Dr. Heidrun GÜNTHER-BAUMANN Mag. Stefan PLATTNER

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Dr. Heidrun GÜNTHER-BAUMANN Mag. Stefan PLATTNER Finanzstrafverfahren!! Was jetzt? Ein Praxisleitfaden durch das Finanzstrafgesetz 23. Oktober 2018 Dr. Heidrun GÜNTHER-BAUMANN Mag. Stefan PLATTNER

Der strafbestimmende Wertbetrag: Ist die Summe der verkürzten Abgaben, welche für das Finanzstrafverfahren gegen eine bestimmte Person relevant sind Bedeutung für - Zuständigkeiten - Höhe der Geldstrafen, Freiheitsstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen

Zuständigkeit: Sachlich (Finanzamt, Zollamt, FA GVGS) Örtlich Einzelbeamter/ Spruchsenat/ Gericht

Zuständigkeit: § 58 FinStrG: § 58 Abs.1 lit.f FinStrG: Zuständigkeit des zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten „Abgabenvorschrift“ zuständigen Finanzamtes § 58 Abs.1 lit.c FinStrG: Für Finanzvergehen nach § 49a jenes Finanzamt, in dessen Bereich dieses Finanzvergehen entdeckt worden ist. Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, wenn in den Fällen der lit.c, d oder f ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien zuständig wäre

Zuständigkeiten: §§ 53, 58 FinStrG Einzelbeamter: -Ist Ankläger und Richter in einer Person (Inquisitionsprinzip) -BFG als Rechtsmittelinstanz -Vertretung durch WT möglich

Spruchsenat: - strafbestimmender Wertbetrag über € 33.000.-- - über Antrag - Finanzstrafbehörde führt das Untersuchungsverfahren und ermittelt den Sachverhalt - Vertretung durch WT möglich - Vorlage an den Spruchsenat Spruchsenat besteht aus 3 (weisungsungebundenen) Mitgliedern: 1 Richter 1 Beamter des höheren Finanzdienstes 1 Laienbeisitzer -BFG als Rechtsmittelinstanz

Zuständigkeiten - Spruchsenat: § 124 Abs.2 FinStrG: Ergibt das Untersuchungsverfahren, dass für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses dem Spruchsenat obliegt, hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde einen Amtsbeauftragten zu bestellen. - Zuleitung der Akten mit Stellungnahme an Spruchsenat - Amtsbeauftragter ist „Ankläger“ im Spruchsenatsverfahren

Zuständigkeiten: § 53 FinStrG: Gericht - Vorsatzdelikte, jedoch keine Finanzordnungswidrigkeiten - strafbestimmender Wertbetrag über € 100.000.— - bei Zusammentreffen von mehreren Vergehen müssen diese in die sachliche und örtliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallen Ermittlungsverfahren wird von der Finanzstrafbehörde geführt bzw. von dieser beauftragt die Steuerfahndung Leiter des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft Sonderbestimmungen für das gerichtliche Finanzstrafverfahren §§ 195 ff. FinStrG §199 FinStrG: Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Steuerberater beiziehen.

Gang des verwaltungsbehördlichen Verfahrens : VORERHEBUNGEN (§ 82 Abs.1) ausreichende Verdachtsgründe? Nein Absehen von der Einleitung Ja (§ 82 Abs.3 lit.a - e) Verwaltungsbeh. Zuständigkeit? Nein Ermittlungsverf. nach StPO Leitung StA Ja (§ 82 Abs.2, 195 ff. FinStrG) Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 83 Abs.2) oder verkürztes Verfahren ohne Einleitung (§ 143 Abs.1, Strafverfügung)

Gang des verwaltungsbehördlichen Verfahrens : Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 83 Abs.2) UNTERSUCHUNGSVERFAHREN Ermittlungsverfahren StA (§ 54) Strafverfügung Stellungnahme des Einstellungsbescheid (§ 124/1) (§§ 143ff) Amtsbeauftragten an den Spruchsenat Einspruch (§ 145/1) DURCHFÜHRUNG DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG Einzelbeamter Spruchsenat STRAFERKENNTNIS EINSTELLUNGSERKENNTNIS

Strafen: § 15 - 20 FinStrG Freiheitsstrafen (§ 15 FinStrG) Vermögensstrafen - Geldstrafen (§ 16 FinStrG) - Verfall (§§17,18 FinStrG) - Wertersatz (§ 19 FinStrG) Im Falle der Uneinbringlichkeit von Geld- oder Wertersatzstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 FinStrG)

Geldstrafen: §§ 33, 34, 49, 49a, 50, 51 FinStrG i.V.m. § 16 FinStrG Abgabenhinterziehung (gem. § 33 Abs.5 FinStrG): - bis zu 200 % des strafbestimmenden Wertbetrages - bis zu 300 % des strafbestimmenden Wertbetrages (Bei gewerbsmäßiger Begehung ,§ 38 (1) FinStrG, Rückfall § 41 (1) FinStrG) Grob fahrlässige Abgabenverkürzung (gem. § 34 Abs.3 FinStrG): - bis zu 100 % des strafbestimmenden Wertbetrages Finanzordnungswidrigkeiten: - gem. § 49 Abs.2 FinStrG: bis zu 50 % des strafbestimmenden Wertbetrages - gem. § 49a Abs.1 FinStrG: bis zu 10% des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens - gem. § 49a Abs.3 FinStrG: bis zu 10% des mitzuteilenden Betrages (§ 109b EStG), höchstens € 20.000,-- - gem. § 50 Abs.2, 51 Abs.2 FinStrG: bis zu € 5.000.— - gem. § 51a Abs.2 FinStrG: bis zu € 25.000,--

Strafschärfung bei Rückfall: § 41 FinStrG: Voraussetzungen: - Täter wurde schon 2 mal wegen § 33 FinStrG bestraft - Strafen wurden zumindest zum Teil vollzogen - neuerlich wurde ein Finanzvergehen nach § 33 FinStrG begangen Folge: - Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe (bei gerichtlichen Verfahren) bzw. der Geldstrafe (bei verwaltungsbehördlichen Verfahren) kann um die Hälfte überschritten werden Rückfallsverjährung: - Wenn seit Vollzug der letzten Strafe bis zur folgenden Tat mehr als 5 Jahre vergangen sind

(Ersatz-) Freiheitsstrafen – im verwaltungsbehördlichen Verfahren: Ersatzfreiheitsstrafen: Einzelbeamter: - bis zu 6 Wochen Spruchsenat: - bis zu 3 Monaten Freiheitsstrafen (neben Geldstrafe, wenn aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig) Nur bei Zuständigkeit des Spruchsenats: Bis zu 3 Monaten

(Ersatz-) Freiheitsstrafen - im gerichtlichen Finanzstrafverfahren: bis zu 1 Jahr bei Gewerbsmäßigkeit, Rückfall: bis zu 1 1/2 Jahren bis zu 2 Jahren, wenn strafbest. Wertbetrag über € 500.000.-- Freiheitsstrafen: (neben Geldstrafe, wenn aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig) - bis zu 2 Jahre (§ 33 Abs.5 FinStrG) - bei Gewerbsmäßigkeit (§ 38 Abs.1 FinStrG): bis zu 3 Jahre bis zu 5 Jahre, wenn strafbest. Wertbetrag über € 500.000.--, - im Rückfall (§ 41 Abs.1 FinStrG): Höchstmaß + 50%

Strafen bei bandenmäßiger Begehung § 38a Abs.2 FinStrG: Verwaltungsbehördliches Verfahren: Geldstrafe bis zum dreifachen, daneben bis zu 3 Monaten fakultative Freiheitsstrafe Gericht: zwingende Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren; neben einer Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren, fakultative Geldstrafe bis 1,5 Mio Euro; Verbandsgeldbuße bis zum dreifachen des strafbestimmenden Wertbetrages

Strafen bei Abgabenbetrug: § 39 Abs.3 FinStrG (nur Gericht): Zwingende Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, daneben fakultativ Geldstrafe bis zu 1 Mio Euro; Verbandsgeldbuße bis 2,5 Mio mehr als 250.000,-- strafbest. Wb.: Zwingende Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren; neben Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren, fakultative Geldstrafe bis zu 1,5 Mio; Verbandsgeldbuße bis 5 Mio mehr als 500.000,-- strafbest. Wb.: Zwingende Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren; neben Freiheitsstrafe bis zu 8 Jahren, fakultative Geldstrafe bis zu 2,5 Mio; Verbandsgeldbuße bis zum Vierfachen des strafbestimmenden Wertbetrages

Zusammentreffen strafbarer Handlungen, Strafbemessung § 21, 22 FinStrG Treffen mehrere Geldstrafdrohungen zusammen, so ist auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen: - diese Geldstrafe ist nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht (= Absorptionsprinzip) - hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe der Strafdrohungen maßgebend (= Kumulationsprinzip) Bei Gericht immer gesonderte Verhängung der Strafen betreffend Finanzvergehen, wenn auch andere strafbare Handlungen begangen wurden

Strafbemessung: § 23 FinStrG, Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters Milderungs- und Erschwerungsgründe (§§ 32 bis 35 StGB) sinngemäß; Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters sind zu berücksichtigen Mindestgeldstrafe 1/10 der Höchststrafe, außer es liegen besondere Gründe vor Mindestgeldstrafe € 20.--

Milderungs- und Erschwerungsgründe: Milderungsgründe, z.B.: - reumütiges Geständnis - bisherige Unbescholtenheit - wenn er die Tat unter Einwirkung eines Dritten verübt hat - wenn es beim Versuch geblieben ist - Schadensgutmachung - Tat schon vor längerer Zeit - seither Wohlverhalten - Lange Verfahrensdauer Erschwerungsgründe, z.B.: - mehrere Finanzvergehen begangen - langer Deliktszeitraum - wegen ähnlichen Finanz- vergehens bereits bestraft - Urheber, Anstifter oder führend Beteiligter an einem von mehreren begangen Finanzvergehen - besondere kriminelle Energie

Bedingte Strafnachsicht, nachträgliche Strafmilderung: § 26 FinStrG, §§ 43, 43a etc. StGB: Nur bei Geldstrafen, Wertersätzen und Freiheitsstrafen, welche durch das Gericht verhängt werden, möglich Eine Geldstrafe darf nur bis zur Hälfte nachgesehen werden. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe muss jedoch mindestens 10% des strafbestimmenden Wertbetrages betragen. Bestimmung einer Probezeit von 1-3 Jahren wenn Androhung der Vollziehung der Strafe ausreicht, um Täter von weiteren Strafen abzuhalten und Vollstreckung der Strafe nicht notwendig , um andere von gleichartigen Taten abzuhalten Weisung ist zu erteilen, den Schaden (=Abgaben- verkürzung) binnen eines Jahres gutzumachen Nachträgliche Strafmilderung bei gerichtlichen Strafen möglich (§ 31 a StGB sinngemäß)

Absehen von der Strafe; Verwarnung: § 25 FinStrG Finanzstrafbehörde hat von der Einleitung oder weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn - Verschulden des Täters geringfügig ist - Tat keine oder unbedeutende Folgen hat Finanzstrafbehörde hat Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten

Finanzdelikte: (ohne Berücksichtigung der Zoll- und Monopolvergehen) Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG, §§ 38, 38a, 39FinStrG) Grob fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) Finanzordnungswidrigkeiten (§ 49, 49a, 50, 51, 51a FinStrG)

Abgabenhinterziehung: § 33 FinStrG Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG Abgabenhinterziehung betreffend Umsatzsteuervoraus- zahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG lohnabhängige Abgaben gemäß § 33 Abs.2 lit.b FinStrG

Abgabenhinterziehung: § 33 Abs.2 lit.a FinStrG „Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig , wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.“

Abgabenhinterziehung: § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - Unmittelbarer Täter: a) Abgabepflichtiger (= Unternehmer) b) Organmitglieder/Geschäftsführer/ Vertreter c) Wahrnehmender - Tathandlung: a) Nichtentrichten von Umsatzsteuervorauszahlungen b) unrechtmäßige Geltendmachung von Umsatzsteuergutschriften - Tatmodalität: Verletzung einer Umsatzsteuervoranmeldungsverpflichtung gem. § 21 UStG

Abgabenhinterziehung: § 33 Abs.2 lit.a FinStrG Taterfolg: Eintritt einer Abgabenverkürzung: a) wenn die Abgabe am Fälligkeitstag ganz oder teilweise nicht entrichtet wurde (§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG) b) bei Abgabengutschriften in dem Zeitpunkt, in dem die Gutschrift zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurde (§ 33 Abs.3 lit.d FinStrG) Schuldform: Wissentlichkeit - bezogen auf das Bewirken der Verkürzung am Fälligkeitstag bedingter Vorsatz - bezogen auf die Pflichtverletzung (Abgabe der UVA)

Abgabenhinterziehung: § 33 Abs.2 lit.a FinStrG Strafbestimmender Wertbetrag: a) Die Summe der nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gemeldeten (entrichteten) Umsatzsteuervorauszahlungen b) die Summe der zu Unrecht geltend gemachten Umsatzsteuergutschriften Dieser umfasst jedoch nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht (seit 1.1.2011 – Gilt für alle Formen des § 33 FinStrG).

Abgabenhinterziehung: Keine Saldierung von Zahllasten und Gutschriften, da es sich um eine Reihe von Einzeldelikten handelt Temporäre Abgabenhinterziehung: Zum Tatbestand der Abgabenhinterziehung genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils Zahlungsunfähigkeit: Das Vorbringen, der Steuerpflichtige sei zur Entrichtung der Abgaben nicht in der Lage gewesen, ist für das tatbildmäßige Verhalten unerheblich, da sich der Beschuldigte durch Erfüllung seiner Offenlegungspflicht von strafrechtlichen Folgen befreien hätte können

Standardfälle des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG z.B.: Keine bzw. nicht alle UVA/UVZ für bestimmten Zeitraum Unrichtige UVA/UVZ Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuern in UVA Ausweisung von Ust-Restschuld in Ust- Jahreserklärung

Abgabenhinterziehung : § 33 Abs.1 FinStrG „Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.“

Abgabenhinterziehung: § 33 Abs.1 FinStrG unmittelbarer Täter: kann nur sein, wen selbst eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht trifft Tathandlung: Bewirken einer Abgabenverkürzung Tatmodalität: unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Taterfolg: Eintritt der Abgabenverkürzung (Deliktsvollendung, § 33 Abs.3 lit.a FinStrG) Schuldform: bedingter Vorsatz Strafdrohung: Geldstrafe bis zu 200% des strafbest. Wertbetrages (beachte Gewerbsmäßigkeit, Rückfall !!); zusätzlich ist eine Freiheitsstrafe möglich (Gericht, Spruchsenat)

Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten ergeben sich aus §§ 119 ff. BAO Materielle und formelle Abgabenvorschriften bestimmen, inwieweit der Pflichtige von sich aus oder über Aufforderung der Abgabenbehörde tätig werden muss Verletzung des § 119 BAO z.B. auch bei Selbstschätzung von Umsatz und Gewinn, wenn dies in der Abgabenerklärung nicht bekannt gegeben wird Jede unrichtige bzw. nicht eingereichte Steuererklärung ist eine selbständige Tat

Standardfälle zu § 33 Abs.1 FinStrG: z.B.: Unrichtige Abgabenerklärungen (z.B.: USt, ESt, KöSt) werden eingereicht mit verkürztem Umsatz und Gewinn; es erfolgt erklärungsgemäße Veranlagung. Es werden keine Abgabenerklärungen eingereicht, eine durch die Behörde durchgeführte Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erweist sich als zu niedrig. Steuerpflichtiger ist steuerlich überhaupt nicht erfasst. Selbstbemessungsabgaben, welche auch eine Erstattung von Anmeldungen oder sonstigen Erklärungen vorsehen, werden bis zum Fälligkeitstag nicht gemeldet /gezahlt (zB NoVa, KeSt).

Umsatzsteuerausweis nach § 11 Abs.14 UStG Unternehmer stellt fingierte Rechnungen mit Umsatzsteuer aus: - schuldet Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG - wird die Umsatzsteuer nicht in der UVA erklärt: Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs.2 lit.a FinStrG. (bzw. nachfolgend § 33 Abs.1 FinStrG) und Beitragstäterschaft zur Abgabenhinterziehung des Rechnungsempfängers (z.B. OGH 18.3.1997, 11 Os 146/96)

Umsatzsteuerausweis nach § 11 Abs.14 UStG Nichtunternehmer stellt fingierte Rechnungen mit Ust aus: - keine Verpflichtung die gem. § 11 Abs. 14 UStG geschuldeten Beträge bekannt zugeben, da § 21 UStG nur auf Unternehmer anwendbar - bei Nichtentrichtung: nur § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG - aber Beitragstäterschaft beim Rechnungsempfänger

Verhältnis Abgabenhinterziehung – Betrug: Erschleichung von Umsatzsteuergutschriften unter Vortäuschung der Unternehmereigenschaft: Betrug gem. § 146 ff StGB Häufige Thematik bei Vorsteuerrückerstattungsfällen im Bereich des Finanzamtes Graz - Stadt

Abgabenhinterziehung: § 33 Abs.2 lit.b FinStrG „Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung an Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.“

Abgabenhinterziehung: § 33 Abs.2 lit.b FinStrG Unmittelbarer Täter: a) Arbeitgeber als Abfuhrpflichtiger hinsichtlich der Lohnsteuer und als Abgabepflichtiger hinsichtlich des DB, DZ b) Wahrnehmender (nicht aber der Arbeitnehmer, dieser ist allenfalls Beitragstäter) Tathandlung: Bewirken einer Lst- oder DB, DZ Verkürzung Tatmodalität: Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten Taterfolg: Eintritt der Verkürzung durch Nichtentrichtung am Fälligkeitstag (§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG) Schuldform: a) bedingter Vorsatz für Verletzung der Lohnkontenführungspflicht b) Wissentlichkeit für Verkürzungserfolg

Abgabenhinterziehung: § 33 Abs.2 lit.b FinStrG Lohnkonto ist für jeden AN, auch für Aushilfen zu führen keine Abgabe von Steuererklärungen notwendig; Anmeldepflicht erst gem. § 80 EStG über behördlichen Auftrag Verkürzung, wenn z.B.: - keine Aufzeichnungen - teile des laufenden Arbeitslohnes unter anderem Titel ausbezahlt - Dienstvertrag als Werkvertrag dargestellt

Abgabenhinterziehung: § 33 Abs.2 lit.b FinStrG Abgrenzung und Konkurrenzen: § 49 Abs.1 lit.a FinStrG: wenn keine Wissentlichkeit nachweisbar, jedoch vorsätzliche Nichtentrichtung zum Fälligkeitszeitpunkt § 33 Abs.1 FinStrG (bzw. § 34 FinStrG bei grober Fahrlässigkeit): wenn der Arbeitgeber zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist (§ 80 EStG)

„Gewerbsmäßigkeit“: § 38 FinStrG: § 38 Abs.1 FinStrG: Mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, ist zu bestrafen, wer ohne § 38a oder § 39 zu erfüllen die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel , die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 begeht. - Daneben: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, bei mehr als €500.000.-- Hinterziehungsbetrag bis zu 5 Jahren!

Gewerbsmäßige Tatbegehung: § 38 Abs.2: Gewerbsmäßig handelt, wer eine Tat nach Abs.1 in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und 1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen oder 2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder 3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ein nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil ist ein solcher, der monatlich Betrag von € 400,-- nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung übersteigt.

Abgabenbetrug, § 39 FinStrG (ab 1.1.2011): Nur bei gerichtlicher Zuständigkeit: Abgabenhinterziehung, Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, Abgabenhehlerei als Grunddelikt unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, falscher oder verfälschter Daten oder anderer solcher Beweismittel oder (§ 39 Abs.1 lit.a) Verwendung von Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen (§ 39 Abs.1 lit.b) Verwendung von manipulierten elektronischen Büchern und Aufzeichnungen; Manipulation mittels Software, die Daten löschen, verändern, unterdrücken kann(§ 39 Abs.1 lit.c) Abgabenhinterziehung durch Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen, denen keine Lieferungen oder sonstige Leistungen zugrunde liegen, um dadurch eine Abgabenverkürzung zu bewirken (§ 39 Abs.2)

Grob fahrlässige Abgabenverkürzung: § 34 FinStrG Objektiver Tatbestand: - entspricht § 33 Abs.1 und Abs.4 FinStrG - § 33 Abs.3 FinStrG (Zeitpunkt des Bewirkens der Abgabenverkürzung) gilt analog - unmittelbarer Täter kann nur sein, wen selbst eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht trifft Subjektiver Tatbestand: - bewusste/ unbewusste Fahrlässigkeit z.B.: Auswahl- Überwachungsverschulden Immer verwaltungsbehördliche Zuständigkeit; außer bei „subjektiver Konnexität“ im gerichtlichen Verfahren (§ 53 Abs.3 FinStrG)

Finanzordnungswidrigkeit: § 49 Abs.1 lit.a FinStrG Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer - vorsätzlich - Abgaben, die selbst zu berechnen sind, VZ an Umsatzsteuer - nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, - es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird.

Finanzordnungswidrigkeit: § 49 Abs.1 lit.a FinStrG Unmittelbarer Täter: - Zahlungspflichtiger, Abfuhrpflichtiger, Wahrnehmender Tatobjekt: - Selbstberechnungsabgaben (Ustvorauszahlungen, Lst, DB, DZ, Nova, Kr, KU etc.) Tathandlung: - Nichtentrichtung (oder Nichtabfuhr) zum 5. Tag nach Fälligkeit Schuldform: - bedingter Vorsatz (bezogen auf die Nichtentrichtung) Deliktsvollendung: - mit Nichtentrichtung am 5. Tag nach Fälligkeit, keine Saldierung mit Gutschriften aus anderen Zeiträumen

Finanzordnungswidrigkeit: § 49 Abs.1 lit.a FinStrG Strafausschließungsgrund: - Die Bekanntgabe des geschuldeten Betrages spätestens bis zum 5. Tag nach Fälligkeit der Selbstbemessungsabgabe Der Irrtum über einen Strafausschließungsgrund ist unerheblich! Strafdrohung: - Geldstrafe bis zu 50 % des nicht oder verspätet entrichteten Abgabenbetrages

Verhältnis § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu § 49 Abs.1 lit.a FinStrG: Sind beide Tatbestände erfüllt, geht § 33 Abs.2 lit.a FinStrG als das speziellere Delikt vor Ist keine Wissentlichkeit, wohl aber bedingter Vorsatz nachweisbar, verbleibt die Finanzordnungswidrigkeit Ist Vorsatz nur auf die Nichtentrichtung, nicht aber auf die Pflichtverletzung gerichtet, verbleibt die Finanzordnungswidrigkeit fahrlässige Begehung von UVA Delikten ist mangels gesetzlichem Tatbild nicht strafbar

Finanzordnungswidrigkeit: § 49 Abs.1 lit.b FinStrG Einer Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs.1 lit.b FinStrG macht sich schuldig, wer - vorsätzlich - durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen - ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht. Unmittelbarer Täter: Abgabenschuldner, Wahrnehmender Tathandlung: Geltendmachung ungerechtfertigter Abgabengutschriften durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen Schuldform: bedingter Vorsatz Strafdrohung: bis zu 50% der ungerechtfertigten Ust Gutschriften

Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG: Abs.1: Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer es vorsätzlich unterlässt, die gemäß § 121a BAO anzeigepflichtigen Vorgänge anzuzeigen. Die FO wird mit einer Geldstrafe bis zu 10% des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet. Abs.2: Straffreiheit einer Selbstanzeige tritt unbeschadet der in § 29 Abs.3 genannten Gründe auch dann nicht mehr ein, wenn eine solche erst mehr als ein Jahr ab dem Ende der Anzeigefrist des § 121a Abs.4 BAO erstattet wird.

Finanzordnungswidrigkeit § 49a FinStrG: Abs.3: Unterlassung von Mitteilungen: Vorsätzliche Verletzung einer Mitteilungsverpflichtung bei Auslandszahlungen (§109 b EStG) Geldstrafe bis zu 10% des mitzuteilenden Betrages, höchstens € 20.000,-- nur wenn kein mit strengerer Strafe bedrohtes Finanzvergehen begangen wurde!

Finanzordnungswidrigkeit: §§ 50, 51 FinStrG Alles Vorsatzdelikte; Geldstrafdrohung bis zu € 5.000,-- § 50 FinStrG: Erwirken von ungerechtfertigten Zahlungserleichterungen § 51 Abs. 1 lit.a: Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht § 51 Abs.1 lit.b: Verletzung einer abgaben- oder monopolrechtlichen Verwendungspflicht § 51 Abs.1 lit.c: Verletzung einer Aufbewahrungs- und Buchführungspflicht oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen

Finanzordnungswidrigkeit: § 51 FinStrG § 51 Abs.1 lit.d: Verletzung einer Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen § 51 Abs.1 lit.e: Verletzung einer Mitwirkungspflicht , Erschwerung, Verhinderung bei einer amtlichen oder abgabenbehördlichen (finanzpolizeilichen) Aufsicht und Kontrolle § 51 Abs.1 lit.f: Verletzung einer zollrechtlichen Gestellungspflicht § 51 Abs.1 lit.g: Verletzung des abgabenrechtlichen Verbots zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen

Finanzordnungswidrigkeit: § 51a FinStrG Wer ohne des Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich abgaben- und monopolrechtlich zu führende Bücher, Aufzeichnungen oder Aufzeichnungssysteme, die automationsunterstützt geführt werden, durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, verfälscht. Geldstrafe bis zu € 25.000,--

Weitere Finanzvergehen: Z.B. WiEReG: § 15 KontRegG: § 7 Kapitalabflussmeldegesetz: § 13

Die Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) Bereits in Stammfassung BGBl 129/1958 vorhanden Möglichkeit, trotz Begehung eines Finanzvergehens straffrei zu bleiben Besonderer Strafaufhebungsgrund (vergleichbar mit tätiger Reue in allgemeinem Strafrecht) Alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein Strenge Auslegung (Ausnahmetatbestand) Kommt nicht auf Verschulden an

Selbstanzeige - Voraussetzungen Straffrei, wenn: Darlegung der Verfehlung Offenlegung der für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände rechtzeitige Entrichtung der geschuldeten Beträge Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige Gilt nur für die Person, für die sie erstattet wird (Täternennung!) uU Entrichtung des Zuschlages nach § 29 Abs 6 FinStrG

Darlegung der Verfehlung § 29 Abs 1 FinStrG exakte Beschreibung der Verfehlung als Grundlage für sofortige Entscheidung der Behörde geeignet es muss sich um eine besonders taugliche Mitteilung handeln, die zumindest ihrem Inhalt nach den ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweis enthält, dass damit der Behörde ein bestimmter Vorgang zur Kenntnis gebracht wird nicht erforderlich sind Angaben zur subjektiven Tatseite

Konkludente Selbstanzeige Verwaltungspraxis Selbstbemessungsabgaben: Verspätete Entrichtung mit genauer Bezeichnung von Abgabenart und Zeitraum am Einzahlungsabschnitt Verspätete UVA bzw. sonstige verspätete Meldung Umsatzsteuerjahreserklärung mit Restschuld (siehe § 29 Abs 7 FinStrG) Achtung! Täternennung – va bei juristischen Personen Berichtigte ESt-Erklärung zählt nicht

Selbstanzeige Umsatzsteuerjahreserklärung § 29 Abs 7 FinStrG Bei Erstattung einer Selbstanzeige im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung (USt-Restschuld) ist keine Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen Voranmeldungszeiträumen nötig Bisher Verwaltungspraxis, seit 1.1.2013 explizit im Gesetz

Offenlegung der Verkürzung § 29 Abs 2 FinStrG ohne Verzug frühere Angaben berichtigen, vervollständigen Mitteilung der richtigen Bemessungsgrundlagen z.B. berichtigte Abgabenerklärung – als Darlegung der Verfehlung jedoch nicht ausreichend teilweise Offenlegung – Straffreiheit nur, insoweit Verfehlung dargelegt wurde Schätzung der Bemessungsgrundlage vom Selbstanzeiger samt Offenlegung der Grundlagen Risiko der teilweisen Offenlegung

Zuständige Behörde § 29 Abs 1 2. Satz Gegenüber einem Finanzamt bzw. Zollamt Örtliche Zuständigkeit irrelevant Sachliche Zuständigkeit beachten zB Grunderwerbsteuer – Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel uU Verlust der strafbefreienden Wirkung (Tatentdeckung – § 29 Abs 3 lit b FinStrG) Nicht möglich bei Staatsanwaltschaft oder Gericht Schriftlich oder mündlich Auch FinanzOnline, aber kein E-Mail oder fernmündlich

Entrichtung – Allgemein § 29 Abs 2 FinStrG Entrichtung binnen Monatsfrist Beginn Selbstbemessungsabgaben – mit Einbringung (Achtung USt-Jahreserklärung) Ansonsten – Bekanntgabe (=Zustellung) des Bescheides Entrichtung tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung Fristverlängerung ausschließlich mit offiziellem Ratenansuchen Verweis auf § 212 BAO Maximal 2 Jahre

Entrichtung – Wiederaufleben der Schuld § 29 Abs 2 FinStrG Wiederaufleben der Schuld bewirkt Wiederaufleben der Strafbarkeit Verjährung (§ 31 FinStrG) ist zu beachten Wiederaufnahmegrund Verwaltungsbehördliches Verfahren § 165 Abs 1 lit e FinStrG Gerichtliches Verfahren entweder Fortführung nach § 193 StPO oder Wiederaufnahme nach § 352 Abs 1 Z Z 2 (bzw. § 355) StPO

Rechtzeitigkeit § 29 Abs 3 FinStrG Nicht rechtzeitig, wenn Verfolgungshandlungen (lit a) Entdeckungshandlungen (lit b) Anlässlich einer Prüfung iwS bei vorsätzlichen Finanzvergehen nicht vor Beginn der Amtshandlung erstattet (lit c) Wiederholte Selbstanzeige (lit d)

Rechtzeitigkeit - Verfolgungshandlungen § 29 Abs 3 lit a FinStrG Verweis auf § 14 FinStrG Nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichts, einer Finanzstrafbehörde, des BFG oder eines im § 89 Abs. 2 FinStrG genannten Organs gegen eine bestimmte Person gerichtet (als Verdächtiger, Beschuldigter oder Angeklagter eines Finanzvergehens) Irrelevant: Zuständigkeit Zielerreichung Kenntnis der betroffenen Person

Rechtzeitigkeit – Beispiele für Verfolgungshandlungen Vorladung als Verdächtiger Vorerhebungsschreiben Einleitung des Finanzstrafverfahrens Prüfungsmaßnahmen nach § 99 Abs.2 FinStrG Hausdurchsuchungsanordnung Beschlagnahme Anordnung einer Festnahme Verhängung der Untersuchungshaft

Rechtzeitigkeit – Entdeckungshandlungen (1) § 29 Abs 3 lit b FinStrG Zumindest teilweise Entdeckung zumindest des objektiven Tatbestandes bereits erfolgt; oder stand unmittelbar bevor (bei Zollvergehen) und dies war dem Anzeiger bekannt Kenntnis der Identität des Täters nicht notwendig

Rechtzeitigkeit – Entdeckungshandlungen (2) Entdeckung bezieht sich nur auf das konkrete Finanzvergehen Der Selbstanzeiger muss von der Entdeckung der Tat Kenntnis erlangt haben (z.B. Vorhalt unter Bezugnahme auf die Unterlagen) Selbstanzeige ist jedoch während des laufenden Finanzstrafverfahrens hinsichtlich bisher nicht entdeckter Sachverhalte noch möglich

Rechtzeitigkeit – Prüfungshandlungen § 29 Abs 3 lit c FinStrG Relevant bei vorsätzlichen Finanzvergehen Erstattung der Selbstanzeige spätestens bei Prüfungsbeginn Prüfungsbeginn 1. Vorzeigen des Prüfungsauftrages an eine empfangsberechtigte Person und Aufforderung zur Vorlage der Bücher und Aufzeichnungen Übergabe der ACL-Daten, wenn vorher Prüfungsauftrag gezeigt wurde

Täternennung § 29 Abs 5 FinStrG SA wirkt nur für den Anzeiger und für die Person, für die sie erstattet wird Kann auch von einem Dritten für bestimmte Person erstattet werden bei juristischer Person, Personengesellschaft etc. Nennung des Verantwortlichen, zB durch Beischreiben bei konkludenter SA Selbstanzeige auch für Verband!

Abgabenerhöhung gem. § 29 Abs 6 FinStrG (1) Anzuwenden seit 1.10.2014 Bei Selbstanzeige anlässlich einer Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern und Aufzeichnungen, die nach deren Anmeldung oder Bekanntgabe erstattet wird, tritt strafbefreiende Wirkung nur ein, wenn auch Abgabenerhöhung rechtzeitig entrichtet wird Höhe: Bis inkl. € 33.000,00 → 5 % Bis inkl. € 100.000,00 → 15 % Bis inkl. € 250.000,00 → 20 % Über € 250.000,00 → 30 %

Abgabenerhöhung gem. § 29 Abs 6 FinStrG (2) Einschränkung auf grob fahrlässige und vorsätzliche Finanzvergehen Praktisch seit Finanzstrafnovelle BGBl I 118/2015 nicht mehr von Bedeutung Hintergrundüberlegungen: Höhere Entdeckungswahrscheinlichkeit bei Prüfung, daher zusätzliche Hürde Anlässlich einer Prüfung: Umfasst auch Abgaben, die vom Prüfungsauftrag nicht umfasst sind (vgl. BFG 21.9.2017, RV/2100806/2017)

Abgabenerhöhung gem. § 29 Abs 6 FinStrG (3) Festsetzung mit Bescheid Frist zur Entrichtung: ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheides Bei nicht vollständiger Entrichtung nur aliquote Straffreiheit Möglichkeit von Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO für max. 2 Jahre

Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG (1) „Strafaufhebung in besonderen Fällen“ Eingeführt durch Finanzstrafgesetznovelle 2010 (BGBl I 2010/104 Anzuwenden seit 1.1.2011 Strafaufhebungsgrund

Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG (2) Berechtigung der Abgabenbehörden Nicht der Finanzstrafbehörden 10 % der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen Als Abgabenerhöhung festzusetzen Sofern Verdacht eines Finanzvergehens besteht

Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG (3) Voraussetzungen Verdacht eines Finanzvergehens Betragsgrenzen der Nachforderung: Pro Jahr/Veranlagungszeitraum max. € 10.000,00 Insgesamt max. € 33.000,00 Abgabepflichtiger erklärt sich spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden oder beantragt diesen + Rechtsmittelverzicht Kein Ausschließungsgrund des § 30a Abs 6 FinStrG: Finanzstrafverfahren anhängig Selbstanzeige liegt vor Spezialpräventive Überlegungen

Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG (4) Strafbefreiende Wirkung, wenn Abgabennachforderungen und Verkürzungszuschlag binnen eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet Zahlungserleichterungen nicht möglich Nebenanspruch iSd § 3 BAO Bei ordnungsgemäßer Entrichtung keine Finanzvorstrafe

Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG (5) Sinn der Bestimmung Entkriminalisierung im Bereich kleinerer Finanzvergehen Entlastung der Finanzstrafbehörden im Bereich der Einzelbeamtenzuständigkeit (bis zur Spruchsenatsgrenze: € 33.000.-) Konzentration der Kräfte auf Bekämpfung schwerer Delikte im Bereich des Abgabenbetruges bzw. der Abgabenhinterziehung raschere Lukrierung von Abgabennachforderungen