Konzernrechnungslegung

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Konzernrechnungslegung Meyer, Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht, NWB Aktiengesetz 06.09.1965 Hommel, Rammert, Wüstemann; Konzernbilanzierung, Verlag Recht und Wirtschaft 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

Diplomökonom Heinz Möller Konzern 1.Begriffe Konzern Konzerntatbestand § 18 AktG „Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.“ (§ 18 Abs.1 Satz 1 AktG Unterordnungskonzern (vorherrschend) oder Gleichordnungskonzern Einheitliche Leitung – zentrale unternehmerische Bereiche werden einheitlich geleitet 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

Diplomökonom Heinz Möller Konzern 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

Diplomökonom Heinz Möller Konzern 1.Begriff Konzern Ein Konzern ist Verbindung mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit § 18 AktG Einheitliche Leitung – tatsächliche Ausübung, z.B. durch Gewinnabführungsverträge § 291 AktG Konzern hat keine Rechtspersönlichkeit Muttergesellschaft und Tochterunternehmen 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

Diplomökonom Heinz Möller Konzern 1.Begriffe Konzern Konzernarten Horizontaler Konzern – Unternehmen gleicher Branche Vertikaler Konzern – Unternehmen mit aufeinander folgenden Produktionsstufen Lateraler Konzern – Mischkonzern Ein- und mehrstufiger Konzern Faktischer und Vertragskonzern 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

Diplomökonom Heinz Möller Konzern 1.Begriffe Konzern Konzept des beherrschenden Einflusses – wirtschaftliche Betrachtungsweise Mutter- Tochter- Verhältnis § 290 Abs. 1 Unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss (formale Möglichkeit) Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens kann dauerhaft bestimmt werden 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

Diplomökonom Heinz Möller Konzern 1.Begriffe Konzern Beherrschender Einfluss § 290 Abs. 2 Mehrheit der Gesellschafterstimmrechte Bestimmung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans Bestimmung der Geschäftspolitik auf Grund Beherrschungsvertrag Tragung der Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

Diplomökonom Heinz Möller Konzern 2.Konzernabschluss § 290 HGB Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

Diplomökonom Heinz Möller Konzern 2.Konzernabschluss Einheitsfiktion § 297 Abs. 3 HGB Konzernabschluss wie ein einheitliches Unternehmen Mutterunternehmen hat Vermögen und Schulden der Tochter übernommen „Im Konzernabschluss ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese ein einziges Unternehmen wären.“ § 297 Abs.3 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

Diplomökonom Heinz Möller Konzern 2.Konzernabschluss Zur Beurteilung der Vermögen-, Finanz- und Ertragslage eines Konzerns reichen die Einzelabschlüsse nicht aus Konzernunternehmen sind nicht unabhängig von den Interessen und Entscheidungen des Mutterunternehmens Wirtschaftliche Entwicklung des Einzelunternehmens ist vom Konzern abhängig Einfache Addition der Posten der Einzelabschlüsse führt zu Doppelerfassungen 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

Diplomökonom Heinz Möller Konzern 2.Konzernabschluss Der deutsche Konzernabschluss soll den Einzelabschluss nicht ersetzen, sondern stellt ein zusätzliches Informationsinstrument dar Selbstinformation der Konzernführung Information gegenwärtiger und künftiger Anteilseigner Grundlage für Kreditwürdigkeitsprüfungen Information der Öffentlichkeit 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

Diplomökonom Heinz Möller Konzern 2.Konzernabschluss Generalnorm § 297 Abs. 2 „Der Konzernabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln.“ „Im Konzernabschluss ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob sie ein einziges Unternehmen wären.“ § 297 Abs. 3 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

Diplomökonom Heinz Möller Konzern 2.Konzernabschluss Regelungen des Einzelabschlusses gelten entsprechend Die Grundsätze für Ansatz, Bewertung und Ausweis gelten entsprechend im Konzernabschluss (§298 HGB) Vollständigkeit und Verrechnungsverbot (§ 246 HGB) Bilanzierungsverbote (§ 248 HGB) Rückstellungen (§ 249 HGB) Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 HGB) 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

Diplomökonom Heinz Möller Konzern 2.Konzernabschluss Grundsatz True and fair view Grundsatz der Einheitlichkeit der HB II Stichtag § 299 Abs. 1 Bewertungsgrundsätze (§ 308 HGB) Währung § 298 Abs. 1 253 HGB Eliminierung konzerninterner Beziehungen 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

Diplomökonom Heinz Möller Konzern 2.Konzernabschluss Fünfteiliger Konzernabschluss nach § 297 HGB Bilanz GuV Kapitalflussrechnung Eigenkapitalspiegel Anhang Ergänzung um Segmentberichterstattung und Konzernlagebericht größenabhängige Befreiungen § 293 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

Diplomökonom Heinz Möller Konzern 2.Konzernabschluss Control- Konzept § 290 Abs. 2 § 290 Abs.2 HGB - Pflicht zur Vollkonsolidierung, wenn (1) einer Kapitalgesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter bei einem Unter­nehmen zustehen, (2) eine Kapitalgesellschaft das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwal­tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bei einem anderen Unternehmen zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter dieses Unternehmens ist, und (3) die Kapitalgesellschaft einen be­herrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungs-bestimmung dieses Unternehmens ausüben kann (Vertragskonzern) 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

Diplomökonom Heinz Möller Konzern 2.Konzern- abschluss 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

3.Konsolidierung 3.1.Grundlagen Konsolidierung § 300 HGB Zusammenfassung der Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen – Darstellung wie ein Unternehmen Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenerfolgseliminierung Aufwands- und Ertragskonsolidierung 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

3.Konsolidierung 3.1.Grundlagen Zusammenfassung der Einzelabschlüsse zu einem einheitlichen Konzernabschluss Handelsbilanz I – Abschluss der Tochterunternehmen und Abschluss des Mutterunternehmens nach Handelsrecht 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

3.Konsolidierung 3.1.Grundlagen Formelle Vereinheitlichung der HB II Abschlussstichtag Drei- Monats- Regelung, sonst Zwischenabschluss Materielle Vereinheitlichung Einheitliche Ansatzvorschriften 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

3.Konsolidierung 3.1.Grundlagen Ansatzgebot nach HGB § 246 Abs. 1 HGB - Vollständigkeitsgebot und derivativer Firmenwert § 249 Abs. 1 Rückstellungen für ungewisse VbK, unterlasene Instandhaltung und Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung § 250 Abs. 1 Satz 1 und 2 – aktive und passive Rechnungsabgrenzung § 274 Abs. 1 – passivische latente Steuern 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

3.Konsolidierung 3.1.Grundlagen Ansatzverbote nach HGB § 248 Abs. 1 – Aufwendungen für Gründung eines Unternehmens, Beschaffung von EK und Abschluss von Versicherungsverträgen § 248 Abs. 2 – selbst geschaffene Marken, Drucktitle, Verlagsrechte, Kundenlisten 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

3.Konsolidierung 3.1.Grundlagen Ansatzwahlrechte nach HGB § 248 Abs. 2 – selbst geschaffene immaterielle VG des AV (Beachtung Satz 2) § 250 Abs. 3 – Unterschiedsbetrag bei VbK (Disagio) § 274 Abs. 1 – Überschuß der aktivischen über die passivischen latenten Steuern Art. 28 Abs. 1 EGHGB – Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

3.Konsolidierung 3.1.Grundlagen Konzerneinheitliche Bewertung § 308 Abs. 1 Satz 1 HGB – einheitliche Bewertungsmethoden Bewertung gleichartiger Sachverhalte – gleiche Bewertunsgverfahren und gleiche Rechengrößen einheitliche Wahrnehmung der Bewertunsgwahlrechte 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

3.Konsolidierung 3.1.Grundlagen Bewertungswahlrechte § 253 Abs. 2 – Zinssatz zur Abzinsung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 – Abschreibungsmethoden § 253 Abs. 3 Satz 4 – Außerplanmäßige Abschreibung auf Finanzanlagen § 255 Abs. 2 und 3 – Umfang der Herstellkosten § 256 iVm 240 – Anwendung der Einzel-, Fest-, Gruppenbewertung bzw Verbrauchsfolge 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

3.Konsolidierung 3.1.Grundlagen Asset deal – Kauf eines Unternehmens Firmenwert ist der Kaufpreis, der den Wert des Vermögens abzüglich Schulden übersteigt Abschreibung 15 Jahre 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

3.Konzernabschluss 3.2. Konsolidierungsarten Kapitalkonsolidierung Anteiliges Eigenkapital zwischen Mutter- und Tochterunternehmen wird eliminiert Bewertung nach Erwerbsmethode (purchase method) Buchwertmethode § 301 Abs. 1 Nr. 1 Neubewertungsmethode § 301 Abs. 1 Nr. 2, z.Zt. allein gültige Methode 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

3.Konzernabschluss 3.1. Konsolidierungsarten Schuldenkonsolidierung Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Mutter- und Tochterunternehmen werden eliminiert. Zwischenergebniseliminierung Verrechnung von Gewinn/ Verlust bei konzerninternen Lieferungen 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

3.Konzernabschluss 3.1. Konsolidierungsarten Aufwands-/Ertragskonsolidierung Die Aufwendungen und Erträge in der GuV zwischen Mutter- und Tochterunternehmen werden eliminiert. In Praxis nicht eindeutig voneinander trennbar 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

3.Konzernabschluss 3.1. Konsolidierungsarten Vollkonsolidierung „Eigentliche“ Form der Konsolidierung, alles andere sind Sonderformen; ges. Vermögen sowie restl.Passiva (außer EK des TU) vollständig in Summenrechnung enthalten. Unabhängig von Beteiligungshöhe möglich (theoretisch ab 1% mit Beherrschungsvertrag) Quotenkonsolidierung Nur anteilige Addition des TU in die Konzern- Summenbilanz. Q-ko und E-ko, wenn wenig Konzernrechnungsaufwand betrieben werden soll (billig). 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

3.Konzernabschluss 3.1. Konsolidierungsarten Equitykonsolidierung Nur für assoziierte Unternehmen. Keine gemeinsame Führung notwendig. Vermögen und restliche Passiva des TU bleiben unberücksichtigt. Es wird nur eine Neubewertung der Anteilsposition vorgenommen. 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

3.Konzernabschluss 3.2. Konsolidierungsgrundsätze True and fair view Vollständigkeit Einheitsfiktion Stetigkeitsgebot einheitliche Abrechnungsperioden Wesentlichkeit 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern

Diplomökonom Heinz Möller Konzern 07.08.12 Diplomökonom Heinz Möller Konzern