Gemeinsam eingerichtete Studien Studienrechtliche Mindeststandards
Gesetzliche Rahmenbedingungen Universitätsgesetz 2002 - UG Hochschulgesetz 2005 - HG Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG Privatuniversitätengesetz - PUG
Universitätsgesetz 2002 §54 UG: (9) Studien dürfen auch gemeinsam mit anderen Universitäten sowie mit Privatuniversitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden. Bei Beteiligung von anderen als den in § 6 Abs. 1 UG genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zustän-digkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt. 10.11.2018 Siegfried Stangl
Universitätsgesetz 2002 §54 UG: (9a) Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen) ist im gleichlautend zu erlassenden Curriculum festzulegen, welche studienrechtlichen Bestimmungen des UG oder des HG für die Durchführung des Studiums gelten. Die Bestimmungen des § 91 Abs. 1 und 2 UG sind jedenfalls anzuwenden. Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen. 16.11.2015 Siegfried Stangl
Universitätsgesetz 2002 §54 UG: (10) Die Universitäten sind auch berechtigt, gemeinsame Studienprogramme durchzuführen. Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß § 51 Abs. 2 Z 27 UG hat der Senat im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 10 UG binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen. 16.11.2015 Siegfried Stangl
Universitätsgesetz 2002 §51 Abs. 2 Z 27 UG: (27) Gemeinsame Studienprogramme sind ordentliche Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, Privatuniversitäten oder Pädagogischen Hochschulen sowie ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Institutionen zu erbringen haben. 16.11.2015 Siegfried Stangl
Hochschulgesetz 2005 §38 HG: (3) Bachelor- oder Masterstudien können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und geführt werden. Davon unberührt bleibt die Kooperationsverpflichtung. 16.11.2015 Siegfried Stangl
Entwicklungsverbund Südost: HG - UG Entwicklungsverbund Südost: Universität Klagenfurt Universität Graz Kirchliche Pädagogische Hochschule Graz Pädagogische Hochschule Burgenland Pädagogische Hochschule Kärnten Pädagogische Hochschule Steiermark Universität für Musik und darstellende Kunst Graz Technische Universität Graz In Kooperation mit folgenden Institutionen: Katholische Pädagogische Hochschuleinrichtung Kärnten 16.11.2015 Siegfried Stangl
Entwicklungsverbund Nordost: HG - UG Entwicklungsverbund Nordost: Universität Wien Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Kirchliche Pädagogische Hochschule Wien/Krems Pädagogische Hochschule Niederösterreich Pädagogische Hochschule Wien 16.11.2015 Siegfried Stangl
Entwicklungsverbund Mitte: HG - UG Entwicklungsverbund Mitte: Universität Linz Katholisch-theologische Privatuniversität Linz Kirchliche Pädagogische Hochschule Edith Stein Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz Pädagogische Hochschule Oberösterreich Pädagogische Hochschule Salzburg Universität Salzburg Universität Mozarteum Salzburg Private Pädagogische Hochschule der Diözese Linz 16.11.2015 Siegfried Stangl
Entwicklungsverbund West: HG - UG Entwicklungsverbund West: Universität Mozarteum Salzburg Kirchliche Pädagogische Hochschule Edith Stein Pädagogische Hochschule Tirol Pädagogische Hochschule Vorarlberg Universität Innsbruck 16.11.2015 Siegfried Stangl
Hochschulgesetz 2005 § 10a HG: (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des § 35 Z 4a HG ist bei Beteiligung von anderen als den in § 1 HG genannten Bildungs-einrichtungen im Curriculum festzulegen, welchen Bestimmungen hinsichtlich der Gestaltung des gemeinsam eingerichteten Studiums die Studierenden unterstellt werden. Dabei können abweichend von den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des HG, jedoch mit Ausnahme der in § 10a Abs. 2 HG genannten Bestimmungen, jene studienrechtlichen Gesetzesbestimmungen für anwendbar erklärt werden, die für beteiligte inländische Bildungseinrichtungen gelten. Dies gilt auch für studienrechtliche Ausführungsbestimmungen jener Verordnungen, die aufgrund der betreffenden Gesetzesbestimmungen erlassen wurden. Grund-sätzlich sind die in ihren Auswirkungen für die Studienwerberinnen bzw. Studienwerber oder Studierenden günstigeren studienrechtlichen Bestimmungen für anwendbar zu erklären. Sachlich gerechtfertigte Ausnahmen sind im Curriculum darzustellen. (2) Folgende Bestimmungen des 2. Hauptstücks des HG sind auf Studierende gemeinsam eingerichteter Studien jedenfalls anzuwenden: § 41 hinsichtlich der verpflichtenden Durchführung der Studieneingangs- und Orientie-rungsphase im ersten Studiensemester, § 48, § 48a, § 49, § 50 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7, § 51 Abs. 1 und Abs. 2a bis 3, § 59 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 8 und Abs. 3, § 65 sowie die Bestimmungen des 6. Abschnitts. 16.11.2015 Siegfried Stangl
Hochschulgesetz 2005 §10a HG: (3) Die Bestimmungen des 2. Hauptstücks des HG, welche Begriffsbestimmungen, Art und Struktur der an Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien, den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, die Verordnung von Curricula, Zulassungsfristen, die Vergabe von Matrikelnummern, Studienevidenz, Studienbuch und Studienausweis, Inskription, den Studierendenstatus als ordentliche oder außerordentliche Studierende, das Studium von Studierenden mit Behinderung, die Aufhebung von Prüfungen und die Nichtigerklärung von Beurteilungen, die Ausstellung von Zeugnissen, der Abgangsbescheinigung und des Diploma Supplement, den akademischen Grad, die akademische Bezeichnung und deren Verleihung, Führung und Widerruf, Nostrifizierung und Qualitätssicherung der Studien betreffen, bleiben unberührt. (4) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen. 16.11.2015 Siegfried Stangl
Hochschulgesetz 2005 § 35 Abs. 1 HG: (4) Gemeinsame Studienprogramme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren Pädagogischen Hochschulen, österreichischen Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversitäten sowie ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Institutionen zu erbringen haben. (4a) Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien gemäß §10 HG, bei denen zwei oder mehrere Pädagogische Hochschulen oder eine (oder mehrere) Pädagogische Hochschule(n) in Kooperation mit einer (oder mehreren) Universität(en), Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen bzw. ausländischen Hochschulen ein gleichlautendes Curriculum erlassen, in dem vorzusehen ist, welche Studienteile von welcher Institution durchgeführt werden. In einer Kooperationsvereinbarung sind insbesondere die Arbeits-, die Ressourcenaufteilung sowie die Aufnahmevoraus-setzungen festzulegen. 16.11.2015 Siegfried Stangl
Fachhochschul-Studiengesetz § 3 Abs. 2 FHStG: (10) Fachhochschul-Studiengänge können auch als gemeinsame Studienprogramme durchgeführt werden. Dies sind ordentliche Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, Privatuniversitäten oder Pädagogischen Hochschulen sowie ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint-, double- oder multiple-degree programs durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungsein-richtungen zu erbringen haben. 16.11.2015 Siegfried Stangl
Privatuniversitätengesetz §3 Abs. 3 PUG: (3) Studien von Privatuniversitäten können auch als gemeinsame Studienprogramme durchgeführt werden. Dies sind ordentliche Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, anderen Privatuniversitäten oder Pädagogischen Hochschulen sowie ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint-, double- oder multiple-degree programs durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungsein-richtungen zu erbringen haben. 16.11.2015 Siegfried Stangl
Rahmenbedingungen für die Einrichtung von gemeinsamen Studien - Universitäten
Universitäten Kooperationsvereinbarung Übereinkommen, ein gemeinsames Studium einzurichten Festlegung, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Institutionen zu erbringen haben Vereinbarung über die Durchführung der Studien In dieser Vereinbarung sind „die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.)“ festzulegen 16.11.2015 Siegfried Stangl
Universitäten In der Vereinbarung über die Durchführung der Studien ist eine zulassende Stelle festzulegen. In der Vereinbarung über die Durchführung kann nicht von den Bildungseinrichtungen autonom festgelegt werden, welches Organ einer Bildungseinrichtung für die Erlassung der studienrechtlichen Akte zuständig ist. Aus dieser Anordnung ist vielmehr zu schließen, dass die Bildungseinrichtung, der eine Leistung zugewiesen ist, auch für die Durchführung der Leistung zuständig ist. 16.11.2015 Siegfried Stangl
Universitäten Die studienrechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich damit nicht aus der Vereinbarung über die zulassende Bildungseinrichtung, sondern durch die gesetzlichen Bestimmungen, die für die jeweilige Bildungseinrichtung, an der die Leistung erbracht wird, anzuwenden sind. Durch die Vereinbarung können somit keine abweichenden studienrechtlichen Zuständigkeiten getroffen werden. Durch die Zuweisung der Zuständigkeit in der Vereinbarung ist festgelegt, in welchem Fall (Lehrveranstaltung) welches der in Frage kommenden studienrechtlichen Systeme zur Anwendung kommt. 16.11.2015 Siegfried Stangl
Universitäten Gleichlautendes Curriculum: Von den zuständigen Organen der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtungen ist ein gleichlautendes Curriculum zu beschließen. 16.11.2015 Siegfried Stangl
Universitäten Beispiele: Universität Innsbruck in Zusammenarbeit mit der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik (UMIT): Bachelorstudium „Wirtschaft, Gesundheits- und Sporttourismus“ Universität Innsbruck in Zusammenarbeit mit UMIT: „Bachelor- und Masterstudium Mechatronik“ Gespräche zwischen der Medizinischen Universität Innsbruck und der UMIT über die Einrichtung eines gemeinsamen Studiums "Medizininformatik" 16.11.2015 Siegfried Stangl
Universitäten §54 9b UG: (9b) Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein Studium nicht mehr gemeinsam durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden des betroffenen Studiums der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist. 16.11.2015 Siegfried Stangl
Innerorganisationsrechtliche Voraussetzungen für die Einrichtung eines gemeinsamen Studiums
Universitäten Einrichtung von Studien durch Rektorat Kooperationsvereinbarung Vereinbarung über die Durchführung (Zuständigkeiten) Erlassung des Curriculums durch Senat 16.11.2015 Siegfried Stangl
Pädagogische Hochschulen Einrichtung von Studien durch Hochschulkollegium und Rektorat Kooperationsvereinbarung durch Rektorat Vereinbarung über die Durchführung (Zuständigkeiten) Erlassung des Curriculums durch das Hochschulkollegium 16.11.2015 Siegfried Stangl
Fachhochschulen Einrichtung von Studien durch Kollegium Kooperationsvereinbarung Vereinbarung über die Durchführung (Zuständigkeiten) Erlassung des Curriculums durch Kollegium Anträge auf Akkreditierung von Studien an einer Fachhochschule sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten 16.11.2015 Siegfried Stangl
Privatuniversitäten Einrichtung von Studien durch in der Satzung festgelegtes Organ Kooperationsvereinbarung Vereinbarung über die Durchführung (Zuständigkeiten) Erlassung des Curriculums durch in der Satzung festgelegtes Organ Anträge auf Akkreditierung von Studien einer Privat-universität sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten 16.11.2015 Siegfried Stangl
Fazit
Fazit Zulassungsbedingungen ergeben sich aus der Festlegung der zulassenden Bildungseinrichtung Bei den einzelnen an der jeweiligen Bildungseinrichtung erbrachten Leistungen ist das entsprechende Studienrecht anzuwenden Prüfungswiederholungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Festlegung an welcher Bildungseinrichtung diese zu absolvieren ist 16.11.2015 Siegfried Stangl
Beispiel: Anerkennung/Anrechnung Universitäten (§78 UG) Fachhochschulen (§10 Abs. 5 Z 2 FHStG) Pädagogische Hochschulen (§56 HG) Privatuniversitäten (§3 Abs. 5 PUG) 16.11.2015 Siegfried Stangl
Anerkennung – Universitäten positiv beurteilte Prüfungen ordentliche Studierende anerkannte inländische oder ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung berufsbildende höhere Schule Musikgymnasium Höhere Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung anerkannte inländische Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert Lehrgang universitären Charakters 16.11.2015 Siegfried Stangl Dr. Siegfried Stangl
Anerkennung – Universitäten Antrag der oder des ordentlichen Studierenden studienrechtliches Organ Gleichwertigkeit (nicht Gleichartigkeit) Bescheid (Entscheidungsfrist: 2 Monate ab Einlangen) Rechtsmittel: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerdevorentscheidung: Abgabe eines Gutachtens durch den Senat Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes 16.11.2015 Siegfried Stangl
Anerkennung - Fachhochschulen Der Studiengangsleitung obliegt: Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall (Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung) Beschwerde gegen Entscheidung der Studiengangsleitung an Kollegium Ausbildungsvertrag: privatrechtlicher Natur (allenfalls Klage bei ordentlichen Gerichten) 16.11.2015 Siegfried Stangl Dr. Siegfried Stangl
Anrechnung – Pädagogische Hochschulen erfolgreich absolvierte Studien (bzw. Teile von Studien) anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung berufsbildende höhere Schule höhere Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung Antrag der oder des Studierenden studienrechtliches Organ Gleichwertigkeit Bescheid Rechtsmittel: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerdevorentscheidung: Abgabe einer Stellungnahme durch die Studienkommission Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes 16.11.2015 Siegfried Stangl Dr. Siegfried Stangl
Anerkennung – Privatuniversitäten Satzung: Bestimmungen über Studien, insbesondere Aufnahme- und Prüfungsordnung (somit auch Anerkennung) Ausbildungsvertrag: privatrechtlicher Natur (allenfalls Klage bei ordentlichen Gerichten) 16.11.2015 Siegfried Stangl Dr. Siegfried Stangl
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit siegfried.stangl@bmwfw.gv.at 16.11.2015 Siegfried Stangl