Rechtsgrundlagen Allgemein

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 Präsentation transkript:

Rechtsgrundlagen Allgemein Allianz Außendienst Akademie Spezialvertrieb – 07/2014

Legende A Rechtsgrundlagen Allgemein B Rechtsgrundlagen A Rechtsgrundlagen Allgemein B Rechtsgrundlagen C Beteiligte am Vertrag D Rechtsgrundlagen des Vertrages E Rechtsgrundlagen der beteiligten Personen F Verbraucherschutz G Datenschutz H Versicherungsaufsicht

Rechtsgrundlagen Allgemein BGB Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. BGB § 1 Jeder Mensch kann Träger von Rechten und Pflichten sein.

Rechtsgrundlagen Allgemein BGB Geschäftsfähigkeit Jeder mündige, volljährige Mensch besitzt die volle Geschäftsfähigkeit. BGB §141 Er kann Rechtsgeschäfte vornehmen, aus denen Rechte und Pflichten folgen.

Rechtsgrundlagen Allgemein BGB Gechäftsfähigkeit Geburt Geschäftsunfähig auch Geisteskranke § 104 § 105 Ab 7 Jahre Beschränkt geschäftsfähig Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich § 106 § 107 volljährig Voll geschäftsfähig § 2 Alle abgeschlossenen Rechtsgechäfte sind wirksam.

Rechtsgrundlagen Allgemein BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Der Minderjährige erhält Taschengeld Minderjähriger erhält Geldmittel mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. zur freien Verfügung ohne Bindung damit wird ein Vertrag abgeschlossen

Rechtsgrundlagen Allgemein BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger schließt Vertrag ab. Er bezahlt mit seinem Taschengeld Der Vertrag hat keine laufende Zahlungspflicht und keine Vertragsverlängerung § 110 Dieser Vertrag ist wirksam auch ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. bei regelmäßiger Zahlungspflicht gilt Genehmigungspflicht durch das Familiengericht § 1822,5 § 1643

Rechtsgrundlagen Allgemein BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Ermächtigungen zur Geschäftsfähigkeit möglich Mit Genehmigung des Familien-gerichts wird der Minderjährige für geschäftsfähig erklärt. Ohne Genehmigung des Familiengerichts Minderjähriger kann mit Einwilligung der Eltern in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis treten. Minderjähriger ist im Rahmen des Geschäftsbetriebes unbeschränkt geschäftsfähig. Minderjähriger ist im Rahmen der gestatteten Dienst- oder Arbeitsverhältnisse unbeschränkt geschäftsfähig. Jetzt kann der Minderjähriger ein Erwerbsgeschäft betreiben. § 112 § 113

Rechtsgrundlagen Allgemein BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Vertragsabschluss ohne Genehmigung durch das Familiengericht § 1643 § 1822,5 Lebensalter des Versicherungsnehmers 16 18 19 20 21 schwebend unwirksam Beginn Fortdauer des Vertrages nach schriftlicher Zustimmung des VN Bei Ablehnung erlischt der Vertrag rückwirkend !

Rechtsgrundlagen Allgemein BGB Der Vertrag Ein Vertrag ist ein Zweiseitiges Rechtsgeschäft Grundlage für den Vertragsabschluss ist die übereinstimmende Willenserklärung beider Vertragspartner. Antrag / Angebot = Willenserklärung des Antragstellers Annahme = Willenserklärung des Versicherers

Rechtsgrundlagen Allgemein BGB Der Vertrag Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich das Versicherungsunternehmen. Durch Unterschrift des Vermittlers kommt noch kein Versicherungsvertrag zustande, wenn der Vermittler nicht ausnahmsweise zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt ist.

Sonder- oder Zusatzbedingungen Rechtsgrundlagen B allgemein Quellen Die Grundlagen sind geregelt im : BGB HGB VVG PflVG Weiteres in den: AVB Tarifbestimmungen Klauseln Sonder- oder Zusatzbedingungen Individuelle Vereinbarungen

B Rechtsgrundlagen Allgemein Quellen Keine ungewöhnlichen Klauseln, Auslegungen nach Unklarheiten. Keine unangemessenen Abweichungen zum Nachteil des VN. BGB Einschränkungen von abweichenden Vertragsbestimmungen durch zwingende und halbzwingende Vorschriften. V V G Bestimmungen zum Inhalt der AVB. Kontrolle durch Aufsichtsbehörde. V A G

B Rechtsgrundlagen Allgemein AVB Sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten und einseitig vom Versicherer auferlegt werden. Allgemeine Versicherungsbedingungen AVB Sie beschreiben die vertraglichen Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers und die Leistungen des Versicherers. Sie werden kontrolliert durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

B Rechtsgrundlagen Allgemein VVG zwingend Abweichungen nicht möglich Vertrag bleibt bestehen Die abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Entsprechende Vorschrift im VVG gilt.. Verstoß Abweichungen nur zum Vorteil des Versicherungsnehmers möglich Halb zwingend § 87 VVG Bei schweren Verstößen ist der ganze Vertrag nichtig, Verstoß

C Beteiligte am Vertrag Allgemein Vertragspartner Versicherungs- Unternehmen Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers zahlt Prämie, beachtet Obliegenheiten. § 1 ff VVG Beitragszahler ein Dritter, der die Versicherungsprämien zahlt. Versicherte Person mit oder ohne Namensnennung beachtet Obliegenheiten Versicherung für fremde Rechnung § 74 VVG

C Beteiligte am Vertrag Allgemein Vertragspartner Der Vertrag ist zustande gekommen wenn: Antragsteller Antrag ist mit Zugang beim Versicherer / Agenten wirksam (Widerrufsrecht des VN innerhalb von 14 Tagen) ist geschäftsfähig Versicherer Antrag und Police sind Identisch Antragsannahme: innerhalb der festgelegten Bindefrist durch eine formlose schriftliche Erklärung oder durch Vorlage der Versicherungspolice. § 3 VVG

C Beteiligte am Vertrag Allgemein Vertragspartner Eine übereinstimmende Willenserklärung ist zustande gekommen Der Versicherungsnehmer bezahlt die Prämien Versicherer gewährt Versicherungsschutz

Rechtsgrundlagen des Vertrages Allgemein Einteilungen Sozialversicherung Kraft Gesetzes Solidaritätsprinzip Individualversicherung Individueller Vertrag Subsidiaritätsprinzip Schadenversicherung (konkrete Bedarfsdeckung) Hausrat, Krankheitskosten, Haftpflicht Summenversicherung (abstrakte Bedarfsdeckung) Leben, Krankenhaustagegeld, Unfall Leben, Unfall, Kranken Personenversicherung Sachversicherung Vermögensversicherung Hausrat, Gebäude Haftpflicht, RS

Rechtsgrundlagen des Vertrages Allgemein VVG Prozessablauf bisher (Policenmodell): Aushändigung der Police + Verbraucherinformation Antrag des VN Prüfung durch VR Annahme durch VR 14 Tage Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG alt

Rechtsgrundlagen des Vertrages Allgemein VVG Der neue Gesetzeswortlaut VVG 2008 § 7 Abs. 1 VVG Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen

Rechtsgrundlagen des Vertrages Allgemein VVG Prozessablauf Antragsmodell § 7 VVG: Aushändigung der Vertragsbestimmungen und - informationen Zugang der Police Antrag des VN Prüfung durch VR Annahme durch VR 2 Wochen Widerrufsrecht gemäß § 8 VVG

Rechtsgrundlagen des Vertrages Allgemein VVG Informationen bei Antragstellung (§ 7 VVG) Produktinformations- blatt, § 4 VVG-InfoV* (PIB) Versicherungs-Info §§ 1-3 VVG-InfoV* (VIB) AVB, Zusatz-, Sonderbed., Klauseln Versicherungs - Information ----------------------------- Versicherungs- informationen Vertragsinformationen Vertragsbestimmungen

Rechtsgrundlagen des Vertrages Allgemein VVG Pflicht zur Aushändigung an: Alle Versicherungsnehmer (inkl. Firmen und juristische Personen, in der bAV optional auch für die VP) Ausnahme Großrisiken § 7 Abs. 5 VVG Ein Großrisiko liegt gemäß Art. 10 Abs. 1 EGVVG u.a. vor, wenn mindestens zwei der nachfolgenden drei Merkmale überschritten sind: - Bilanzsumme: 6,2 Mio Euro - Nettoumsatzerlöse: 12, 8 Mio Euro - Arbeitnehmer: 250 Nie Großrisiko ist z.B. Unfall, RS, Leben, Kranken

Rechtsgrundlagen des Vertrages Allgemein VVG Inhalte nach §§ 1-3 VVG-InfoV Versicherungsinformationen Angaben zum Versicherer Anschrift der BaFin AVB Preis der Versicherung Hinweise zur Zahlung Zustandekommen des Vertrags Widerrufsrecht Laufzeit des Vertrags Beendigung des Vertrags Besondere Angaben in Leben, UBR und Kranken Versicherungs - Information ----------------------------- Versicherungs- informationen

Rechtsgrundlagen des Vertrages Allgemein VVG Produktinformationsblatt Inhalte nach § 4 VVG-InfoV Versichertes Risiko Höhe der Prämie und Fälligkeit Leistungen und Ausschlüsse Obliegenheiten Vertragslaufzeit Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten (nur in LV und KV)

Rechtsgrundlagen des Vertrages Allgemein VVG Möglichkeiten zur Übermittlung Medium Papier Ausdruck im Verkaufsgespräch Ausgabe einer vorgedruckten Info-Broschüre Elektronisch Versand per E-Mail Ausgabe auf Datenträger (z.B. USB-Stick)

Rechtsgrundlagen des Vertrages Allgemein VVG Verzicht auf die Aushändigung bei Antragstellung möglich (§ 7 Abs. 1 Satz 3 VVG) Gesonderte schriftliche Erklärung erforderlich Verzichtserklärung nicht als Regelfall

Rechtsgrundlagen des Vertrages Allgemein VVG Erleichterung bei den Informations-/ Dokumentationspflichten bei vorläufiger Deckung Nachsendung der Vertragsbestimmungen und -informationen (Ausnahme Fernabsatz)/Beratungsdokumentation mit Police möglich Vereinbarung der vorläufigen Deckung Nachsendung Antrag + Annahme Beratungsdokumentation bei Pflichtversicherungen nicht erforderlich Befreiung gilt nicht für Hauptvertrag!

Rechtsgrundlagen des Vertrages Detail Bindefrist Sachversicherungen Feuer * Leitungswasser Hausrat Wohngebäude Sturm 2 Wochen * einzige gesetzl. Bindefrist § 81 VVG

Rechtsgrundlagen des Vertrages Detail Bindefrist HUK-Versicherungen Haftpflicht Kraftfahrzeughaftpflicht Unfall Fahrzeugversicherung 1 Monat Die Kraftfahrt Haftpflichtversicherung ist zum Unternehmenstarif des VR angenommen, wenn der Versicherer nicht binnen 2 Wochen schriftlich ablehnt, oder abweichendes Prämienangebot unterbreitet. Die Frist gilt auch für alle Anträge mit gebündelten Versicherungen !

Rechtsgrundlagen des Vertrages Detail Bindefrist Personenversicherung Lebensversicherung auch Berufsunfähigkeit 6 Wochen auch Bindefrist von 1 Monat möglich Krankenversicherung Bindefrist beginnt nach ärztlicher Untersuchung

Rechtsgrundlagen des Vertrages Detail Bindefrist Beginn der Bindefristen mit Aushändigung des Antrags an den Versicherungsvermittler oder mit Eingang des Antrags beim Vermittler oder Versicherer Beim Antragsmodell bei Versicherungen mit ärztlicher Untersuchung jedoch nicht vor dem Tag der Untersuchung. - Widerrufsrecht 14 Tage ab Antragsunterzeichnung in der „Nichtlebensversicherung“; § 8, 1 VVG (nicht für Anträge auf Versicherungsschutz für gewerbliche und berufliche Tätigkeit bei Vertragslaufzeiten von mehr als einem Jahr) - Rücktrittsrecht nach § 152 VVG in der Lebensversicherung

Rechtsgrundlagen des Vertrages Detail Abweichender Versicherungsschein POLICE ANTRAG keine Übereinstimmung Der Versicherer gibt Hinweis auf Abweichung und Widerspruchs-möglichkeit Der Versicherungsnehmer widerspricht nicht  Police gilt widerspricht  kein Vertrag kein Hinweis bzw. bei vorheriger Antragsannahme: Wortlaut des Antrags gilt § 5 VVG

Rechtsgrundlagen des Vertrages Detail Fristen und Beginne VN übergibt Antrag an Vermittler Beginn der Bindefrist VN erhält Annahmeerklärung oder Police formeller Beginn Beginn laut Police / Antrag technischer Beginn VN zahlt Erstprämie Materieller Beginn / Haftungsbeginn VN hat Erstprämie eingezahlt Anspruch des VN auf Versicherungsschutz erst nach Prämienzahlung gemäß Einlösungsklausel § 37 Abs. 2 VVG (ggf. änderbar durch AVB oder Vereinbarung).

Rechtsgrundlagen des Vertrages Detail Einlöseklauseln Normale Einlösungs- klausel technischer Beginn; formeller Beginn kein Versicherungsschutz materieller Beginn - Zahlung Versicherungsschutz Technischer-, formeller und materieller Beginn Erweiterte Einlösungs -klausel Versicherungsschutz Wenn Zahlung innerhalb von 2 Wochen bei VHV,VGV und LV Zahlung innerhalb von drei Tagen nach erhalt der Police oder Technischen Beginn

Rechtsgrundlagen des Vertrages Detail Zahlungsmöglichkeiten Barzahler Übergabe Lastschrift auf dem Konto des Zahlers Gutschrift auf dem Konto des Versicherers Lastschriftverfahren immer fristgerecht Gutschrift auf dem Konto des Versicherers Postanweisung Zahlkarte Einzahlung bei Post / Bank Gutschrift auf dem Konto des Versicherers Überweisung Dauerauftrag Eingang des Überweisungs-auftrages Gutschrift auf dem Konto des Versicherers Verrechnungs-scheck Absendung / Übergabe

Rechtsgrundlagen des Vertrages Detail Beitragsarten Einmalbeitrag Fälligkeit sofort nach Aushändigung des Versicherungsscheines Prämie ist damit für die gesamte Versicherungslaufzeit bezahlt. Erstprämie fällig sofort nach Zugang des Vertrages ( 2 Wochen) § 33 VVG Folgeprämie jede nach der Erstpämie folgende Prämie laufende Prämien fällig zu den vereinbarten Terminen

Rechtsgrundlagen des Vertrages Detail Nicht Zahlung der Erstprämie Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei wenn er in der Police oder in einer Mitteilung auf diese Rechtsfolgen aufmerksam gemacht hat. Versicherungsnehmer zahlt Erstprämie nicht rechtzeitig. Nach § 33 VVG ist die erste Prämie unverzüglich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen § 37 VVG Versicherer erklärt Rücktritt vom Vertrag

Rechtsgrundlagen des Vertrages Detail Nicht Zahlung der Folgeprämie Folgeprämie ist fällig, VN zahlt nicht. Versicherer setzt VN eine Zahlungsfrist von 2 Wochen (bei Gebäude-Feuerversicherung mit „Realrecht“: mind. 1 Monat). § 38 VVG VN zahlt innerhalb der Frist Versicherungsschutz besteht weiter Fristbestimmung gilt nur, wenn Rechtsfolgen angegeben sind. VN zahlt weiterhin nicht Versicherer kündigt Vertrag ohne Kündigungsfrist. Versicherer ist leistungsfrei, hat Prämienanspruch. Nach einem Monat* ist der Vertrag endgültig beendet, Versicherer hat bis Ende Zahlungsfrist Prämienanspruch. *zahlt VN innerhalb 1 Monats nach Kündigungserhalt , dann gilt der Vertrag wieder. ( Reaktivierungsfrist)

Rechtsgrundlagen des Vertrages Detail Kündigungen ordentliche Kündigung von beiden Vertragspartnern ohne Begründung unter Einhaltung der Kündigungsfrist. § 11 VVG Vertragsablauf Vertragsbeendigung ohne Kündigung bei Verträgen ohne Verlängerungs– klausel. VN zeigt Interessewegfall an: Erlöschen durch Wegfall versicherter Risiken Versicherungsfall tritt ein (Totalschaden) Interessewegfall § 80 VVG

Rechtsgrundlagen des Vertrages Detail Kündigungen Ordentliche Kündigung Kündigung: zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode Frist: mindestens 1 Monat, maximal 3 Monate Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit § 11 VVG Versicherungsverhältnis von mehr als 5 Jahren Kündigung: zum Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres Frist: 3 Monate § 11,4 VVG

Rechtsgrundlagen des Vertrages Detail Kündigungen außerordentliche Kündigung nur mit Kündigungsgrund! § 40 VVG Prämienerhöhung § 80 VVG Wegfall des versicherten Interesse § 92 VVG Kündigung nach dem Versicherungsfall § 96 VVG Kündigung nach Veräußerung § 25,2 VVG Kündigung wegen Prämienerhöhung durch Gefahrerhöhung

Rechtsgrundlagen des Vertrages Detail Kündigungen Kündigungsrecht im Schadensfall Versicherungsfall tritt ein. Entschädigungsverhandlungen abgeschlossen § 92 VVG Versicherungsnehmer Versicherer Kündigungsfrist: Innerhalb 1 Monat spätestens zum Ablauf des Versjahres. Kündigungsfrist: 1 Monat Muss anteilige Prämie bis zum Kündigungstermin zahlen Anspruch auf anteilige Prämie bis zum Kündigungstermin

Rechtsgrundlagen des Vertrages Detail Kündigungen Kündigungsrecht des VN nach Prämienanpassung Prämienanpassung durch Versicherer gemäß Anpassungs-klausel Kündigungsrecht des VN: von der Ankündigung bis die Prämie in Kraft tritt (1 Monat ) ohne Änderung des Versicherungsumfanges § 40 VVG

Rechtsgrundlagen des Vertrages Detail Kündigungen Doppelversicherungen Doppelversicherung entsteht ohne Kenntnis des VN. Aufhebung des jüngeren Vertrages § 79 VVG Versicherungswert sinkt nach Abschluss. Summenherabsetzung auf den Teilbetrag des Vers.-wertes, der durch den ersten Vertrag nicht gedeckt ist.

Rechtsgrundlagen des Vertrages Detail Kündigungen Rücktritt nur Versicherer! z.B.: Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Nichtzahlung der Erstprämie.

Rechtsgrundlagen des Vertrages Detail Kündigungen Verzinsungspflicht (Zins 4%) nach einem Monat ab Schadenmeldung § 91 VVG April 1 3 6 9 12 15 18 21 24 27 30 31 Mai 1 3 6 9 12 15 18 21 24 27 30 31 Juni 1 3 6 9 12 15 18 21 24 27 30 31 1 Monat Verzinsung mit 4% Schadenmeldung Beginn der Verzinsung Verzinsung unabhängig von einem Verzug des VR Hemmung bei Verzögerung durch VN Abweichende Regelung in AVB möglich

Rechtsgrundlagen der beteiligten Personen Detail Obliegenheiten - Einteilung nach Rechtsgrundlagen gesetzlich § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 vertraglich § 28 VVG nach Verhalten des VN Tun z.B. Schadensminderungspflicht Unterlassen z.B. keine Gefahrerhöhung vornehmen nach Zeitpunkt der Erfüllung Antragsstellung z.B. vorvertragliche Anzeigepflicht Versicherungsfall z.B. Meldepflicht, Auskunftspflicht Vertragslaufzeit z.B. Anzeige von Veräußerungen

Rechtsgrundlagen der beteiligten Personen Detail Obliegenheiten - Beispiele VN verschweigt bei Antragsstellung Schäden der Vorversicherung Nichtbeachtung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. VN baut vereinbarte Schutzgitter nicht ein. Nichterfüllung einer Vertraglichen Obliegenheit VN folgt Arztanweisungen nicht Verletzung der Schadens-minderungspflicht im Vers.Fall VN benutzt ein verkehrsunsicher gewordenes Kfz weiter Verletzung der Gefahrstandspflicht VN teilt dem Versicherer den Schaden verspätet mit Nichteinhaltung der Pflichten im Versicherungsfall

Rechtsgrundlagen der beteiligten Personen Detail Obliegenheiten Vorvertragliche Anzeigepflicht Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bei Antragsstellung alle ihm bekannten gefahrerhebliche Umstände anzeigen. Mindestens alle Umstände, die den Vertragsabschluss durch den Versicherer beeinflussen und nach denen schriftlich gefragt wurde. Gefahrenumstände, die nach Abgabe des Antrages bis zur Police eintreten, sind nur anzugeben wenn der VR danach schriftlich fragt. Und alle Gefahrenumstände, die Risikoprüfung bei Antragsstellung und während der Vertragslaufzeit wichtig sind. § 19 VVG

Rechtsgrundlagen der beteiligten Personen Detail Obliegenheiten Vorvertragliche Anzeigepflicht § 19 VVG Der Versicherer kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten bei falscher Anzeige kann nicht zurücktreten, wenn der VN den gefahrerheblichen Umstand nicht kannte den VN keine Schuld trifft

Rechtsgrundlagen der beteiligten Personen Detail Obliegenheiten Gefahrerhöhung Subjektiv (gewollt) durch VN oder Dritte mit Einwilligung des VN ohne Einwilligung des Versicherers Objektiv (ungewollt) durch "höhere Gewalt" bzw. Dritte ohne Einwilligung des VN unverzügliche Anzeigepflicht Versicherer kann kündigen mit Monatsfrist - Leistungsfreiheit unter engen Voraussetzungen § 23 VVG § 24 VVG § 26 VVG

Rechtsgrundlagen der beteiligten Personen Detail Obliegenheiten Kündigung bei Gefahrerhöhung subjektiv Versicherer kann kündigen innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Gefahrerhöhung Fristlos; (wenn kein Verschulden des VN vorliegt zum Ende des Monats) rechtzeitige Beseitigung der Gefahrerhöhung verhindert Kündigung nur bis Zugang der fristlosen Kündigung, sonst bis Ablauf der Monatsfrist objektiv Versicherer kann kündigen innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Gefahrerhöhung mit Monatsfrist rechtzeitige Beseitigung der Gefahrerhöhung verhindert Kündigung bis zum Ablauf der Monatsfrist § 24 VVG Steigt die Prämie wegen Gefahrenerhöhung um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die höhere Gefahr aus, kann der VN den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist Kündigen.

Rechtsgrundlagen der beteiligten Personen Detail Obliegenheiten Leistungsfreiheit nach Gefahrerhöhung Gefahrerhöhung durch VN ohne Zustimmung des Versicherers Ja Nein Ja Nein Schadensfall tritt ein ? Zusammenhang mit Gefahrerhöhung ? Ja Nein Gefahrerhöhung schuldhaft ? Ja Nein Kündigung des Versicherers fristgerecht ausgesprochen und Wirkung eingetreten ? Ja Nein Versicherer ist leistungsfrei Versicherer ist leistungs- pflichtig.

Rechtsgrundlagen der beteiligten Personen Detail Obliegenheiten Veräußerung versicherter Sachen Versicherungsnehmer verkauft Erwerber tritt in Rechte und Pflichten des Vers.-Vertrages ein. § 95 VVG Versicherer ist leistungs-pflichtig Anzeigepflicht der Veräußerung § 97 VVG bei Verletzung der Anzeigepflicht: nach 1 Monat leistungsfrei Prämienzahlung bei Kündigung des Erwerbers bisheriger VN haftet für die Prämienzahlung § 96 .3 VVG

Rechtsgrundlagen der beteiligten Personen Detail Obliegenheiten Kündigungsrecht nach Veräußerung Erwerber Kündigungsfrist: mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der Versicherungsperiode Versicherer Kündigungsfrist: 1 Monat Kündigungsrecht erlischt nach einem Monat. § 96,2 VVG

Rechtsgrundlagen der beteiligten Personen Detail Obliegenheiten Rechtsnachfolge beim Erben Versicherungsnehmer stirbt: es gilt das Erbrecht: Erben erhalten das gesamte Vermögen des VN und treten in Rechte und Pflichten des VN ein § 1922ff BGB Hinweise: je nach AVB wird dieser Grundsatz modifiziert. Kündigung ist erst zum vertraglich vereinbarten Kündigungstermin möglich.

F Verbraucherschutz Allgemein Grundlagen Quellen - AGB; UWG; VAG; VVG - Wettbewerbsrichtlinien - private Organisationen z B: Verbraucherrechtsschutzzentralen Stiftung Warentest Versichertenverbände

F Verbraucherschutz Detail Haustürgeschäfte Kaufabschluss im gesamten häuslichen Bereich Kaffeefahrten und ähnliche Veranstaltungen

F Verbraucherschutz Detail Haustürgeschäfte Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften - Kunde kann innerhalb 2 Wochen ohne Begründung vom Vertrag zurücktreten. - bis Fristablauf ist der Vertrag schwebend wirksam Ausnahmen: Bagatellgeschäfte Bei Versicherungen gelten andere Bestimmungen ! VVG § 8

Nach Info. Verordnung VVG Verbraucherschutz F Detail Verbraucherschutz Versicherungsverträge mit mehr als 1 Monat Laufzeit Versicherer muss VN schriftlich über das Widerrufsrecht belehren. Frist: 14 Tage nach dem folgende Unterlagen dem VN in Textform zugegangen sind: Nach Info. Verordnung VVG Der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen sowie Modellrechnung die zu erwartende Leistung, Abschluss und Vertriebskosten soweit eine Verrechnung mit den Beiträgen erfolgt. Bei Kranken die Prämienentwicklung und Gestaltung sowie die Abschluss und Vertriebskosten. Eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen § 8,4 VVG

F Verbraucherschutz Detail Verbraucherschutz Widerrufsrecht besteht nicht … Bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat Bei Verträgen über vorläufige Deckung und Fernabschlüsse Bei Verträgen zu Pensionskasse, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen Bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko Bei Verträgen, die von beiden Parteien auf Wunsch des VN vollständig erfüllt sind, bevor der VN sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. § 8,4 VVG

F Verbraucherschutz Detail Verbraucherschutz Widerrufsrecht des VN wegen fehlender Verbraucherinformation z. B. Aushändigen von AVB und Verbraucherinformationen nicht bei Antragstellung, sondern mit der Police ( z.B. Telefonischer Vertrag ) Versicherer muss schriftlich über das Widerrufsrecht belehren! Frist:14 Tage (LV: 30 Tage) nach Unterzeichnung der vollständigen Versicherungsunterlagen Maßgebend ist die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Widerrufserklärung durch den VN. §7 VVG §8,1 VVG Widerrufsrecht besteht nicht wenn ... der Versicherer auf Wunsch des VN sofortigen Versicherungsschutz gewährt. Wichtig: Bei Nichteinhaltung der Formvorschrift erlischt das Recht zum Widerruf erst 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. § 8,3VVG

F Verbraucherschutz Allgemein Dokumentationspflicht Vor Antragstellung ist der Kunde nach seinen Zielen , Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und diese klar und verständlich zu dokumentieren. In der Dokumentation ist jeder Rat und jeder Grund der zu einem bestimmten Tarif oder Abschluss führt, klar einzutragen. Dies ist um so wichtiger, wenn der Kunde von der Empfehlung des Vertreters abweicht. § 6 ,1 + 2 VVG Die Dokumentation ist dem VN vor Vertragsabschluss in Textform zu übergeben.

G Datenschutz Allgemein Grundsätze Geschützte personenbezogene Daten dürfen nur zur jeweiligen Aufgabenerfüllung verwendet werden: Gesundheitsdaten Einkommensverhältnisse Vermögensverhältnisse finanzielle Belastungen Begünstigungsregelung

G Datenschutz Allgemein Klauseln Datenschutz Ermächtigungsklausel: Einwilligung des VN zur Weitergabe von Daten an die genannten Empfänger Entbindung von der Schweigepflicht: z.B. behandelnde Ärzte und andere Personenversicherer bei Gesundheitsfragen

Versicherungsaufsicht Allgemein Träger zuständig u. a. für: Alle privaten Versicherer Öffentlich - Rechtliche Versicherer, die über ein Bundesland hinaus tätig sind Bundesanstalt für Finanzdientsleistungsaufsicht zuständig für: Versicherungsunternehmen die nur in einem Bundesland tätig sind Landesbehörden

Versicherungsaufsicht Allgemein Ziele Verbraucherschutz Produktaufsicht Beschwerden des VN gegen den VR Markttransparenz Kontrolle der Geschäftspläne der VR AV, BKV , Kfz, Haftpflicht Sonderbedingungen in LV, Kontrolle Sicherheit, dass alle Verträge stets erfüllbar sind

Versicherungsaufsicht Allgemein Aufgaben Konzessions-Erteilung Geschäftsplan Gründungskapital Eignung von Inhaber und Geschäftsführer Geschäftsplanmäßige Erklärungen laufende Beaufsichtigung Produktaufsicht, Geschäftsbericht, Jahresabschluss Bestandsübertragungen, Fusionen Einhaltung der Anlagevorschriften Konzessionsentzug Bestandsübertragungen, Abwicklung Konkursantrag kann nur von Aufsichtsbehörde gestellt werden

Versicherungsaufsicht Allgemein Maßnahmen unangemeldete Revision Eingriff in den Geschäftsbetrieb VR haben ständige Berichtspflicht Versicherungsvertreter und Angestellte im Außendienst sind ebenfalls auskunftspflichtig

Versicherungsaufsicht Allgemein Binnenmarkt seit 1.7.1994 Niederlassungsfreiheit für Versicherer aus der EG in Deutschland Niederlassungsfreiheit für deutsche Versicherer in der EG eingeschränkte Versicherungsaufsicht

§ 33 VVG Fälligkeit (1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. (2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.