Aufwandsersatz für Übungsleiter und ehrenamtliche Mitarbeiter

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 Präsentation transkript:

Aufwandsersatz für Übungsleiter und ehrenamtliche Mitarbeiter des Vereins Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: November 2018

Steuerliche Behandlung von Zahlungen an ehrenamtliche Mitarbeiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (19 EStG) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (18 EStG) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 EStG) Sonstige Einkünfte (22 EStG) Echter pauschaler Aufwandsersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) Weisungsgebundenheit Fehlendes Unternehmerrisiko Urlaubsanspruch Sozialversicherungspflichtiges Entgelt Fortzahlung von Bezügen im Krankheitsfall Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh

Folge: Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) Selbständige Tätigkeit als Übungsleiter, Trainer oder Dozent fehlende Weisungsgebundenheit Unternehmerrisiko kein Urlaubsanspruch kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt keine Fortzahlung von Bezügen im Krankheitsfall Folge: der Zahlungsempfänger ist kein Arbeitnehmer des Vereins Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh

Gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG): Gewerbliche Einkünfte liegen vor, wenn die Tätigkeit selbständige ausgeübt wird, eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und diese Tätigkeit nicht unter die Katalogberufe des § 18 Einkommensteuergesetz gehört. In gemeinnützigen Vereinen werden gewerbliche Einkünfte in der Regel von Sportlern erzielt, die Einnahmen aus Werbung- und/oder Sponsorenverträgen, Antrittsgelder und Siegprämien erhalten. Amateursportler, die nur Siegprämien erhalten und bei denen die Honorare nur die Aufwendungen decken, erzielen keine gewerblichen Einkünfte. Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh

Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG): Sonstige Einkünfte können vorliegen, wenn keine nennenswerten Einkünfte erzielt werden und kein Arbeitnehmerverhältnis vorhanden ist. Hierunter fallen unter anderem gering vergütete Tätigkeiten im Ehrenamt. Auch einer Erstattung, die geringfügig über die Selbstkosten hinausgeht, ist nicht als Überschusserzielungsabsicht zu werten. BFH-Urteil vom 02.10.2003, Az. IV R 4/02. Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh

Echter Aufwandsersatz: keine steuerlichen Folgen aus echtem Aufwandsersatz nach § 3 Nr. 50 EStG sind Auslagenersatz und durchlaufender Gelder steuerfrei keine pauschale Abrechnungen und nur gegen Nachweis BFH-Urteil vom 10.06.1996, Az.: VI 261/64. Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh

Pauschaler Aufwandsersatz: pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu Arbeitslohn Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweis 2017, H.3.50 Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh