Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten – BeVO – . Dipl.-Ing. Hans-Christian Willert
Beherbergungsstättenverordnung INHALT 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 3 Rettungswege 4 Tragende Wände, Stützen, Decken 5 Trennwände 6 Notwendige Flure 7 Türen 8 Sicherheitsbeleuchtung / Sicherheitsstromversorgung 9 Alarmierungseinrichtungen 10 Weiter gehende Anforderungen 11 Beherbergungsräume in Dachgeschossen 12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung 13 Zusätzliche Bauvorlagen 14 Zusätzliche Bauvorlagen Dipl.-Ing. Hans-Christian Willert
Beherbergungsstättenverordnung ANWENDUNGBEREICH > 12 Gastbetten BEGRIFFE Beherbergungsstätten = Gebäude (-teile) ganz u/o teilweise Beherbergung keine Ferienwohnungen Wohnen + Schlafen Suite (mehrere zusammenhängende Räume) = 1Beherbergungsraum Gasträume = nur Aufenthalt, kein Wohnen / Schlafen Speise- / Tagungsräume Dipl.-Ing. Hans-Christian Willert
Beherbergungsstättenverordnung § 3 Rettungswege (1) Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind. (2) An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch beleuchtete Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen. Dipl.-Ing. Hans-Christian Willert
Beherbergungsstättenverordnung RETTUNGSWEGE Beherbergungsraum : 2 unabhängige RW Treppe <<< Flur >>> (Außen-) Treppe > 60 Betten > 30 Betten / Geschoss Treppe <<< Flur >>> Feuerwehrleiter < 60 Betten < 30 Betten / Geschoss Personenrettungszeiten ???!!! Dipl.-Ing. Hans-Christian Willert
Beherbergungsstättenverordnung TRAGENDE WÄNDE, STÜTZEN, DECKEN Feuerbeständig F 90 nicht oberstes Geschoss Dachraum Feuerhemmend F 30 <= 2 oberirdische Geschosse oberstes Geschoss Dachräume mit Beherbergung Dipl.-Ing. Hans-Christian Willert
Beherbergungsstättenverordnung NOTWENDIGE FLURE nach LBO § 40 Abs.1 Satz 1 Verkleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe = nichtbrennbare Baustoffe A Bodenbeläge schwerentflammbar B1 Stichflure < 15 m Stufen beleuchtet Dipl.-Ing. Hans-Christian Willert
Beherbergungsstättenverordnung TÜREN T 30 RS Treppenräume <> sonstige Räume Notwendige Flure KG <> Räume ohne Gastnutzung RS Treppenräume <> notwendige Flure Beherbergungsräume <> notwendige Flure Notwendiger Flur mit Beherbergungsräumen <> Gasträumen Dipl.-Ing. Hans-Christian Willert
Beherbergungsstättenverordnung SICHERHEITSBELEUCHTUNG alle Beherbergungsstätten notwendige Flure notwendige Treppenräume Räume zwischen Treppenraum und Ausgang ins Freie Für Notausgangsbeschilderung + Stufenbeleuchtung Flure Dipl.-Ing. Hans-Christian Willert
Beherbergungsstättenverordnung SICHERHEITSSTROMVERSORGUNG alle Beherbergungsstätten für sicherheitstechnische Anlagen Sicherheitsbeleuchtung Alarmierungseinrichtungen Brandmeldeanlage Dipl.-Ing. Hans-Christian Willert
Beherbergungsstättenverordnung ALARMIERUNGSEINRICHTUNGEN alle Beherbergungsstätten für > 60 Betten Automatische Auslösung bei Brandrauch Dipl.-Ing. Hans-Christian Willert
Beherbergungsstättenverordnung (2) Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) und mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren ansprechen, haben. Die automatischen Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt werden, bei der mit technischen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden. Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle zu übertragen. Die nichtautomatischen Brandmelder (Handfeuermelder) sind in den notwendigen Fluren in ausreichender Zahl und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Dipl.-Ing. Hans-Christian Willert
Beherbergungsstättenverordnung BRANDMELDEANLAGEN Beherbergungsstätten > 60 Betten Handfeuermelder Automatische Rauchmelder Notwendiger Flur Brandmeldungen automatisch + unmittelbar Übertragung Leitstelle Feuerwehr Dipl.-Ing. Hans-Christian Willert
Beherbergungsstättenverordnung BRANDFALLSTEUERUNG AUFZÜGE Beherbergungsstätten > 60 Betten Auslösung automatische BMA Anfahrt EG mit Ausgang ins Freie soweit nicht vom Brand betroffen, sonst Geschoss davor außer Betrieb mit geöffneten Türen Dipl.-Ing. Hans-Christian Willert
Beherbergungsstättenverordnung An Beherbergungsstätten in Hochhäusern können aus Gründen des Brandschutzes weiter gehende Anforderungen gestellt werden. § 10 BeVO Dipl.-Ing. Hans-Christian Willert
Beherbergungsstättenverordnung Beherbergungsräume DG nicht unter Weichdach jedoch zulässig, wenn: Gebäude unter Dachraum nur 1 VG Treppenraum F90 + RS-Türen Rettungsweg 25 m Dachaufbau F 30 außen > innen „Regionalhaus“ keine liegenden Dachfenster Blitzschutzanlage Dipl.-Ing. Hans-Christian Willert
Beherbergungsstättenverordnung FREIHALTEN DER RETTUNGSWEGE BRANDSCHUTZORDNUNG VERANTWORTLICHE PERSON RW Frei von Hindernissen Türen von innen leicht zu öffnen Rettungswegpläne > 60 Betten Brandschutzordnung + Feuerwehrpläne Dipl.-Ing. Hans-Christian Willert
Beherbergungsstättenverordnung ZUSÄTZLICHE BAUVORLAGEN Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung Alarmierungseinrichtungen Brandmeldeanlage Rettungswege auf dem Grundstück Flächen für die Feuerwehr Dipl.-Ing. Hans-Christian Willert