Köln, den Dr. Andreas Wende

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 Präsentation transkript:

Köln, den 18.11.2017 Dr. Andreas Wende Reaktionen auf das Patientenrechtegesetz in der Forensik aus Sicht des Anwalts auf Ärzteseite Köln, den 18.11.2017 Dr. Andreas Wende

I. Die Fragestellung: Wie war es vorher. Wie ist es jetzt. II I.   Die Fragestellung: Wie war es vorher? Wie ist es jetzt?   II.   Die ganz persönliche Erkenntnis: man wird alt!    

III.   Wichtige Änderungen der Rahmenbedingungen bis zum Patientenrechtegesetz 1. ZPO-Reform zum 01.01.2002: Die Berufungsinstanz ist keine weitere Tatsacheninstanz mehr; Konsequenzen: Aus Sorge vor einer Präklusion im Berufungsverfahren wird in der ersten Instanz alles – zum Teil auch mehrfach – vorgetragen; „Panisches Suchen“ der Beklagtenvertreter nach etwaigen erst im Nachhinein erhobenen und/oder „versteckten“ Aufklärungsrügen;

  2. Einführung des Fachanwalts für Medizinrecht Mitte 2006: Dient vielfach als „Einstieg“ in das anwaltliche Berufsleben; Zur Verfügung stellen eines „Handwerkskoffers“ für (werdende) Patientenvertreter: Aufklärungsrüge einschließlich der Beweislastregel; Rechtsprechung zur „unterlassenen Befunderhebung“; Rechtsprechung zum groben Behandlungsfehler.

IV.   Die Änderungen durch und infolge des sogenannten Patientenrechtegesetzes § 66 SGB V („sollen unterstützen“) Die quantitativen und qualitativen Auswirkungen sind für die Beklagtenvertreter nicht seriös beurteilbar. Breite Diskussion in den Medien und der Öffentlichkeit Zusätzlicher Erkenntnisgewinn für die Patienten selbst: Dank der Kodifizierung ist das Arzthaftungsrecht jetzt auch für juristische Laien keine „Geheimwissenschaft“ mehr.

Reduzierung der „Hemmschwelle“ für die Übernahme von Mandaten für Patienten: Der Blick in das Gesetz kann jetzt auf einmal wirklich „helfen“; Es bleibt „nur noch“ die oft schwierige Terminologie und Anordnung in den Behandlungsunterlagen. Diese Besonderheiten gab und gibt es aber auch in anderen materiell rechtlichen Spezialbereichen (zum Beispiel Baurecht, Versicherungsrecht). Jetzt häufiger auch Vorwürfe im Zusammenhang mit der „Aufklärung“ und einer angeblich „unterlassenen Befunderhebung“  

  „Professionalisierung“ der Gerichte ohne Spezialzuständigkeit für das Arzthaftungsrecht Richtige Bewertung der Beweislasten; Richtige Erwägungen zur Kausalitätsfrage; Kenntnis von der Rechtsprechung zur „unterlassenen Befunderhebung“. Verdrängung des Begriffs „Verzögerung“ im diagnostischen Bereich; stattdessen häufig „scheibenartiges Durchsuchen“ nach einer etwaig unterlassenen Befunderhebung

V. Fazit Für Patienten haben sich die Möglichkeiten einer ersten Einschätzung und Annäherung an das Themengebiet verbessert; Für Patientenvertreter, die nicht schwerpunktmäßig im Bereich des Arzthaftungsrechts tätig sind, ist es durch die Kodifizierung und durch die Professionalisierung der Gerichte „einfacher geworden“; Für Ärzte, Krankenhäuser und deren Prozessbevollmächtigte hat sich die Situation „nicht verbessert“; Dies war aber von einem „Patientenrechtegesetz“ auch nicht zu erwarten und vom Gesetzgeber auch nicht gewollt.

RA Dr. med. Andreas Wende, Fachanwalt für Medizinrecht Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Dr. med. Andreas Wende, Fachanwalt für Medizinrecht   Wende | Erbsen & Partner - Fachanwälte für Medizinrecht Marienstraße 41 | 70178 Stuttgart Tel.: 0711 664818-0 | Fax: 0711 664818-19 www.wende-erbsen.de | E-Mail: a.wende@we-er.de