Vorlesung Medienrecht (SMK 7) im Hörsaal 5 der Deutschen Sporthochschule Köln im Wintersemester 2017/18.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Wie erwerbe ich Bildrechte schnell, günstig und sicher
Advertisements

Schaffung von Rechtsbewusstsein
Produzieren – Alles was Recht ist Respekt vorm Mitnutzer und dessen Eigentum Dieses Werk bzw. Inhalt steht unter einer Creative Commons Namensnennung-Nicht-kommerziell-Weitergabe.
Tanken ohne Bezahlung NStZ 2009, 694 Jura 2010, A tankte am gegen 0:23 an einer Tankstelle Dieselkraftstoff im Wert von 102. Dann fuhr er – wie.
Medienrecht und Datenschutz in Kindergarten und Hort
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Errungenschaftsbeteiligung: Situation während der Ehe
Urheberrecht und Recht am eigenen Bild
Datenschutz und Schulhomepage
Eine Präsentation von Julia Sassen und Yvonne Tebben
Cornelia Hopf Immobilienverwaltung
Urheberrecht und Schule
Persönlichkeitsrechte und Verdachtsberichterstattung Vortrag vor der Stiftervereinigung der Presse Berlin, den
 Was schützt das Urheberrecht?  Geschützt sind Werke, die eine „eigentümliche“ – das heißt eine individuelle oder originelle – geistige Schöpfung auf.
Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/20071 § 5 Das Verlöbnis I. Inhalt 2. Abschnitt: Die Eheschließung Unter Verlöbnis versteht man sowohl das.
HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 0 © BayME, Human-Resources-Managemnt-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz: Ein Widerspruch? BUSINESS.
aus: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Folie 1 Die Verwendung von Fremdmaterialien in der Online-Lehre Univ.-Ass. Mag. Anna Wöllik §
Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 1 Urheberrecht Persönlichkeitsrecht.
1 Lerneinheit 4 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 6Umfang und Grenzen des Bereicherungsanspruchs.
Erfa 80. Erfa-Kreis-Sitzung Stuttgart Stuttgart Auftragsdatenverarbeitung Möglichkeiten und Grenzen.
§ 1330 ABGB (1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz.
Gefördert mit Mitteln der Warum eine Plattform für Urheberrecht in Wissenschaft und Bildung? Das Urheberrecht im Wandel Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft.
Urheberrecht und Hochschule.
Das Urheberrecht in der Schule
Neue Medien Quiz.
Die Magische Wand Allgemein Fotos Filme & Musik Blackbox
Konferenzen Ausstellungskataloge
Verfassungskonforme Auslegung
Urheberrechtlich geschützte Werke
Modul II 13. Vorlesung ( ) KVV / Wintersemester 2016/ 17 Strafprozessordnung Priv.-Doz. Dr. Erol Pohlreich Mittwochs von 14 bis 16 Uhr.
CYBERMOBBING.
Urheberrecht Arbeitsmaterialien
Errungenschaftsbeteiligung: Situation während der Ehe
Rechtswissenschaften
Was ist erlaubt und warum?
Grundlagen des Urheber- und Leistungsschutzrechts, des Persönlichkeitsrecht, OER und den Datenschutz betreffende Rechtsthemen.
Vorlesung Sportrecht und Medienrecht (SMK 7)
Vorlesung Sportrecht (SMK 7) an der Deutschen Sporthochschule Köln
Vorlesung Sportrecht (SMK 7)
Informationsveranstaltung zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Texte in der Lehre (§ 52a UrhG)
Urheberrecht – was ist das?
Sexting Sexting erklärt.
Mag. Florian Panthène Sehr geehrte Damen und Herren,
Datenschutz Sexting – darf man das?
Digitale Partizipation
1/8 Vorlesung Medienrecht (SMK 7) im Hörsaal 5 der Deutschen Sporthochschule Köln im Wintersemester 2017/18.
SchuldR BT 3. Woche.
Vorlesung Sportrecht und Medienrecht (SMK 7)
Vorlesung Sport- und Medienrecht (SMK 7)
Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS2 Veranstaltung (22. 11
Vorlesung Medienrecht (SMK 7) an der Deutschen Sporthochschule Köln im Wintersemester 2017/18 Dienstag, bis Uhr.
Nebengebiete Erbrecht 10. Woche.
Einheit 11: Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
Welche Bedeutung hat das Rechtsstaatsprinzip für die Medien?
Vorlesung Sportrecht und Medienrecht (SMK 7)
Fit im Urheberrecht! Arbeitsmaterialien
Urheberrecht im Schulalltag
eLearning Conference Eisenstadt Walter Olensky
Datenschutz-grundverordnung
Headhunting leicht gemacht!
Vorlesung Sport- und Medienrecht (SMK 7)
Rechtliche Aspekte und Grundlagen zu Cybermobbing, Sexting und
Datenschutz in Schulen
Deutscher Turner-Bund
CYBERMOBBING. CYBERMOBBING Cybermobbing – was ist das? Mobbing ist… Jemanden über einen längeren Zeitraum hänseln, beleidigen, schlecht reden und/oder.
Portal öffentliche Kontrolle in Österreich
Deliktsrecht Falllösung 2.
Rechtliche Grundlagen
 Präsentation transkript:

Vorlesung Medienrecht (SMK 7) im Hörsaal 5 der Deutschen Sporthochschule Köln im Wintersemester 2017/18

Fall 1: Verliebter Blick des King Kahn (BGH v. 3 Fall 1: Verliebter Blick des King Kahn (BGH v. 3. Juli 2007) Oliver Kahn wurde bei einem Spaziergang in Begleitung seiner Freundin V.K. auf der Promenade in St. Tropez abgelichtet. Das Foto veröffentlichte die Zeitschrift „Frau im Spiegel“. Im Begleittext hieß es: „K tauscht verliebte Blicke mit V.K. Eine Woche vorher hat noch bei ihm der Familienurlaub auf dem Programm gestanden. Er hat sich mit seiner Noch- Ehefrau und den Kindern auf Sardinien entspannt.“ War die Abbildung nach dem Kunsturhebergesetz (vgl. §§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie; kurz: Kunsturheberrechtgesetz; vgl. nächste Folie) zulässig?

§ 22 [Recht am eigenen Bild] KUG lautet: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt (….). Nach diesem Grundsatz (…) war die Abbildung unzulässig, weil Kahn seine Einwilligung hierzu nicht erteilt hatte!

§ 23 KUG normiert allerdings Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis: Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; (….). (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Frage: War eine Einwilligung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ausnahmsweise entbehrlich?

Nein. Das „Bildnis“ stammt nicht „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ Nein! Das „Bildnis“ stammt nicht „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“. Zwar ist Kahn selbst eine sog. (absolute) Person der Zeitgeschichte sein. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, ob das „Bildnis“ von Kahn aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist. Daran fehlt es. Die Abbildung betrifft keine Frage von allgemeinem (gesellschaftlichen oder politischen) Interesse. Wie bestimmt man den zeitgeschichtlichen Bezug eines Bildnisses? Durch Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG) und dem Schutz der Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Beigefügte Texte werden mitberücksichtigt!

Fall 2: Kahn sucht das Scheinwerferlicht Wäre die Veröffentlichung eines Fotos von Kahn mit seiner Freundin auf einer Veranstaltung zur Verleihung eines Film- und Videopreises zulässig, wenn diese Beziehung zuvor zum Bruch der Ehe des Kahn geführt hätte und Kahn seine „neue Lebensgefährtin“ auf der Veranstaltung vorgestellt hätte? Ja! In diesem Fall traten Kahn und seine Freundin bewusst in das Licht der Öffentlichkeit und setzten damit ihr Interesse am Schutz der Privatsphäre bewusst herab. [Sonderfall: Schutz von Kindern, Art. 6 GG]

Was sind die möglichen Rechtsfolgen einer unzulässigen Abbildung? Strafrechtliche Folgen (§ 41 KUG) Zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch Zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch Zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch auf Herausgabe des durch die Veröffentlichung Erlangten

11/15 Kann die Veröffentlichung des A ausnahmsweise gemäß § 193 Strafgesetzbuch gerechtfertigt sein? Dort heißt es: Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie (…) sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Weiterführende Literatur: Württembergischer Fußballverband e.V. (Hrsg.), Das Persönlichkeitsrecht des Fußballspielers, Verlag Nomos, Baden-Baden, 1. Aufl. 2010.