Gefährdungsbeurteilung in Arztpraxen Ein Erfahrungsbericht

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 Präsentation transkript:

Gefährdungsbeurteilung in Arztpraxen Ein Erfahrungsbericht Arbeitsmedizinisches Seminar, 12. Dez. 2018 Gefährdungsbeurteilung in Arztpraxen Ein Erfahrungsbericht Andreas Wittmann Bergische Universität Wuppertal und GEDORE GmbH, Remscheid

Erklärung finanzieller Interessen

Einführung Berufliche Entwicklung: An der BUW seit 2003 Schwerpunkt „Gesundheitsdienst“ Infektionen, Nadelstichverletzungen Gefährdungsbeurteilungen Mitarbeit RMS GmbH (2017 ) Kooperationspartner der BGW für das Unternehmermodell Softwareentwicklung (Biostoffe, Stress) Begehungen und GBU für über 40 Arztpraxen in D Ltd. Fachkraft für Arbeitssicherheit GEDORE (2018)

Betreuungsmodelle „Regelbetreuung“ Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden vom Unternehmer zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben schriftlich bestellt. Der zeitliche Umfang der Regelbetreuung richtet sich nach vorgegebenen Einsatzzeiten. „Regelbetreuung 2“ für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten („alternative, bedarfsorientierte Betreuungsform“) Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung Der zeitliche Umfang der Betreuung richtet sich nach den durchzuführenden Aufgaben. Mindesteinsatzzeiten sind nicht vorgeschrieben, es werden statt dessen inhaltliche Vorgaben gemacht. Unternehmermodell Unternehmer nimmt an Informations- und Motivationsseminaren teil und soll in die Lage versetzt werden, eine Arbeitsschutz-Organisation aufzubauen, Gefährdungspotentiale zu erkennen und selbständig Lösungen zu entwickeln sowie Beratungsbedarf zu ermitteln und bedarfsgerecht abzurufen.

Unabdingbare Fürsorgepflicht des Arbeitgebers §618 Abs.1 BGB: „Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als es die Natur der Dienstleistung es gestattet.“ Verkehrssicherungspflicht: Sichere Geräte, Anlagen etc. beschaffen und sicheren Zustand erhalten Organisationspflicht: Aufstellung von Regeln und Kontrolle Ihrer Einhaltungen für einen sicheren Arbeitsablauf Hauptpflichten des Arbeitsschutzes 5

ArbSchG: Wichtige Aussagen Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 5) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Stand der Technik (§ 4) „…bei den (Schutz-)Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherten arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.“ Rangfolge der Schutzmaßnahmen (§ 4) „Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen“ „Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, (…), Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, (…) sachgerecht zu verknüpfen.“ „…individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.“ 6

Typische Gefährdungen (laut BGW)

Mangel Nr. 1 Alle beim Erstbesuch aufgesuchten Arztpraxen verfügten über keine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung …was aber nicht verwunderlich war, denn dies war der Grund des Besuchs…

Mangel Nr. 2 Organisation des Arbeitsschutzes Keine klaren Regeln zum Arbeitsschutz aufgestellt Verantwortung nicht geregelt bzw. organisiert Spezialproblem „Berufsausübungsgemeinschaft“

Unternehmer, Arbeitgeber Unternehmensform: Unternehmer/ Verantwortlicher: Einzelunternehmen Inhaber GmbH Geschäftsführer AG , Genossenschaft Vorstand OHG, KG vertretungsberechtige(r) Gesellschafter GmbH & Co KG Geschäftsführer der GmbH Gemeinschaftspraxis (alt) ? Praxisgemeinschaft (alt) Berufsausübungsgemeinschaft 10

Verantwortung im Arbeitsschutz Einfaches Hierarchiemodell

Verantwortung im Arbeitsschutz 2 Einfaches Hierarchiemodell 2

Verantwortung im Arbeitsschutz 3 Gefährdungsbeurteilung – Verantwortung – Betreuung – Gefährdungen in Arztpraxen – Dokumentation Verantwortung im Arbeitsschutz 3 Einfaches Hierarchiemodell 3

Der Begriff der Führungskraft Bezeichnungen und Rang von Personen im Unternehmen sind nicht Kennzeichen einer Führungskraft (eines Vorgesetzten). Auch die Höhe der Bezahlung ist nicht entscheidend. Allein die Weisungsbefugnis ist im Arbeitsschutz das wesentliche Merkmal betrieblicher Führungskräfte. Damit ist jeder Führungskraft, der für mindestens eine andere Person weisungsbefugt ist. Hierzu zählen auch Mitarbeiter, die nur vorübergehend anderen Personen Anweisungen zu geben haben, z. B. beim Anlernen eines neuen Kollegen. Eine schriftliche Bestätigung (Vertrag, Urkunde) ist hierzu nicht erforderlich. 14

Verantwortung im Arbeitsschutz 4 Hierarchiemodell einfache Arztpraxis Wer trägt hier die Verantwortung für was? Praxisgemeinschaft? / Gemeinschaftspraxis ? / Berufsausübungsgemeinschaft?

Verantwortung im Arbeitsschutz 5 Gefährdungsbeurteilung – Verantwortung – Betreuung – Gefährdungen in Arztpraxen – Dokumentation Verantwortung im Arbeitsschutz 5 Aussagen der UVT I „Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz hat die bekannten konventionellen Kooperationsformen durch "Berufsausübungsgemeinschaften" ersetzt, innerhalb derer verschiedene juristische Konstrukte möglich geworden sind. Insbesondere das abrechnungstechnische Binnenverhältnis lässt ungeahnte Variationen zu…“ „Entscheidend für die Weisungsbefugnis ist der Arbeitsvertrag der Mitarbeiter und damit letztlich das Vertragsverhältnis der Praxis-Partner unter einander.“

Verantwortung im Arbeitsschutz 6 Aussagen der UVT II „Betrachtet man die Situation aus der Sicht der Befehlsempfänger, so tun diese in der Regel nur das, was ihnen aufgetragen wurde.“ „Die versicherten Personen wissen auch, von wem der Auftrag kam. Und der, der das anordnetet hat, ist dann im Zweifel auch der, der das alles verantwortet...“ „Pech nur, wenn der sich nicht nach oben hin abgesichert und keine Rückendeckung eingeholt hat.“ „Im Falle eines Körperschadens ist es dem Staatsanwalt egal, wie oft er eine Anklage auf den Kopierer legt - soll der zuständige Richter doch herausbekommen, wer es nun wirklich war…“

Verantwortung im Arbeitsschutz 7 Aussagen der UVT III „Die äußere Organisationsform einer Praxis sagt mitunter nichts über das Innenverhältnis der Verantwortlichen untereinander. Da Ärzte keine Juristen sind, wird mitunter nicht gewissenhaft mit den eigentlich notwendigen Regelungen umgegangen - also entscheidet im Schadensfall der Augenschein“ „In der Praxis bedeutet das, dass die (ausgeübte) Weisungsbefugnis ein starkes Indiz für die Übernahme der Verantwortung ist.“

Verantwortung im Arbeitsschutz 8 Aussagen der UVT IV „Das Missverständnis beginnt dort, wo man feststellt, dass man zwar nicht für eine Tat zwei oder mehrere Mal bestraft werden kann, wohl aber zwei (oder mehr) Verantwortliche für nur EINEN (Straf-) Tatbestand auch in gleicher Höhe verurteilt werden können.“ „Hätte man eine klare Hierarchie gehabt, hätte es nur einen erwischt. Dann hätte der Verantwortliche gewusst, dass es seine Aufgabe ist, etwas zu regeln...“ Klare Hierarchieregeln sind im Arbeitsschutz unbedingt notwendig!

Verantwortung im Arbeitsschutz 9 Hierarchiemodell Praxisgemeinschaft

Verantwortung im Arbeitsschutz 10 Hierarchiemodell Gemeinschaftspraxis

Mangel Nr. 3 Arbeitsmedizinische Betreuung „…ich bin doch selber Arzt, kann ich das nicht selbst machen?“ Teilweise wenig bis kein Verständnis für die Notwendigkeit der arbeitsmedizinischen Vorsorge, insbesondere bei Auszubildenden Teilzeitkräften Reinigungspersonal

Mangel Nr. 4: Gefahrstoffe: Kein Gefahrstoffverzeichnis Keine Sicherheitsdatenblätter Keine Kennzeichnung Missachtung der Lagervorschriften Brennbare Flüssigkeiten (Desinfektionsmittel) Flüssiger Stickstoff Quecksilber Problemfall Formaldehyd Problemfall Medikamente

Problemfall Medikamente: Aussagen der UVT I „Bezüglich des Umganges und der entsprechenden Schutzmaßnahmen gelten für Arzneimittel die Regelungen der GefStV, nicht jedoch bezüglich der Kennzeichnung und des Inverkehrbringens.“ „Der Arbeitsschutz wird daher auch in diesem Bereich nicht über das Bundesgesundheits-ministerium geregelt, auch nicht über das Arzneimittelgesetz, sondern durch eine Gefährdungsbeurteilung entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz und der GefStV.“

Problemfall Gefahrstoffe: Aussagen der UVT II „Dies führt manchmal zu Konflikten: z.B. bei Monoklonalen Antikörpern. Die Krankenkassen wollen die Schutzmaßnahmen, die die Arbeitsschützer für notwendig erachten, nicht bezahlen und verweisen dabei auf die Fachinformationen der Arzneimittelhersteller, in denen keine Gefährdungen für die Beschäftigten im Gesundheitswesen aufgeführt sind. Wir (AK TRGS 525) sehen aber dennoch Gefährdungen, sogar cmr-Gefährdungen, und verlangen Schutzmaßnahmen entsprechend TRGS 525.“

? Problemfall Gefahrstoffe: Aussagen der UVT II „Wir (BGW) versuchen gerade, einen Überblick über gefährliche Arzneistoffe zu bekommen. Das ist nicht ganz einfach, aber wir schätzen, dass einige hundert Substanzen zusammenkommen. Diese müssen dann nach den Kriterien des Gefahrstoffrechts bewertet werden (Gefährdungsbeurteilung!). Eine nicht ganz leicht und sehr arbeitsintensive Aufgabe, von der wir aber glauben, sie besser bewältigen zu können als unsere Mitgliedsbetriebe. Es fehlen aber auch viele toxikologische Daten, da die Arzneistoffe immer unter dem Aspekt therapeutischer Dosen und nicht unter Arbeitsschutzaspekten geprüft werden.“

Mangel Nr. 4 Hautschutz Keine Hautschutzpläne Keine Hautpflegemittel „Sterilium Virugard“ Desinfektionsmittel aus dem Drogeriemarkt Umfüllen von Desinfektionsmitteln Schutzhandschuhe Oft die billigsten Häufig nur med. Schutzhandschuhe und keine PSA

Mangel Nr. 5 ? Infektionsschutz Sichere Instrumente Abwurfbehälter …sind heute flächendeckend vorhanden. Recapping wird immer noch betrieben Abwurfbehälter Abwürfe sind auch heute noch oft überfüllt, bzw. es werden falsche Behälter verwendet werden umgefüllt und falsch entsorgt Impfung gegen Hepatitis B ist gottseidank heute Regelimpfung…

Handlungshilfen Online UVT Aekno Virtuelle Praxis Gesundheitsdienstportal www. Infektionsfrei.de UVT „Gefährdungsbeurteilung in der Humanmedizin“ Schu.Ber.Z der BGW 29

Dokumentation der GBU mit „RiskProject“

Vielen Dank