Vorlesung Sportrecht und Medienrecht (SMK 7)

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 Präsentation transkript:

Vorlesung Sportrecht und Medienrecht (SMK 7) 1/8 Vorlesung Sportrecht und Medienrecht (SMK 7) im Hörsaal 5 der Deutschen Sporthochschule Köln Im Wintersemester 2017/18 (jeden zweiten Dienstag, 14.00 bis 16.00 Uhr)

4/8 Welchen Zielen dient die Bekämpfung des Dopings durch den Staat und was sind die normativen Grundlagen? Ziele: traditioneller Schutz von Rechtsgütern (Leben, Volksgesundheit, Vermögen) aber auch ordnungsgemäßer Arzneimittelverkehr (bis 2015) sowie Bekämpfung von Begleitkriminalität sowie seit dem Anti-Doping-Gesetz (2015): auch Gesundheit der Athleten sowie fair play (Sportethos) und Chancengleichheit als Beitrag für die Integrität des Sports   International Europaratsübereinkommen Ende der 80er Jahre, UNESCO-Konvention gegen Doping im Sport (2005) – national Kernstraftatbestände (Körperverletzung, Betrug), ab 1998 arzneimittelrechtliche Vorschriften gegen Doping im Sport – abgelöst durch Anti-Doping-Gesetz im Jahre 2015

Was sind die Inhalte des neuen Anti-Doping-Gesetzes (ab 18.12.2015)? 7/8 Was sind die Inhalte des neuen Anti-Doping-Gesetzes (ab 18.12.2015)? Erweiterung des Schutzzwecks um die Integrität des sportlichen Wettbewerbs nach § 1: „Dieses Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport, um die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler zu schützen, die Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben zu sichern und damit zur Erhaltung der Integrität des Sports beizutragen.“ Problem: Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Strafrecht) sowie nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Arzneimittelrecht) zweifelhaft.

§ 2 normiert den unerlaubten Umgang mit Dopingmitteln sowie die unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden und enthält die früheren arzneimittelrechtlichen Vorschriften zur Dopingbekämpfung (neu: ohne Bezug zu Arzneimitteln), bezieht sich also auf das Umfeld des Athleten): „Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport in der vom Bundesministerium des Innern (…) Stoff ist oder einen solchen enthält, zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, es, ohne mit ihm Handel zu treiben, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder zu verschreiben. (….)“

3 Selbstdoping „(1)Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, sofern (…) eine Dopingmethode, (…) ohne medizinische Indikation bei sich in der Absicht, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen, anzuwenden oder anwenden zu lassen. (….) (2) Ebenso ist es verboten, an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung eines Dopingmittels (….) teilzunehmen (…).“

§ 9: Umgang mit personenbezogenen Daten „Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist: Vor- und Familienname der Sportlerin oder des Sportlers, Geschlecht der Sportlerin oder des Sportlers, Geburtsdatum der Sportlerin oder des Sportlers, Nationalität der Sportlerin oder des Sportlers, (…) (….) Angaben zur Erreichbarkeit und zum Aufenthaltsort, sofern die Sportlerin oder der Sportler zu dem von der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland vorab festgelegten Kreis gehört, der Trainingskontrollen unterzogen wird. „

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!