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Was ist erlaubt und warum?

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Präsentation zum Thema: "Was ist erlaubt und warum?"—  Präsentation transkript:

1 Was ist erlaubt und warum?
Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im E-Learning an Hochschulen unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes von Bildern

2 Agenda Gegenstand des Urheberrechts Schranken des Urheberrechts
Freie Inhalte Recht am eigenen Bild, Panoramafreiheit

3 Frei? Dieses Foto habe ich über die Google- Suche auf einer Homepage gefunden. Darf ich es auf meine private Homepage hochladen? Darf ich es in Moodle hochladen?

4 Was ist geschützt? Werke
Texte (Sprachwerke) Musik Fotos Filme Werke der bildenden Kunst Skizzen Karten „Das Urheberrecht schützt Werke nur, wenn sie ausreichend „individuell“ sind. Erreicht eine geistige Leistung das erforderliche Mindestmaß an Individualität (man könnte auch „Originalität“ sagen) nicht, kann sie frei von jedermann verwendet werden, wenn sie nicht ausnahmsweise anderweitig geschützt ist.“ (Kreutzer 2017, S. 7f) vgl. § 2 UrhG Ideen sind nicht schutzfähig, Copyright-Vermerk nicht notwendig

5 Bilder: Lichtbildwerke / Lichtbilder
Eric Gaba, CC BY-SA 2.5,

6 Wie lange gilt das Urheberrecht?
Schutzfristen: Urheberrechte an geschützten Werken erlöschen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Lichtbilder: 50 Jahre nach Erscheinen (§ 64 UrhG) (§ 72 UrhG)

7 Alles ist verboten, es sei denn, es ist explizit erlaubt.

8 Nutzungsrechte Vervielfältigung Verbreitung
Öffentliche Zugänglichmachung Öffentliche Wiedergabe

9 Bearbeitung (§ 23 UrhG)

10 Quellenangabe (§ 63 UrhG)

11 Schranken des Urheberrechts
Zitatrecht (§ 51 UrhG) Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (§ 60a-h UrhWissG) Vervielfältigung zum privaten und eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG)

12 Zitatrecht § 51 UrhG zulässig Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe Aufnahme in ein selbständiges Werk Die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt

13 Bildzitate ab : § 51 UrhG, S. 3 „Von der Zitierbefugnis gemäß Satz 1 und Satz 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“

14 § 52a UrhG bzw. § 60a UrhWissG rechtliche Grundlage des eLearning: Nutzung urheberrechtlicher geschützter Materialien in der Lehre seit 2003: Umsetzung der EU- Richtlinie 2001/29/EG Ausnahmebestimmung für Bildung und Wissenschaft: Schranke

15 § 60a UrhWissG: Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
Was? Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen Bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes Vollständig: Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben

16 § 60a UrhWissG: Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
Für wen? Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung Für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- und Lernergebnissen an der der Bildungseinrichtung dient.

17 Freie Inhalte

18 Freie Werke Werke, bei denen die Schutzdauer abgelaufen ist
Amtliche Werke Gemeinfreie Werke (Public Domain): Prinzip aus dem angelsächsischen Rechtsraum

19 Open Source und Open Content
Open-Source-Software: GPL-Lizenz (GNU General Public Licence) Creative Commons: Open-Source-Prinzip für andere Inhalte als Software, seit 2001

20 Freie Lizenzen: Creative Commons http://www.creativecommons.org
Online abrufbare Vertragstexte

21

22 Freie Lizenzen: Creative Commons
Namensnennung Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen Namensnennung - keine Bearbeitung Namensnennung - nicht kommerziell Namensnennung - nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen Namensnennung - nicht kommerziell, keine Bearbeitung

23 Freie Lizenzen: Creative Commons
CC-lizenzierte Inhalte verwenden Eigene Inhalte unter einer CC-Lizenz zur Verfügung stellen Tipp: Möglichst CC-Inhalte verwenden.

24 CC-Inhalte suchen http://search.creativecommons.org/
Quelle: Creative Commons, CC BY 4.0,

25 Setzen von Links keine Urheberrechtsverletzung bei nicht gewerblichen Seiten EuGH-Entscheidung vom EuGH-Entscheidung vom

26 Bildrechte (§ 22 KunstUrhG)
zulässig Verbreitung, öffentlich zur Schau stellen Einwilligung „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

27 Recht am eigenen Bild / Panoramafreiheit
Recht am eigenen Bild (Ausnahmen: Beiwerk, Versammlung, höheres Interesse der Kunst, Personen der Zeitgeschichte (§ 22, § 23 KunstUrhG) Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB)

28 Recht am eigenen Bild Bild: Jukka, CC BY 2.0:

29 Recht am eigenen Bild Bild: Pedro Ribeiro Simones, CC BY 2.0:

30 Recht am eigenen Bild Bild: blu-news.org, CC BY-SA 2.0:

31 Recht am eigenen Bild Bild: Thomas8047, CC BY 2.0:

32 Panoramafreiheit Bild: Ricardo Cecchi, CC BY-SA 2.0:

33 Links Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:
Till Kreutzer: Rechtsfragen bei E-Learning: Creative Commons:


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