Steuerungsgruppe geRecht in NRW 21.6.2011 Beratung v. PädagogInnen im Rahmen des Beschwerdeprozesses Martin Stoppel PROJEKT PÄDAGOGIK UND RECHT © www.paedagogikundzwang.de
Steuerungsgruppe geRecht in NRW 21.6.2011 I. Entscheidende Fragen 1. Wie sind EH - Einrichtungen (Leitungen und Träger) zu moti - vieren, Ombudschaften (*) einzurichten? 2. Wie kann eine Ombudschaft dauerhaft Bestand haben? (*) „Ombudschaft Stationäre Hilfe“ (§34 SGB VIII) ist zu unterschei - den von „Ombudschaft Leistungsanspruch“ (Beratg./Unterstützg. von Sozialleistungsber./-empfängern /„Soz. Verbraucherschutz“). Ausschließlich durch BKiSchG / Betriebserlaubnis- Kopplung?
Steuerungsgruppe geRecht in NRW 21.6.2011 II. Wirkg. der Ombudschaft = Qualitätssicherg. (*) 1. Beschwerdeverfahren = Transparenz in d. Wahrnehmung des Versorggsauftrags→ Kindeswohl adäquate Auftragserfüllung 2. Fachliche und rechtliche Beratung der PädagogInnen→ Stär - kung der Handlungssicherheit der PädagogInnen im Alltag d. Erziehung, was zugleich den Kindesschutz verbessert. III. Voraussetzung der Omb.= Basis einheitlichen Kindeswohl- Verständnisses in d. Einrichtung →Gleiches Verständnis zu rechtl./fachl. Erz.grenzen, das durch Beratung und Fortbildung der Ombudsperson gefestigt wird. (*) JA-„Qualitätsentw.vereinbarg“/Finanzierung ehrenamtl. Omb.
Steuerungsgruppe geRecht in NRW 21.6.2011 IV. Basis einh. Kindeswohl-Verständnisses in der Einrichtung wird erreicht durch 1. Praxisorientierten, Kindern/Jugendln erklärten Rechtekatalog 2. Gleiche pädagog. Grundhaltung im Kontext d. Erziehungsethik auf der Basis einer Agenda, die der Träger nach einrichtungs - interner Meinungsbildung festlegt ( Typ. Fallbeispiele werden anonym gesammelt und fachlich sowie rechtlich bewertet). Da- mit nimmt der Träger eine bedeutsame Funktion seiner Träger - verantwortung wahr, ermöglicht eine best. Einrichtungskultur. Die Ombudsperson sollte diese päd. Grundhaltg. der Einrichtg. kennen u. akzeptieren. Die Einrichtungskultur sollte in offener Diskussionskultur v. Leitung u. MitarbeiterInnen gelebt werden, begleitet von der Beratung der Ombudsperson.
Steuerungsgruppe geRecht in NRW 21.6.2011 V. Beratung der Ombudsperson ist gerichtet auf 1. Kindesrechte in Alltags- und in Grundsatzfragen → Legalität 2. Fachliche Verantwortbarkeit pädag. Handelns → Legitimität VI. Beratungsadressaten der Ombudspers. sind 1. PädagogInnen und Teams im Benehmen mit der Einr.leitung 2. Alle MitarbeiterInnen zu allgemein interessierenden Fragen → Da in Beschwerdeprozessen getr. Entscheidungen / Em - pfehlungen an die Einrichtungsleitg. gerichtet sind, erteilt diese zu allg. interessierenden Fragen der O.person Bera- tungsaufträge/ Fortbildung. Ist der Träger in seiner pädag. Grundhaltg. betroffen, wird in Absprache mit ihm beraten.
Steuerungsgruppe geRecht in NRW 21.6.2011 VII. Der Träger benennt die Ombudsperson 1. Im Benehmen mit der Einrichtungsleitung 2. Da er im Anschluss an einrichtungsinterne Meinungsbildung die pädagog. Grundhaltung festlegt (Einrichtungskultur), in - formiert ihn die Leitung über wesentliche Ergebnisse der Be- schwerdeverfahren und grundlegende Beratungsinhalte. VIII. Einrichtungsleitung ist verantwortlich für 1. Offene Diskussionskultur im Kontext fachlicher u. rechtlicher Erziehungsgrenzen: einrichtungsinterne Meinungsbildung im Vorfeld einer Träger- Agenda zur päd. Grundhaltung der Einr. 2. Besprechen v. Inhalten der Beratung mit der Ombudsperson
Steuerungsgruppe geRecht in NRW 21.6.2011 IX. Zusammenfassung 1. Kindesschutz und Handlungssicherheit von PädagogInnen erford. eine neutrale Beschwerde - und Beratungsinstanz (Omb.person). 2. Ombudschaft setzt eine Agenda des Trägers voraus, in der pädag. Grundhaltung dargelegt ist (Einrichtungskultur bezogen auf Gren- zen fachlich und rechtlich verantwortbarer Erziehung). 3. Handlungsleitlinie der Ombudsperson ist das Kindeswohl, erläu - tert in einem praxisbezog. Kindesrechte - Katalog der Einrichtung und einer vom Träger festgelegten Agenda zur Einrichtungskultur (Pädagogische Grundhaltung, die die Ombudsperson respektiert). 4. Onbudspersonen sind mittelbar an pädagogischen Prozessen be- teiligt: durch Beschwerdeverfahren u. Beratung. Dadurch werden Störungen pädagogischer Prozesse vermieden.
Steuerungsgruppe geRecht in NRW 21.6.2011 X. Ergebnis → Die Beratung der Ombudspersonen ist das Bindeglied zwischen Pädagogikprozess u. deren Neutralität im Rahmen einer auf das Kindeswohl ausgerichteten Gesamtverantwortg. der Einrichtung. → Die Ombudsperson zählt damit zu den in institutioneller Erziehg. mittelbar Verantwortlichen ( nachfolgende Übersicht / „Kindes - schutz- Verantwortung in der stationären Erziehungshilfe“).
Kindesschutz.-Verantwortung in der stat. Erzhilfe Hilfe nach SGB VIII Wächteramt nach §8a II SGB VIII Begrenztes Wächteramt §8a II SGB VIII Hilfeauftrag Kindeswohl - Mindeststandards i. R. Betr.erl. Wächteramt als Annex der Hilfe im Einzelfall Sicherstellen des Kindeswohls im Einzelfall: Beschwerdeinstanz und Beratung v. Pädag. Kind/Jugendl. Jugendamt ( JA ) Eltern / Sorge- berechtigte Einrichtung in d. Verantwortg. der Erziehungshilfe: mit festgelegter päd. Grundhaltg. LJA JA Ombud- schaft
Aufträge der EH = Erziehung u. Aufsicht „Kindesschutzhaus“ der Erziehungshilfe Aufträge der EH = Erziehung u. Aufsicht Recht auf Ent- wicklung zur eigenverant - wortlichen,ge- meinschaftsfä- higen Persön - lichkeit = Anspruch SGB VIII Recht auf ge- waltfreie Erz. /obj. päd. be - gründb. Erzhg. Problem : -Was ist „un - zulässige Ge- walt“ Recht auf per- sönl. Freiheit des Fortbeweg. Probleme : -“GU“/ Abgr. Entz.-Beschr. der Freiheit -Rechte im FE Recht auf Postgeh.- nis/ ande- re Grund- rechte Recht auf Partizipatn. §8 SGB VIII Recht auf Taschen- geld und andere Rechte Jugendamt Anbieter der EH Landesjugendamt Ombudschaft = Hilfe und = Hilfe, begrenztes = Wächteramt geg. = Beschwerde- und Wächteramt Wächteramt Einrichtungen Beratungsinstanz