Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät

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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät Wettbewerbsrecht Recht gegen unlauteren Wettbewerb VI. Übermaßeinfluss und Ausnutzung (§ 4 Nr. 1 und 2 UWG)

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät 1. Überblick Richtlinienhintergrund: „Aggressive Geschäftspraktiken“ Die Beispiele der Schwarzen Liste § 4 Nr.1 und 2 UWG Nur Wdhlg.: Verbraucherinnen und Verbraucher (§ 1 I UWG), Verbraucherinteressen in § 3 (I) UWG Andere Abnehmer sind „sonstige Marktteilnehmer“. UWG beginnt in § 4 Nr. 1 mit Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern => Abnehmerschutz (so auch Vorlesung) Zusammen, teils besonders für Verbraucher (z.B. § 7 UWG) Verbraucher haben keine Individualklagemöglichkeit, andere Abnehmer auch nicht. § 4: Erst Abnehmer, dann Mitbewerber § 5 Irreführung => Insb. Abnehmer (auch Täuschung eines Anbieters) § 6 Schwerpunkt Konkurrentenschutz, aber auch Abnehmer- und insb. Verbraucherschutz (vor Irreführung) § 7 Schwerpunkt bei Kundenbelästigung (aber auch Belästigung von Mitbewerbern) § 16 II UWG: Einspannen von Verbrauchern in Schneeballsysteme ist strafbar.

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät 2. Unangemessener unsachlicher Einfluss (§ 4 Nr. 1 UWG) a) Ausübung von Druck Physischer Zwang und Drohung Psychischer Druck (?) Autorität Wirtschaftlicher Druck Beispiele Nr. 24, 25 der „Blacklist“ „Schwarze Schatten“ (LG Leipzig NJW 1995, 3190) 1 Riegel extra (BGH GRUR 2003, 637) Klassiker: Vertreter stellen den Fuss in die Tür oder drohen, die Wohnung nicht zu verlassen. Alten Leuten wird auf Kaffeefahrt der Ausgang versperrt, mit „Stehenlassen“ gedroht, wenn sie nichts kaufen usw. § 4 Nr. 1 meint auch psychischen Druck, Abgrenzung zu „sonstiger unangemessener unsachlicher Beeinflussung“ uneinheitlich aber entbehrlich. Typische Fallgruppen sind der Einsatz von Autoritäten z.B. Arbeitgeber, die zu Krankenkassenwechsel auffordern z.B. Betriebsräte, die Sammelbestellungen druchführen z.B. Schulleitungen, die Geld bekommen, um Schüler zu gewerblicher Fotoaktion zu überreden. Die Ausübung von wirtschaftlichem Druck wird in erster Linie durch das GWB geregelt. Umstritten, inwieweit das UWG ergänzent eingreift (h.M. (+)) Beispiel: Black List: Einsperren, Vertreter gehen nicht Weitere Nrn: Psychischer Druck? LG Leipzig: Unternehmen bietet „Begleitservice“ an, nicht leicht bekleidete Damen, sondern kräftige Herren in schwarzem Anzug, mit Schirm und Melone. Andere Unternehmen können ihre Schuldner in der Öffentlichkeit „beschatten“ lassen, um die Zahlungsmoral zu fördern. Angebot des Begleitservice isz unlautere Wettbewerbshandlung Nutzung auch ? Wettbewerbshandlung? Förderung nach Vertragsschluss? Köhler (+) Kartellrechtsfall: Ferrero verkauft Duplo an Händler in 11er Gebinde und „empfiehlt“ alten Preis. Damals § 1 UWG und § 14 GWB (BGH nur zu § 14 GWB). Heute: §§ 3, 4 Nr. 1 UWG und vor allem § 1 GWB (Vertikalvereinbarung mit Preisbindung) BGH: Kein Kartellverstoß und keine Unlauterkeit, da zeitlich begrenzte Aktion und keine spürbare Beeinträchtigung der Preisfreiheit.

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät b) Menschenverachtende Werbung Menschenwürdeverstoß + unangemessene unsachliche Beeinflussung Art. 1 GG vs. Art. 5 GG Beispiele Benetton-Schockwerbung „Busengrapscher“ (BGHZ 130, 5) Aktuelle Beanstandungen des Werberates § 4 Nr. 1 verbietet weiter menschenverachtende Werbung, aber nicht per se, sondern nur, soweit dadurch eine unsachliche Beeinflussung der Abnehmer entsteht, die als unangemessen einzustufen ist. Wettbewerbsrecht schützt fairen Wettbewerb und nicht allg. das Anstandsgefühl der breiten Masse. VerfassungsR gebietet vorsichtige Abwägung Art. 1, Art. 5, mind. Meinungsfreiheit kommerzieller Kommunikation, oft Pressefreiheit (auch Anzeigengeschäft geschützt), u.U. Kunstfreiheit (Satire usw.) Parallel auf Ebene des allg. Deliktsrechts

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät c) Sonstige unangemessene unsachliche Beeinflussung (un)angemessene Unsachlichkeit Übertriebenes Anlocken und psychologischer Kaufzwang - OLG München WRP 1994, 133 - BGH WRP 2003, 1101 Wertreklame – „Kundenbestechung“ - Aufgabe des Rabatt- und Zugabeverbots - Rabatte - Koppelungen (GRUR 2003, 890; 2006, 161) Nahedabei: Unsachliche Beeinflussung durch Geschenke usw. Früher spezialgesetzliches Verbot in Zugabeverordnung +Rabattgesetz (1932/33-2001) => „Geschenke“ erlaubt. Rabatte in beliebiger Höhe, auch in „Aktionen“, auch jenseits SSV, WSV usw.; auch Staffelungen (hier Grenze möglich) Unzulässig, wenn übertriebener Druck durch Befristung. OLG Dresden, WRP 2006, 283: Möbelsonderangebote nur während eines verkaufsoffenen Sonntags: Unlauter bei kurzfristiger Ank+ündigung, da vernünftiger Preisvergleich praktisch unmöglich. Unlauter auch Irreführungen, insb. Mondpreise (§ 5 IV). Zulässig auch Koppelungen. Beispiele: Buchclub darf bei Mitgliedschaft 5 Bücher verschenken (BGH GRUR 2003, 890) 500 DM-Gutschein bei Autokauf beeinträchtigt rationale Kaufentscheidung nicht (BGH GRUR 2004, 960) (eher Rabatt) Zeitschrift („B.M.“ erscheint monatlich für 4,30 DM im N-Verlag Vorinst. HH) wendet sich an Mädchen und junge Frauen. Einem Heft war „Designerbrille“ beigegeben (Klägerin: Preis eier Vergleichsbrille: 30 DM). BGH: Trotz jungen Alters kein übertriebenes Anlocken. Gegenbeispiele: Medikament + Kleidersack bei Ärzten unlauter Smart-Cabrio-Verlosung gegenüber RA, Steuerberatern usw., die eine „große G.-Vorratsgesellschaft erwerben oder vermitteln => Rspr. streng, wenn Beworbene das Geld anderer Leute ausgeben

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät c) Sonstige unangemessene unsachliche Beeinflussung Gefühlsbetonte Werbung - Angst, Mitleid, Hilfsbereitschaft usw. - Von McHappy-Tag zum Regenwaldprojekt (GRUR 1987, 534; 2002, 455; 2007, 247 + 251) Laienwerbung (BGH GRUR 2006, 949) Versteigerungen, Powershopping usw. (BGH WRP 2004, 345) Weitere Beispiele der Blacklist Black List: „Aggressiv“ insb. auch Nr.26: hartnäckiges Ansprechen per Telefon, Fax, E-Mail usw. (siehe § 7 UWG) Nr.27 Druck durch unberechtigte Forderung von Versicherungsdokumenten (eher bei Nr.2: Ausnutzen von Unerfahrenheit) Nr.29: Druck durch Zusendung unbestellter Waren.

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät 3. Ausnutzung von Unerfahrenheit usw. (§ 4 Nr. 2 UWG) a) Überblick b) Kinderwerbung Medienrecht Die Black List Allg. Ausnutzung der Unerfahrenheit „Quengelware“ Beispiele - Legohotline (OLG Frankfurt GRUR 1994, 522) - Klingeltöne usw. (BGH RUR 2006, 776) - Tony Taler & Co. Allg.: Ausnutzung der Unerfahrenheit häufig, da Kinder und Jugendliche typischerweise Angebote nicht hinreichend kritisch würdigen. Beispiele sind „Nr. 1-Strategien“, die bei Erwachsenen heute ok sind: Zugaben, Ausnutzen von Neugier, Sammelleidenschaft usw. => Ü-Eier sind nicht unlauter, Magnet-ABC auf Fruchtzwerg ok., §§ 104 ff. BGB stehen nicht entgegen, da keine ausreichende Kontrolle. TdL meint, nur Werbung, die Kinder animiert, selbst zu kaufen, falle unter § 4 Nr.2 UWG (Jestaedt Rn 276) Medienrecht und Black List spricht aber dagegen. Beurteilung m Einzelnen problematisch. Skandinavien hatte grds. weiträumige Verbote zugunsten von Kindern; jetzt Vollharmonisierung Quengelware H.M.: zulässig, 2 Autoren (weibl.): Unlauter. Beispiele: Legohotline: Grundschulkinder sollten sich per Telefon über „tolle neue Legospielzeuge“ informieren. Kein Handy, nicht 0190. Trotzdem unlauter, da Heißmachen auf Kosten der Eltern Klingeltöne: Werbung über kostenpflichtiges Herunterladen von Klingentönen usw. Tony Taler: Kombination aus Sammelleidenschaft und Gruppenzwang => unlauter

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät § 6 II JMStV: Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen, darüber hinaus darf sie nicht direkte Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, Kinder und Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen, das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, oder Kinder oder Minderjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen. Überblick: Nr.2 kann mit Nr.1 zusammenkommen (s.o. Fall mit Zeitschrift und Brille; Angstwerbung usw.) und mit anderen Unlauterkeitsmerkmalen (insb. Irreführung und Belästigung). Praxisschwerpunkt ist die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit Von Kindern Erwachsenen (Rechtsunkenntnis) Leichtgläubigkeit in Sonder oder in Sondersituation/Zwangslage 2. Kinderwerbung Medienrecht: Insb. Regulierung von Fernsehwerbung, z.B. weniger Unterbrechungen, keinerlei Product Placement usw. Wichtigste Vorschrift:

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät 3. Ausnutzung von Unerfahrenheit usw. (§ 4 Nr. 2 UWG) c) Ausnutzen von Unerfahrenheit und Rechtsunkenntnis Bewusst falsche AGB Verschleierung von Widerrufsrechten usw. Beispiele Die Black List BGHZ 121, 52; GRUR 2003, 252 Ausnutzen von Unerfahrenheit und speziell Rechtsunkenntnis auch bei Erwachsenen Je nach Ausgestaltung Rentnerfahrten usw. (selten Kläger, da sonst „respektlos“) Unlauter z.B. auch Verkaufsveranstaltung in Aussiedlerheim (BGH GRUR 1998, 1041) Ausnutzen spez. von Rechtsunkenntnis bei bewußt falschen AGB: Kunden werden so z.T. systematisch davon abgehalten, ihre Rechte wahrzunehmen. Ein Schwerpunkt bisher: Kein Widerrufsrecht. Rspr. hat das auch auf unzureichende Widerrufsbelehrungen ausgedehnt. Konkurrenten und Abmahnvereine können durchs Netz surfen, falsche Belehrungen aufspüren und abmahnen. => Fallgruppe wird in § 5a RegE aufgehen: Irreführung durch Infopflichtverletzung Beispiele Black List Nr. 27. Aufforderung eines Verbrauchers, der eine Versicherungspolice in Anspruch nehmen möchte, Dokumente vorzulegen, die vernünftigerweise nicht als relevant für die Gültigkeit des Anspruchs anzusehen sind, oder systematische Nichtbeantwortung einschlägiger Schreiben, um so den Verbraucher von der Ausübung seiner vertraglichen Rechte abzuhalten. Rspr. zu Widerrufsbelehrung.