Klausur der AHS – Direktor/innen Altlengbach, 24. /

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 Präsentation transkript:

Klausur der AHS – Direktor/innen Altlengbach, 24. / 25.11.2014 KOMPETENZORIENTIERTE AUFGABENSTELLUNGEN Was erwartet die Schulaufsicht? Klausur der AHS – Direktor/innen Altlengbach, 24. / 25.11.2014

RECHTLICHE VORGABEN PO - AHS § 29, Abs. 2: „…bei mehr als einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mindestens zwei kompetenzorientierte Aufgabenstellungen auszuarbeiten.“ PO- AHS § 29, Abs. 1: Prüfer/in legt eine kompetenzorientierte Aufgabenstellung vor Zugleich Vorlage allenfalls erforderlicher Hilfsmittel

KOMPETENZORIENTIERUNG: WAS SAGT DER GESETZGEBER? (1) „Kompetenzorientiert bedeutet, dass jede Aufgabenstellung eine Reproduktions-leistung (Wiedergabe und Darstellung fachspezifischer Sachverhalte, Bestimmungen der Art des Materials und Entnahme von Informationen aus Material, Verwendung von Fachtermini, Anwendung von Fachtermini usw.), …

KOMPETENZORIENTIERUNG: WAS SAGT DER GESETZGEBER? (2) … eine Transferleistung (Erklären von Zusammenhängen, Verknüpfung und Einordnung von Sachverhalten, Analyse von Materialen, Differenzierung von Sach – und Werturteilen) …

KOMPETENZORIENTIERUNG: WAS SAGT DER GESETZGEBER? (3) … sowie eine Leistung im Bereich der Reflexion und Problemlösung (Erörterung von Sachverhalten und Problemen, Entwicklung von Hypothesen, Reflexion eigener Urteilsbildung) enthält.“ (Erläuterungen zu PO § 29) Also: Vorliegen der unterschiedlichen Anforderungsniveaus ist keine „Kann-Bestimmung“!

RECHT UND PÄDAGOGIK Wenn bei einer Prüfung ausschließlich Reproduktion verlangt wird, so ist „Eigenständigkeit“ und „Anwendung auf neuartige Aufgaben“ im Sinne von LBVO § 14 nicht möglich > Somit könnte Kandidat/in keine bessere Note als „Befriedigend“ erhalten!

KOMPETENZORIENTIERTE PRÜFUNGSFÜHRUNG Jede Prüfung muss einen Reproduktionsaspekt einen Transferaspekt einen Diskussionsaspekt aufweisen! (Petra Berner et al., Praxis Politik 3 / 2007 [Westermann], S.36 – zitiert in RPVO 2012, § 29, Absatz 1)) VO § 29, Abs. 1: „..gegliedert sein kann…“ Gesetz und Verordnung sehen keine Gewichtung bei der Beurteilung vor!

AUFGABENSTELLUNGEN Konkrete Aufgabenstellung, was Kandidat/innen tun sollen Also: Operatoren setzen Beschreibe (Bsp. für Reproduktion) Vergleiche (Bsp. für Transfer) Beurteile (Bsp. für Diskussion) Operatoren = Handlungsindizierende Verben Schon im Lernprozess muss transparent gemacht werden, welcher Operator welche Handlung verlangt!

WOVON SOLLEN / MÜSSEN PRÜFUNGEN AUSGEHEN? Textimpuls Quelle Darstellung Bild …die jedenfalls nicht bloß illustrativen Charakter haben! Sinnvoll: Aufgabenstellung für Geprüfte/n, aber auch für alle Zuhörer/innen sichtbar machen! (Vgl. dazu Vorschläge im (damals BMUKK) BMBF – Leitfaden „Mündliche Reifeprüfung“) Copyright-Fragen durch SSR-Erlass geklärt

DER „MINIMALKOMPETENTE SCHÜLER“ Wichtiger Terminus der Psychometrie Gewichtung der 3 Anforderungsniveaus in VO nicht geregelt (s.o.) Von Lehr – (Prüfungs)person zu definieren: Wo ist der „Cutscore“ für „Genügend“ Übersetzt in die LBVO § 14: „Was ist das Wesentliche? Was bedeutet „Das Wesentliche überwiegend erfüllt?“ Das „Genügend“ ist bei der Leistung anzusetzen, die ich als Lehrer/in bzw. Prüfer/in vom „minimalkompetenten Schüler“ gerade noch erwarte!