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Die neue UVV Feuerwehr (DGUV Vorschrift 49)

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Präsentation zum Thema: "Die neue UVV Feuerwehr (DGUV Vorschrift 49)"—  Präsentation transkript:

1 Die neue UVV Feuerwehr (DGUV Vorschrift 49)

2 Inhalt Die UVV ist in sieben Hauptkapitel untergliedert.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Betrieb Ordnungswidrigkeiten Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz Übergangsregelungen In-Kraft-Treten… Feuerwehreinrichtungen Inhalt

3 Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz

4 Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz
Verantwortung Der Unternehmer (Stadt Erftstadt, vertreten durch den Bürgermeister) trägt die Hauptverantwortung und muss für eine geeignete Organisation sorgen. Dazu gehören auch Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten, sofern pflichten übertragen werden. Dabei muss insb. bei der Freiwilligen Feuerwehr besonders darauf geachtet werden, inwieweit die Feuerwehrangehörigen für die Durchführung der übertragenen Aufgaben befähigt sind. Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz

5 Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz
Verantwortung Feuerwehrangehörige denen Führungsaufgaben obliegen, haben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ihnen unterstellten Feuerwehrangehörigen zu sorgen. Es muss sichergestellt sein, dass die Führungskräfte der Feuerwehr darüber informiert sind. Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz

6 Gefährdungsbeurteilung
Der Unternehmer muss durch eine Gefährdungsbeurteilung feststellen, welche Gegenmaßnahmen für die mit dem Feuerwehrdienst verbundenen Gefahren erforderlich sind. Bei Feuerwehren entsprechen die nach dem spezifischen Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger und den Feuerwehr-Dienstvorschriften zu ergreifenden Maßnahmen in der Regel den Maßnahmen, die infolge einer ordnungsgemäß durchgeführten Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen wären. Ihre Einhaltung spricht daher für die Gleichwertigkeit im Sinne des § 3 Absatz 5 der DGUV Vorschrift 1. Anstatt einer Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und der zu treffenden Maßnahmen genügt hier also die Anwendung und Umsetzung des für diese Betriebsart spezifischen Vorschriften- und Regelwerks der Unfallversicherungsträger und der Feuerwehr-Dienstvorschriften. Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz

7 Gefährdungsbeurteilung
Die betroffenen Feuerwehrangehörigen müssen von dem jeweils anzuwendenden Regelwerk Kenntnis nehmen können. Eine Gefährdungsbeurteilung muss dort durchgeführt werden, wo keine konkreten Vorschriften angewendet werden können bzw. wenn spezifische Gefährdungen nicht Gegenstand einer konkreten Vorschrift sind oder aufgrund von unveränderlichen Begebenheiten eine Vorschrift nicht umgesetzt werden kann. Dann muss der Arbeitsbereich entsprechend gestaltet werden. Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz

8 Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung zur Vorbereitung auf Einsätze Zur Vorbereitung auf Einsätze hat es sich bewährt, die Vorgehensweise für Standardsituationen bereits im Vorfeld festzulegen, z. B. in einer Standard-Einsatz-Regel. Dabei sind insbesondere die ortsspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen, die im allgemeinen Regelwerk keinen Niederschlag gefunden haben. Gefährdungsbeurteilung während des Einsatzes Hierzu wird auf den Führungskreis nach FWDV 100 verwiesen, in dessen Rahmen die Gefährdung der Einsatzkräfte gegen das Einsatzziel abgewogen werden muss. Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz

9 Feuerwehreinrichtungen
Feuerwehreinrichtungen

10 Sicherheitstechnische / medizinische Beratung
Bei Bedarf insbesondere zu den Themen: Aufbau einer wirksamen Organisation hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Feuerwehr Unterstützung bei Fragen zur Eignung von Feuerwehrangehörigen Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung zur Vor- und Nachbereitung psychisch belastender Einsätze Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zum Erhalt und zur Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit Festlegung von Prüffristen für Feuerwehreinrichtungen Neu-, Aus- und Umbau von Feuerwehrhäusern Sicherheitstechnische Begehung bestehender Feuerwehrhäuser Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz

11 Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz
Persönliche Eignung Anforderungen im Prinzip wie immer Wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die an der Eignung eines Feuerwehrangehörigen Zweifeln lassen, so muss der Unternehmer sich die Eignung ärztlich bestätigen lassen. Zur Erhaltung bzw. Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen soll die Unternehmerin oder der Unternehmer geeignete Maßnahmen anbieten und unterstützen. Dazu kann auch ein regelmäßiger Feuerwehrdienstsport gehören. Bei Tauchern und AGT muss die Eignung immer durch einen „geeigneten Arzt“ bescheinigt werden. Hier hat der Unternehmer eine Hohlschuld! Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz

12 Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz
Persönliche Eignung Feuerwehrangehörige, die unter Einsatzbedingungen – insbesondere bei Gefahren für Leib oder Leben Dritter - im Feuerwehrdienst eingesetzt werden, müssen ihnen bekannte aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen ihrer gesundheitlichen Eignung der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. der zuständigen Führungskraft unverzüglich und eigenverantwortlich melden. Dies betrifft insbesondere: AGT Bediener von Hubrettungsgeräten Maschinisten Motorsägenführer Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz

13 Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz
Unterweisung Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die möglichen Gefahren und Fehlbeanspruchungen im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren regelmäßig zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Dies gilt auch über die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten Die Zuständigkeit der Unterweisung ergibt sich aus der „geeigneten Organisation“. Ein Dienstplan/ -buch, aus dem die Unterweisungsinhalte eindeutig hervorgehen, sowie eine regelmäßig geführte Anwesenheitsliste oder der Nachweis im „Unterweisungsbuch“ sind z. B. mögliche Formen für die Dokumentation der Unterweisung. Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz

14 Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz
Erste-Hilfe Es müssen Ersthelfer nach DGUV Vorschrift 1 vorgehalten werden. Die neue UVV ermöglicht einen Rückgriff auf gleichwertig oder höher qualifiziertes Personal (z.B. aus dem Rettungsdienst) Für die Ausbildung kann auch auf internes Personal (z.B. Rettungsdienstmitarbeiter und Notärzte) zurückgegriffen werden. Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz

15 Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz
Instandhaltung Keine Veränderungen bei der Instandhaltung Schadhafte Produkte müssen unverzüglich außer Dienst gestellt werden. Dies hat der Unternehmer zu veranlassen -> geeignete Organisation. Der Unternehmer muss veranlassen, das bei PSA Geräte sowie Sonstige Ausrüstungen Vor jeder Benutzung einer Sichtprüfung unterzogen werden. Festgestellte Mängel sind der Führungskraft zu melden. Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz

16 Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz
Instandhaltung Folgende Produkte müssen zusätzlich zu den Sichtprüfungen regelmäßig und nach außergewöhnlichen Ereignissen durch befähigte Personen geprüft werden: Ausrüstungen Geräte Prüfgeräte und –einrichtungen und Persönliche Schutzausrüstung. Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz

17 Feuerwehreinrichtungen

18 Feuerwehreinrichtungen
Bauliche Anlagen Bauliche Anlagen müssen so gestaltet und eingerichtet sein, dass eine Gefährdung insbesondere durch Schadstoffe von der Einsatzstelle und eine Kontaminationsverschleppung vermieden ist. Damit ist sowohl Personal als auch Gerät betroffen. Dazu gehören neben dem Prinzip einer baulichen und organisatorischen Schwarz / Weiß-Trennung, Stiefelwäsche usw., auch Maßnahmen der Dekontamination an der Einsatzstelle -> AK Hygiene Feuerwehreinrichtungen

19 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge
Verschiedene Spezialregelungen Im Prinzip muss alles sicher beschaffen sein und bereits dementsprechend ausgewählt werden. Es gelten allgemeine Grundsätze und Verweise auf Spezialvorschriften: Sichere Entnahme Reduzierung der Belastung der FW-Angehörigen durch Heben & Tragen, Lärm, Schadstoffe etc. Schutz vor Umgebungseinflüssen bei Einsatzbelastungen etc. Feuerwehreinrichtungen

20 Feuerwehreinrichtungen
PSA Keine großartigen Veränderungen Feuerwehreinrichtungen

21 Betrieb

22 Betrieb – Zusammenfassung
Nur „sicheres“ Tätigwerden erlaubt Kontamination von FWA vermeiden PSA lageabhängig festlegen (durch verantwortliche Führungskraft) Kinder und Jugendliche sind im FW-Dienst zu betreuen und zu beaufsichtigen und dürfen an Einsätzen nicht teilnehmen (außer das Land bestimmt das anders) Es wird besonderer Wert auf Rettungs- und Selbstrettungsübungen aus Höhen und Tiefen und hydraulisch betriebene Geräte und Hebekissensysteme gelegt. Bei Verwendung „fremder Stromnetze“ (im Ausnahmefall) muss ein Personenschutzschalter (z.B. nach VDE 0661) benutzt werden. Betrieb

23 Ordnungswidrigkeiten
Angedrohtes Bußgeld in Höhe von ______ €. 10.000

24 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig ist… der Einsatz von FWA unter besonderen Anforderungen an die körperliche Eignung, für die vorher keine ärztliche Bescheinigung eingeholt wurde. nicht dafür zu sorgen, dass regelmäßige oder anlassbezogene Prüfungen durchgeführt werden bzw. Gegenstände nicht unverzüglich der Benutzung entzogen werden, wenn Zweifel an der Sicherheit bestehen. nicht sicherzustellen, dass baulichen Anlagen sicher für den Feuerwehrdienst gestaltet sind oder Übungsanlagen nicht so zu gestalten, dass ein sicherer Betrieb und eine Rettung von FWA ermöglicht ist. nicht dafür zu sorgen, dass schadhafte Ausrüstungen, Geräte und Feuerwehrfahrzeuge unverzüglich der Benutzung entzogen werden. Unsichere Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge bereit zu stellen. die erforderliche PSA nicht bereit zu stellen. der Einsatz von Kinder und Jugendlichen in Gefahrenbereichen oder deren Teilnahme an Einsätzen Ordnungswidrigkeiten

25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig ist… wenn Feuerwehrfahrzeuge von Personen bewegt werden, von deren Befähigung sich der Unternehmer nicht überzeugt hat. der Einsatz von Tauchern in Bereichen, für die sie nicht ausgebildet oder körperlich und geistig geeignet sind oder für die sie nicht die richtige Ausrüstung haben. die Exposition von FWA gegenüber Sauerstoffmangel oder Schadstoffen ohne geeigneten Atemschutz der Sprung eines FWA in ein Sprungrettungsgerät zu Übungs- oder Vorführungszwecken. der Einsatz im Bereich von Ein- oder Absturzgefahren ohne geeignete Schutzmaßnahmen oder das Begehen von Dächern und Decken, die nicht ausreichend tragfähig sind ohne besondere Schutzmaßnahmen gegen Absturz und Durchbruch. der Einsatz von Rettungsgeräten oder Hebekissensystemen, ohne die Absicherung der zu bewegenden Last gegen ungewollte Lageveränderungen. das weglassen eines geeigneten Auftriebsmittels, wenn die Gefahr des Ertrinkens besteht. die Verwendung von Strom aus einem fremden elektrischen Netz ohne den Einsatz einer Personenschutzeinrichtung. Ordnungswidrigkeiten


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