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Einführung in die Verwaltungspraxis

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Präsentation zum Thema: "Einführung in die Verwaltungspraxis"—  Präsentation transkript:

1 Einführung in die Verwaltungspraxis
Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm (LaPro) ist der strategische Planungsansatz der Landschaftsplanung auf der gesamtstädtischen Planungsebene. Es ist eine integrative und detaillierte Umweltvorsorgeplanung. Das LaPro verfolgt das Ziel, die Verwirklichung der Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in allen Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können, entsprechend § 13 BNatSchG umzusetzen . Dabei ist nicht nur die Oberste Naturschutzbehörde, sondern aufgrund der Behörden- verbindlichkeit jede andere Stelle und Behörde im Land Berlin verantwortlich für seine Umsetzung. Im Landschaftsprogramm werden die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in den Grundzügen für das Land Berlin durch Text, Karten und Begründung dargestellt. Den Programmplänen liegt die Analyse und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft zugrunde. Als Datenquelle dient neben eigenen Erhebungen im Referat in vielen Fällen der Umweltatlas Landschaftspläne Die Landschaftspläne in Berlin sind eigenständige und rechtsverbindliche Instrumente für Naturschutz und Landschaftspflege. Gesetzliche Grundlage ist §8 ff NatSchGBln. Durch ihre Eigenständigkeit und Rechtsverbindlichkeit erhalten sie das notwendige Gewicht in Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. Die Planungsebene entspricht derjenigen der Bebauungspläne. Dies steht im Gegensatz zu den Regelungen in den meisten anderen Flächenländern, die L-Pläne für ganze Gemeinden auf der Ebene des Flächennutzungsplans erstellen. Neben den L-Plänen mit außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung, die von Abt. I selbst aufgestellt werden könnten, werden sie grundsätzlich von den Bezirken erarbeitet. Bei den L-Plänen nach § 10 und §10a NatSchG Bln ist Abt I als Träger öffentlicher Belange und bei der Rechtsprüfung vor der Festsetzung durch den Bezirk am Verfahren beteiligt. Skript

2 Einführung in die Verwaltungspraxis
Skript Kompensationsflächenmanagement Aufgrund der landesnaturschutzrechtlichen Bestimmung (§ 15 Abs. 7 NatSchGBln) führt in Berlin die Oberste Naturschutzbehörde ein Kataster und erfasst darin alle für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen. Es werden darin die Flächen geführt, die bei bezirksübergreifenden Kompensationsmaßnahmen festgesetzt werden und solche, die von gesamtstädtischer, außergewöhnlicher umweltpolitischer oder besonderer ökologischer Bedeutung sind. Ziel ist es, die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen nachprüfen zu können, um dadurch eine Mehrfachnutzung der Flächen durch weitere Kompensationsmaßnahmen oder eine bauliche Inanspruchnahme zu verhindern. Zudem können die Erfolgsaussichten für neu festzusetzende Maßnahmen aufgrund des Abgleichs mit bisher durchgeführten Maßnahmen besser prognostiziert und die Neuaufstellung und Fortführung der Landschaftsplanung + naturschutzfachlichen Programme unterstützt werden. Das Kataster ist unter dem Arbeitstitel Kompensationsflächeninformationssystem (KIS). erarbeitet worden und umfasst derzeit 133 Eingriffsvorhaben, deren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf insgesamt 229 festgesetzten Flächen umgesetzt sind bzw. werden. Die Flächen wurden in Yade- Karten dargestellt. Derzeit befindet sich das KIS in der Überarbeitung im Rahmen des Fachinformationssystems Landschaft, um eine Zusammenführung mit anderen Fachinformationsverfahren sowie eine Intranetzugänglichkeit zu erreichen.

3 Einführung in die Verwaltungspraxis
Skript Grüne Innenstadt - Biotopflächenfaktor Das Landschafts- einschließlich Artenschutzprogramm Berlin formuliert für die Bereiche des Naturhaushaltes, des Biotop- und Artenschutzes, des Landschaftsbildes und der Erholungsnutzung grundsätzliche Ziele und Maßnahmen für eine qualitätvolle Stadtentwicklung. In der Innenstadt ist eine besondere Form der Sicherung von "grünen Qualitäten" mit der Anwendung des "Biotopflächenfaktors" (BFF) möglich. Er kann in Berlin als Rechtsverordnung in einem Landschaftsplan festgelegt werden. Umweltverträglichkeitsprüfung und Eingriffsregelung in der Stadt- und Landschaftsplanung Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die frühzeitige Prüfung, Analyse und Einschätzung von Planungen und Bauvorhaben, um eine für die Umwelt schonende und verträgliche Entwicklung sicherzustellen. Rechtliche Grundlage ist das UVPG vom und die UVPVwV. Inhalt ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umweltgüter, Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen, sowie Kultur und sonstige Sachgüter. Aktuell ist außerdem die UVP-Änderungsrichtlinie mit den Vorhabentypen des Anhangs II zur UVPRL beachtenswert.

4 Einführung in die Verwaltungspraxis
Skript Naturschutz Zu den Instrumenten des Naturschutzes in Berlin gehören die Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft (Flächen-, Objekt- und Biotopschutz) und der Schutz von Tier- und Pflanzenarten (Artenschutz). Diese Aufgaben werden zu unterschiedlichen Teilen von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) und den unteren Naturschutzbehörden (Bezirksämter) wahrgenommen. Berlin verfügt wie kaum eine andere Großstadt über eine großflächige und vielfältige landschaftliche Ausstattung. Immerhin sind rund 17,5 % der Landesfläche Wälder, 6,5 % Gewässer und noch 6 % der Fläche an den Stadträndern werden landwirtschaftlich genutzt. Unter den besonderen Bedingungen der Großstadt sind dies vorrangig Kulturlandschaften. Besonders wertvolle Bereiche können durch Rechtsverordnung als Schutzgebiete ausgewiesen werden oder zu einem besonders geschützten Biotop erklärt werden. Neben dem rechtlichen Schutz wertvoller Bereiche gilt es auch ihren Erhalt und ihre Entwicklung durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sicherzustellen. In den Landschaftsräumen Berlins leben so gefährdete Tierarten wie Biber, Fischotter oder Seeadler, auch Pflanzen wie das Federgras oder verschiedene Orchideenarten gibt es noch. Daneben wird Berlin von stadttypischen Tierarten besiedelt, wie Mauersegler, Turmfalke oder auch mehreren gefährdeten Fledermausarten. Neben den bereits erwähnten Maßnahmen des Biotopschutzes gibt es verschiedene Instrumente des Artenschutzes, um diese Vielfalt zu sichern. Zugriffsverbote regeln den Schutz von Lebensstätten und der einzelnen Individuen. Bestandserfassungen geben einen Überblick über den vorhandenen Artenbestand. Rote Listen benennen die bestandsgefährdeten Arten. Artenhilfsprogramme beschreiben Schutzmaßnahmen für bestimmte Arten und Artengruppen. Daneben "verbrauchen" die 3,5 Mio. Einwohner Berlins auch viele Tiere und Pflanzen fremder Herkünfte: Papagei oder Schildkröte als Heimtier, Schneeglöckchen oder Alpenveilchen für den Garten oder Reptillederschuhe und Korallenschmuck für die Eitelkeit. Hier gibt es zahlreiche Regelungen des Internationalen Artenschutzes, die Haltung, Besitz und vor allem den Handel mit Arten betreffen.

5 Einführung in die Verwaltungspraxis
Skript Flächen- und Objektschutz Instrument eines vorsorgenden und planmäßigen Naturschutzes ist die Ausweisung von Schutzgebieten und einzelnen Objekten mit dem Ziel: Die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der unter Schutz gestellten Freiräume zu bewahren und auch langfristig die Erholungsmöglichkeiten für die Bevölkerung sichern. Die Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen dauerhaft zu erhalten. Die Naturgüter so zu nutzen, dass sie auch noch in ferner Zukunft zur Verfügung stehen (Nachhaltigkeit). Natur und Landschaft werden auf ihre Schutzbedürftigkeit und die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes hin überprüft. Ist das betreffende Gebiet oder Objekt schutzwürdig und der besondere rechtliche Schutz erforderlich, wird es durch eine Rechtsverordnung gesichert (Verfahren nach dem Naturschutzrecht). Über den derzeitigen Bestand an geschützter Fläche hinaus wird eine Erweiterung auf rund 3% der Landesfläche für die Naturschutzgebiete und auf gut 20 % für die Landschaftsschutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile angestrebt. Um die Schutzgebiete dauerhaft zu erhalten, ist in der Regel die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen notwendig. Schutzgebiete und -objekte Die schutzwürdigen Bereiche von Natur und Landschaft werden entsprechend § 18 ff des Berliner Naturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung ausgewiesen (Verfahren nach dem Naturschutzrecht). Mit den Verordnungen über Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile (hierzu gehört in Berlin auch die Baumschutzverordnung), Naturdenkmale oder einstweilig sichergestellte Flächen wird der Fortbestand wertvoller Teile von Natur und Landschaft gesichert. Die vielfältigen Tier- und Pflanzenarten, die Schönheiten der Natur

6 Einführung in die Verwaltungspraxis
Skript und die Möglichkeiten, sich in freier Natur erholen zu können, sollen dauerhaft allen Menschen zur Verfügung stehen und auch zukünftigen Generationen erhalten bleiben. In den Schutzverordnungen werden Regelungen getroffen, die nur solche Handlungen zulassen, die den Schutz- und Erhaltungszielen nicht zuwiderlaufen. FFH- u. EU-Vogelschutzgebiete Mit "NATURA2000" soll EU-weit ein zusammenhängendes ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete aufgebaut werden. Dieses kohärente ökologische Schutzgebietssystem verbindet die besonderen Schutzgebiete, welche nach der EU-Vogelschutzrichtlinie und nach der sog. "Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie" ausgewiesen wurden. Gemäß Art. 4 der FFH-Richtlinie sind die EU-Mitgliedstaaten (in Deutschland wegen der föderativen Struktur die Bundesländer) verpflichtet, nach naturschutz-fachlichen Kriterien Gebiete auszuwählen und der Europäischen Kommission für die Bildung des ökologisch vernetzten Schutzgebietssystems NATURA2000 zu melden. Dabei ist nicht nur das Vorhandensein bestimmter Lebensraumtypen oder das Vorkommen bestimmter Arten, sondern auch die Erfüllung spezieller, in den Richtlinien genau definierter Kriterien entscheidend. Die aktuelle Meldung (3. Tranche) der Obersten Naturschutzbehörde des Landes Berlin umfasst zurzeit 17 FFH- und 5 Vogelschutzgebiete mit einer Fläche von 6210,98 ha (6,97 % der Landesfläche). Für die gemeldeten Gebiete gilt, dass der Qualitätszustand der Lebensraumtypen bzw. der Artenbestand zu sichern oder zu verbessern ist. Nutzungen und Maßnahmen in diesem Gebiet sind unter dieser Prämisse durchzuführen. Für alle Gebiete werden spezielle Pflege- und Entwicklungskonzepte erarbeitet, um die vorhandene biologische Vielfalt zu erhalten und zu fördern. Planungen, Vorhaben und Projekte, die ein FFH-Gebiet berühren, müssen geprüft werden. Geht von ihnen eine erhebliche Beeinträchtigung aus, so muss eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.

7 Einführung in die Verwaltungspraxis
Skript Naturschutzgebiete Entsprechend des vierten Abschnitts des Berliner Naturschutzgebsetzes "Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft" werden Teile von Natur und Landschaft je nach Eignung per Rechtsverordnung einer naturschutzrechtlichen Schutzkategorie zugeordnet. Nach § 19 NatSchG Bln dienen Naturschutzgebiete dem Arten- und Biotopschutz. Sie können aber auch aus wissenschaftlichen, kulturgeschichtlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen der Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit von Natur und Landschaft ausgewiesen werden Landschaftsschutzgebiete Entsprechend des vierten Abschnitts des Berliner Naturschutzgebsetzes "Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft" werden Teile von Natur und Landschaft je nach Eignung per Rechtsverordnung einer naturschutzrechtlichen Schutzkategorie zugeordnet. Nach § 20 NatSchG Bln dienen Landschaftsschutzgebiete der Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, können Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes sichern oder wegen einer besonderen Bedeutung für die Erholung ausgewiesen werden. Geschützte Landschaftsbestandteile Entsprechend des vierten Abschnitts des Berliner Naturschutzgesetzes "Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft" werden Teile von Natur und Landschaft je nach Eignung per Rechtsverordnung einer naturschutzrechtlichen Schutzkategorie zugeordnet.

8 Einführung in die Verwaltungspraxis
Skript Nach § 22 NatSchG Bln dienen Geschützte Landschaftsbestandteile (z.B. Pfuhle, Teiche, Alleen, Hecken, kleine Inseln) der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (z.B. Grundwasserneubildung, Versickerung von Regenwasser), können zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes beitragen oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen (z.B. als Wind- oderLärmschutz) ausgewiesen werden. Eine besondere Form der Sicherung Geschützter Landschaftsbestandteile ist die Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) Naturdenkmale Entsprechend des vierten Abschnitts des Berliner Naturschutzgebsetzes "Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft" werden Teile von Natur und Landschaft je nach Eignung per Rechtsverordnung einer naturschutzrechtlichen Schutzkategorie zugeordnet. Nach § 21 NatSchG Bln werden Naturdenkmale (zumeist Einzelbäume, Pfuhle oder Findlinge) aus wissenschaftlichen, kulturgeschichtlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder landschaftstypischen Kennzeichnung ausgewiesen. Naturpark Entsprechend des vierten Abschnitts des Berliner Naturschutzgebsetzes "Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft" werden Teile von Natur und Landschaft je nach Eignung per Rechtsverordnung einer naturschutzrechtlichen Schutzkategorie zugeordnet. Nach § 22a NatSchG Bln können großräumige, an der Stadtgrenze liegende Gebiete gemeinsam mit dem Land Brandenburg als Naturpark ausgewiesen, entwickelt und gepflegt werden. Sie besitzen einen hohen Anteil an Landschafts- und Naturschutzgebieten und eignen sich besonders für die naturverträgliche Erholung. Zur Zeit gibt es den gemeinsam mit dem Land Brandenburg ausgewiesenen Naturpark Barnim.

9 Einführung in die Verwaltungspraxis
Skript Baumschutz Bäume unterliegen den Schutzbestimmungen der Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO). Diese gilt für alle Laub- und Nadelbäume mit einem: Stammumfang ab 60 cm (einstämmige Bäume), Stammumfang ab 30 cm (einstämmige Bäume der Arten Eibe, Kugelahorn, Kugelrobinie, Rotdorn, Weißdorn, Stechpalme) sowie für mehrstämmige Laub- und Nadelbäume, wenn einer der Stämmlinge einen Mindestumfang von 30 cm aufweist. Der Stammumfang wird in 1,30 m Höhe senkrecht über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Bäume auf Dachgärten und in Pflanzcontainern sowie Obstbäume - mit Ausnahme der Arten Walnuss und Türkischer Baumhasel - unterliegen nicht der BaumSchVO. Die BaumSchVO gilt auch nicht für besondere Bereiche wie z.B. in Schutzgebieten oder Grünanlagen oder wenn die Beseitigung von Bäumen aufgrund der Festsetzungen eines Landschaftsplanes untersagt ist. Dort gelten spezielle Vorschriften. § 4 der BaumschutzVO regelt die zum Schutz der Bäume erlassenen Verbote. Die dort genannten Handlungen unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt nach § 5 BaumSchVO. Zuständig für den Vollzug der BaumschutzVO und das Erteilen der Ausnahmegenehmigungen sind die unteren Naturschutzbehörden der Bezirksämter von Berlin. Ausnahme: Für Vorhaben der Verfassungsorgane des Bundes ist die oberste Naturschutzbehörde bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zuständig.

10 Einführung in die Verwaltungspraxis
Skript Biotopschutz Das Berliner Naturschutzgesetz stellt im § 26a auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmte Biotope unmittelbar unter gesetzlichen Schutz. Der Schutzstatus bedarf nicht eines förmlichen Verfahrens (wie bei der Ausweisung von Schutzgebieten) - der Schutz erfolgt hier direkt durch das Gesetz. In Berlin wurden insgesamt 18 Biotoptypen ausgewählt, die selten und gefährdet sind. Denn allein durch die Unterschutzstellung von Flächen lassen sich Pflanzen- und Tierarten und ihre Lebensräume nicht ausreichend bewahren. Ziel ist es, die geschützten Biotope vollständig und unversehrt zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu bewahren. Wer ohne Genehmigung gesetzlich geschützte Biotope zerstört oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt, verhält sich ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen. Die Naturschutzbehörden können die Eigentümer auch verpflichten, den vorherigen schutzwürdigen Zustand wiederherzustellen. Ausnahmen können im Einzelfall von den unteren Naturschutzbehörden der Bezirke nach Prüfung der in § 26 a Abs.3 des Berliner Naturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen zugelassen werden. Unter dem Begriff Biotop versteht man einen Lebensraum, in dem bestimmte Pflanzen- und Tiere eine Lebensgemeinschaft bilden. Jeder Biotop verfügt durch typische Standort- und Strukturmerkmale über ein charakteristisches Artenspektrum.

11 Einführung in die Verwaltungspraxis
Skript Artenschutz Der Artenschutz hat seine Grundlagen in internationalen Vereinbarungen: Die Biodiversitätskonvention hat den Erhalt der natürlichen Vielfalt an Arten, Unterarten und geografischen Formen zum Ziel. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA, englisch: CITES) regelt den Handel von Tieren und Pflanzen. Im Rahmen der Bonner Konvention zum Schutz wandernder Tierarten werden zwischenstaatliche Abkommen geschlossen, von denen umsetzungsrelevant auch im Land Berlin das Abkommen zum Schutz der wandernden europäischen Fledermäuse („Fledermausabkommen“) und das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-europäischen wandernden Wasservögel („Wasservogelabkommen“, kurz: AEWA) sind. Auf Ebene der Europäischen Union sind drei Richtlinien und eine Verordnung für den Artenschutz besonders relevant: die Vogelschutz-Richtlinie, die Flora-Fauna-Habitat(=FFH)-Richtlinie und die Zoo-Richtlinie sowie die EU-Artenschutzverordnung. Während die drei Richtlinien durch Bundes- und Landesrecht umzusetzen sind bzw. schon umgesetzt werden – vor allem in Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) – ist die EU-Artenschutzverordnung direkt gültig und setzt damit für alle EU-Staaten einheitlich das WA um. Es ist zu berücksichtigen, dass es für bestimmte Tierarten Überschneidungen mit und Verflechtungen zum Jagdrecht gibt, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann. Aufgrund dieser vielfältigen Rechtsgrundlagen mit jeweils unterschiedlichen Bestimmungen und vor allem unterschiedlichen Anhängen mit verschiedenen Artenlisten ist das Artenschutzrecht eine recht komplizierte Materie. Zur einheitlichen Handhabung haben daher die Naturschutzbehörden der Bundesländer die „Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht“ erarbeitet. Den Schutzstatus der rund geschützten Tier- und rund geschützten Pflanzenarten hat das Bundesamt für Naturschutz in der Datenbank „WISIA“ im Internet bereit gestellt.

12 Einführung in die Verwaltungspraxis
Skript Die Zuständigkeiten für den Artenschutz teilen sich die Behörden grob wie folgt auf: Für Fragen der Ein- und Ausfuhr von geschützten Arten ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN) zuständig, es fungiert auch als „wissenschaftliche Behörde" für Deutschland. Die Kontrolle von Ein- und Ausfuhr ist Aufgabe der Zollbehörden. Die Durchsetzung der Schutzbestimmungen vor Ort, also auch die Kontrollen, obliegt den unteren Naturschutzbehörden der Bezirke. Diese führen ferner die Melderegister für gehaltene besonders geschützte Arten, genehmigen Tiergehege und setzen Artenschutzmaßnahmen vor Ort um. Straftatbestände im Artenschutz verfolgt die Kriminalpolizei. Die oberste Naturschutzbehörde ist für sonstige Zulassungen zuständig und bemüht sich, sowohl einen einheitlichen Vollzug im Land Berlin zu gewährleisten als auch bedeutsame Artenschutzmaßnahmen (z.B. Artenhilfsprogramme) umzusetzen.


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