ICF Anwenderkonferenz und 8. März 2019, Campus Stendal

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ICF Anwenderkonferenz 2019 7. und 8. März 2019, Campus Stendal 10.45 – 11.10 Uhr Eingliederungshilfe / Bedarfsermittlung ROBERT RICHARD, Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration, Land Sachsen-Anhalt Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

Einführung Vorgeschichte: BSHG, SGB XII und SGB IX Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe BTHG – Gesetzgebung Einbettung der Bedarfsermittlung in die Gesamtplanung Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

Aufgabe und Ziel der Gesamtplanung Ermittlung, Planung, Steuerung, Dokumentation und Wirkungskontrolle von Unterstützungsleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe aktive Beteiligung des Leistungsberechtigten bedarfsgerechte Planung, effektive und effiziente Steuerung Voraussetzung zur Erkennung und Überwindung individueller Teilhabebarrieren Ausrichtung an der individuellen Lebenslage des Menschen mit Behinderungen Einbeziehung der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Ressourcen und unter Berücksichtigung sozialräumlicher Aspekte Wünsche zu Ziel und Art der Leistungen sind Ausgangspunkt im Prozess der Bedarfsermittlung und -planung (partizipative Ansatz) strukturelle Aufgabe im Zusammenhang mit dem Sicherstellungsauftrag des Trägers der Eingliederungshilfe Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

Anwendungsbereich der Gesamtplanung Eine Gesamtplanung durch Träger der Eingliederungshilfe hat immer zu erfolgen, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. Darüber hinaus kommt eine Gesamtplanung zur Anwendung, a) wenn der Träger der Eingliederungshilfe nach § 21 SGB IX der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger ist, oder b) wenn der Träger der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs. 5 SGB IX anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers das Teilhabeplanverfahren durchführt. Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

Die Gesamtplanung erfolgt in vier Schritten (§§ 118 ff. SGB IX): Zunächst wird der individuelle Bedarf festgestellt. Mit Zustimmung des/der Leistungsberechtigten wird eine Gesamtplankonferenz durchgeführt. Träger der Eingliederungshilfe und die beteiligten Leistungsträger stellen Leistungen fest. Gesamtplan ist aufzustellen zur Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

Inhaltliche Grundsätze des Gesamtplanverfahrens Das Gesamtplanverfahren ist nach den in § 117 Abs. 1 SGB IX aufgeführten Maßstäben durchzuführen; Zentral ist dabei die Beteiligung der leistungsberechtigten Person in allen Verfahrensschritten. Die Wünsche der leistungsberechtigten Person zu Ziel und Art der Leistungen sind zu dokumentieren. Das Instrument zur Bedarfsermittlung ist so zu gestalten, dass die Wünsche des Leistungsberechtigten dort dokumentiert werden können. Bei der Durchführung des Gesamtplan Verfahrens müssen folgende Kriterien beachtet werden: Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

a) transparent Das Verfahren soll so gestaltet werden, dass Beteiligte – insbesondere die leistungsberechtigte Person unter Berücksichtigung kommunikativer Fähigkeiten – Ziel, Ablauf und Hintergrund des Gesamtplanverfahrens nachvollziehen können. Es muss deutlich werden, wie und nach welchen Kriterien, mit welchen Methoden und mit welchen Instrumenten der individuelle Bedarf ermittelt und festgestellt wird. Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

b) trägerübergreifend Die Bedarfsermittlung beschränkt sich nicht auf die Teilhabeaspekte beschränken, die mithilfe der Eingliederungshilfe voraussichtlich überwunden werden können, sondern erfasst die Bedarfe ganzheitlich auf der Basis des bio-psycho-sozialen Modells der ICF. Eine leistungsrechtliche Zuordnung zu unterschiedlichen Leistungsträgern erfolgt erst in einem zweiten Schritt. Müssen die ermittelten Bedarfe von anderen Leistungsträgern gedeckt werden, sind diese zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgt im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens (wenn es sich um Träger der Rehabilitation handelt) oder über die Einbindung in das Gesamtplanverfahren (wenn es sich um Leistungen der Pflege nach dem SGB XI, der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder um Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt nach dem SGB XII handelt). Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

c) interdisziplinär: Am Gesamtplanverfahren sind die fachlichen Disziplinen zu beteiligen, die die für die Ermittlung und Feststellung des Bedarfs notwendige Fachkompetenz mitbringen. Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

d) konsensorientiert: Bei unterschiedlichen Auffassungen zum Bedarf oder über Ziel, Art und Umfang der Leistungen, ist darauf hinzuwirken, dass eine konsentierte Entscheidung unter Beteiligung der leistungsberechtigten Person erreicht wird. Hierzu eignet sich die Gesamtplan- bzw. Teilhabeplankonferenz. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, so entscheidet der Träger der Eingliederungshilfe abschließend über den festgestellten Bedarf sowie über Ziel, Art und Umfang der Leistungen und er erlässt den Verwaltungsakt über die Leistungen. Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

e) individuell Das Gesamtplanverfahren ist auf die individuellen Bedarfe des Menschen mit Behinderungen ausgerichtet. Es erfolgt personenzentriert. Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

f) lebensweltbezogen Darunter ist der Bezug zu den aktuellen Lebensverhältnissen eines Menschen zu verstehen, also zum Beispiel familiäre und andere soziale Beziehungen, individuelle Lebensbedingungen, Alltagserfahrungen und- Hintergründe. Insofern sind die konkreten und individuellen Alltagsbezüge zu berücksichtigen. Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

g) sozialraumorientiert Der Sozialraum und seine Ressourcen sind bei der Bedarfsermittlung und -feststellung zu berücksichtigen, sowohl in der Form der Barrieren, die ein Sozialraum beinhalten kann (z.B. fehlender ÖPNV, fehlende Angebote), als auch in seinen Förderfaktoren (etwa funktionierendes Quartier, ausreichende Einkaufsmöglichkeiten, Gelegenheiten zur Freizeitgestaltung). Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

h) zielorientiert Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind – wie alle Rehabilitationsleistungen – mit Teilhabezielen und Zielerreichungskriterien zu verbinden, die mit Hilfe der Leistungen prognostisch zu erreichen sind. Dies können sowohl Förderziele als auch Erhaltungsziele sein. Diese Ziele können in einer Teilhabezielvereinbarung vereinbart werden. Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

Instrumente der Bedarfsermittlung (§ 118 SGB IX) Die Bedarfsermittlung ist unverzichtbarer Baustein des Gesamtplanverfahrens und damit die grundlegende Voraussetzung für die Planung der Leistungen. Der Bundesgesetzgeber hat bewusst auf die Vorgabe eines einheitlichen Instrumentes verzichtet. Damit ist es möglich, bestehende und erprobte Instrumente zur Bedarfsermittlung landesspezifisch (weiter) zu entwickeln. Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

Anforderungen an Instrumente der Bedarfsermittlung (§§ 13, 118 SGB IX) Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistungen unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen: 1. Lernen und Wissensanwendung, 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation, 4. Mobilität, 5. Selbstversorgung, 6. häusliches Leben, 7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 8. bedeutende Lebensbereiche und 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

Anforderungen an Instrumente der Bedarfsermittlung (§§ 13, 118 SGB IX) Aus ICF-Orientierung der Instrumente folgt Anwendung des bio-psycho-sozialen Modells der ICF. Instrumente dienen der Erfassung der Zusammenhänge zwischen Person, Krankheit, Funktionsstörungen und den gegebenen Kontextbedingungen zur Entwicklung von Strategien und Maßnahmen der Rehabilitation. Aber: ICF kein Assessmentinstrument. Core-Sets nicht verfügbar und nicht erwünscht. Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

Anforderungen an Instrumente der Bedarfsermittlung lt. Wissenschaft (1) Das Instrument muss universell gestaltet und für alle Personengruppen verwendet werden können. Ermittlung des individuellen Bedarfs muss unabhängig von bestehenden Angeboten erfolgen. Die Partizipation muss sichergestellt werden. Bezugspunkt der Ermittlung des Bedarfs ist die leistungsberechtigte Person, ihre Lebenssituation, ihre Ziele und Wünsche. Dokumentation muss im Instrument angelegt sein. Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

Dokumentation der Ergebnisse, Ziele, Wünsche Anforderungen an Instrumente der Bedarfsermittlung lt. Wissenschaft (2) Dokumentation der Ergebnisse, Ziele, Wünsche Dokumentation zur Gestaltung des partizipativen Prozesses (z.B. Anwesenheit der leistungsber. Person, besondere Kommunikationsformen, Hilfsmittel zur Entwicklung von Zielvorstellungen). Das Instrument muss gem. der ICF eine Struktur für einen dialogischen Prozess vorgeben. Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

Anforderungen an Instrumente der Bedarfsermittlung lt. Wissenschaft (3) Instrument muss Betrachtung ermöglichen: aller Lebensbereiche anbieten (keine inhaltliche Vorabauswahl) und der Wechselwirkungen mit Kontextfaktoren (Umweltfaktoren und personenbezogene Faktoren). Keine vorab festgelegten Core-Sets. Die Reduktion der Items erfolgt systematisch und strikt personenzentriert anhand der individuellen Ziele und Wünschen zur angestrebten Situation der Teilhabe in den unterschiedlichen Lebensbereichen. Zwischen Leistungsfähigkeit und Leistung im Sinne der ICF wird unterschieden. Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

Anforderungen an Instrumente der Bedarfsermittlung lt. Wissenschaft (4) Entwicklung konkreter, erreichbarer und überprüfbare Ziele Ableitung von Leistungen sowohl bezogen auf Person als auch auf Umwelt Grundlage für im Gesamtplanverfahren festzustellenden Leistungen einfach verständlich, transparente Dokumentation der Ergebnisse digital nutzbar frei verfügbar und frei anpassbar hohe Fachlichkeit bei Anwendung umfassende Beteiligung auch von Personen mit erheblichen Kommunikationsproblemen Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

Gesamtplankonferenz (§ 119 SGB IX) Der Träger der Eingliederungshilfe kann mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person eine Gesamtplankonferenz durchführen, um die Leistungen sicherzustellen: zweiter Schritt zur Ergänzung einer unvollständigen Bedarfsermittlung Klärung unterschiedlicher Auffassungen zum Bedarf bei komplexen Fallkonstellationen zur schnelleren Klärung des Sachverhaltes. Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

Feststellung der Leistungen nach § 120 SGB IX „Feststellung der Leistung“ als Ergebnis des Prüfungs- und Abwägungsprozesses des Leistungsträgers über die erforderlichen Leistungen. Diese Feststellungen fließen in den Gesamtplan nach § 121 SGB IX ein, der wiederum die Grundlage für den Verwaltungsakt nach § 120 Abs. 2 SGB IX darstellt. Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

Gesamtplan i.S.v. § 121 SGB IX Inhaltlich besteht der Gesamtplan nach. § 121 SGB IX neben den Inhalten nach § 19 SGB IX insbesondere aus den Ergebnissen der Bedarfsermittlung, den hierfür eingesetzten Verfahren und Instrumenten sowie Maßstäben und Kriterien der Wirkungskontrolle, Überprüfungszeitraum Konkrete Angaben über Bedarfe, Maßnahmen, vereinbarte Ziele sowie die Aktivitäten und Ressourcen der leistungsberechtigten Person Dokumentation der mit anderen Leistungsträgern getroffenen Vereinbarungen Pauschale Geldleistung nach § 116 Abs. 1 SGB IX Ergebnis über die Beratungen des Anteils des Regelsatzes nach § 27a Abs. 3 SGB XII, der dem Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt. Der Gesamtplan ist dem Leistungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Überprüfung, Anpassung, Fortschreibung soll spätestens nach 2 Jahren erfolgen. Bei Bedarf kann ein Gesamtplan unabhängig von der Laufzeit modifiziert werden. Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

Teilhabezielvereinbarung (§ 122 SGB IX) Die Teilhabezielvereinbarung als partizipatives Element, mit dem Träger der Eingliederungshilfe die Möglichkeit hat, eine konkrete Umsetzung von Mindestinhalten des Gesamtplans mit dem Leistungsberechtigten zu vereinbaren. Die Vereinbarung von Teilhabezielen und Zielerreichungskriterien dient dazu, die Überprüfung und Wirkungskontrolle von bewilligten Leistungen zu ermöglichen. Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

Wirksamkeit der Leistungen In § 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 SGB IX werden die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe als Ziele der Leistungen zur Rehabilitation genannt. Die in § 4 SGB IX konkretisierten Ziele, Teilhabeeinschränkungen zu beseitigen, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten oder deren Folgen zu mildern, sollen bei Untersuchungen zur Wirksamkeit der Leistung und zur Wirkungskontrolle Berücksichtigung finden. Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens werden gemeinsam mit dem Leistungsberechtigten konkrete Ziele sowie die Art und Weise der Leistungserbringung vereinbart. Zur Prüfung, ob dies erreicht wird, also die gewünschte Wirkung erzielt wird, können zum Beispiel nachfolgende Kriterien geeignet sein: die Beteiligung des Leistungsberechtigten am Teilhabeprozess die Erreichung der vereinbarten Ziele und die Geeignetheit der Maßnahmen die Ausrichtung der Leistungserbringung auf die Lebenswelt und den Sozialraum die Zufriedenheit des Leistungsberechtigten die Wirtschaftlichkeit der Leistungsgewährung und -erbringung die interdisziplinäre und trägerübergreifende Zusammenarbeit Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18

Vielen Dank! Eingliederungshilfe und Bedarfsermittlung - R. Richard, Stendal 07.03.18