Geldwäsche Nach Nine-Eleven:

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Geldwäsche Nach Nine-Eleven: Neue Pflichten, neue Risiken, neue Bußgeldvorschriften Vortrag gehalten bei dem 3. Tag des Rechts der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen von Rechtsanwalt Justizrat Dr. Hans-Gert Dhonau Fachanwalt für Insolvenz- und Steuerrecht Bad Sobernheim

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) vom 23. Juni 2017 - Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie -

Was ist Geldwäsche? „Unter Geldwäsche versteht man finanzielle Transaktionen, die darauf ausgelegt sind, die Herkunft und die Existenz von Geld oder anderen Vermögenswerten aus illegalen Transaktionen zu verstecken, um es dann wieder in den regulären Wirtschaftskreislauf einfließen zu lassen“ siehe auch § 261 StGB

Steuerhinterziehung ist keine Geldwäsche, sondern deren Gegenteil. Es soll bei der Steuerhinterziehung nicht illegal verdientes Geld in den legalen Kreislauf gebracht werden. Bei einer Steuerhinterziehung möchte man vielmehr legal verdientes Geld am Finanzamt vorbeischmuggeln. ii

Neue Zuständigkeitsregeln: weg vom BKA, nun im Bereich des Bundesfinanzministeriums FIU (Financial Intelligence Unit) = Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion in Köln Deren Aufgabe: Gewinnung, Analyse und Steuerung von Informationen zur Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Demnach sind Verdachtsmeldungen zentral an FIU zu senden und nicht mehr wie bisher doppelt an FIU (beim BKA) und an die Strafverfolgungsbehörden.

Grundsätzlich nur elektronische Versendung über das Web-Portal „goAML“. Dadurch raschere Bewertung und Erkennung von Strategien der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Dadurch aber auch raschere Freigabe von gestoppten Transaktionen zum Abschluss des Geschäfts.

Meldepflichten, Form der Meldungen und Folgerungen Geregelt in §§ 43 – 46 GwG Wann, wie und wo sind die Sachverhalte zu melden?

Meldepflicht, § 43 I GwG Unverzügliche (Verdachts-)meldung an FIU unabhängig von Wert der Transaktion (also kein Schwellenwert von 10.000,-- Euro für Güterhändler) Art des betroffenen Vermögensgegenstandes (also nicht nur bei Geldtransaktionen) der Zahlungsart (also nicht nur bei Barzahlungen bei Güterhändlern) Bei Vorliegen folgender Anhaltspunkte (für ein schmutziges Geschäft): der Vermögenswert könnte aus einer kriminellen Handlung stammen oder eine kriminelle Herkunft haben die Transaktion oder der Vermögensgegenstand dient der Terrorismusfinanzierung oder steht mit ihr in Zusammenhang

der Vertragspartner verweigert die Erfüllung seiner Pflicht (siehe § 11 VI 3 GwG) offenzulegen, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Evtl. daneben noch Strafanzeige möglich nach § 158 StPO

II. Form der Meldung, § 45 GwG Grundsätzlich nur in elektronischer Form über das Anwendungsprogramm „goAML“. Nötig ist hierzu eine einmalige Registrierung über www.formulare-bfinv.de (Formularcenter_Unternehmen_FIU) Fax nur bei Systemstörungen oder beim allersten Mal einer Verdachtsmeldung (siehe www. fin.bund.de)

III. Folgerungen aus einer Verdachtsmeldung, § 46 GwG Zunächst keine Durchführung des Geschäfts (Transaktion gem. § 1 V GwG) Ausnahme: Aufschub des Geschäfts würde die Aufklärung der Straftat verhindern. Durchführung frühestens nach Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Verpflichteten oder nach dem dritten Werktag nach Versenden der Verdachtsmeldung, wenn keine Untersagung durch FIU oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Wichtiger Hinweis: Verbot der Informationsweitergabe gem. § 47 GwG

IV. Freistellung von der Verantwortlichkeit, § 48 GwG Keine Haftung bei Verdachtsmeldung. Ausnahme: Bei grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahren Angaben

V. Schutz der meldenden Beschäftigten, § 49 IV GwG Schutz der beim Verpflichteten beschäftigten Mitarbeiter bei Abgabe einer Verdachtsmeldung für den Verpflichteten vor daraus resultierenden Nachteilen in deren Beschäftigungsverhältnis.

VI. Ahndung von Verstößen § 56 GwG regelt 64 Fälle ordnungswidrigen Verhaltens. Ahndung mit Geldbußen bis 1 Mio. Euro oder Geldbuße bis zum zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. Ggf. sogar bis 5 Mio. Euro oder 10 % des Gesamtumsatzes. Anmerkung: wem steht das Bußgeld zu? Rechtsweg bei Klage: Anwaltsgericht oder Amtsgericht?

Veränderte Pflichten nach dem neuen GwG Stärkung des risikobasierten Ansatzes: Einrichtung eines Risikomanagements nach § 4 GwG Es muß im Hinblick auf Art und Umfang des Geschäftstätigkeit angemessen sein. 2. Es ist eine Risikoanalyse zu erstellen nach § 5 GwG Deren Umfang richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit - dokumentieren - regelmäßig überprüfen und aktualisieren - der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorlegen.

3. Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG Entsprechend der jeweiligen Risikosituation u.a. Ausarbeitung interner Grundsätze Geldwäschebeauftragter Überprüfung der Mitarbeiter Hinweisgebersystem nach § 6 V GwG

Know your customer (KYC) 4. Identifizierungspflichten nach §§ 11 ff GwG vor Begründung der Geschäftsbeziehungen und vor Durchführung der Transaktion, und zwar bei natürlichen und juristischen Personen. Ausnahme: wenn bei früherer Gelegenheit indentifiziert. Verifikation durch Vorlage Personalausweis, Handelsregisterauszug, nicht allein Transparenzregister Pflicht des Vertragspartners, die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, § 11 GwG Know your customer (KYC)

Einteilung der Sorgfaltspflichten Allgemeine Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG Identifizierung, Hintergrund der Geschäftsbeziehung, Feststellung ob politisch exponierte Person (PEP), Darlegung gegenüber den Aufsichtsbehörden, ob Maßnahmen angemessen waren. Ggf. darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und muß gekündigt werden (siehe § 10 IX GwG) 2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG bei geringerem Risiko 3. Verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG wenn höheres Risiko bestehen kann insbesondere wenn Vertragspartner eine politisch exponierte Person (PEP) ist oder bei Geschäften „ohne Sinn“.

Die Faktoren für die Einteilung ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 zum GwG z.B. bei - bargeldintensiven Geschäften, - ungewöhnlich komplizierten Geschäften - Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko ansässig sind Eingang von Zahlungen unbekannter Dritter (Hawala-Banking: Zahlung kommt von Person, mit der keine Geschäftsbeziehung besteht)

18:15 – 19:00 Uhr Rechtssicherheit bei Social-Media-Auftritten RA Matthias Rosa Fachanwalt für IT-Recht RESMEDIA Mainz – Anwälte für IT-IP-Medien Rheinhessensaal, 3. OG Update Arbeitsrecht RAin Kathrin Kapischke Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht Kanzlei Rudolf & Vossberg Partnerschaft mbB Raum 5/6, 1. OG