Klausur S 785 WS 2017/18 Friedrich Toepel.

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Klausur S 785 WS 2017/18 Friedrich Toepel

0-3 4-6 7-9 10 11 12 13 15 53 69 36 2 1 166 Teiln. Unter 4: 31,93% Æ 5,2

Aufbau: Keine besonderen Schwierigkeiten 3 gut abgrenzbare Tatkomplexe (Anschlag auf das Kühlhaus (S, P), Vertuschung nach der Tat (A, S) Rache (R) ) Nur bei der Vertuschung muss die Regel „Tatnäherer zuerst“ beachtet werden

Tatkomplex 1: Der Anschlag auf das Kühlhaus A. Strafbarkeit des S durch den Anschlag auf das Kühlhaus I. § 222 StGB (Herbeiführen des Kurzschlusses und Erfrieren des K) 1. Tatbestand a) Erfolg, Handlung und Kausalität +, ohne Herbeiführung des Kurzschlusses kein Tod des K.

b) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung +, Sabotieren der Stromleitung und Übergießen mit Wasser schafft unerlaubte Gefahr c) Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges Konnte S unter den konkreten Umständen den Eintritt des Erfolges, das heißt den Tod des K, als mögliche Folge seines Handelns voraussehen?

Def.: Erfolgseintritt = objektiv vorhersehbar, wenn der Geschehensablauf nicht so sehr außerhalb der Lebenserfahrung lag, dass der Täter mit ihm auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm persönlich zuzumutenden Sorgfalt nicht zu rechnen brauchte. S wusste von automatischer Verriegelung bei Stromausfall dass die Tür im Kühlhaus dann nur mit großer Muskelkraft eines Erwachsenen zu überwinden ist

und dass das Kühlhaus nicht abgeschlossen war, Und dass K sich oft auf dem Hof der P aufhält Nur: keine Kenntnis davon hatte, dass K an diesem Tag nicht in der Schule, sondern auf dem Hof war. Musterlösung daher: nicht obj. vorhersehbar! A.A. sogar besser vertretbar.

Verletzung von Sicherheitsvorschriften hat i. d. R Verletzung von Sicherheitsvorschriften hat i.d.R. indizielle Bedeutung auch für die Voraussehbarkeit nicht völlig unvorhersehbar, dass sich irgendjemand, der nicht in der Lage ist, die Tür von innen zu öffnen immer denkbar ist, dass ein Kind – etwa wegen Krankheit oder Unterrichtsausfall – nicht in der Schule ist II. § 303 Abs. 1 StGB (Herbeiführen des Kurzschlusses) Beschädigen der Leitung selbst

Vertretbar auch bei lebensnaher Auslegung: Lebensmittel im Kühlhaus durch Stromunterbrechung beschädigt III. §§ 253 Abs. 1 und 3, 22, 23 Abs. 1 StGB (Herbeiführen des Kurzschlusses) 1. Tatentschluss hinsichtlich Nötigungsmitteln Gewalt? S handelt nicht unmittelbar gegenüber P

Gewalt gegen Sachen: nur dann von der Rspr. als ausreichend angesehen, wenn sie sich zumindest mittelbar physisch auf das Opfer auswirkt Vermieter, der z.B. den Strom oder das Wasser in der Mietwohnung abstellt oder die Fenster herausnimmt, um den Mieter zum Auszug zu zwingen Dort: Gewalt wirkt sich mittelbar physisch auch auf das Opfer aus.

Im vorliegenden Fall: Aufgabe des Betriebes nicht durch körperliche Einwirkung erzwungen werden, sondern durch die Schaffung faktischer Gegebenheiten. Jedoch wird auch vertreten: Entzug einer Sache mit dem Ziel, um jemanden zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, eine gewaltsame Nötigung darstellen kann So hier: Stromzufuhr zerstört, um P zur Aufgabe des Betriebes zu zwingen.

Aber: Wenn dies ohne indirekten physischen Zwang der Person erfolgt, würde der Tatbestand zu uferlos. Daher: Gewalt – andere Ansicht hinsichtlich Gewalt ist bei entsprechender Begründung vertretbar. Wer Gewalt bejaht: muss das Delikt dann an dem fehlenden Finalzusammenhang zwischen Nötigungsmitteln und Schaden scheitern lassen, wenn Erpressung nicht mittels vis absoluta, sondern nur mit vis compulsiva begangen werden kann.

IV. § 123 Abs. 1 Alt. 1 StGB (Betreten des Hofes) Unproblematisch + B. Strafbarkeit der P §§ 222, 13 StGB (Nichtreparieren der Leitung und Tod des K) 1. Tatbestand a. Erfolg: Tod + b. Unterlassen oder Tun? Nichtreparieren der Leitung? Veranlassung zur Verlegung der Leitung?

gewesen. Rechtsprechung: Abgrenzung nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit. Vorliegend: Schwerpunkt = im Zustand des Kabels, der erst durch die nicht durchgeführten Reparaturen herbeigeführt wurde. Im Nichtreparieren liegt ein taugliches Unterlassen. Anderes Kriterium, Roxin früher: Subsidiarität des Unterlassens, zunächst stets die Strafbarkeit wegen rw, schuldhaften Tuns überprüfen

c. (Quasi-)Kausalität Dieses Unterlassen müsste kausal für den Erfolg gewesen sein. Kausalität liegt vor, wenn die erwartete Handlung nicht hinzu gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entfiele. Hier: +, hätte P Leitung repariert, wäre es nicht zum Kurzschluss gekommen und K nicht erfroren.

d. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Garantenstellung objektive Sorgfaltspflicht beruht bei Unterlassen auf der Garantenstellung es Täters. P? Überwachergarant Verantwortlichkeit für eine bestimmte Gefahrenquelle Sicherungspflicht der P als Eigentümerin und Besitzerin des Kühlhauses und der dazugehörenden Stromleitung

Umfang der Verkehrssicherungspflicht: davon abhängig, was ein besonnener und gewissenhafter Mensch an der Stelle der P im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse für erforderlich gehalten hätte .Auch bei einem Ausfall der Stromversorgung: Kühlhaus grundsätzlich keine Gefahr für erwachsene Menschen Nur Kinder und evtl. besonders schwache Menschen laufen Gefahr eingesperrt zu werden.

Allerdings: P wusste dass sich auf ihrem Gelände regelmäßig zumindest ein Kind aufhält. Musterlösung: Auch für besonnenen und gewissenhaften Menschen bestand keine Notwendigkeit, das Kühlhaus in einem völlig einwandfreien Zustand zu halten. Sorgfaltspflicht nicht verletzt! andere Ansicht ist hier sehr gut vertretbar

Gerade die Tatsache, dass K regelmäßig auf dem Betrieb anzutreffen ist, indiziert weiter gefasste Verkehrssicherungspflicht Wenn obj. Pflichtverletzung +, weiterprüfen: e. obj. Vorhersehbarkeit? Problem des Dazwischentretens des S (noch vertretbar, dass für P absichtlich herbeigeführter Kurzschluss und das Betreten des Kühlhauses durch K nicht vorhersehbar)

auch hier aber a.A. sehr gut vertretbar Wer Vorhersehbarkeit bejahte: f. objektive Vermeidbarkeit: unterbricht das – relativ schwere – Verschulden des S die objektive Zurechenbarkeit? = befindet sich das Verhalten der P inoweit außerhalb des Schutzzwecks der Norm des § 222 StGB? Ist es allein dem Verantwortungsbereich des S zuzurechnen?

Dass die Tat P nicht zurechenbar, könnte kaum bejaht werden, wenn bereits bei S objektive Vorhersehbarkeit abgelehnt wurde. jedes einigermaßen plausibel begründete Ergebnis muss geltend gelassen werden 2. Ergebnis §§ 222, 13 StGB – oder + II. §§ 222, 13 StGB (durch Nichtabschließen des Kühlhauses) Es gilt das Gleiche wie im vorigen Prüfungsabschnitt.

Tatkomplex 2: Vertuschung A. Strafbarkeit der A I. § 164 Abs. 1 StGB (Aussage ggü. der Polizei) 1. Objektiver Tatbestand andere Person verdächtigt? = a) Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines Verdachts durch Behaupten unwahrer Tatsachen, b) dazu geeignet, einen Unschuldigen der Gefahr des behördlichen Einschreitens auszusetzen.

Hier: wenn P und K am späten Vormittag zusammen im Dorf gewesen wären, folgt daraus nicht, dass P den K in das Kühlhaus gesperrt hat/Kurzschluss herbeigeführt hat, Daher nicht geeignet, Verdacht hervorzurufen oder wesentlich zu verstärken 2. Ergebnis: § 164 Abs. 1 StGB – (Abs. 2 scheitert hier aus den gleichen Gründen)

II. § 153 StGB (Angaben bei der polizeilichen Vernehmung) -, Aussage nicht vor einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle erfolgt Polizei zur Vereidigung von Zeugen nicht zuständig, § 161a Abs. 1 S. 3 StPO

III. § 153 StGB (Angaben bei der richterlichen Vernehmung) 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Adressat: Aussage im Rahmen der richterlichen Vernehmung = vor einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle bb. Falsche Aussage Aussage = falsch, wenn ihr Inhalt nicht mit der objektiven Sachlage übereinstimmt (obj. Theorie)

subjektive Theorie hingegen: Widerspruch der Aussage zum Vorstellungsbild der aussagenden Person Hier: Aussage, A habe P und K am Vormittag gemeinsam im Dorf gesehen, nach beiden Ansichten = Falschaussage. Allerdings erst vollendet, wenn Verneh-mung beendet ist 2. Ergebnis: § 153 StGB -

 B. Strafbarkeit des S I. §§ 164, 26 StGB und §§ 153, 26 StGB (Überreden der A) Beide Deliktsverwirklichungen scheitern an der fehlenden Vollendung/ mangelnden Versuchsstrafbarkeit II. §§ 153, 159, 30 Abs. 1 StGB (Überreden der A) 1. Vorprüfung keine Vollendung / versuchte Anstiftung zur Falschaussage nach §§ 159, 30 Abs. 1 StGB strafbar

 2. Tatentschluss Tatentschluss des S darauf gerichtet, bei A den Entschluss zu einer falschen Aussage hervorzurufen Aber: bezog sich nur auf eine Aussage bei der Polizei Vorsatz - 3. Ergebnis: §§ 153, 159, 30 Abs. 1 StGB - 

Tatkomplex 3: Rache Strafbarkeit der R I. § 316 Abs. 1 StGB (Trunkenheitsfahrt) indem R mit ihrem Fahrzeug zu S fuhr. 1. Tatbestand a) obj.: BAK von 3,6 Promille = absolut fahruntüchtig b) subj.: Vorsatz + 2. Rechtswidrigkeit: + 3. Schuld: hoher Grad der Alkoholisierung (3,6‰)

§ 20 StGB? Ab einer BAK von 3 Promille zieht die Rspr. in der Regel Schuldunfähigkeit in Betracht Hier keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten, dass die Steuerungsfähigkeit noch vollständig oder eingeschränkt (§ 21 StGB) vorhanden war Daher: in dubio pro reo § 20 StGB + (= krankhafte seelische Störung)

Anm.: Ausnahme von der Regel, dass in einer Klausur nur dann davon ausgegangen werden darf, dass der Grundsatz in dubio pro reo Anwendung findet, wenn in der Klausur ausdrücklich mitgeteilt wird „Es lässt sich nicht mehr feststellen, ob …“ Ausnahme greift ein, wenn der Sachverhalt ein so krasses Indiz mitteilt, dass bei lebensnaher Auslegung des Sachverhalts eine für den Angeklagten günstige Fallgestaltung sehr naheliegt.

4. Ergebnis § 316 Abs. 1 StGB -, sofern nicht Strafbarkeit gemäß § 316 Abs. 1 StGB i. V. m. einer actio libera in causa II. § 316 Abs. 1 StGB i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c. (Sich-Betrinken) 1. Nach einer sehr engen Ansicht (Sager/Mutzbauer, NStZ 1993, 651; Paeffgen, KrimZ 2001, 49 ff.): a. l. i. c. = stets rechtswidrige Figur

Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG Daher, bleibt nur § 323a StGB nach dieser Ansicht 2. herrschendes Vorverlagerungsmodell bzw. der Tatbestandslösung: „Sichberauschen“ = tatbestandliche Handlung durch diese Handlung eine Kausalkette in Gang gesetzt werde, deren Ende der tatbestandliche Erfolg ist

Hiernach: R gemäß § 316 Abs. 1 StGB strafbar durch das Berauschen. Hauptproblem: weite Vorverlagerung der Versuchsstrafbarkeit widerspricht der Straflosigkeit der Vorbereitungshandlung. 3. Modell der mittelbaren Täterschaft: a. l. i. c. = Sonderfall der mittelbaren Täterschaft Täter macht sich selbst zu seinem Werkzeug

Hiernach: R gemäß §§ 316 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt Hiernach: R gemäß §§ 316 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar durch das Berauschen. Problem, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB: Tat eines „anderen“ 4. Ausdehnungsmodell: deliktische Handlung = konkrete Tat aber Begriff „bei Begehung der Tat“ in § 20 StGB weit auszulegen Hiernach: R gemäß § 316 Abs. 1 StGB strafbar durch das Fahren selbst und nicht erst durch das Berauschen.

5. Ausnahmemodell: a. l. i. c. = dogmatische Parallele zur Fahrlässigkeit Hiernach R gemäß § 316 Abs. 1 StGB strafbar durch das Fahren selbst Hiergegen: Wortlaut des § 20 StGB, der auf der Schuldebene keine der Fahrlässigkeit entsprechende Konstruktion in Bezug auf die Schuldfähigkeit vorsieht

6. BGH (Urt. v. 22.08.1996, 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235 [236 f.]): a. l. i. c. bei Verkehrsdelikten nicht in Betracht betracht kommend, da § 316 StGB = Handlungsdelikt Danach: § 316 StGB - III. § 323a Abs. 1 StGB (Sich-Betrinken) 1. Tatbestand: vorsätzlich durch alkoholische Getränke in Rausch versetzt 2. obj. Bedingung der Str.: in diesem Zustand den obj. und subjektiven Tatbestand von § 316 StGB rw verwirklicht

nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit (in dubio pro reo) gem nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit (in dubio pro reo) gem. § 20 StGB kann nicht bestraft werden (= objektive Bedingung der Strafbarkeit). rechtswidrig /schuldhaft: + § 323a Abs. 1 StGB + IV. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Hs. 1 StGB (Messerangriff) 1. Vorprüfung: unproblem. 2. Tatentschluss: unproblem. 3. Unmittelbares Ansetzen: unproblemat.

4. Schuld: wiederum in dubio pro reo nicht schuldhaft i. S. d. § 20 StGB! V. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Hs. 1 StGB i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c. (Sich- Betrinken) Unterschied zu oben: hier reines Erfolgsdelikt Für ein solches will die Rechtsprechung an der actio libera in causa festhalten!

Rücktritt? 1. Fehlschlag? Wenn nach der Einzelakttheorie eine vom Täter als tauglich erachtete Handlung fehlgeht Wenn nach der Gesamtbetrachtungslehre der Taterfolg aus Sicht des Täters im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang nicht mehr erreicht werden kann. Hier: R verliert Messer

Ein Rücktritt scheidet aus. Ergebnis: § 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Hs. 1 StGB i.V.m. den Grundzügen der a.l.i.c. nach Rspr. +