ist wirksam!
Variante 1:. Die USt-Voranmeldung 11/2018 war vorsätzlich falsch Variante 1: Die USt-Voranmeldung 11/2018 war vorsätzlich falsch abgegeben worden. Hinweis: Es sollte in vergleichbaren Fällen gleichwohl erwogen werden, die Selbstanzeige durch eine korrigierte USt- Voranmeldung zu erstatten. Vorteil: Die Selbstanzeige kann schneller erfolgen (Entdeckungsrisiko wird minimiert). Sofern die Korrektur der Voranmeldung fehlerhaft erfolgt, kann mehrfach korrigiert werden.
Variante 1:. Die USt-Voranmeldung 11/2018 war vorsätzlich falsch Variante 1: Die USt-Voranmeldung 11/2018 war vorsätzlich falsch abgegeben worden. Beachte: Die USt-Jahreserklärung ist zwar ebenfalls eine Steueranmeldung. Sie ist aber gem. § 371 Abs. 2a S. 3 AO von der Privilegierung weitgehend ausgenommen. In der Praxis wird die Finanzverwaltung ggfs. hinterfragen, auf welche Voranmeldungszeiträume sich die Nacherklärung bezieht. Hintergrund: Berechnung der Hinterziehungszinsen.
Variante 2:. Die USt-Voranmeldung 11/2018 war versehentlich Variante 2: Die USt-Voranmeldung 11/2018 war versehentlich falsch abgegeben worden. Dies wurde im Januar 2019 entdeckt. Im Vergleich zur Variante 1 liegt bei Abgabe der Voranmeldung keine Steuerhinterziehung vor. Die Entdeckung im Januar 2019 löst allerdings eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO aus. Wird die Voranmeldung nicht unverzüglich berichtigt, führt dies zu einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO! Die Abgabe der Jahreserklärung ist daher keine Berichtigung nach § 153 AO, sondern eine Selbstanzeige nach § 371 AO. Die Korrektur der Voranmeldung über die Jahreserklärung ist daher in dieser Konstellation nicht empfehlenswert.
Kompensationsverbot - § 370 Abs. 4 AO - Umsatzsteuerverkürzung bei der Umsatzsteuerverkürzung Änderung der Rechtsprechung
§ 370 Abs. 4 AO 1Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; … 3Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, - aus anderen Gründen hätte ermäßigt … - … werden können.
„Andere Gründe“ i.S.d. § 370 Abs. 4 AO „Andere Gründe“ liegen dann nicht vor, wenn die Steuerminderung - mit den verschleierten steuererhöhenden Tatsachen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und - diese dem Täter ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden hätten.
„Andere Gründe“ i.S.d. § 370 Abs. 4 AO - Rechtsprechung bisher - Berücksichtigung steuermindernder Tatsachen, die mit den steuerbegründenden Tatsachen in unmittelbaren Zusammenhang stehen Betriebsausgaben / Werbungskosten BGH-Urteile 26.06.1984, 5 StR 322/84; 31.01.1978, 5 StR 458/77 Vorsteuern BGH-Urteile 18.04.1978, 5 StR 692/77; 24.10.1990, 3 StR 16/90; 24.10.1990, 3 StR 16/90; 11.07.2002, 5 StR 516/01
„Andere Gründe“ i.S.d. § 370 Abs. 4 AO - Rechtsprechung bisher - Beispiel: Autohändler erfasst den Einkauf und den Verkauf eines Fahrzeugs in seinen Steuererklärungen nicht: Verkauf 100.000 € Umsatzsteuer 19.000 € Einkauf 90.000 € Vorsteuer 17.100 € Die Vorsteuer mindert die verkürzte Umsatzsteuer nicht (aufgrund des Kompensationsverbots); verkürzte Umsatzsteuer = 19.000 € wirtschaftlicher Schaden = 1.900 €
„Andere Gründe“ i. S. d. § 370 Abs. 4 AO. - BGH-Urteil 13. 09 „Andere Gründe“ i.S.d. § 370 Abs. 4 AO - BGH-Urteil 13.09.2018 1 StR 642/17 - Fall: Nichtabgabe USt-VA 10/2010 Verkauf von Fahrzeugen; USt darauf ca. 32.000 € Urteil: Vorsteuern aus dem Einkauf der Fahrzeuge könnten Verkürzung entfallen lassen… - Kompensationsverbot steht dem nicht entgegen… - Direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz muss bestehen - Formelle Voraussetzungen§15 UStG (Rechnung) im maßgeblichen Besteuerungszeitraum erfüllt
„Andere Gründe“ i.S.d. § 370 Abs. 4 AO - Finanzverwaltung NRW - Urteil zur Nichtabgabe: Grundsätze auch für „Falschabgabe“ gültig Praktische Relevanz insb. für Betragsschwelle „großes Ausmaß“ Beleg für Vorsteuern muss nicht vorliegen, sondern muss dem Unternehmer vorgelegen haben „Vorsteuern“, über die erfahrungsgemäß keine Rechnungen erteilt werden, sind nicht zu berücksichtigen - weder beim Verkürzungsumfang noch bei der Strafzumessung – Gesetzliche Pflicht, den Vorsteuerabzug bereits im USt-VA-Zeitraum auszuüben, besteht nicht
„Andere Gründe“ i.S.d. § 370 Abs. 4 AO - Rechtsprechung neu - Beispiel: Autohändler erfasst den Einkauf und den Verkauf eines Fahrzeugs in seinen Steuererklärungen nicht: Verkauf 12/2018 100.000 € Umsatzsteuer 19.000 € Einkauf 11/2018 direkt zuordenbar 90.000 € Vorsteuer 17.100 € Verkürzte Umsatzsteuer 12/2018 = 1.900 € Vorsteuer 11/2018 mindert die Verkürzung 12/2018, da gleicher Besteuerungszeitraum (=Kalenderjahr)
„Andere Gründe“ i.S.d. § 370 Abs. 4 AO - Rechtsprechung neu - Beispiel: Autohändler erfasst den Einkauf und den Verkauf eines Fahrzeugs in seinen Steuererklärungen nicht: Verkauf 01/2019 100.000 € Umsatzsteuer 19.000 € Einkauf 12/2018 direkt zuordenbar 90.000 € Vorsteuer 17.100 € Verkürzte Umsatzsteuer 01/2019 = 19.000 € Vorsteuer 12/2018 mindert die Verkürzung 01/2019 nicht, da nicht gleicher Besteuerungszeitraum (=Kalenderjahr) Keine Berücksichtigung der Vorsteuer bei der Strafzumessung !
„Andere Gründe“ i.S.d. § 370 Abs. 4 AO - Rechtsprechung neu - Beispiel: Autohändler erfasst den Einkauf und den Verkauf von Fahrzeugen in seinen Steuererklärungen nicht: 12/2018 01/2019 Verkauf 100.000 € 100.000 € Umsatzsteuer 19.000 € 19.000 € Einkauf 12/2018 für 01/2019 90.000 € Vorsteuer 17.100 € Vorsteuer bei den Verkürzungen nicht abzugsfähig, 01/2019 = anderer Besteuerungszeitraum (s. Beispiel 2) 12/2018 = kein direkter, unmittelbarer Zusammenhang
Kompensationsverbot - § 370 Abs. 4 AO - Umsatzsteuerverkürzung bei der Umsatzsteuerverkürzung Fragen / Anmerkungen ?