Hannah Giese & Caroline Richter

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Hannah Giese & Caroline Richter Adoptionen Hannah Giese & Caroline Richter

Übersicht Allgemeines und geschichtlicher Hintergrund Haager Übereinkommen von 1993 Statistik Adoptionsarten, AdopG, Begrifflichkeiten Adoptionsvermittlungsstelle Hamburg Namensführung Mitteilung in Zivilsachen Fortführung der Personenstandsregister/Ausstellung von Urkunden Benutzung der Personenstandsregister Praxisfälle

Allgemeines & Geschichte Adoptio (lat.) Annahme an Kindes statt = rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnis ohne biologische Abstammung im Regelfall Erlöschung familienrechtlicher Bindungen Rechtsinstitut entstammt dem Römischen Reich England bis 19. JH unbekannt Frankreich mit Einführung des Code Civil unter Napoleon

Allgemeines & Geschichte Germanisches Stammesrecht: „Affatomie“ Lex Salica: Annahme an Sohnes statt

Adoption und das römische Reich üblicher Vorgang bei Senatoren, Menschen aus der Oberschicht Rom war von begrenzter Zahl Familien regiert große Familie war Luxus, jedoch wichtig, um Legat fortzuführen Formen: adoptio – arrogatio Geltendmachung der Vaterschaft vor Gericht, es folgte „dreimalige Verkaufung“ Verbindung bisherige Familie musst nicht abgebrochen werden

Preußisches Landrecht enthält Abschnitt über Pflegekindschaft Erziehung in staatlich anerkannter Religion, Zuführung zu einem nützlichen Gewerbe vermögens- und erbrechtliche Beziehungen bestanden nicht Pflegekinder waren zu Dienstleistungen verpflichtet Alter: ab 50 Jahre Annehmender, mindestens 18 Jahre Altersabstand zum Kind

Frankreich Adoption obsolet bis 1792 die gesetzliche Anerkennung erfolgte Kritik: Förderung von Ehelosigkeit, Umgehung der gesetzlichen Erbfolge Code Civil enthielt strenge Formulierung und Regularien Annehmender 50 Jahre, Abstand zum Kind mindestens 15 Jahre Kind behielt Namen, fügte den des Annehmenden hinzu erbberechtigt, aber Bande zur bisherigen Familie nicht abgebrochen

Haager Übereinkommen von 1993

Haager Übereinkommen von 1993 vom 29. Mai 1993, Ratifizierung in Dtl. im November 2001, Inkrafttreten im März 2002 Sicherstellung des Kindeswohls Wahrung der Grundrechte, fachliche Standards Verhinderung des Kinderhandels Sicherung der Anerkennung von Entscheidungen in allen Vertragsstaaten behördliche oder gerichtliche Einzelfallentscheidung

Haager Übereinkommen von 1993 Bundeszentrale für Auslandsadoptionen Liste der Vertragsstaaten: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/B ZAA/Vertragsstaaten/Vertragsstaaten_node.html transnationale Adoptionen sind Phänomen des 20. JH. Beginn: nach Ende 2. WK und Korea Krieg als moralische Verantwortung, später Kinderlosigkeit von „arm zu reich“

Statistik – Angaben Eltern/Kinder Gesamt ver-wandt Stiefkind nicht verw. Deutsch nicht dt. Mix 3976 114 2474 1388 3593 94 289 männlich 2013 49 1233 731 1836 47 130 weiblich 1963 65 1241 657 1757 159 deutsch 3413 56 2282 1075 3229 57 127 nicht deutsch 563 58 192 313 364 37 162

Statistik über die Jahre 1991 1993 1999 2005 2012 2013 2014 2015 7142 8687 6399 4762 3886 3793 3805 3812 Hamburg 2016 – 101 Kinder, davon 89 mit deutscher StAG

Adoptionsarten - Volladoption adoptiertes Kind erhält die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes des/der Annehmenden Adoptionsrecht in D. ist Bsp. für geregelte Volladoption Verwandtschaftsverhältnis zur Familie des/r Annehmenden Rechtsverhältnisse leibliche Familie erlöschen ausländisches IPR kann ebenfalls auf dt. Sachrecht als Wirkungsstatut zurückverweisen

Starke Adoption rechtliche Bande zu leiblichen Eltern werden verloren Begründung Rechte und Pflichten mit Annehmenden Entstehung eines auf Dauer angelegten Eltern-Kind-Verhältnis Achtung: es muss nicht die Integration in die gesamte Familie bedeuten, dies ist je nach Land unterschiedlich geregelt materielles Recht der einzelnen Länder bleibt durch Haager Abkommen unberührt Erwerb dt. StAG unmittelbar und kraft Gesetzes

Schwache Adoption = unvollständig zwar Begründung dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis, jedoch keine wesentlichen, restlichen Rechtsbeziehungen Erbrecht zu leiblichen Familie bleibt bestehen Feststellung „nur“ von elterlicher Sorge und Unterhaltspflicht des Annehmenden Beachtung hier: Erwerb deutsche StAG erst durch Umwandlung, außer wenn StAG-Merkmal der Gleichwertigkeit erfüllt ist

Stiefkind Adoption Annehmende/r ist mit Elternteil verheiratet oder verpartnert Abstammungsverhältnis wird nur zu einem Elternteil beendet Kind wird gemeinsames Kind der Eheleute §1749 BGB Einwilligung des anderen leiblichen Elternteils ist erforderlich

Volljährigen Adoption §1767 BGB ein Eltern-Kind-Verhältnis muss bereits entstanden sein Bindungen zu leiblichen Eltern müssen nicht aufgegeben werden Unterschied zur minderjährigen Adoption: es entsteht nur ein Verwandtschaftsverhältnis zum adoptierenden Elternteil, nicht zu dessen gesamter Familie (Erbrecht!)

Adoption durch Einzelperson bis 2002 Ablehnung durch EGMR, danach langsames Umdenken EU Staaten entscheiden eigenständig, ob Möglichkeit besteht Alleinstehende ohne soz. Bindung, auch Person in Ehe oder LP ⇒ immer Bevorzugung eines Ehepaares § 1743 BGB Mindestalter Vollendung 25 Lebensjahr, ausreichend persönliche Reife, ∅ Einkommen, ausreichend Wohnraum und guter Gesundheitszustand keine Altershöchstgrenze

Das Rechtsinstitut der Kafala Länder des islamischen Kulturkreises verfügen nicht über ein ordnungsgemäßes Vermittlungsverfahren Bedeutung des Wortlautes: Verbürgung, Ernährung, Erhaltung

Rechtsinstitut der Kafala = Art schwacher Adoption, welches staatlich im Islam geregelt ist beinhaltet Vormundschaft und Sorgerecht für „Schützling“ juristische Verwandtschaft zur Herkunftsfamilie bleibt bestehen Problem: Kinder aus Kafala erhalten kein Einreisevisum (Entscheidung BvwG Oktober 2010) Koran verbietet die Verdrängung der leiblichen Eltern Pflegschaft besteht nur bis zur Volljährigkeit

Adoptionsvermittlungsgesetz § 1 Zusammenführung minderjähriger Kinder mit dem Adoptionsbewerber auch vorgeburtlich, ABER keine Ersatzmutterschaft! § 2 Vermittlung ist Aufgabe der Jugendämter § 7 Vorbereitung der Vermittlung § 9 Begleitung der Adoption § 13 Ersatzmutterschaft

Adoptionswirkungsgesetz § 1 AdWirkG – Geltungsbereich: ausländische Entscheidungen, gilt nur bis zum 18 Lebensjahr des Kindes § 2 auf Antrag stellt Familiengericht fest, ob Annahme anerkannt werden kann und wirksam ist § 3 Umwandlungsausspruch § 4 Antragsbefugte: Annehmende, Kind, bisheriger Elternteil oder das St.Amt im Zuge der Fortführung nach § 27 Abs. 1 PStG oder § 36 PStG

Begriffe Inkognito Halboffen Offen leibliche Eltern und Adoptiveltern lernen sich nicht kennen Schutz zum Aufwachsen des Kindes Ausforschungsverbot Möglichkeit der Hinterlegung von Briefen in Akte Informationsaustausch erfolgt über das JA, kein direkter Kontakt Adoptionsgeheimnis dient Schutz der ges. Familie, Einsichtnahme in Akten ab dem 16. LJ zur Identitätsfindung Häufigste Form in HH direkter Kontakt annehmende und leibliche Eltern Kind kennt Wurzeln eher selten, ggf. Wechsel von halboffen in offene Form

Adoptionsfreigabe direkt nach der Geburt oder später, jedoch frühestens nach Ablauf von 8 Wochen vertrauliche, anonyme Beratung bundesweit durch Jugendämter oder freie Träger Einwilligung beider Elternteile erforderlich + Zustimmung des Kindes (gesetzlicher Vertreter) zu Beginn „Familie auf Probe“ – Adoptionspflege für ~ 1 Jahr

Adoptionsvermittlungsstelle Hamburg Dezernat Soziales, Jugend und Gesundheit, Fachamt Jugend- und Familienhilfe, Adoptionsvermittlungsstelle Südring 30a 22303 Hamburg +49 40 42863-6180 +49 40 42863-6188 +49 40 4279-04606 Adoptionsstelle@hamburg-nord.hamburg.de

Adoptionsvermittlungsstelle Hamburg zuständig für minderjährige Kinder in ganz Hamburg Durchführung regelmäßiger Informationstage Bewerber werden nach Liste eingeladen, danach vollständige Unterlagenabgabe, wenn Voraussetzungen vorliegen ½ Jahr intensive Prüfung Eltern, Erarbeitung eines Profils Liste läuft 2 Jahre, 1 Jahr Verlängerung möglich, danach ist Chance vorbei – keine erneute Bewerbung möglich Mitarbeiter fahren in die KHs, Kontakte zu Ärzten & Hebammen Biographiearbeit (Aktenaufbewahrung 100 Jahre)

Namensführung des Kindes § 1757 Abs. 1,2 BGB Kind erhält Familiennamen der Annehmenden als Geburtsnamen (nicht Begleitnahmen) Namensänderung ist gesetzliche Folge der Adoption Ehegatten ohne Ehenamen müssen nach §1617 Abs. 1 BGB Namen gemeinsam bestimmen §1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB Voranstellung/Hinzufügung des bisherigen Namens aus schwerwiegenden Gründen möglich, wenn dies für das Kindeswohl erforderlich ist

Namensführung des Kindes § 1757 Abs. 3, Nr. 1 BGB Familiengericht kann mit Ausspruch der Annahme den Vornamen des Kindes ändern ein oder mehrere neue Vornamen vergeben muss dem Kindeswohl entsprechen explizite Ausweisung im Beschluss

Namensführung Volljährigenadoption § 1757 Abs. 1 BGB findet auch bei Erwachsenen Anwendung Achtung: ist Angenommener verheiratet: NÄ erstreckt sich nur auf Ehenamen, wenn Ehegatte damit einverstanden ist kein Einverständnis: Ehename verbleibt, Angenommener erhält als Geburtsnamen den des Annehmenden Voranstellung/Anfügung bei wichtigem Grund: soziale Bezüge sind bei Erwachsenen voll ausgeprägt

Falsche Namensbestimmungen Standesamt muss unterscheiden, ob Namensführung nichtig, dann keine Bindung, Eintragung nach § 1757 Abs. 1 BGB Namensführung fehlerhaft – Standesamt ist daran gebunden, Eintrag erfolgt nach Wortlaut im Beschluss (z.B. Anwendungsfehler IPR oder des dt. Namensrechts) ganzer Beschluss nichtig, wenn kein Eltern-Kind-Verhältnis begründet wird („Enkelannahme“) oder fundamentale Verfahrensmängel vorliegen

Tod von Beteiligten Tod des Kindes vor Wirksamkeit des Beschlusses führt zur Nichtigkeit (Bay OLG StAZ 1996, S. 265) § 1753 Abs. 2 BGB Adoption nach Tod des Annehmenden zulässig, wenn Antrag beim Gericht eingereicht oder Notar mit der Einreichung beauftragt war Tod Beteiligter während des Verfahrens führt eventuell zur Aufhebbarkeit des Beschlusses bei Unklarheiten: Zweifelsvorlage

XIV. Mitteilungen in Adoptionssachen „Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Annahme als Kind ausgesprochen wird; ein Annahmeverhältnis aufgehoben wird; die Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder ausländischen Sachvorschriften beruht, und die Wirkung der Annahme festgestellt worden ist ausgesprochen worden ist, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kind erhält“

XIV. Mitteilungen in Adoptionssachen Amtsgericht hat Vordruck zu verwenden, in denen die für die Beurkundung notwendigen Daten einzutragen sind Neben dem Vordruck ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung beizufügen https://beck- online.beck.de/DACore/ShowAllVersions?vpath=bibdata%2Fges% 2Fmizi%2Fcont%2Fmizi.anl2.htm

Mitteilungspflicht des Amtsgerichtes Geburtsstandesamt des Angenommenen, § 56 Absatz 1 PStV (Geburt im Inland) Standesamt I in Berlin, wenn Deutsche Auslandsvertretung Niederschrift über Geburtsanzeige aufgenommen hat, § 71 Absatz 3 PStV Standesamt I in Berlin, deutscher Geburtseintrag, jetzt Geburtsort im Ausland, § 72 Absatz 3 PStV

Mitteilungspflicht des Amtsgerichtes Geburtsstandesamt nicht in Deutschland, eben genannten Fälle nicht zutreffen Geburtsstandesamt der Annehmenden und leiblichen Eltern, § 56 Absatz 1 Nr. 1 PStV Bei Namensänderung des Angenommenen und Eheschließung im Inland, dem eheregisterführenden Standesamt, § 56 Absatz 1 Nr. 2 PStV Bei Namensänderung des Angenommenen und Begründung der Lebenspartnerschaft im Inland, der lebenspartnerschaftsregisterführender Behörde, § 56 Absatz 1 Nr. 3 PStV Standesamt I in Berlin, wenn kein inländisches Personenstandsregister existiert, § 56 Absatz 1 Nr.4 PStV

Fortführung des Geburtenregisters Rechtsgrundlage: § 27 Absatz 3 Nr. 1 PStG Grundlage für die Fortführung ist die Mitteilung in Zivilsachen (MiZi) Erforderliche Unterlagen: Personenstandsurkunden des/der Annehmenden, ggf. Reisepass  § 9 PStG

Fortführung des Geburtenregisters

Fortführung des Geburtenregisters

Fortführung des Geburtenregisters

Fortführung des Geburtenregisters

Fortführung des Geburtenregisters

Fortführung des Geburtenregisters

Fortführung des Geburtenregisters

Fortführung des Geburtenregisters

Fortführung des Geburtenregisters

Fortführung des Geburtenregisters

Fortführung des Geburtenregisters

Fortführung des Geburtenregisters

Fortführung des Geburtenregisters

Fortführung des Geburtenregisters Mitteilungspflichten nach Beurkundung im Geburtenregister: Ergeben sich aus § 57 Absatz 5 PStV Geburtenregister der leiblichen Eltern, der Annehmenden und eines Abkömmling, wenn der Name des Abkömmling sich geändert hat Ehe-bzw. Lebenspartnerschaftsregister des Angenommenen Standesamt I in Berlin bei Geburt eines Abkömmling und/oder Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland Meldebehörde

Fortführung des Geburtenregisters

Fortführung des Eheregisters Rechtsgrundlage: § 16 Absatz 1 Nr. 5 PStG Es werden nur die Namensänderung und das Wirksamkeitsdatum eingetragen Änderung des Geburtsnamen ist aufzunehmen, auch wenn Ehename unverändert bleibt

Fortführung des Eheregisters

Fortführung des Eheregisters

Fortführung des Eheregisters

Fortführung des Eheregisters

Fortführung des Eheregisters

Fortführung des Eheregisters

Fortführung des Eheregisters

Fortführung des Eheregisters

Fortführung des Eheregisters

Fortführung des Eheregisters

Fortführung des Eheregisters

Fortführung des Eheregisters Mitteilungspflichten nach Beurkundung im Eheregister: Ergeben sich aus § 58 Absatz 2 PStV Geburtenregister des/der Ehegatten, wenn Änderung auf Geburtsnamen erstreckt Geburtenregister eines Kindes, wenn auch Kind den geänderten Namen führt Meldebehörde, wenn dies nicht von anderer Stelle erfolgt ist

Ausstellung von Urkunden „Ist ein Registereintrag durch Folgebeurkundung fortgeführt, so werden nur die geänderten Tatsachen in die Personenstandsurkunde aufgenommen“, § 56 Absatz 2 PStG Daten, die in die Geburtsurkunde einzutragen sind, ergeben sich aus § 59 PStG, § 48 PStV i.V.m. Anlage 4 Daten, die in die Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde einzutragen sind, ergeben sich aus § 57 PStG, § 48 PStV i.V.m. Anlage 6 bzw. § 58 PStG, § 48 PStV i.V.m. Anlage 7

Ausstellung einer Geburtsurkunde Neue Namensführung des Kindes Annehmenden werden als Eltern eingetragen Ausnahme bei schwacher Adoption: Auf Antrag werden „alle“ Elternteile eingetragen, Daten der leiblichen Eltern bei „Eltern“, Daten der Annehmenden unter „weitere Angaben aus dem Register“

Ausstellung einer Geburtsurkunde

Ausstellung einer Geburtsurkunde

Ausstellung einer Geburtsurkunde

Ausstellung einer Geburtsurkunde

Ausstellung einer Geburtsurkunde

Ausstellung einer Geburtsurkunde

Ausstellung einer Geburtsurkunde

Ausstellung einer Geburtsurkunde

Ausstellung einer Geburtsurkunde

Ausstellung einer Eheurkunde Die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenen Vornamen und Familiennamen Gleiches gilt für die Ausstellung von Lebenspartnerschaftsurkunden

Ausstellung einer Eheurkunde

Ausstellung einer Eheurkunde

Ausstellung einer Eheurkunde

Ausstellung einer Eheurkunde

Ausstellung einer Eheurkunde

Ausstellung einer Eheurkunde

Ausstellung einer Eheurkunde

Ausstellung einer Eheurkunde

Ausstellung einer Eheurkunde

Benutzung der Personenstandsregister § 63 Absatz 1 PStG Das angenommene Kind (ab 16 Jahren) Die Annehmenden Die Eltern der Annehmenden Gesetzlicher Vertreter des Kindes Gilt auch bei schwacher Adoption Gilt nicht bei besonderen öffentlichen Interesse Gilt nicht, bei Zustimmung zur Benutzung durch den Annehmenden und dem Angenommenen Entfällt mit Tod des Kindes

Benutzung der Personenstandsregister § 65 PStG Benutzung durch Behörden und Gerichte Wenn zur Erfüllung der Aufgabe notwendig, Zweck ist anzugeben Verantwortung über Zulässigkeit der Übermittlung trägt anfordernde Behörde

Benutzung der Personenstandsregister Für das Angenommene Kind gilt erhält Einsicht in Personenstandsregister seiner leiblichen Eltern Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Kenntnis der eigenen Abstammung/besteht als ein Recht, daher hat angenommenen Kind ein rechtliches Interesse gemäß § 62 Absatz 1 Satz 2 PStG) Erhält bei Vorlage eines berechtigten Interesses Auskunft aus den Geburten-/Sterberegister seiner Adoptivgeschwister

Offenbarungsverbot § 1758 Absatz 1 BGB „Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern“

Offenbarungsverbot Beteiligte sollen geschützt werden, Adoptiveltern entscheiden, wann Kind über seine Herkunft aufgeklärt wird, Kontaktaufnahme von früheren Verwandten soll verhindert werden Schweigegebot insbesondere der beteiligten Behörden (Jugendamt, Amtsgericht, Adoptionsvermittlungsstelle, Standesamt) Gilt ab Wirksamwerden des Adoptionsbeschlusses

Offenbarungsverbot FA 3777, StAZ 2007, Seite 22: Adoptionsvermittlungsstelle Auskunft aus Geburtenregister des angenommenen Kindes, weil leibliche Verwandte Kontakt aufnehmen möchten. Adoptionsvermittlungsstelle möchte sich an Kind wenden Keine Auskunft: Informationspflicht bei Annehmenden, Kind ab 16 Jahren selber Einsicht in Geburtenregister, kein „Behördenprivileg“ (ebenso StAZ 2010, Seite 65 „Die Benutzung der Personenstands- register“)

Praxisfälle Volljähriges, verheiratetes Kind wird angenommen, Namensänderung erstreckt sich nicht auf Ehenamen. Kind möchte Nachweis über Namensführung für die Meldebehörde Eheregisterführendes Standesamt Die Mutter eines Kindes spricht beim Standesamt vor. Sie hat seit Jahren keinen Kontakt zu ihrem Kind und weiß durch Erzählungen von Bekannten, dass ihr Kind wohl einen anderen Familiennamen trägt. Nun möchte die Kindesmutter den Namen erfahren. Der Standesamtsmitarbeiter stellt bei Einsicht in das Geburtenregister fest, dass das Kind bereits als Minderjähriger adoptiert worden ist. Keine Auskunft!

Praxisfälle Ein vom Nachlassgericht bestellter Erbenermittler fordert eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister eines angenommenen Kindes an, sein rechtliches Interesse ist nachgewiesen. Kann die Urkunde ausgestellt werden? Urkunde direkt zum Amtsgericht (unter Angabe des dortigen AZ) Die leibliche Mutter eines angenommenen Kindes benötigt eine Geburtsurkunde ihres Kindes für Rentenzwecke  Bescheinigung

PRAXISFÄLLE