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Grundlagen Bilanzbuchhaltung

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Präsentation zum Thema: "Grundlagen Bilanzbuchhaltung"—  Präsentation transkript:

1 Grundlagen Bilanzbuchhaltung
Grundlagen Bilanzbuchhaltung (nach deutschem Recht)

2 Buchführungspflicht nach Handelsrecht
Buchführungspflicht nach Handelsrecht "Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte ... nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-führung ersichtlich zu machen." (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB) Einzelkaufleute mit nicht mehr als Euro Umsatzerlöse und Euro Jahresüber-schuss brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Vorteile der Präsentation für die Teilnehmer: Erwachsene Schulungsteilnehmer interessieren sich stärker für ein Thema, wenn sie die Gründe für die Wichtigkeit des Schulung kennen. Erfahrung des Redners auf einem Gebiet: Nennen Sie kurz Ihre Erfahrungen und Leistungen in diesem Bereich bzw. weshalb die Teilnehmer Ihnen zuhören sollten.

3 Buchführungspflicht derivative Buchführungspflicht (§ 140 AO):
Buchführungspflicht derivative Buchführungspflicht (§ 140 AO): "Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher ... zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen ... auch für die Besteuerung zu erfüllen.„ originäre Buchführungspflicht (§ 141 AO): Bei Überschreiten mindestens einer der folgenden Größen sind Land- und Forstwirte, gewerbliche Unternehmer (keine Freiberufler) buchführungspflichtig : Jahresumsatz Wirtschaftswert Jahresgewinn

4 Aufgaben der Finanzbuchführung
Aufgaben der Finanzbuchführung chronologische und systematische Erfassung und Ordnung der Geschäftsvorfälle einer Abrechnungsperiode Vermittlung eines Überblicks über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens (vgl. § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB) Beispielziele Sie haben folgende Möglichkeiten: Speichern von Dateien auf dem Team-Webserver Verschieben von Dateien in verschiedene Verzeichnisse auf dem Team-Webserver Freigeben von Dateien auf dem Team-Webserver

5 Buchführungsorganisation
Buchführungsorganisation Grundbuch (Journal) chronologische Erfassung der Geschäftsvorfälle Hauptbuch systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle auf Bestandskonten (Vermögen und Kapital) und Erfolgskonten (Aufwand und Ertrag) Nebenbuchführungen differenzierte Erfassung der Geschäftsvorfälle auf personen- oder gegenstandsbezogenen Konten Beispielziele Sie haben folgende Möglichkeiten: Speichern von Dateien auf dem Team-Webserver Verschieben von Dateien in verschiedene Verzeichnisse auf dem Team-Webserver Freigeben von Dateien auf dem Team-Webserver

6 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
formelle Grundsätze Grundsatz der Klarheit Anwendung eines in sich geschlossenen Buchführungs-Systems, eines Kontenplans, eines vollständigen Symbolverzeichnisses der doppelten Buchführung bei Kaufleuten; § 239 (1), (2), (4) HGB Herstellung von Verbindungen zwischen den von den Buchungen betroffenen Unterlagen (Konto, Gegen-konto, Beleg), Angabe des Buchungsdatums; § 238 (1) S. 3 HGB

7 GoB Grundsatz der Sicherheit: § 239 (3) HGB
Gewährleistung der Unverfälschbarkeit der Buchungen Änderungen ausschließlich durch Storno-Buchungen Grundsatz der zeitgerechten und geordneten Verbuchung: § 239 (2) Geschäftsvorfälle sind unverzüglich und entsprechend der zeitlichen Reihenfolge zu erfassen. Vielfältige Ordnungskriterien sind möglich. Ein sachverständiger Dritter muss in der Lage sein, innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens zu gewinnen. § 238 (1), § 264 (2) HGB

8 Grundstruktur der Handelsbilanz
Die Bilanz ist grundsätzlich in Kontoform aufzustellen. Die Mindestgliederung der Bilanz von kleinen Kapitalgesellschaften umfasst die Buchstaben und römischen Zahlen des § 266 (2) u. (3) HGB. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben die in § 266 (2) u. (3) HGB aufgeführten Erweiterungen vorzunehmen. Nicht unter das Publizitätsgesetz fallende Einzelkaufleute und Personengesellschaften haben "das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern“ (§ 247 Abs. 1 HGB).

9 Aussagen der Handelsbilanz
Die Handelsbilanz ist ein Informationsinstrument eine Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital als zwei sich entsprechende Erscheinungen wirtschaftlichen Engagements die Bilanz ist deshalb stets ausgeglichen eine Stichtagsaufstellung eine Geldrechnung über die in Posten zusammengefassten einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden aus der Buchführung abgeleitet

10 Aussagen der Handelsbilanz
Die Handelsbilanz vermittelt Informationen über die Vermögenslage: Höhe, Zusammensetzung und Veränderung von Vermögen (Gesamtheit der dem Unternehmen zuzurechnenden Gegenstände) und Kapital: Ansprüche an das Unternehmen die Finanzlage (bilanziell): Struktur der in der Bilanz gegenübergestellten Zahlungsverpflichtungen und des Potentials an Zahlungsmitteln die Ertragslage (vgl. konkret GuV): Höhe, teils auch Verwendung des Ergebnisses, Entstehung des Ergebnisses

11 Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung
Im Gesetz wird durchgehend die Bezeichnung "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" verwendet, z. B. § 243 (1) HGB. System der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung: – Eine einheitliche Ordnung existiert nicht; – denkbar erscheint eine Ordnung in: Rahmengrundsätze Bilanzwahrheit Bilanzklarheit Vollständigkeit Vorsicht Grundsätze der Periodenabgrenzung Realisationsprinzip Imparitätsprinzip Prinzip der Zuordnung perioden-übergreifender und Leistungsneu-traler Ausgaben und Einnahmen Grundsätze der Bilanzverknüpfung Bilanzidentität Bilanzkontinuität

12 Rahmengrundsätze Grundsatz der Bilanzwahrheit § 239 (2), § 264 (2)
sachbezogen: Grundsatz der Richtigkeit: Die durch die Bilanz dargestellten Gegebenheiten sind durch reale Sachverhalte begründet. personenbezogen: Grundsatz der Willkürfreiheit: Entscheidungen über Bilanzierungs- und Bewertungsspielräume werden vom Bilanzersteller aus realitätsnahen und von ihm für zutreffend gehaltenen Hypothesen abgeleitet.

13 Rahmengrundsätze Grundsatz der Bilanzklarheit
eindeutige Bezeichnung und sachgerechte Gliederung der Posten des Jahresabschlusses, § 243 (2) keine Saldierung von Aktiv- und Passivposten, § 246 (2) Einem hinreichend qualifizierten Bilanzleser soll es möglich sein, sich einen Einblick in die Lage des Unternehmens zu verschaffen. § 238 (1) Grundsatz der Vollständigkeit, § 239 (2), § 246 (1) Erfassung sämtlicher Aktiva und Passiva sowie Aufwendungen und Erträge

14 Rahmengrundsätze Grundsatz der Vorsicht, § 252 (1) Nr. 4
Im Fall von Spielräumen bei der Bilanzerstellung sollen pessimistische Zukunftserwartungen stärker in die Entscheidung eingehen als optimistische. Bestehende Risiken müssen im Jahresabschluss erfasst werden.

15 Grundsätze der Periodenabgrenzung
Realisationsprinzip § 252 (1) Nr Berücksichtigung von Erträgen und Aufwendungen im Jahresabschluss darf erst erfolgen, wenn sie tatsächlich realisiert sind Imparitätsprinzip § 252 (1) Nr. 4 Noch nicht realisierte, aber bereits verursachte Gewinne dürfen bis zur Realisation des Ertrags noch nicht erfasst werden [zu den Ausnahmen siehe § 268 (8) HGB]. Noch nicht realisierte, aber bereits verursachte Verluste müssen bereits erfasst werden Konkretisierung durch: Niederstwertprinzip Höchstwertprinzip Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, § 249 HGB

16 Periodenabgrenzung Prinzip der Zuordnung periodenübergreifender und leistungsneutraler Ausgaben und Einnahmen, § 250, § 252 (1) Nr. 5 HGB zeitanteilige Verrechnung von zeitraumbezogenen, mehrere Rechnungsperioden umfassenden Ausgaben und Einnahmen, z. B. Zinsen, Mieten Verrechnung von leistungsneutralen Ausgaben und Einnahmen in der Periode, in der sie bekannt werden bzw. auf die sie sich beziehen

17 Grundsätze der Bilanzverknüpfung
Grundsatz der Bilanzidentität Übereinstimmung der Schlussbilanz einer Periode mit der Anfangsbilanz der nächsten Periode, § 252 (1) Nr. 1, § 265 (2) HGB Grundsatz der Bilanzkontinuität Verknüpfung zweier aufeinander folgender Schlussbilanzen in formeller Hinsicht: Beibehaltung der Gliederung, § 265 (1) HGB übereinstimmende inhaltliche Abgrenzung der Bilanzposten gleiche Benennung der Posten

18 Grundsätze der Bilanzverknüpfung
materieller Hinsicht: Anwendung gleicher Bewertungsgrundsätze, § 252 (1) Nr HGB Zweck: Wahrung der Vergleichbarkeit


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