Instrumente des Naturschutzes

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Instrumente des Naturschutzes Dagmar Schlaberg – Höhere Landschaftsbehörde Instrumente des Naturschutzes 2010

§ Rechtsgrundlagen § Instrumente des Naturschutzes Gebietsschutz Gliederung Rechtsgrundlagen § Instrumente des Naturschutzes Gebietsschutz Schutzgebietskategorien Inhalt einer Schutzgebietsverordnung Wie entsteht eine Schutzgebietsausweisung? Vertragsnaturschutz § § Instrumente des Naturschutzes 2010

Rechtsgrundlagen Europäisches Recht: Arten- und Gebietsschutz (z.B. Vogelschutzrichtlinie Richtlinie 79/409/EWG von 1979 und FloraFaunaHabitat FFH-Richtlinie Richtlinie 92/43/EWG von 1992) Bundesnaturschutzgesetz Ab 1.3.2010: Umstellung des Rahmenrechts auf Vollregelungen Unberührtheits- und Öffnungsklauseln zugunsten des Landesrechts Abweichungsfest: Grundsätze des Naturschutzes, Artenschutz, Meeresnaturschutz Landschaftsgesetz NW Ausnutzung der Unberührtheits- und Öffnungsklauseln Organisations- und verfahrensrechtliche Regelungen Beide Gesetze (BNatSchG und LG NW) müssen parallel gelesen werden! Instrumente des Naturschutzes 2010

Instrumente des Naturschutzes Landschaftsplanung Gebietsschutz Biotopverbund Eingriffsregelung Vertragsnaturschutz Flächenankauf Förderung von Naturschutzmaßnahmen Umweltbeobachtung Artenschutz Instrumente des Naturschutzes 2010

Gebietsschutz Natura 2000 Erhaltung der Biodiversität, europäisches Schutzgebietsnetz für Arten und Lebensräume für die Europa eine besondere Verantwortung hat FFH- und Vogelschutzgebiete Schutzgebiete Besonders zu schützende Teile von Natur und Landschaft Gesetzlicher Biotopschutz Bestimmte Biotoptypen, die eine besondere Bedeutung haben, sind gesetzlich geschützt Meeresschutzgebiete Auswahl durch das Bundesamt für Naturschutz, Rechtsverordnung durch Bundesumweltministerium Instrumente des Naturschutzes 2010

Besonders zu schützende Teile von Natur und Landschaft Naturschutzgebiete Landschaftsschutzgebiete Naturdenkmal Geschützte Landschaftsbestandteile Gesetzlich geschützter Landschaftsbestandteil Gesetzlich geschützte Biotope Nationalpark Naturpark Nationales Naturmonument (neue Kategorie seit 01.03.2010) Biosphärenreservat Ziel: Sicherung und Entwicklung ausgewählter Gebiete bzw. Objekte Eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ist erforderlich! Instrumente des Naturschutzes 2010

Schutzgebietsausweisung Naturschutzgebiet § 23 BNatSchG wichtige Refugien für eine Vielzahl gefährdeter Tier- und Pflanzenarten wichtiger Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt zur Erhaltung oder Wiederherstellung guter Lebensbedingungen für Lebensgemeinschaften wild lebender Tier- und Pflanzenarten aus wissenschaftlichen, naturkundlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit eines Gebiets Naturschutzgebiete bilden die Kernflächen des Netzes ökologisch wertvoller Bereiche Instrumente des Naturschutzes 2010

Landschaftsschutzgebiet § 26 BNatSchG zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter aufgrund der Bedeutung als Vernetzungs- und Rückzugsräume z.B. in den intensiv genutzten Agrarlandschaften der Ausstattung der Landschaftsräume mit belebenden und gliedernden Elementen (Wald, Baumreihen, Obstwiesen, Feldgehölze, Hecken, Schledden und Wasserläufe) der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der besonderen Bedeutung für die Erholung Instrumente des Naturschutzes 2010

Naturdenkmal § 28 BNatSchG Einzelschöpfungen der Natur bis 5 ha Seltenheit, Eigenart, Schönheit Alleinstellungsmerkmal - „Aha-Erlebnis“ guter Zustand Wissenschaftliche, naturgeschichtliche oder landeskundliche Gründe keine Naturdenkmäler Instrumente des Naturschutzes 2010

Geschützter Landschaftsbestandteil § 29 BNatSchG Schutzzweck Sicherung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes Abwehr schädlicher Einwirkungen Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten Objektschutz, aber auch Gesamtbestand innerhalb eines Gebietes z.B. Hecken; Streuobstwiesen Instrumente des Naturschutzes 2010

Gesetzlich geschützter Landschaftsbestandteil / Biotop Geschützt durch Regelungen im Landschaftsgesetz, auch ohne Verordnung oder Landschaftsplan: Mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen im Außenbereich, außerhalb des Waldes; Wallhecken (kein Begleitgrün von Verkehrsanlagen) § 47 LG NW Alleenschutz § 47a LG NW Beschädigungs- und Beseitigungsverbot (aber bei Alleen ist Verkehrssicherheit zu beachten) Gesetzlicher Biotopschutz § 30 BNatSchG u. § 62 LG NW, gilt für bestimmte Biotoptypen u.a. Natürliche Binnengewässer und Ufer Moore, Sümpfe, Röhrichte Binnendünen, natürliche Blockhalden Bruch-, Sumpf- und Auwälder Flächendeckende Kartierung, Information der Grundeigentümer, Übernahme in Landschaftsplan oder Schutzgebietsverordnung Instrumente des Naturschutzes 2010

Nationalparke § 24 BNatSchG Großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart Gebiete sind vom Menschen nicht oder nur wenig beeinflusst oder können in diese Richtung entwickelt werden Prozessschutz, d.h. Zulassen von natürlicher Dynamik, Entstehen möglichst ungestörter Bereiche Erfüllen in überwiegenden Teil die Voraussetzung eines NSG Schutzintensität ähnlich NSG, ausgewählte Bereiche für Naturbeobachtung und –erleben Nationale Naturmonumente § 24 BNatSchG aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit, herausragende Bedeutung Schutz wie Naturschutzgebiete Instrumente des Naturschutzes 2010

Naturpark § 27 BNatSchG überwiegend NSG oder LSG eignet sich besonders für die Erholung nachhaltiger Tourismus wird angestrebt dient der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dazu wird eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt Instrumente des Naturschutzes 2010

Biosphärenreservate § 25 BNatSchG Biosphärenreservate werden nach Grundsätzen des UNESCO- Programm „Der Mensch und die Biosphäre“ ausgewiesen es handelt sich um großräumige, für bestimmte Landschaftsräume charakteristische Gebiete die Erhaltung der Naturvielfalt soll mit dem wirtschaftlichen Erwerb in Einklang gebracht werden, nachhaltige Entwicklungen (ökologisch, ökonomisch und sozial) sollen unterstützt und gestärkt werden Vordringlich ist der Schutz der vom Menschen geschaffenen Kulturlandschaft, für welche die UNESCO zuständig ist Ziel ist auch Bildungsarbeit, Forschung, Kommunikation, systematische Überwachung (Monitoring) Diese Schutzkategorie wurde in NRW bisher nicht ausgewiesen Instrumente des Naturschutzes 2010

Inhalt von Schutzverordnungen Abgrenzung des Schutzgebiets (Karte) Schutzgegenstand Gebietsbeschreibung, Bezeichnung der Flur/Flurstücke Schutzzweck z.B. Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung bestimmter Biotope auf Grund der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragender Schönheit Ge- und Verbote Regelungen für die Land-/Forst-/Fischereiwirtschaft und die Jagd Nicht betroffene Tätigkeiten und Ausnahmen z.B. Unterhaltungsmaßnahmen, ordnungsgemäße Landwirtschaft Befreiungen Ordnungswidrigkeiten Gesetzlicher Biotopschutz In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten Instrumente des Naturschutzes 2010

Forstliche Festsetzungen In NSG und Geschützten Landschaftsbestandteilen können bestimmte Baumarten für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen vorgeschrieben werden eine bestimmte Form der Endnutzung untersagt werden muss zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich sein das Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz ist herzustellen Instrumente des Naturschutzes 2010

Verfahren zur Schutzgebietsausweisung Gebietsfestsetzung durch den Landschaftsplan Zuständig ist die Untere Landschaftsbehörde (Kreis, Kreisfreie Stadt) Landschaftsplan wird als Satzung erlassen (wie ein Bebauungsplan) Wenn kein Landschaftsplan vorliegt: Zuständig ist die Höhere Landschaftsbehörde (Bezirksregierung, Dezernat 51) Es wird eine Verordnung erarbeitet Schutzfestsetzung durch VO tritt außer Kraft bei Überlagerung mit einem Landschaftsplan Instrumente des Naturschutzes 2010

Erarbeitung einer Schutzverordnung Planungsvorgaben beachten (z.B. „Bereiche zum Schutz der Natur“ im Regionalplan, > 10 ha) Ausweisungspflicht zum Schutz des Netzes Natura 2000 Auswertung von Biotopkataster / Fundortkataster (LANUV) Enge Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde und Vorbesprechung mit den Naturschutzverbänden Bildung eines AK unter Einbeziehung von Kommune, Vertretern der Land- und Forstwirtschaft und anderen Nutzergruppen Öffentliche Informationsveranstaltung - Vorstellung des Entwurfs für die Eigentümer Diskussion von Anregungen und Bedenken der Eigentümer z.B. auch in Einzelgesprächen Vorabinformation im Planungs- und Umweltausschuss der Kommune / des Kreises Instrumente des Naturschutzes 2010

Formelles Unterschutzstellungsverfahren Beginn des eigentlichen Verfahrens: Ortsübliche Bekanntmachung Öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs (Text und Karte) Möglichkeit Anregungen und Bedenken zu äußern Auswertung der Anregungen und Bedenken, ggf. Ortstermine, Gespräche Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt die Verordnung tritt eine Woche nach der Veröffentlichung in Kraft Instrumente des Naturschutzes 2010

Vertragsnaturschutz Was wird gefördert? naturschutzgerechte Nutzung von Äckern /Ackerstreifen zum Schutz spezieller Arten und Lebensgemeinschaften der Äcker   naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland durch Nutzungsbeschränkungen und -verzichte auf Grünlandflächen zum Schutz von Feuchtwiesen und Gewässerauen, von Grünlandflächen im Mittelgebirge, zum Schutz von Biotopen mit kulturhistorischer Bedeutung und zum Schutz von Biotopen nach § 62 LG, durch über bestehende Vorgaben hinausgehende Nutzungsbe-schränkungen in Naturschutzgebieten, in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH- und Europäischen Vogelschutz-Gebieten), durch Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Nutzflächen, durch Umwandlung von Acker in Grünland mit anschließender extensiver Nutzung  Pflege und Ergänzungspflanzung von Streuobstwiesen Pflege von Hecken Instrumente des Naturschutzes 2010

Vertragsnaturschutz - Förderung Wer wird gefördert? Landwirtinnen und Landwirte und andere Landbewirtschafter Wie hoch ist die Förderung? 5-Jahresvertrag, die Höhe der jährlichen Zuwendung ist jeweils gestaffelt nach Art und Umfang der Auflagen: Naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen: - von 25 bis 1469 € je Hektar Naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland - von 263 bis 529 € je Hektar - für besondere Bewirtschaftungsmaßnahmen sind zusätzlich bis 790 € je Hektar möglich Pflege von Streuobstwiesen - 800 bis 900 € je Hektar   Pflege von Hecken - bis zu 4 € je laufender Meter    Instrumente des Naturschutzes 2010

Zahlen zur Umsetzung 6,4% der Landesfläche NRW`s sind als NSG ausgewiesen 45,9% sind als LSG geschützt es gibt in NRW einen Nationalpark – Eifel, seit 2004 14 Naturparke erstrecken sich auf 34% der Landesfläche 24.000 ha landwirtschaftliche Fläche werden nach Vertragsnaturschutz- bzw. Umweltschutzvorgaben bewirtschaftet für > 50% der Landesfläche wurden Landschaftspläne rechtskräftig (Umweltbericht 2009, MUNLV) Instrumente des Naturschutzes 2010