UNGARN – Recht & Geschäftsgestaltung

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UNGARN – Recht & Geschäftsgestaltung Beschäftigung in Ungarn ICC–Ungarn 2018 Katona & Partners Rechtsanwälte, Budapest www.katonalaw.com +36 1 225 25 30 central@katonalaw.com

Beschäftigung in Ungarn „Arbeit adelt.” Leiharbeit in Ungarn Selbstständige „anstellen“ Vereinfachtes Beschäftigungsverhältnis („Tagelöhner“) Entsendung und ihre Auswirkungen Geschäftsführung – Bewertung des Rechtsverhältnisses, Konsequenzen (Sozialversicherung, Rente) Haftung der Geschäftsführer für Steuerschulden Wirtschaftlichkeit und Umstrukturierungen – Grundlagen der (Un)Kündbarkeit Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmer – Überwachung von Mitarbeiter, Ungarn / GDPR ICC-Ungarn 2018

Beschäftigung in Ungarn Leiharbeit in Ungarn CC-Ungarn 2018

Leiharbeit in Ungarn 1 Grundbegriffe Verleiher: der Arbeitgeber steht mit dem Leiharbeiter zwecks Arbeitnehmerüberlassung im Arbeitsverhältnis Entleiher: der Arbeitgeber, unter dessen Leitung der Leiharbeiter vorübergehend Arbeit verrichtet überlassener Arbeitnehmer (Leiharbeiter): der Arbeitnehmer, der mit dem Verleiher zur Überlassung in einem Arbeitsverhältnis steht Überlassung: die Arbeitsverrichtung des Leiharbeiters für den Entleiher CC-Ungarn 2018

Leiharbeit in Ungarn 2 Wer kann Verleiher sein? Gesellschaft mit Sitz in einem EWR-Staat + AÜ-Zulassung gemäß Heimatrechts, oder GmbH mit Sitz im Inland, + die den gesetzlich festgehaltenen Bedingungen entsprechen und von der staatlichen Beschäftigungsbehörde registriert worden sind d.h.: Auch ausländische Verleiher müssen in Ungarn von der ungarischen Beschäftigungsbehörde registriert werden. Welche Behörde?  gemäß Sitz  aber Sitz in Ausland  dann welche Behörde?  ? Deswegen: viele Verleiher gründen in Ungarn extra eine GmbH; Registrierung als Verleiher bei Beschäftigungsbehörde 10 Millionen HUF = ca. 32.000 EUR als Sicherung CC-Ungarn 2018

Leiharbeit in Ungarn 3 Arbeitsvertrag Weisungsrecht Arbeitsvertrag mit Verleiher (kommt Zustande zwecks Überlassung) Weisungsrecht Entleiher Kündigen kann nur der Verleiher Entleiher kann „Vorschläge” machen Lohnzahlung bei Verleiher aber Zuwendungen neben den Lohn- und Gehaltszahlungen kann direkt der Entleiher leisten ! Maximale Dauer der Überlassung 6 Monate innerhalb von 5 Jahren ! Diskriminierungsverbot: gleichmäßige grundlegenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu sichern Fahrkosten trägt Verleiher oft abweichen von diese in der Vereinbarung CC-Ungarn 2018

Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher: Leiharbeit in Ungarn 4 Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher: über die Aufteilung der Ausübung der Arbeitgeberbefugnis über weitere wesentlichen Bedingungen der Überlassung (können teilweise von den gesetzlichen Regeln abweichen) ! Wichtig: Verleiher und Entleiher können nicht in bestimmten Eigentumsverhältnissen stehen  keine Tochtergesellschaft CC-Ungarn 2018

Vor Arbeitsbeginn den Arbeitnehmer informieren: Leiharbeit in Ungarn 5 Vor Arbeitsbeginn den Arbeitnehmer informieren: Beginn der Überlassung Entleiher seitens des Entleihers die Arbeitgeberbefugnis ausübende Person beim Entleiher maßgebende Arbeitsordnung, Ort der Arbeitsverrichtung Bedingungen des Berufsverkehrs, Unterbringung und Verpflegung CC-Ungarn 2018

Verleiher kann den Arbeitnehmer leicht Kündigen Leiharbeit in Ungarn 6 Gleichbehandlung bezüglich Löhne - ab 184 Tag Arbeitnehmerüberlassung beim gleichen Entleiher ! Tage von verschiedenem Zeiträumen beim gleichen Entleiher zusammenrechnen (innerhalb von 5 Jahren) Kündigung Verleiher kann den Arbeitnehmer leicht Kündigen Beendigung der Überlassung ist als mit der Tätigkeit des Verleihers zusammenhängender Grund anzusehen. Die Kündigungsfrist ist 15 Tage. Entleiher informiert Verleiher über Pflichtverletzung durch der Arbeitnehmer.  Verleiher kann dem Arbeitnehmer kündigen. CC-Ungarn 2018

Beschäftigung in Ungarn Selbstständige „anstellen“ CC-Ungarn 2018

Selbstständige „anstellen“ 1 Merkmale der Selbständigkeit Werkvertrag (Zielerreichung), Dienstvertrag (spezielle Aufgabe) Auftraggeber kann bei mangelhafter Ausführung des Auftrags die Annahme verweigern Unternehmerrisiko keine strenge/enge Direktionsrechte, Weisungsgebundenheit, arbeitsbegleitende Verhaltensregeln Einsetzung eigenes Mittels zur Leistung Merkmale des unternehmerischen Handelns Beruf, Tätigkeit Verpflichtung (Umsatz)steuer zu entrichten Erscheinung des Auftragnehmers nach außen wie ein Unternehmer (Unternehmerinitiative, eigene Briefköpfe) z.B. freie Entscheidung über Art und Umfang von Werbemaßnahmen Beschäftigung von weiteren Hilfskräften Abrechnung durch Rechnung, nach Zielerreichung/nach geleisteten Stunden, Preise selbst gestalten (vs. Bezahlung nach Festbeträgen) keine vereinbarte Vergütung bei Urlaub oder Krankheit CC-Ungarn 2018

Selbstständige „anstellen“ 2 als Einzelunternehmer registrieren oder Gesellschaft gründen (GmbH) Vorteilhafte Steuerzahlung: Pauschalsteuer für gering besteuerte Unternehmen (KATA) Unter 12 Mi HUF = ca. 38.700 EUR pro Jahr 50.000 HUF = ca. 160 EUR pauschale Steuer pro Monat CC-Ungarn 2018

Beschäftigung in Ungarn Vereinfachtes Beschäftigungsverhältnis („Tagelöhner“) CC-Ungarn 2018

Vereinfachtes Beschäftigungsverhältnis („Tagelöhner“) Tagelöhner und Saisonarbeiter (Landwirtschaft, Tourismus) Stundenlohn (Tagelohn) mindestens: 85% des Minimallohns (795 HUF = ca. 2,56 EUR pro Stunde): 675 HUF = ca. 2,08 EUR pro Stunde 87% des garantierten Lohnminimums (1038 HUF = ca. 3,35 EUR pro Stunde): 903 HUF = ca. 2,91 EUR pro Stunde Bei Facharbeiten pauschal Sozialabgaben: 1.000 HUF (Saisonarbeiter: 500 HUF) Nur bis zum Tagelohn i.H.v. 12.700 HUF 5 Tage pro Woche, 15 Tage pro Monat Maximal 20% der Arbeitnehmer als Tagelöhner bei dem gleichen Arbeitgeber Einkommensteuergrenze ! relativ flexibles Arbeitskraftsmanagement CC-Ungarn 2018

Beschäftigung in Ungarn Entsendung und ihre Auswirkungen CC-Ungarn 2018

Entsendung und ihre Auswirkungen 1 Vom Arbeitsvertrag abweichende Beschäftigung Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer vorübergehend in einem vom Arbeitsvertrag abweichenden Arbeitsbereich bzw. an einer solchen Arbeitsstelle oder bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigen. Entsendung vom arbeitsrechtlichen Aspekt Entsendung vom einkommensteuerrechtlichen Aspekt (Ausland)  sog. „dauerhafte Entsendung” Entsendung vom sozialversicherungsrechtlichen Aspekt (Ausland)  sog. „dauerhafte Entsendung” CC-Ungarn 2018

Entsendung und ihre Auswirkungen Entsendung vom arbeitsrechtlichen Aspekt Maximal 44 Tage pro Jahr Ausnahmen (Schwangerschaft, Alleinerziehende, Pflege eines Angehörigen, Gesundheitsschädigung) Verhältnismäßigkeit Muss extra Tagesgeld gezahlt werden (Inland, Ausland) Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Gastlandes Mindestlohnsätze Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Bedingungen für die Einstellung von Arbeitskräften über Zeitarbeitsfirmen Beschäftigungsbedingungen für Schwangere und Jugendliche; Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie weitere Regeln, um Diskriminierung zu verhindern Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten CC-Ungarn 2018

Entsendung und ihre Auswirkungen 2 Entsendung vom einkommensteuerrechtlichen Aspekt (Ausland)  sog. „dauerhafte Entsendung” Einkommensteuer Im Falle von Entsendung für weniger als sechs Monaten: die Einkommensteuer muss nicht im Gastland gezahlt werden + nationale Regel + bilaterale Abkommen CC-Ungarn 2018

Entsendung und ihre Auswirkungen 3 Entsendung vom sozialversicherungsrechtlichen Aspekt (Ausland)  sog. „dauerhafte Entsendung” Sozialabgaben Im Falle von Entsendung für weniger als 2 Jahren: Versicherung über die Sozialversicherung des Heimatlandes Im Falle von Entsendung für mehr als 2 Jahren: ins Sozialversicherungssystem des Beschäftigungslandes wechseln; Verlängern bei einigen Sonderfällen ! Mittelung an Behörde des Gastlands Entsendung nach Ungarn als Gastland: Formular A1 (früher E101) CC-Ungarn 2018

Beschäftigung in Ungarn Geschäftsführung – Bewertung des Rechtsverhältnisses, Konsequenzen (Sozialversicherung, Rente) CC-Ungarn 2018

Geschäftsführung – Bewertung des Rechtsverhältnisses, Konsequenzen (Sozialversicherung, Rente) 1 Abgrenzung von Dienstvertrag und Arbeitsvertrag bei Geschäftsführern: Dienstvertrag - Durchaus Ähnlichkeiten mit einem Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag ist immer auch ein Dienstvertrag, gleichzeitig ist ein Dienstvertrag nicht auch immer ein Arbeitsvertrag. Dienstvertrag – Hauptunterschiede vom Arbeitsvertrag: keine Weisungsgebundenheit Abweichung von gesetzlichen Kündigungsfristen breitere unternehmerische Entscheidungsfreiheit Sozialabgaben CC-Ungarn 2018

Geschäftsführung – Bewertung des Rechtsverhältnisses, Konsequenzen (Sozialversicherung, Rente) 2 In Ungarn drei Hauptformen des Verhältnisses: 1. Arbeitsverhältnis 2. Dienstvertrag, wenn der GeFü auch Gesellschafter ist  vom sozialversicherungsrechtlichen Aspekt sog. „hauptamtlicher gesellschaftlicher Unternehmer” (Voraussetzung: keine Arbeitsverhältnis über 36 Stunden bei anderer Gesellschaft) 3. Dienstvertrag, wenn der GeFü kein Gesellschafter ist CC-Ungarn 2018

Geschäftsführung – Bewertung des Rechtsverhältnisses, Konsequenzen (Sozialversicherung, Rente) 3 Sozialversicherungsabgaben 1. Arbeitsverhältnis 10% Rentenversicherungsbeitrag, 3% finanzieller Krankenversicherungsbeitrag, 4% realer Krankenversicherungsbeitrag, 1,5% Arbeitsmarktbeitrag, 19,5% Sozialbeitragssteuer 2. Dienstvertrag (Gesellschafter) 10% Rentenversicherungsbeitrag (Grundlage: mindestens Minimallohn/garantiertes Lohnminimum) 8,5% Krankenversicherungs- und Arbeitsmarktbeitrag (Grundlage: mindestens 150% des Minimallohns/garantiertes Lohnminimums) 19,5% Sozialbeitragssteuer (Grundlage: mindestens 112,5% des Minimallohns /garantiertes Lohnminimums) 3. Dienstvertrag (kein Gesellschafter) 10% Rentenversicherungsbeitrag,  4% reale Krankenversicherungsbeitrag CC-Ungarn 2018

Beschäftigung in Ungarn Haftung der Geschäftsführer für Steuerschulden CC-Ungarn 2018

Haftung der Geschäftsführer für Steuerschulden 1 Gegenüber der Gesellschaft: Schaden aus fahrlässiger Geschäftsführung insb. Fahrlässigkeit bei Betriebsprüfung Typischer Fall: keine richtige Vorbereitung der Mitarbeiter auf Betriebsprüfung (falsche Erklärungen von den Mitarbeiter, Unterlassungen von den Mitarbeiter) ! Interne Regel für Betriebsprüfung vorbereiten + Schulung der Mitarbeiter CC-Ungarn 2018

Haftung der Geschäftsführer für Steuerschulden 2 Gegenüber Finanzamt: nur in besonderen Fällen Typischer Fall: wenn der Geschäftsführer vorsieht, dass die Gesellschaft die Steuerschulden nicht einzahlen werden kann, geht trotzdem nicht im Interesse des Finanzamtes als Gläubiger vor  zurzeit ca. 600 Verfahren ! Die Daten bezüglich Privatvermögen des Geschäftsführers stehen dem Finanzamt detailliert zur Verfügung.  Effektive Vollstreckung durch Finanzamt CC-Ungarn 2018

Haftung der Geschäftsführer für Steuerschulden 3 In 2018 neue prozessrechtliche Gesetze Strengere prozessuale Regeln  kleinere Spielraum Im Berufungsverfahren keine neue Nachweise, keine neue Fakten  Fehler zu korrigieren wird schwerer CC-Ungarn 2018

Beschäftigung in Ungarn Wirtschaftlichkeit und Umstrukturierungen – Grundlagen der (Un)Kündbarkeit CC-Ungarn 2018

Wirtschaftlichkeit und Umstrukturierungen – Grundlagen der (Un)Kündbarkeit Kündigung aus betrieblichen Gründen bei dem Arbeitgeber eingetretenen Änderung wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers als Kündigungsgrund Umstrukturierung innerhalb der Gesellschaft Auflösung der Arbeitsbereichs der Mitarbeiters ! Regeln der Massenentlassung berücksichtigen ! Frühzeitige Planung der Umstrukturierung CC-Ungarn 2018

Beschäftigung in Ungarn Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmer - Überwachung von Mitarbeiter, Ungarn / GDPR CC-Ungarn 2018

Navigationsgeräte Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmer – Überwachung von Mitarbeiter, Ungarn / GDPR Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur bezüglich ihres Verhaltens im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis überwachen. Die Überwachung des Arbeitgebers und die dabei angewandten Mittel und Methoden dürfen nicht mit einer Verletzung der Menschenwürde einhergehen. Das Privatleben der Arbeitnehmer darf nicht kontrolliert werden. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer im Voraus über die Anwendung der technischen Mittel informieren, die zur Überwachung der Arbeitnehmer dienen. Kameras in den Räumlichkeiten Kontrolle am Arbeitsplatz, PC-Überwachung, Navigationsgeräte Verwaltung der (persönlichen) Daten des Arbeitnehmers CC-Ungarn 2018

Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmer – Überwachung von Mitarbeiter, Ungarn / GDPR Kameras in den Räumlichkeiten Gesetzliche Lage: Rahmengesetze: GDPR + Infogesetz Spezielle Gesetze: Arbeitsgesetzbuch Gesetz über Personen- und Vermögenschutz, sowie Privatdetektivtätigkeit CC-Ungarn 2018

Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmer – Überwachung von Mitarbeiter, Ungarn / GDPR Kameras in den Räumlichkeiten Besonders zu berücksichtigen: Installierung (Position) der Kameras Einsicht in die Kameraaufnahmen (sog. „benannter Arbeitnehmer”, Geschäftsführer, eventuell z.B. kaufmännischer Leiter, Lagerleiter) Dauer der Speicherung Auswertung der Aufnahmen bei begründeten Verdacht von begangenen Ordnungswidrigkeit/Straftat CC-Ungarn 2018

für Ihre Aufmerksamkeit! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! ICC-Ungarn 2018