Übernahme der Pflegeleistungen in Deutschland

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 Präsentation transkript:

Übernahme der Pflegeleistungen in Deutschland Peter Schmeiduch Referent im Referat Pflege, Quartiersentwicklung

Einordnung der Pflegeversicherung in das deutsche Sozialsystem Gliederung Einordnung der Pflegeversicherung in das deutsche Sozialsystem Rahmenbedingungen der Pflegeversicherung Akteure der pflegerischen Versorgung Leistungsfall – Pflegebedürftigkeit Unterstützungs-, Betreuungs- und Pflegesituationen Leistungen bei Durchführung der Unterstützung, Betreuung und Pflege durch pflegende Angehörige oder andere nahestehende Personen, durch ambulante Pflegedienste oder durch stationäre Pflegeeinrichtungen Portabilität von Leistungen Soziale Absicherung von Pflegepersonen Titel des Vortrags Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

- Einordnung der Pflegeversicherung in das deutsche Sozialsystem (I) - Titel des Vortrags Pflegeversicherung ist eigenständiger Versicherungszweig innerhalb der EU = Besonderheit Neben: Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Das System der sozialen Sicherung in Deutschland - Einordnung der Pflegeversicherung in das deutsche Sozialsystem (II) - Titel des Vortrags Das System der sozialen Sicherung in Deutschland Versicherung Versorgung Hilfe und Fürsorge Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Pflegeversicherung = jüngster Versicherungszweig – seit 01.01.1995 - Einordnung der Pflegeversicherung in das deutsche Sozialsystem (III) - Titel des Vortrags Pflegeversicherung = jüngster Versicherungszweig – seit 01.01.1995 Ziel: Möglichst für alle Bürger*innen umfassende Absicherung des Pflegebedürftigkeitsrisikos Pflegeversicherung entlastet mit ihren Leistungen die Kommunen, die vor der Einführung der Pflegeversicherung häufig Pflegegeld im Rahmen der Sozialhilfe zu leisten hatten. Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Pflegeversicherung = zweigliedriges System - Einordnung der Pflegeversicherung in das deutsche Sozialsystem (IV) - Titel des Vortrags Pflegeversicherung = zweigliedriges System Soziale Pflegeversicherung (Zahl der Versicherten rd. 71,12 Mio.) Private Pflegepflichtversicherung (Zahl der Versicherten rd. 9,36 Mio.) (Nicht: freiwillige private Pflegezusatzversicherungen) Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

- Einordnung der Pflegeversicherung in das deutsche Sozialsystem (V) - Titel des Vortrags Zugehörigkeit bzw. versicherter Personenkreis in der Pflegeversicherung Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Soziale Pflegeversicherung - Einordnung der Pflegeversicherung in das deutsche Sozialsystem (VI) - Titel des Vortrags Soziale Pflegeversicherung umlagefinanziertes System – „Generationenvertrag“ Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Rahmenbedingungen der Pflegeversicherung (I) Titel des Vortrags Versichertes Risiko der Pflegeversicherung Pflegeversicherung ist als Risikoversicherung ausgestaltet! Pflegeversicherung bietet keinen Vollversicherungsschutz (Teilkaskoversicherung) umlagefinanziertes System – „Generationenvertrag“ Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Rahmenbedingungen der Pflegeversicherung (II) Titel des Vortrags Leistungsgrundsätze Grundsatz der Selbstbestimmung Grundsatz der Aktivierung Grundsatz der Eigenverantwortung Grundsatz des Vorrangs von Prävention und Rehabilitation Grundsatz des Vorrangs der häuslichen Pflege Grundsatz der Erforderlichkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Akteure der pflegerischen Versorgung (I) Titel des Vortrags Das Sozialgesetzbuch (SGB XI) definiert in § 8 SGB XI die pflegerische Versorgung der Bevölkerung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe: dabei schafft Bund insbesondere durch Gesetzgebung den Rahmen Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Akteure der pflegerischen Versorgung (II) Titel des Vortrags Gemeinsame Verantwortung haben: Länder Kommunen Pflegeeinrichtungen Pflegekassen Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Akteure der pflegerischen Versorgung (III) Titel des Vortrags Pflegekassen: Sicherstellungsauftrag Pflegeselbstverwaltung: setzt im Wesentlichen die Qualitätsstandards fest, z.B. - durch Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität - durch Rahmenverträge für die ambulante, teilstationäre und vollstationäre Pflege Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

398.612 Pflegebedürftige 24% in Heimen versorgt (96.181) Titel des Vortrags 398.612 Pflegebedürftige 76% zu Hause versorgt (302.290) 56,9 % nur durch Angehörige (226.987) 18,9% durch Pflegedienste (75.303) 24% in Heimen versorgt (96.181) Leistungsfall Pflegebedürftigkeit (I) Eckdaten der Pflegestatistik Quelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg 2017 versorgt durch 1.122 Pflegedienste (34.687 Beschäftigte) und 1.777 Pflegeheime (99.536 Beschäftigte) Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

- Leistungsfall Pflegebedürftigkeit (II) - Folgen des demografischen Wandels für Pflege und Pflegeversicherung Nach Feststellung des Statistischen Landesamtes waren im Dezember 2017 in Baden-Württemberg 396.612 Personen pflegebedürftig. Das sind 70.315 oder 21,4 % mehr Pflegebedürftige als im Dezember 2015. Bundesweit waren 2,8 Millionen Menschen im Jahr 2015 in Deutschland pflegebedürftig. Bis zum Jahr 2030 wird sich diese Zahl nach einer Prognose des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung auf 3,5 Millionen erhöhen. Besonders steigen wird die Zahl der Pflegebedürftigen bei den betagten Menschen (Alterung der Babyboomer-Jahrgänge) Versorgung von älteren, hilfebedürftigen oder behinderten Menschen ist ohne das Engagement naher Angehöriger und Nachbarn kaum denkbar

- Leistungsfall – Pflegebedürftigkeit (III) - - Pflegebedürftigkeitsbegriff (§§ 14 ff. SGB XI) Pflegebedürftigkeit als Beeinträchtigung der Selbständigkeit auf der Grundlage von Beeinträchtigungen und Fähigkeitsstörungen in sechs Bereichen (Modulen): Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Selbstversorgung

- Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und das zugrunde liegende neue Begutachtungsinstrument (IV) Verhaltensweisen und psychische Selbstversorgung Problemlagen oder ( 40 %) kognitive und kommunikative Fähigkeiten ( 15 %) Umgang mit krankheitsspezifischen/ Fünf Pflegegrade/ therapiebedingten Pflegebedürftigkeit Anforderungen (20%) Gestaltung des Alltagslebens Mobilität (10 %) und sozialer Kontakte (15 %) Folie 17

Leistungsfall – Pflegebedürftigkeit (V) Bestimmung des Pflegegrads je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen aus der Pflegeversicherung) PG 1: Geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte) PG 2: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte) PG 3: Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte) PG 4: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte) PG 5: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)

Leistungsfall – Pflegebedürftigkeit (VI) Dauer des Hilfebedarfs Dauer von mindestens 6 Monaten Prognoseentscheidung Bei falscher Prognose, d.h., die Pflegebedürftigkeit entfällt noch vor Ablauf der 6 Monate, - keine Rückforderung der Pflegeleistungen - Einstellung der Leistung für die Zukunft 6 Monate keine Wartezeit Beginn der Leistung: ab Antragstellung, frühestens ab Eintritt der Hilfebedürftigkeit

- Unterstützungs-, Betreuungs- und Pflegesituation (I) - Titel des Vortrags Angehörigenpflege erstreckt sich über alle Pflegegrade hinweg, wobei vor allem Pflegebedürftige, die in den niedrigeren Pflegegraden eingestuft sind, häuslich gepflegt werden. Je höher ein Pflegegrad, desto häufiger wird die stationäre Pflege der häuslichen vorgezogen. Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

- Unterstützungs-, Betreuungs- und Pflegesituation (II) - über 2/3 aller Pflegebedürftigen werden zu Hause durch ihre Angehörigen betreut, von denen wiederum nur knapp ein Drittel von professionellen Diensten unterstützt wird. Überwiegend wird die Pflege von Frauen geleistet, welche als Ehefrauen, Töchter oder Mütter die Angehörigen in der häuslichen Umgebung versorgen. Hauptpflegeperson (Quelle: Infratest Sozialforschung): 11 % bis 39 Jahre 27 % 40 – 54 Jahre 27 % 55 – 64 Jahre 26 % 65 – 80 Jahre 7 % 80 Jahre und älter 3 % keine Angabe Für 2/3 der Pflegenden stellt sich die Frage, wie Erwerbstätigkeit und Pflegeaufgaben vereinbart werden können. Organisation der Unterstützungs-, Betreuungs- und Pflegesituation aus der Ferne

- Leistungen der Pflegeversicherung (I) - Leistungen der Langzeitpflege (nicht Akutpflege!) Teilkaskoprinzip

Ambulante Pflege (Pflegegeld und Pflegesachleistungen) - Leistungen (II) – Überblick über die Leistungen bei Unterstützung, Betreuung und Pflege Ambulante Pflege (Pflegegeld und Pflegesachleistungen) Teilstationäre Pflege (insb. Tagespflege) Wohngruppenzuschlag bei WGs Kurzzeitpflege Stationäre Pflege Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Maßnahmen im Umfeld der Pflege Entlastungsbetrag - Kostenerstattung z.B. für Unterstützungsangebote im Alltag Leistungen zur Sicherung der Pflegeperson Pflegekurse

Hauptleistungsbeträge (in Euro) Leistungen (III) Hauptleistungsbeträge (in Euro) PG1* PG2 PG3 PG4 PG5 Geldleistung ambulant (125) 316 545 728 901 Sachleistung ambulant 689 1298 1612 1995 Leistungsbetrag stationär 770 1262 1775 2005 Bundesdurchschnittlicher Eigenanteil (einheitlich für PG2 – PG5) (Jahr 2017) * 580 * PG 1: 125 Euro/Monat in Form der Kostenerstattung (Beratung, Wohngruppenzuschlag, Pflegehilfsmittel, Wohnfeldmaßnahmen, Pflegekurse, zusätzliche Betreuung und Aktivierung, Entlastungsbetrag); zweckgebundener Entlastungsbetrag kann auch für höhere PG in Anspruch genommen werden. * bundesdurchschnittlicher Eigenanteil – zur Veranschaulichung dargestellt, es ist jeweils der einrichtungsindividuelle Eigenanteil von jeder Einrichtung zu ermitteln.

Leistungen (IV) Pflegegrad 1 Erweitert Leistungsberechtigte (ursprünglich war angedacht eine Vermutungsregelung für den Pflegeaufwand in Pflegegrad vorgesehen, ist im Gesetzgebungsverfahren weggefallen) ohne Sachleistungsanspruch ohne Recht auf stationäre Pflege § 28a – Beratung, Wohngruppenzuschlag, Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pflegekurse, zusätzliche Betreuung und Aktivierung, Entlastungsbetrag 125 Euro/Monat

Leistungen (V) Grundsätzlich Leistungen ab Pflegegrad 2 Ambulante Pflege (Pflegesachleistungen, Pflegegeld) Unterstützungsleistungen Wohngruppenzuschlag Verhinderungspflege Teilstationäre Pflege (insb. Tagespflege) Kurzzeitpflege Stationäre Pflege Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Leistungen zur Sicherung der Pflegeperson Pflegekurse

Leistungen (V) Grundsätzlich Leistungen ab Pflegegrad 2 Ambulante Pflege (Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste, Pflegegeld) Unterstützungsleistungen Wohngruppenzuschlag bei Präsenzkräften in WGs Verhinderungspflege Teilstationäre Pflege (insb. Tagespflege) Kurzzeitpflege Stationäre Pflege in Pflegeheimen Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Leistungen zur Sicherung der Pflegeperson Pflegekurse

ambulante Pflegedienste und Pflegeheime Leistungen (VI) ambulante Pflegedienste und Pflegeheime Versorgungsvertrag nach §§ 71 ff. SGB XI baut auf Rahmenverträge auf und setzt z.B. Qualitätsstandards, Voraussetzungen für die verantwortliche Pflegekraft sowie Personalschlüssel fest Einrichtungen unterliegen regelmäßigen Qualitätsprüfungen Zum Schutze der Bewohner*innen von Pflegeheimen sind auch in den jeweiligen Bundesländern heimrechtliche Regelungen vorhanden (in Baden: Württemberg: Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz mit Heimbauverordnung und Personalverordnung) zurückhaltende Haltung zur Portabilität von Leistungen der deutschen Pflegeversicherung

Portabilität von Leistungen (I) Titel des Vortrags Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung bei einem Aufenthalt im Ausland grundsätzlich Ruhen (d.h. Ansprüche bleiben unverändert bestehen, jedoch werden sie in dieser Zeit nicht erbracht) Beachte: Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall (medizinische Leistungen und Medikamente) bei Auslandskrankenversicherungsschutz möglich. Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Portabilität von Leistungen (II) Titel des Vortrags Ausnahme: Pflegegeld Weiterzahlung des Pflegegeldes bei Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einem Mitgliedstaat der EU einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Bei Aufenthalt in anderen Ländern bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) Weiterzahlung des Pflegegeldes von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr. Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Portabilität von Leistungen (III) Titel des Vortrags Ausnahme: Pflegesachleistungen Einzelfallprüfung durch die Pflegekasse Nicht Übernahme von Kosten für ein Pflegheim – auch wenn es ein billigeres Pflegeheim wäre in einem EU-Land (lediglich Pflegegeldzahlung) Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Soziale Absicherung von Pflegepersonen (I) Titel des Vortrags Rentenversicherung Nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen erhalten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig 2 Tage in der Woche in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (§ 3 Nr. 1 SGB VI) – Beitragsleistung durch die Pflegekasse – Berechnung von Entgeltpunkten für die Rente je nach Pflegegrad Bei Erhalt einer gesetzlichen Rente durch die Deutsche Rentenversicherung, steht es der/dem Rentenempfänger*in frei, wo der Ruhestand verbracht wird, einmal erworbene Leistungsansprüche gehen üblicherweise nicht verloren (Auskunft durch die Deutsche Rentenversicherung) Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Soziale Absicherung von Pflegepersonen (II) Titel des Vortrags Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz grundsätzlich arbeitsrechtliche Vorschriften Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tage bei Organisation der akuten Pflegesituation Pflegegeld bis zu 6 Monate (Teilzeit oder unbezahlter Urlaub) Familienpflegezeit bis zu 2 Jahre (Teilzeit wegen Pflege) Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 ff SGB XI bei kurzzeitiger Freistellung zur Pflege in Akutsituation bis zu 10 Tage (Entgeltersatzleistung ab 01.01.2015; Höhe analog Kinderkrankengeldberechnung) Portabilitätsfrage wie Pflegegeld Derzeit wird die Diskussion geführt, die Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf verbessert werden. D. h die Frage, ob die Entgeltersatzleistungen wegen der Pflege naher Angehöriger erweitert werden sollen aus Mitteln der Pflegeversicherung oder aus Steuermitteln Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Titel des Vortrags Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003