Gründungsakt für Verein zur Förderung des Gemeinwesens (Art

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
NoName e.V. Mitgliederversammlung 2008
Advertisements

Mattin Baqai 1 Vorstand-Codexe Unsere Handlungen und Entscheidungen sind demokratisch. Im Vorstand werden alle Entscheidungen demokratisch gefasst.
Ordnunsgrunsätze und Institutionen Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz
Die Beschluss-Sammlung
© SGV, Benno Wolfgang Ecker,
Dorfverein Vereine RatsvertreterDorfbewohner.
Rechtsfragen im Ehrenamt
Das Neue Vereinsgesetz 2002 Informationsveranstaltung 26. Jänner 2005.
Konferenz der Aufsichtsräte am 30. März 2007
Infos für Vereine und Ehrenamt. freiwilliger Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks Zweck, Tätigkeit und.
Aufgabe 5.7 Von einer losen Zusammenarbeit ...
Rechtsform der Netzwerke für berufliche Fortbildung
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Parteienlandschaft Deutschland
Vereinsrecht – ein Überblick
Dorfladen Waldhausen Die Genossenschaft. Geschichte zur Genossenschaft Genossenschaften gibt es bereits seit dem Mittelalter. Z. B. Beerdigungsgenossenschaften.
Rechtsformwahl Geschäftsführung WKO Mödling anwaltschriefl KG.
Eine Informationsveranstaltung
Energie & Klima Zukunft… Eine Initiative von : 1.
Eintragung ins Vereinsregister
Spendenrecht Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung.
Grundgedanken der Richtlinie:
Berufshaftpflichtversicherung PartGmbB
Vorstandswahlen im Verein
Gesetzliche Regelung in § 52 Absatz 2 Nr.1 bis 4 Abgabenordnung
für gemeinnützige Vereine
Der Kassenprüfer Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013.
eines Vereins Beendigung
Der Kollektivvertrag Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!
Zuwendungsbestätigungen
Entdeckungsreise zur Statistik DATENSCHUTZ, STATISTISCHES GEHEIMNIS UND AUSKUNFTSPFLICHT Übersetzung: / Tradotto da:
Satzungsanforderungen durch das Gemeinnützigkeitsrecht
im Landkreis Leer Informationen für Interessierte
Förderverein der Realschule Geilenkirchen e.v.
Unternehmensstrafrecht
Herzlich Willkommen.
Stimmrechte der Vereinsmitglieder
Betrieblicher Datenschutz - DSGVO
Integrations- und Bildungszentrum
Der Kassenprüfer Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Dezember 2017.
Spendenrecht Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung.
Der Landesmusikschulbeirat und seine Fördervereine
Salzburger Kameradschaftsbund
gemeinnützigen Vereinen
nach der Ausweisung in der Bilanz
Formalien bei Vereinsstrafen
Schulungsunterlagen der AG RDA
Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.
Für jetzt. für später. für mich. Lustvoll älter werden
Inventarverzeichnis im Verein
Mustersammlungen Autor: Edgar Oberländer - Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Vereinsförderung und –beratung des Landessportbund Hessen e.V.
Durchführung Kassenprüfung
Datenschutz in Schulen
Herzlich Willkommen Mitgliederversammlung in DRK-Ortsvereinen - Planen und Durchführen – 14. August 2017 im DRK-Haus Empelde G. Dalenbrook August 2017.
Gründung Was ist zu beachten? Welche Fallstricke gibt es?
Vereinsfusionen Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh.
Stimmrechte der Vereinsmitglieder
für gemeinnützige Vereine
Formalien bei Vereinsstrafen
Gesetzliche Regelung in § 52 Absatz 2 Nr.1 bis 4 Abgabenordnung
Vorstandswahlen im Verein
Spendenrecht Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung.
Der Kassenprüfer Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand:
eines Vereins Beendigung
V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
Mitgliederversammlung
Rücklagenbildung V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
Vereinsgemeinschaften
gemeinnützigen Vereinen
Gründungsakt für ehrenamtliche Organisation (Art. 21 des GvD 117/2017)
 Präsentation transkript:

Gründungsakt für Verein zur Förderung des Gemeinwesens (Art Gründungsakt für Verein zur Förderung des Gemeinwesens (Art. 21 des GvD 117/2017) Der Gründungsakt muss in Protokollform abgefasst sein. Die anwesenden Personen (die die Gründungsmitglieder des Vereins werden), der Ort, das Datum und die Absicht, den Verein zu gründen, müssen eindeutig aus dem Gründungsakt hervorgehen. Damit eine Vereinigung als „Verein zur Förderung des Gemeinwesens“ eingetragen werden kann, müssen mindestens 7 Personen oder drei eingetragene Vereine zur Förderung des Gemeinwesens den neuen Verein gründen. Dies gilt für alle Vereine, die nach dem 2. August 2017 gegründet wurden.* Wenn der neu gegründete Verein die Rechtspersönlichkeit erlangen und dadurch die Haftung der handelnden Personen begrenzen möchte, muss die Gründung mit öffentlicher Urkunde (Notar) erfolgen, ansonsten reicht eine Privaturkunde aus. Im Gründungsakt werden die Genehmigung der Vereinsstatuten und die Ernennung bzw. Wahl der ersten Mitglieder der obligatorisch vorgesehenen Vereinsorgane und, sofern ein solches vorgesehen ist, des Subjekts, das mit der Rechnungsprüfung beauftragt ist, vermerkt. Das Statut enthält die Bestimmungen zur Verfasstheit und Funktionsweise des Vereins und bildet einen integralen Bestandteil des Gründungsaktes; falls Statut und Gründungsakt sich widersprechen, ist die im Statut enthaltene Regelung ausschlaggebend. * Man kann die Gründung zum Zweck der Eintragung als Verein zur Förderung des Gemeinwesens „sanieren“, indem eine Vollversammlung einberufen wird, die die „Bestätigung der Gründung“ des Vereins zum Gegenstand hat. In diesem Fall müssen sich mindestens 7 Mitglieder (oder drei eingetragene Vereine zur Förderung des Gemeinwesens) für den Tagesordnungspunkt aussprechen; außerdem muss der Beschluss, die Bestätigung der Gründung vorzunehmen, mit dem im Statut des Vereins vorgesehenen Quorum für Satzungsänderungen gefasst werden.

Die Bezeichnung des Vereins und sein Rechtssitz Die Bezeichnung des Vereins und sein Rechtssitz. Sofern der Verein für einen befristeten Zeitraum gegründet wird, die Angabe der festgesetzten Dauer Das Fehlen von Gewinnabsichten, das die Verwendung des Vermögens für vom Statut vorgesehene Tätigkeiten und das Verbot der Verteilung von Gewinnen und Überschüssen beinhaltet Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme neuer Mitglieder; diese dürfen nicht diskriminierend sein und müssen im Einklang mit dem Vereinszweck und der ausgeübten Tätigkeit von allgemeinem Interesse stehen Regelungen, die im Gründungsakt und im Statut von Vereinigungen des Dritten Sektors enthalten sein müssen Das Statut bildet einen integralen Bestandteil des Gründungsaktes; im Zweifelsfall ist die Regelung im Statut ausschlaggebend Die bürgerschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Zielsetzungen des Vereins Die Rechte (v.a. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und Recht auf Einsichtnahme in die Vereinsbücher) und Pflichten der Vereinsmitglieder Die konkrete Tätigkeit von allgemeinem Interesse gemäß Art. 5 des GvD 117/2017, die vom Verein ausgeübt wird Die Bestimmungen zur internen Verfasstheit, zur Verwaltung und zur gesetzlichen Vertretung des Vereins *Die Ernennung der Vereinsorgane und, sofern vorgesehen, der Revisoren bzw. Revisionsgesellschaft, die mit der Rechnungsprüfung beauftragt sind (*nur im Gründungsakt, nicht im Statut: Betrifft Vereinsorgane, deren Einsetzung vom Statut oder vom Gesetz vorgeschrieben ist) Bestimmungen zur Übertragung des Restvermögens im Fall der Auflösung oder des Erlöschens des Vereins Das Anfangsvermögen, falls der Verein die Rechtspersönlichkeit zu erlangen beabsichtigt