§ 47 KrWG Ist die allgemeine und zentrale Überwachungsvorschrift und regelt die Überwachung aller Abfälle und aller Tätigkeiten der Abfallbewirtschaftung.

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 Präsentation transkript:

Auswertung der Zuarbeiten der Unteren Abfallbehörden zur abfallrechtlichen Überwachung

§ 47 KrWG Ist die allgemeine und zentrale Überwachungsvorschrift und regelt die Überwachung aller Abfälle und aller Tätigkeiten der Abfallbewirtschaftung § 47 (1) regelt Anwendungsbereich/Reichweite der Überwachung § 47 (2) regelt die Pflicht der Behörden zur Überwachung § 47 (3), (4), (5) Auskunftspflichten,Betretungsrechte,Auskunftsverweigerungsrechte § 47 (6) Befugnis der Behörde ob ein Stoff Abfall oder Nichtabfall (klarstellende Aufnahme)

§ 47 (1) KrWG Mit Änderung des KrW-/AbfG wurde im §47 (1) S. 2 KrWG auf das ProdSG Bezug genommen. Demnach werden für den Vollzug der Rechtsverordnungen nach §§ 24 und 25 KrWG Spezialregelungen des ProdSG für anwendbar erklärt (§5 ElektroG (RoHL-RL), §§ 13, 14 VerpackV, §§ 8, 9 AltfahrzV, § 3(1) und (2), § 17 BattG), so dass die in Bezug genommene Regelungen des ProdSG auch für die Stoffverbote nach BattG, ElektroG , VerpackV, AltfahrzV entsprechend anzuwenden sind. Die Überwachung findet somit im Bereich ProdSG und Chemikaliensicherheit (Reach, EBPG) statt.

Überwachung erstreckt sich auf alle Abfälle und sämtliche Phasen des Umgangs mit Abfällen Abfall -vermeidung, -bereitstellung, -überlassung, -sammlung,-beförderung, -verwertung, -beseitigung sowie –tätigkeiten von Händlern und Maklern Gem. § 13 KrWG wird die Überwachung der abfallrechtlichen Pflichten v. Anlagenbetreibern den zuständigen Immissionsschutzbehörden übertragen, die sich dazu i.d.R. der entsprechenden Fachbehörden bedienen, sofern die immissionsschutzrechtliche Aufgaben nicht schon gemeinsam mit abfallrechtlichen Aufgaben durch einen Mitarbeiter wahrgenommen werden

§ 47 (2) normiert die Verpflichtung der ÜB zur regelmäßigen Prüfung der Erzeuger gefährlicher Abfälle; Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen dabei liegt die kontinuierliche Überwachung im Ermessen der Behörde – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ist abhängig vom Einzelfall In Umsetzung Art. 34 (1) AbfRL Verpflichtung zur regelmäßigen und angemessenen Kontrollen, die sowohl verdachts- und zeitunabhängig erfolgen sollten

Daraus schlussfolgern sollten Kontrollen nach einem Konzept erfolgen Im Rahmen dessen sind Routinemäßige Betriebsbesuche, kontinuierliche Beobachtungen u. Messungen, Sammlung von Daten und Informationen, Stichproben einzelner Abfallarten zu berücksichtigen Vorort-Kontrollen sollten jederzeit und mögl. unangemeldet erfolgen und u.a. Kontrollen von Registern, Betriebstagebüchern, Zertifikaten beinhalten Orientierung nach Gefahren, die von der Anlage ausgehen Nutzung von Synergieeffekten

Bei Überwachungsmaßnahmen sollte u.a. geprüft werden ob, Abfälle ohne Nachweise entsorgt werden Erforderliche Nachweise und Register vollständig sind Sicherheitsleistungen erforderlich und angemessen sind Lagerkapazitäten Anfallende Abfälle zutreffend deklariert und eingestuft sind (AVV) Anfallende Stoffe Abfälle sind oder nicht (wurde REACH beachtet) Transparenz der Entsorgungswege auch bei Mehrstufigkeit, Einhaltung von Vermischungsverboten Verpackungsvorschriften und Gefahrgutregeln eingehalten werden Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides

Erzeugerüberwachung Anlagen/Entsorger Sammler/Beförderer Einhaltung der Abfallhierarchie Ursprung, Art, Menge und Bestimmungsort der Abfälle Anlagen/Entsorger Anlagen, auch Maschinen o.and. Ortsveränderliche Einrichtungen, Register Sammler/Beförderer Ursprung, Art, Menge, Bestimmungsort der Abfälle (keine Register und Nachweispflichten für ungef. Abfälle) Händler/Makler (dazu zählen auch öffentliche Einrichtungen, die in eigener Verantwortung Abfälle erwerben und veräußern oder für deren Bewirtschaftung sorgen, auch kommunale Wertstoffhöfe, wenn sie selbst Abfälle vermarkten) Hier sind Vorortkontrollen i.d.R. nicht erforderlich, da keine Sachherrschaft über Abfälle erforderlich, Überwachung nach §§ 53, 54 KrWG

§ 47 (6) Befugnis der Behörde Stoffe als Abfall/Nichtabfall zu bestimmen Klarstellende Aufnahme; Behörde konnte bereits im Rahmen der Überwachung die Anwendbarkeit des KrWG auf bestimmte Einzelfälle prüfen Ziel der Vorschrift ist es zu verhindern, dass sich die Verpflichteten einer Überprüfung durch die Überwachungsbehörde entziehen können, indem sie Stoffe als Nebenprodukte/Nichtabfälle bezeichnen Diese Überprüfung i.R. ihrer Rechte nach § 47 (1-4) KrWG

Die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die zuständigen Abfallbehörden, den öffentlich rechtlichen Einrichtungen oder Beliehenen unterliegt nicht der Überwachung sondern der Fachaufsicht durch die jeweils zuständige Behörde. Fachaufsicht Oberstes Ziel der Fachaufsicht ist das recht-mäßige und zweckmäßige Verwaltungshandeln.

Dazu zählen: Rechtsfehlerfreie und einheitliche Rechtsanwendung sowie Ermessenslenkung Hohe Qualität bei der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns Transparente Entscheidungs- und Verwaltungsabläufe Guter Informationsfluss

Instrumente der Fachaufsicht sind Arbeitsberatungen, Berichte Weiterleitung von Informationen zu aktuellen Gesetzesänderungen und deren Anwendung bzw. Auslegung - Weiterbildung Unterstützung durch gemeinsam zu erarbeitende Anwendungshilfen Kollegiale Zusammenarbeit Elektronische Überwachung Weisungen – Beschränkt auf das notwendige Maß

Die Überwachung hat gem Die Überwachung hat gem. § 47 (2) regelmäßig und in angemessenem Umfang zu erfolgen (Zeitrhythmus- sollte bei gefährlichen Abfällen kürzer sein , zu große Zeiträume zwischen den Maßnahmen sind nicht mehr angemessen)– Verpflichtung Überwachungskonzepte zu entwickeln unter Berücksichtigung der bei Erzeugern/Entsorgern ausgeübten konkreten Tätigkeit , deren Umfang und Gefährdungspotential) Überwachung auch von Efb (Plausibilität d. Entsorgungswege) TLVwA – hat in Wahrnehmung der Fachaufsicht die Abfrage an die UAB gerichtet, um Kenntnisse über Umfang und Art und Weise der abfallrechtlichen Überwachung in den verschiedenen Kommunen zu erhalten.

Die von Ihnen dazu eingegangenen Zuarbeiten sind erwartungsgemäß unterschiedlich ausgefallen. Ursachen: unterschiedlichen Strukturierung der Aufgabengebiete Personalausstattung Anzahl der vorhandenen Anlagen Anzahl von Beschwerden

Zusammenfassende Darstellung Überwachung von immissionsschutzrechtlichen Anlagen IED – Anlagen (§ 52 a BImschG) : innerhalb von 1 – 3 Jahren, i.R. der Überwachung mit der Genehmigungsbehörde Andere Anlagen (unterschiedliche Angaben) jährlich, Regelüberwachung (Zeitabstände?), anlassbezogen, Komplexüberwachung (mit Genehmigungsbehörde) Inhalt der abfallrechtlichen Überwachung: Betriebstagebuch, Genehmigungsauflagen, AVV, Abfallmengen, Lager-/Behandlungsbereiche, Entsorgungswege (Verbleib), z.T. anhand von Prüfbögen, Jahresberichte

Überwachung von baurechtlich genehmigten Anlagen   keine Differenzierung nach Anlagenart jährlich (3), i.R. baurechtlicher Verfahren (4), überwiegend anlassbezogen, bei Abbruchmaßnahmen i.R. der Beteiligung durch Baubehörde (Anzeige) - Kontrolle Entsorgungswege

Verordnungen überwiegend anlassbezogen, i.R. d. Prüfung nach ChemG, i.R. Anlagenkontrolle (6), i.R. Erlaubnisverfahren (4) BioabfV, AltholzV, AltautoV, GewAbfV i.R.v. Anlagenkontrollen ElektroG, BattG , VerpackV anlassbezogen, i.R. ChemG Erzeuger,Sammler, B,H,M anlassbezogen und i.R.v. Erlaubnisverfahren bzw. Regelmäßiger Fachkundenachweise Grundstücke überwiegend anlassbezogen, bei illeg. Ablagerung regelmäßig, Stoffströme überwiegend anlassbezogen, i.R.v. Anlagenkontrolle, Jahresübersichten,

Die Überwachung liegt im Ermessen der Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (es ist nicht verhältnismäßig, wenn die Überwachung nur anlassbezogen erfolgt oder die Zeitspanne zwischen 2 Überwachungen mehrere Jahre beträgt) Zur Schaffung von Rechtssicherheit und zur Optimierung der abfallrechtlichen Überwachung unter Berücksichtigung struktureller und personeller Randbedingungen schlagen wir vor, gemeinsam mit Ihnen, im Rahmen einer Arbeitsgruppe, ein Überwachungskonzept zu erstellen, wie ,wo und in welchem Umfang die abfallrechtliche Überwachung erfolgen sollte. Auch hierbei sollten die Möglichkeiten elektronischer Medien genutzt werden. Inwieweit dahingehend das ASYS Hilfsmittel sein kann wird Ihnen im Anschluss Frau Lilienthal erläutern und Hinweise geben. Abschließend möchte ich sie aufgrund einer Beschwerde auf die derzeit häufigen Verstöße gegen die VerpackungsV (§ 9 (1) VerpackV hinweisen und um Prüfung in ihrem Zuständigkeitsbereich bitten.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Monika Grimm Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 430 Tel.: 036137737861 E-Mail: monika.grimm@tlvwa.thueringen.de