Gefährdungsbeurteilung

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 Präsentation transkript:

Gefährdungsbeurteilung

Ziel der Gefährdungsbeurteilung Weniger Vorschriften Lediglich Schutzzielvorgaben (mehr Freiheiten, mehr Spielraum) Mehr Eigenverantwortung Eigene Entscheidungen möglich Mitdenken ist gefragt

Wann ist sie durchzuführen? Erstbeurteilung an bestehenden oder neuen Arbeitsplätzen bei jeder Änderungen, z. B.: bei Neubeschaffungen von Maschinen und Geräten bei betrieblichen Änderungen (z.B. neue Arbeitsverfahren) Einsatz neuer Stoffe Einsatz neuer Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen, insbesondere bei Änderungen von Vorschriften bzw. Veränderungen des Standes der Technik nach Betriebsstörungen beim Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten und anderen arbeitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen

Rechtliche Grundlage Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit gültig seit 7. August 1996

Durchführungsverantwortung § 5 (ArbSchG) Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Der Arbeitgeber kann die praktische Durchführung auch auf andere Personen delegieren, z.B. Leiter der Kläranlage Klärmeister

Dokumentationsverpflichtung § 6 (ArbSchG) Dokumentation (1) Der Arbeitgeber muss über . . . . . Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung die von ihm festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind

Folgen bei Verstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen Versicherter / Beschäftigter Unternehmer / Arbeitgeber Belehren Abmahnen Weiterarbeit verbieten Kündigen Arbeit einstellen Anordnungen treffen Bußgeld verhängen Unfallversicherungsträger

schuldhafte Schädigung Schadensersatz § 823 Bürgerliches Gesetzbuch schuldhafte Schädigung Verursacher Geschädigter Anspruch auf Schadensersatz § 104, 105 SGB VII (Beschränkung der Haftung) schuldhafte Schädigung Verursacher Geschädigter Bürgermeister Leiter Kläranlage Klärwärter Nicht bei Vorsatz UV-Träger KUVB, LUK

Rückgriff (Regress) § 110 SGB VII schuldhafte Schädigung durch Handeln oder Unterlassen Verursacher Geschädigter Bürgermeister Leiter Kläranlage Klärwärter Rückgriff (Regress) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit UV-Träger (KUVB, LUK) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen ... auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.

Folgen bei Verstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen Strafrecht Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wegen Tötung Körperverletzung Ordnungswidrigkeiten-recht/Sozialrecht Bußgeld wegen Nichteinhaltung UVV Verursacher Zivilrecht z.B. Schadensersatz bei Sachschaden Arbeits- und Dienstrecht Abmahnung Kündigung Disziplinarverfahren

Verstoß gegen Rechtsvorschriften Ein Verstoß gegen Pflichten, die durch das staatliche Arbeits- schutzrecht oder Unfallverhütungsvorschriften festgelegt sind, begründet - gleichgültig, ob sie bußgeldbewehrt sind oder nicht – nach der Rechtsprechung der Gerichte in der Regel eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt und damit den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Auf die tatsächliche Kenntnis der Vorschriften kommt es dabei nicht an. Wer Pflichten verantwortlich wahrzunehmen hat, der hat sich auch die Kenntnis der anzuwendenden Regeln zu beschaffen.

Verstoß gegen Rechtsvorschriften

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 1. Ermitteln der Gefährdung 2. Risikobeurteilung (Risikoanalyse) (Risiko = Wahrscheinlichkeit x Folge) 3. Schutzziel festlegen (Gefährdung vermeiden) 4. Maßnahmen festlegen (wirksam und geeignet) 5. Dokumentation (formlos)

Festlegung des Anwendungsbereiches Arbeitsplatz bzw. Arbeitsbereich wie z.B. Rechengebäude Kanalisationsanlagen Werkstatt Tätigkeitsbereiche wie z.B. Einsteigen in Schächte Arbeiten mit der Motorsäge

1. Ermitteln der Gefährdung Gefahr Gefährdung Mensch und Gefahr treffen zusammen Eine Gefahr ist ein Sachverhalt, der zu einer negativen Auswirkung führen kann.

Klassifikation der Gefährdungsfaktoren Auszug aus GUV-I 8755 „Gefährdungs- und Belastungskatalog“

1. Ermitteln der Gefährdung Beispiel: Einsteigen in Schächte

1. Ermitteln der Gefährdung Beispiel: Einsteigen in Schächte

2. Risikobeurteilung 3 2 1 Wahrscheinlichkeit W Schadensausmaß S RISIKO R Wahrscheinlichkeit W häufig A 3 2 1 gelegentlich B selten C Unwahr-scheinlich D praktisch unmöglich E keine Folgen V Bagatellfolgen IV reversible Verletzung III leichter bleibender Schaden II schwerer bleibender Schaden / Tod I Beispiel: fließender Straßenverkehr Schadensausmaß S

Risiko R  Dringlichkeit/Umfang von Maßnahmen 2. Risikobeurteilung Risiko R  Dringlichkeit/Umfang von Maßnahmen 1 2 3 Risikogruppe roß ittel lein Risiko Dringende Notwendigkeit von Maß- nahmen mit erhöhter Schutzwirkung Notwendigkeit von Maßnahmen mit normaler Schutzwirkung organisatorische und personen- bezogenen Maßnahmen ausreichend Maßnahmen G M K

2. Risikobeurteilung ja Beispiel: Einsteigen in Schächte

2. Risikobeurteilung ja Beispiel: Einsteigen in Schächte

2. Risikobeurteilung ja Beispiel: Einsteigen in Schächte

2. Risikobeurteilung ja Beispiel: Einsteigen in Schächte

2. Risikobeurteilung ja Beispiel: Einsteigen in Schächte

2. Risikobeurteilung Beispiel: Einsteigen in Schächte

Verkehrsgefährdung minimieren Einatmen von Giftstoffen verhindern 3. Schutzziel festlegen Verkehrsgefährdung minimieren Einatmen von Giftstoffen verhindern Explosion verhindern Absturz verhindern Infektionsgefahr minimieren usw. Beispiel: Einsteigen in Schächte

4. Maßnahmen festlegen Rangfolge der Schutzmaßnahmen Gefahrenquelle vermeiden / beseitigen Sicherheitstechnische Maßnahmen z.B. Trennung von Gefahrenquelle und Person Abnehmende Reichweite Organisatorische Sicherheitsmaßnahmen z.B. räumlich / zeitliche Trennung von Gefahrenquelle und Person Verwendung Persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) Verminderung der Einwirkung der Gefahrenquelle Rangfolge der Schutzmaßnahmen Bei der Wahl der Maßnahmen ist gemäß § 4 ArbSchG u. a. von folgenden Grundsätzen auszugehen: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen. Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Kenntnisse zu berücksichtigen. Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen (kollektiven) Maßnahmen. Daraus ergibt sich die in der Präsentation dargestellte Rangfolge der Schutzmaßnahmen. Verhaltensbezogene Sicherheitsmaßnahmen Verringerung der Einwirkung der Gefahrenquelle 28

4. Maßnahmen festlegen

4. Maßnahmen festlegen

4. Maßnahmen festlegen

4. Maßnahmen festlegen

4. Maßnahmen festlegen

4. Maßnahmen festlegen

5. Dokumentation

5. Dokumentation

Gefährdungsbeurteilung - Zusammenfassung Analysieren Gefährdungen ermitteln Beurteilen Risiken abschätzen und bewerten Zielsetzung Schutzziele definieren Nicht ausreichend Lösungssuche Maßnahmen und Lösungen suchen Dokumentation Wirksamkeit prüfen