Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Eintragung ins Vereinsregister

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Eintragung ins Vereinsregister"—  Präsentation transkript:

1 Eintragung ins Vereinsregister
Vor- und Nachteile HR12/04

2 Voraussetzungen für eine Eintragung
Die Eintragung einer OG ins Vereinsregister des Amtsgerichts, bedarf der Zustimmung des SV. Voraussetzung für diese Zustimmung ist, dass die "Mustersatzung des SV für Ortsgruppen" von den Mitgliedern der OG in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen wird. Nach der Satzung des SV sind die Ortsgruppen nicht legitimiert, die Satzungen zu ändern, die vom SV vorgegeben sind. HR12/04

3 Voraussetzungen für eine Eintragung
Die vom SV vorgegebene OG-Satzung ist damit für alle Ortsgruppen verbindlich, völlig unabhängig da-von, ob eine Ortsgruppe in das örtlich zuständige Vereinsregister eingetragen ist oder nicht. Dieser Grundsatz gilt auch für Satzungsänderungen. Mit der Eintragung ins VR wird die OG eine juris-tische Person, die im Rechtsverkehr, auch bezüg-lich des Grunderwerbs eigenständig handeln kann. HR12/04

4 Gründe für eine Eintragung
Eine Eintragung kann dann erforderlich werden, wenn eine OG Grundstücke oder Erbpachtrechte erwerben will. Eigentum an Grundstücken oder Erbpachtrechte können nur erworben werden, wenn der Erwerber in das Grundbuch des Grundstückes bzw. Erb-pachtrechtes eingetragen wird. In das Grundbuch können nur natürliche oder juristische Personen, demnach auch eingetragene Ortsgruppen, als Rechtsinhaber eingetragen wer-den. HR12/04

5 Alternativmöglichkeit zum Grundstückserwerb ohne Eintragung
Um die Eintragung in das Vereinsregister umgehen zu können, gibt es folgende Mög-lichkeiten: Die treuhänderische Übertragung des Eigentums auf ein Ortgruppenmitglied, oder eine andere juristische Person. HR12/04

6 Alternativmöglichkeit zum Grundstückserwerb ohne Eintragung
Seitens des SV kann angeboten werden, dass dieser die Treuhandschaft für Orts-gruppen übernimmt. Der SV lässt sich bezüglich des Grunderwerbs stellver-tretend als Eigentümer für die jeweilige OG im Grundbuch eintragen. HR12/04

7 Funktion des Vereinsregisters
Das Vereinsregister hat die Funktion, die Eintra-gungen mit verschiedenen Rechtsfolgen zu doku-mentieren. Mit der Eintragung ins VR erlangt die OG Rechtspersön-lichkeit. Sie gilt dadurch als Rechtsperson wie jede voll-jährige Einzelperson. Die für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins wird Außenstehen-den zugänglich gemacht. Die Eintragung einer OG ins VR begründet die Rechts-vermutung, dass die Eintragung richtig ist. Die Rechts-verbimdlich für Dritte ist damit gegeben. HR12/04

8 Funktion des Vereinsregisters
Durch diese Rechtsvermutung wird die OG geschützt, dass sich niemand als handlungsbevollmächtigte Person ausgeben kann, wenn sich dies nicht aus der Eintragung im VR ergibt. Handelt ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied, dann ist dies für die OG rechtsverbindlich, wenn die Änderung der Vorstandschaft noch nicht im VR eingetragen war. Dies gilt auch, wenn ein solches Rechtsgeschäft mit großem Nachteil für eine OG verbunden ist. Um Schaden von der eingetragenen OG abzuwenden, ist jede Änderung im Vorstand unverzüglich in das VR einzutragen. HR12/04

9 Funktion des Vereinsregisters
Bei nicht eingetragenen Ortsgruppen kann ein solcher Schaden für die Ortsgruppen nicht eintreten, denn es gibt keine Anscheinsvollmacht. Es geht jeweils zu Lasten des Dritten, der ein Geschäft mit einer nicht eingetragenen Ortsgruppe abschließt. Jeder hat sich in seinem eigenen Interesse vor Geschäfts-abschluss über die Vertretungsbefugnisse von Vorstands-mitgliedern bzw. Ortsgruppenmitgliedern zu vergewis-sern. HR12/04

10 Haftung der Ortsgruppe
Ein eingetragener Verein haftet nur mit dem Vereinsver-mögen. Bei einem nicht eingetragenen Verein haftet nicht nur der Verein mit seinem Vermögen, sondern es haften auch die handelnden Vorstandsmitglieder. Es können auch die Mitglieder haften, sofern das Vereinsvermögen nicht ausreicht, eingegangene Verbindlichkeiten abzu-decken. HR12/04

11 Haftung der Ortsgruppe
Bezüglich der nicht eingetragenen Vereine, wird dieses rechtliche Haftungsrisiko in der Praxis ganz entschei-dend abgemildert. In der Satzung des SV ist vorgeschrieben, dass in Ver-trägen die Bestimmung aufzunehmen ist, dass nur die Ortsgruppe und nur mit ihrem Vereinsvermögen haftet (§ 17 Abs. 7 der OG-Satzung). Wenn diese Haftungsbe-schränkung vereinbart ist, haftet der Handelnde nicht. HR12/04

12 Haftung der Ortsgruppe
Rechtsgeschäfte jeglicher Art sollten nur abgeschlos-sen werden, wenn genügend Vereinsvermögen dafür vorhanden ist. Bei langfristigen Verträgen mit hohen Vertragssum-men ist peinlichst genau darauf zu achten, dass als Vertragsbestandteil auf alle Fälle die Haftungsbe-schränkung eingefügt wird. HR12/04

13 Haftung der Ortsgruppe
Zum Schadensfall durch ein Delikt (allgemeine Scha-denshaftung), der nicht durch das Vermögen einer nicht eingetragenen OG abgedeckt werden kann, können sich die Gläubiger an die einzelnen Mitglie-der halten und Schadensersatz fordern. Ein solcher Schadensfall ist jedoch durch die Sport-versicherung des SV abgedeckt, soweit sich ein Scha-densereignis bei der Erfüllung satzungsgemäßer Auf-gaben eines Mitglieds oder Vorstandsmitgliedes er-eignet hat. HR12/04

14 Vor- und Nachteile aus der Sicht der Haftung
Die Eintragung einer OG in das Vereinsregister bringt Vor- und Nachteile Eine eingetragene OG haftet für Ansprüche Dritter nur mit dem OG-Vermögen. Es gibt im Allgemeinen keinen Durchgriff der Vorstands- und OG-Mitglieder. Ein Vorstandsmitglied haftet jedoch auch persönlich, wenn er schuldhaft einem anderen einen Schaden zufügt. Vor-standsmitglieder haften auch im Prozess für prozessuale Handlungen (s. "Handbuch des SV" – Leitziffer 310 Haftung des Vorstandes im Prozess). HR12/04

15 Vor- und Nachteile aus der Sicht der Haftung
Die Haftung bei eingetragenen Ortsgruppen beschränkt sich auch dann auf das OG-Vermögen, wenn es um Ge-fährdungshaftung geht und ein Dritter dadurch Schaden erleidet. Vorstandsmitglieder haften jedoch zusätzlich, wenn sie grob nachlässig gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen und trotz klarer Erkenntnisse Unfallgefahren nicht beseitigen. Solche Nachlässigkeiten können auch strafrechtliche Folgen haben. Ein solcher Schaden wird jedoch durch die Sportver-sicherung des SV abgedeckt. Dies gilt für eingetragene und nicht eingetragene Ortsgruppen. HR12/04

16 Vor- und Nachteile aus der Sicht der Haftung
Im rechtsgeschäftlichen Verkehr bleibt die Haftung einer eingetragenen OG auf das Vereinsvermögen beschränkt. Dies gilt insbesondere, wenn Dritten ein schuldrecht-licher Anspruch gegen die OG erwächst. Der für die OG Handelnde kann jedoch auch hier zur Rechenschaft gezogen werden, wenn der Anspruch eines Dritten aus dem Vereinsvermögen nicht befrie-digt werden kann und der Handelnde gegen besseres Wissen die Zahlungsfähigkeit der OG vorgespielt hat. HR12/04

17 Gemeinnützigkeit Verfolgt ein Verein nach der Satzung gemeinnützige Zwecke, kann er mit Steuerbefreiung oder –vergünsti-gung rechnen. Dies gilt unabhängig ob der Verein rechtsfähig oder nicht rechtsfähig ist. Bei der Besteuerung eines Vereins wird zwischen ein-getragenen und nicht eingetragenen Vereinen kein Unterschied gemacht. HR12/04

18 Aufwendungen und Kosten zur Eintragung
Vor Eintragung schriftliche Genehmigung des Haupt-vereins (§ 5 Absatz. 3 Satzung des Hauptvereins). Die Mustersatzung des SV muss auf einer außerordent-lichen Mitgliederversammlung mit ²/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. HR12/04

19 Aufwendungen und Kosten zur Eintragung
Der Antrag zur Genehmigung durch den Hauptverein ist dann an die zuständige Landesgruppe zur Zustimmung zu-sammen mit den folgenden Anlagen zu senden. Von allen VO-Mitgliedern unterzeichnete schriftliche Begründung Protokoll der MV über die Beschlussfassung (2-fach) Liste aller Mitglieder mit Anschrift und Mitgliedsnum-mer (2-fach) Verbindliche, von allen VO-Mitgliedern unterzeichnete Erklärung über die Vermögensverhältnisse der OG. Schulden und Vermögensanlagen gesondert ausweisen. HR12/04

20 Aufwendungen und Kosten zur Eintragung
Von mindestens 7 Personen (darunter alle amtierenden VO-Mitglieder) unterzeichnete Mustersatzung des SV in dreifacher Ausfertigung. Liegt die Genehmigung für die Eintragung seitens des SV vor, kann ein Ersuchen auf Eintragung ins VR beim zu-ständigen Amtsgericht gestellt werden. Dem Antrag ist beizufügen: Satzung in Original und Kopie und eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstandes. Die Anmeldung muss durch einen Notar öffentlich be-glaubigt sein. HR12/04

21 Verpflichtungen nach der Eintragung
Der Erwerb der Rechtsfähigkeit ist innerhalb eines Monats ab der Eintragung dem zuständigen Finanzamt und der zuständigen Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Jede Vorstandsveränderung muss dem Registergericht mitgeteilt werden. Die im VR eingetragenen OG´s sind nach der Satzung des Hauptvereins verpflichtet, Änderungen der Muster-satzung durch den SV zu übernehmen und ins VR ein-zutragen. Zum Nachweis besteht Verpflichtung, dem Hauptverein im Abstand von 3 Jahren einen unbeglaubigten Auszug aus dem VR vorzulegen. HR12/04

22 Kosten für Eintragung und Folgekosten
Genehmigungsverfahren durch den Hauptverein, ein-schließlich mögliche RA-Kosten für Verhandlungen mit dem Registergericht: € 105,00 Die Eintragung ins VR und jede Änderung im Allge-meinen ca. € 100,00 In Baden-Württemberg müssen Eintragungs- und Ein-tragungsänderungen notariell beglaubigt sein. Es ent-stehen zusätzlich Notarskosten HR12/04


Herunterladen ppt "Eintragung ins Vereinsregister"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen