AGG – Schulung von Vorgesetzten

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 Präsentation transkript:

AGG – Schulung von Vorgesetzten Korrekte Schulung von Vorgesetzten nach dem AGG

AGG – Schulung von Vorgesetzten Leitmotiv Die Geschäftsleitung und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten für eine diskriminierungsfreie Unternehmenskultur ein. Diskriminierungen und Belästigungen am Arbeitsplatz werden nicht akzeptiert. Diese Präsentation soll die Grundsätze der Antidiskriminierung verdeutlichen und dazu beitragen, Unterschiede zu respektieren sowie ein diskriminierungs- und belästigungsfreies Arbeitsumfeld und Betriebsklima zu gewährleisten. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Was ist verboten? – allgemein – Die Benachteiligung oder Belästigung einer Kollegin/eines Kollegen wegen der Rasse der ethnischen Herkunft der Religion der Weltanschauung einer Behinderung des Alters der sexuellen Identität des Geschlechts AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Was ist verboten? – aus Vorgesetztensicht – Die Benachteiligung oder Belästigung der nachgeordneten MitarbeiterInnen wegen der Rasse der ethnischen Herkunft der Religion oder Weltanschauung einer Behinderung des Alters der sexuellen Identität des Geschlechts AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Die einzelnen Merkmale – Rasse – Es gibt keine menschlichen Rassen; der Begriff wird nur verwendet, um die Anknüpfung an den Begriff des „Rassismus“ zu verdeutlichen. Rassendiskriminierung ist jede auf der angeblichen (!) Rasse beruhende Unterscheidung (Rassismus), z. B. wegen der Hautfarbe. Erfasst wird jede rassistische oder fremdenfeindliche Diskriminierung (z. B. abwertende Äußerungen, Gesten, körperliche Übergriffe). Hinweis: Der Begriff „Rasse“ ist auch in den europarechtlichen Vorgaben enthalten (vgl. z. B. den Titel der Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000: Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft). In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Theorien zurückzuweisen seien, mit denen versucht werde, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen. Letztendlich soll mit diesem Begriff jede rassistische/fremdenfeindliche Benachteiligung oder Belästigung erfasst werden, die durch die (Fehl-)Vorstellung des Diskriminierenden bestimmt sind, der/die Diskriminierte gehöre einer bestimmten „Rasse“ an. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Die einzelnen Merkmale – ethnische Herkunft – Erfasst werden Diskriminierungen wegen der Herkunft, Abstammung, Hautfarbe oder des nationalen Ursprungs des Volkstums (im Sinne des ethnischen Ursprungs). Der Begriff ist nicht identisch mit Staatsangehörigkeit oder Nationalität. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Die einzelnen Merkmale – Geschlecht und sexuelle Identität – Verboten sind Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu dem einen oder anderen Geschlecht oder dem Gefühl der Zugehörigkeit, homosexueller, heterosexueller, bisexueller Ausrichtung. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Die einzelnen Merkmale – Religion – Religion erfasst alle anerkannten Religions- und Glaubensgemeinschaften wie z. B. Christentum, Judentum, Islam. Scientology ist nach der deutschen Rechtsprechung keine Religionsgemeinschaft. Wir bekennen uns zur Religionsfreiheit; eine Diskriminierung einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters wegen deren/dessen Religion oder Glaube ist verboten. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Die einzelnen Merkmale – Weltanschauung – Weltanschauung beschränkt sich im Gegensatz zur Religion auf innerweltliche Bezüge. Geschützt sind gedankliche Systeme, die das Weltgeschehen in großen Zusammenhängen werten, ohne dabei auf Gott oder das Jenseits zu verweisen (Beispiel: Atheismus). Rein politische Auffassungen sind ebenso wenig als Weltanschauung anerkannt und geschützt wie Scientology. Hinweis: Da das Gesetz „Religion“ und „Weltanschauung“ gleichrangig schützt, ist eine genaue Abgrenzung zwischen diesen beiden Begriffen in der Praxis entbehrlich. Schwieriger ist die Frage, was noch als Weltanschauung anzusehen ist und was nicht mehr. Das Bundesarbeitsgericht lehnt das Vorliegen einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ab, wenn die religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele dienen. Aus diesem Grund wurde bisher bei der Scientology-Organisation die Eigenschaft als Kirche verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Vereinigung ihre grundgesetzlich geschützte Eigenschaft als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft aber nicht allein dadurch, dass sie überwiegend politisch oder erwerbswirtschaftlich tätig ist. Innerhalb Europas gehen die Beurteilungen über Scientology auseinander. Ob dies die deutsche Arbeitsrechtsrechtsprechung beeinflussen wird, muss abgewartet werden. Rein politische Auffassungen erfassen regelmäßig nur Ausschnitte des Lebens und stellen kein „Gesamtkonzept“ des Lebens dar; sie fallen nicht unter den Schutz des AGG. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Die einzelnen Merkmale – Behinderung – Nach bestehendem deutschen Recht (§ 2 SBG IX) liegt eine „Behinderung“ vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Die einzelnen Merkmale – Behinderung – Beachte: Behinderung ist nicht gleichbedeutend mit Schwerbehinderung oder der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch. geht über den Begriff der Schwerbehinderung hinaus. Beispiele: Seh- oder Hörbehinderungen; körperliche Entstellungen; körperliche Defizite (z. B: fehlende Gliedmaßen); Stimm- oder Sprachstörungen; Lernbehinderungen; Psychosen; Persönlichkeitsstörungen; Demenz. Hinweis: Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil v. 11.7.2006, C-13/05) fällt eine Erkrankung nicht unter das Diskriminierungsmerkmal „Behinderung“. Mit der Verwendung des Begriffs „Behinderung“ habe man bewusst ein Wort gewählt, das sich von dem der „Krankheit“ unterscheide. Die Richtlinie enthalte keinen Hinweis darauf, dass Arbeitnehmer aufgrund des Verbots der Diskriminierung wegen einer Behinderung in den Schutzbereich der Richtlinie fallen, sobald sich irgendeine Krankheit manifestiert. Somit würden Personen, die von ihrem Arbeitgeber ausschließlich wegen Krankheit gekündigt worden sind, nicht von dem durch die Richtlinie zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen einer Behinderung geschaffenen allgemeinen Rahmens erfasst. Schließlich vertritt der EuGH die Auffassung, dass Krankheit als solche nicht ein weiterer Grund neben denen angesehen werden kann, deretwegen Personen zu diskriminieren nach der Rahmenrichtlinie verboten ist. Von der Europäischen Rahmenrichtlinie erfasst wird nach Auffassung des EuGH jede Einschränkung, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein Hindernis für die Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben bildet und die wahrscheinlich von langer Dauer ist. Da der durch das deutsche Recht normierte Schutz (§ 2 SGB IX) weiter geht, bleibt abzuwarten, ob die deutsche Rechtsprechung den Begriff der Behinderung im AGG europarechtlich, d. h. „“eng“ auslegen oder im Zusammenhang mit dem AGG die weitergehende Definition aus § 2 SGB IX anwenden wird. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Die einzelnen Merkmale – Alter – Der Begriff „Alter“ meint Lebensalter. Untersagt sind ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlungen, die an das konkrete Lebensalter anknüpfen, gleich ob jung oder alt. Beachte: Vor Benachteiligung geschützt werden alle Altersstufen, von jung bis alt. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Was ist eine Diskriminierung? Untersagt ist die unmittelbare Benachteiligung, mittelbare Benachteiligung, Belästigung, sexuelle Belästigung. einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters wegen eines oder mehrerer der acht genannten Merkmale. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Was ist eine unmittelbare Benachteiligung? Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines der acht genannten Gründe oder eines damit in Zusammenhang stehenden Merkmals eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Unmittelbare Benachteiligung – Beispiele – Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags einer Frau wegen ihrer Schwangerschaft. Homosexueller Arbeitnehmer wird wegen seiner Homosexualität nicht eingestellt. 52-jähriger Bewerber wird wegen seines Alters nicht eingestellt. Bewerberin mit „religiösem Kopftuch“ wird wegen befürchteter Negativwirkung auf Kunden nicht eingestellt. Die Höhe einer Gratifikation bestimmt sich nach dem Lebensalter (bis 30 Jahre 0,5, von 31-40 Jahre 0,75, ab 41 Jahre 1 Monatsgehalt). AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Was ist eine mittelbare Benachteiligung? Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines oder mehrerer der genannten acht Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn dies wäre durch ein rechtmäßiges sachliches Ziel gerechtfertigt und die Mittel wären zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Mittelbare Benachteiligung – Beispiele – Beschäftigungszeiten in Teilzeit oder Zeiten der Elternzeit werden beim beruflichen Aufstieg (Dienstalter) geringer bewertet als Zeiten der vollschichtigen Beschäftigung. Anspruch auf betriebliche Altersversorgung haben nur Vollzeitbeschäftigte. Bei der Besetzung der Stelle eines Bauhelfers werden als Auswahlkriterium „gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift“ verlangt. Hinweis: Unter der Annahme, dass sowohl bei den Teilzeitbeschäftigten als auch den Elternzeiten Frauen die weit überwiegende Mehrheit stellen, läge sowohl im ersten als auch im zweiten Beispiel eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor. Dass ein Bauhelfer die deutsche Sprache gut in Schrift beherrschen muss, dürfte nur schwer sachlich zu begründen, jedenfalls aber nicht angemessen und erforderlich sein. Insoweit handelte es sich im dritten Beispiel um eine mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Was ist eine Belästigung? Eine Belästigung liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der genannten acht Gründe in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Belästigung – Beispiele – Anfeindungen wegen der Hautfarbe. Erzählen abfälliger Witze über Personen bestimmter Herkunft oder Glaubensrichtung in Anwesenheit von Beschäftigten entsprechender Herkunft oder Religion. Regelmäßiges Auf-den-Schreibtisch-Legen von Broschüren und Infoblättern über Alzheimer und Demenz als „nützlichem Geschenk“ an ältere KollegenInnen. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Belästigung und Mobbing Das Bundesarbeitsgericht definiert Mobbing als „das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“. Die „Belästigung“ nach dem AGG ähnelt stark der von der Rechtsprechung entwickelten Mobbing-Definition. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Belästigung und Mobbing Vom AGG erfasst werden (nur) Anfeindungen, die mit einem der acht geschützten Merkmale in Zusammenhang stehen. Im Übrigen, d.h. in allen Fällen, in denen die Belästigung weder mit der Rasse, ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, dem Alter, Geschlecht, einer Behinderung oder der sexuellen Identität des Betroffenen in Zusammenhang steht, bleibt es bei den zur Mobbingproblematik entwickelten Grundsätzen. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Was ist eine sexuelle Belästigung? Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung wegen des Geschlechts, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Was ist eine sexuelle Belästigung? Beispiele: Bemerkungen sexuellen Inhalts, unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Wie Sie Diskriminierung und Belästigung erkennen Diskriminierung kann offensichtlich sein oder subtil auftreten Es werden z. B.: falsche Gerüchte gestreut, um eine Kollegin/einen Kollegen in Verruf zu bringen, abwertende oder beleidigende Kommentare über Kolleginnen und Kollegen gemacht, sexuelle Anspielungen auf Kolleginnen und Kollegen gemacht, Witze über bestimmte Personengruppen gemacht (z. B. Religionsgruppen, Schwule, Lesben oder ethnische Gruppen), Gewalt angedroht bzw. angewendet. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Die Verantwortungstrias der Vorgesetzten Als Vorgesetzte(r) sind Sie verpflichtet: Ihre MitarbeiterInnen nicht zu diskriminieren und zu belästigen, darauf hinzuwirken, dass in Ihrem personellen Verantwortungsbereich keine Diskriminierungen und Belästigungen unter Ihren MitarbeiterInnen vorkommen und im Falle des Auftretens von Diskriminierungen oder Belästigungen die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Die Verantwortungstrias der Vorgesetzten – eigenes Handeln – Prüfen Sie Ihre tägliche Personalpraxis stets kritisch auf Anknüpfungen an eines der geschützten acht Merkmale, z. B. bei der Übertragung von Tätigkeiten, der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung von MitarbeiterInnen, den Vorschlägen und der Auswahl für die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen, der Festlegung von Zielerreichungsgraden. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Die Verantwortungstrias der Vorgesetzten - Hinwirkungspflichten Überprüfen Sie sämtliche Strategien, Verfahren und Praktiken und finden Sie heraus, wo Diskriminierungen auftreten können. Seien Sie bereit, Änderungen vorzunehmen, um diese zu verbessern. Stellungnahmen und Verhaltensweisen von Vorgesetzten stellen wichtige Botschaften dar, die illustrieren, welches Verhalten Sie von Ihren MitarbeiterInnen am Arbeitsplatz erwarten. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Die Verantwortungstrias der Vorgesetzten – Hinwirkungspflichten – Schaffen Sie ein positives Klima. Gestalten Sie ein Arbeitsumfeld, in dem Würde und Respekt für unterschiedliche Menschen gelebte Wirklichkeit sind. Als Vorgesetzte(r) sind Sie der verlängerte Arm der Geschäftsleitung; seien Sie sich dieser Verantwortung bewusst. Nehmen Sie Ihre MitarbeiterInnen in die Verantwortung. Helfen Sie ihnen dabei zu verstehen, was sie selbst tun können. Falls Sie zusätzliche Informationen oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich jederzeit an die Personalabteilung oder die Geschäftsleitung. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Die Verantwortungstrias der Vorgesetzten Was tun bei vermeintlichen oder erkannten Diskriminierungen/Belästigungen? Nehmen Sie Beschwerden von MitarbeiterInnen ernst! Gehen Sie Hinweisen und Verdachtsmomenten nach. Als Vorgesetzte(r) haben Sie die Pflicht zu handeln, auch da, wo ein Opfer sich nicht beklagt. Wenn Sie von Diskriminierungen/Belästigungen Ihrer MitarbeiterInnen durch Dritte (z. B. Kunden oder Auftragnehmer) erfahren, wenden Sie sich umgehend an die Personalabteilung oder Geschäftsleitung. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Die Verantwortungstrias der Vorgesetzten Was tun bei vermeintlichen oder erkannten Diskriminierungen/Belästigungen? Unterstützen Sie die Opfer und helfen Sie ihnen mit dem Problem umzugehen. Suchen Sie nach geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Diskriminierung oder Belästigung (z. B. Abmahnung, Umsetzung, Versetzung, Kündigung). Bei Unklarheiten wenden Sie sich jederzeit an die Personalabteilung oder die Geschäftsleitung. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006

AGG – Schulung von Vorgesetzten Diskriminierung geht uns alle an! Schutz vor und Bekämpfung von Diskriminierung und Belästigung ist nicht nur Sache der Geschäftsleitung, sondern die Verantwortung aller Führungskräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Treten Sie Diskriminierungen und Belästigungen entgegen. Gehen Sie mit gutem Beispiel voran! Tragen Sie zur Erhaltung eines respektvollen Arbeitsklimas bei. Erklären Sie Ihren MitarbeiterInnen, warum Sie gegen Diskriminierung und Belästigung sind. AGG – Schulung von Vorgesetzten Haufe Index: 1556108 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 11.08.2006