nach der EG-Dienstleistungsrichtlinie

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Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Grundlagen der Normenprüfung nach der EG-Dienstleistungsrichtlinie.
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nach der EG-Dienstleistungsrichtlinie Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Grundlagen der Normenprüfung nach der EG-Dienstleistungsrichtlinie Dr. Sönke E. Schulz Geschäftsführender wissenschaftlicher Mitarbeiter Fortbildungsveranstaltung am 29.04.2010 Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Altenholz Ich darf Sie nochmals herzlich hier in Altenholz auch im Namen des Lorenz-von-Stein-Instituts begrüßen. In der folgenden Einheit möchte ich Ihnen die Grundlagen der Normenprüfung, die sich einerseits natürlich aus konkreten Vorgaben der Richtlinie ergeben, andererseits aber auch unmittelbar aus dem Primärrecht der EG – also dem EGV - abzuleiten sind näher bringen. Herr Platthoff wird Ihnen im Anschluss an die Pause, das Prüfraster vorstellen und mit Ihnen das ganz praktische Vorgehen erarbeiten. Um die Prüfung aber im Sinne der EG und insbesondere ja der Kommission durchzuführen ist das europarechtliche Hintergrundwissen unerlässlich.

Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Agenda Einmalige Prüf- und Berichtspflichten Notifizierungspflicht Dauerberichtspflichten In Art. 5 Abs. 1 DLR findet sich sozusagen die Präambel für die durchzuführende Normenprüfung. VORLESEN Letztlich geht es also um das Überprüfen der einschlägigen staatlichen Anforderungen und das Vereinfachen. Zunächst eigentlich eine ganz logische, klare und „einfache“ Sache. Bei näherer Betrachtung aber doch durch die später in der Richtlinie aufgezählten Details doch eine höchst komplexe Aufgabe. Die Schwierigkeiten beginnen bereits in der Praxis bei der Umschreibung des betroffenen Bereichs staatlicher Anforderungen, also der Frage: Welche Regelungen betreffen alles die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten? Wann ist eine Anforderung nicht einfach genug oder richtlinienwidrig. Und wie wird schlussendlich eine Vereinfachung im konkreten Fall auszusehen haben? Alles Fragen, zu denen wir versuchen, in dieser Fortbildung zumindest eine Orientierung durch Empfehlungen und Hintergrundwissen zu vermitteln. Ich werde einen Schwerpunkt auf den ersten Punkt, also der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie und damit auch des Normenprüfrasters, setzen, da sich diese Frage als Scheideweg darstellt. Die Abgrenzung, was in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt und was nicht, bedeutet letztlich ja die Eingrenzung des Arbeitsaufwandes.

Einmalige Prüfpflichten Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Einmalige Prüfpflichten beziehen sich auf Art. 5 Vereinfachung, bspw. Anerkennung von Dokumenten Art. 9-15 bestehende Genehmigungs- regelungen für Niederlassungs- sachverhalte Art. 15 Bestehende, gelockerte oder aufgehobene Anforderungen Art. 16, 17 Bestehende Anforderungen für Dienstleistungs- sachverhalte Art. 19, 20 Rechte der Dienstleistungs- empfänger Art. 24, 25 Verbot kommerzieller Kommunikation Verbot multi- disziplinärer Tätigkeiten In Art. 5 Abs. 1 DLR findet sich sozusagen die Präambel für die durchzuführende Normenprüfung. VORLESEN Letztlich geht es also um das Überprüfen der einschlägigen staatlichen Anforderungen und das Vereinfachen. Zunächst eigentlich eine ganz logische, klare und „einfache“ Sache. Bei näherer Betrachtung aber doch durch die später in der Richtlinie aufgezählten Details doch eine höchst komplexe Aufgabe. Die Schwierigkeiten beginnen bereits in der Praxis bei der Umschreibung des betroffenen Bereichs staatlicher Anforderungen, also der Frage: Welche Regelungen betreffen alles die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten? Wann ist eine Anforderung nicht einfach genug oder richtlinienwidrig. Und wie wird schlussendlich eine Vereinfachung im konkreten Fall auszusehen haben? Alles Fragen, zu denen wir versuchen, in dieser Fortbildung zumindest eine Orientierung durch Empfehlungen und Hintergrundwissen zu vermitteln. Ich werde einen Schwerpunkt auf den ersten Punkt, also der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie und damit auch des Normenprüfrasters, setzen, da sich diese Frage als Scheideweg darstellt. Die Abgrenzung, was in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt und was nicht, bedeutet letztlich ja die Eingrenzung des Arbeitsaufwandes. … und waren bis zum 28.12.2009 zu erfüllen!

Einmalige Berichtspflichten Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Einmalige Berichtspflichten beziehen sich auf Art. 9 bestehende Genehmigungs- regelungen für Niederlassungs- sachverhalte Art. 15 Bestehende, gelockerte oder aufgehobene Anforderungen Art. 16 Bestehende Anforderungen für Dienstleistungs- sachverhalte Art. 25 Verbot multi- disziplinärer Tätigkeiten In Art. 5 Abs. 1 DLR findet sich sozusagen die Präambel für die durchzuführende Normenprüfung. VORLESEN Letztlich geht es also um das Überprüfen der einschlägigen staatlichen Anforderungen und das Vereinfachen. Zunächst eigentlich eine ganz logische, klare und „einfache“ Sache. Bei näherer Betrachtung aber doch durch die später in der Richtlinie aufgezählten Details doch eine höchst komplexe Aufgabe. Die Schwierigkeiten beginnen bereits in der Praxis bei der Umschreibung des betroffenen Bereichs staatlicher Anforderungen, also der Frage: Welche Regelungen betreffen alles die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten? Wann ist eine Anforderung nicht einfach genug oder richtlinienwidrig. Und wie wird schlussendlich eine Vereinfachung im konkreten Fall auszusehen haben? Alles Fragen, zu denen wir versuchen, in dieser Fortbildung zumindest eine Orientierung durch Empfehlungen und Hintergrundwissen zu vermitteln. Ich werde einen Schwerpunkt auf den ersten Punkt, also der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie und damit auch des Normenprüfrasters, setzen, da sich diese Frage als Scheideweg darstellt. Die Abgrenzung, was in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt und was nicht, bedeutet letztlich ja die Eingrenzung des Arbeitsaufwandes. … und waren bis zum 28.12.2009 zu erfüllen!

Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Einmalige Prüf- und Berichtspflichten Weiteres Vorgehen Zeit Prüfen Berichten ggf. Anpassen Ende 2009 (…) In Art. 5 Abs. 1 DLR findet sich sozusagen die Präambel für die durchzuführende Normenprüfung. VORLESEN Letztlich geht es also um das Überprüfen der einschlägigen staatlichen Anforderungen und das Vereinfachen. Zunächst eigentlich eine ganz logische, klare und „einfache“ Sache. Bei näherer Betrachtung aber doch durch die später in der Richtlinie aufgezählten Details doch eine höchst komplexe Aufgabe. Die Schwierigkeiten beginnen bereits in der Praxis bei der Umschreibung des betroffenen Bereichs staatlicher Anforderungen, also der Frage: Welche Regelungen betreffen alles die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten? Wann ist eine Anforderung nicht einfach genug oder richtlinienwidrig. Und wie wird schlussendlich eine Vereinfachung im konkreten Fall auszusehen haben? Alles Fragen, zu denen wir versuchen, in dieser Fortbildung zumindest eine Orientierung durch Empfehlungen und Hintergrundwissen zu vermitteln. Ich werde einen Schwerpunkt auf den ersten Punkt, also der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie und damit auch des Normenprüfrasters, setzen, da sich diese Frage als Scheideweg darstellt. Die Abgrenzung, was in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt und was nicht, bedeutet letztlich ja die Eingrenzung des Arbeitsaufwandes. Beginn / Vervollständigung der Prüfung Anpassungsbedarf ermitteln (NormAn) Berichten!

Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Einmalige Prüf- und Berichtspflichten „Präambel der Normenprüfung“ (Art. 5 Abs. 1 DLR): „(1) Die Mitgliedstaaten prüfen die für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten. Sind die nach diesem Absatz geprüften Verfahren und Formalitäten nicht einfach genug, so werden sie von den Mitgliedstaaten vereinfacht.“ In Art. 5 Abs. 1 DLR findet sich sozusagen die Präambel für die durchzuführende Normenprüfung. VORLESEN Letztlich geht es also um das Überprüfen der einschlägigen staatlichen Anforderungen und das Vereinfachen. Zunächst eigentlich eine ganz logische, klare und „einfache“ Sache. Bei näherer Betrachtung aber doch durch die später in der Richtlinie aufgezählten Details doch eine höchst komplexe Aufgabe. Die Schwierigkeiten beginnen bereits in der Praxis bei der Umschreibung des betroffenen Bereichs staatlicher Anforderungen, also der Frage: Welche Regelungen betreffen alles die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten? Wann ist eine Anforderung nicht einfach genug oder richtlinienwidrig. Und wie wird schlussendlich eine Vereinfachung im konkreten Fall auszusehen haben? Alles Fragen, zu denen wir versuchen, in dieser Fortbildung zumindest eine Orientierung durch Empfehlungen und Hintergrundwissen zu vermitteln. Ich werde einen Schwerpunkt auf den ersten Punkt, also der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie und damit auch des Normenprüfrasters, setzen, da sich diese Frage als Scheideweg darstellt. Die Abgrenzung, was in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt und was nicht, bedeutet letztlich ja die Eingrenzung des Arbeitsaufwandes. Was ist zu überprüfen? Was heißt einfach? Wie ist zu vereinfachen?

Prüfungsgegenstand sind Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Prüfungsgegenstand sind „die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten“ sowie „Anforderungen“ Was ist zu überprüfen? 1 Verfahren und Formalitäten: jeder gesetzlich vorgeschriebene förmliche Kontakt mit einer staatlichen Stelle, z.B. Genehmigungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten Anforderungen: staatliche Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen  können enthalten sein in:  Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen  daneben ebenfalls in: Verwaltungsvorschriften/Verwaltungspraxis Rechtsprechung kollektive Regeln der Berufsvereinigungen Der erste Punkt ist die Bestimmung des ganz plastischen Prüfungsgegenstandes. Was sind also Verfahren und Formalitäten bzw. Anforderungen, von denen die Richtlinie stets spricht. VORLESEN Grds. ist stets vor Augen zu halten, dass von der Prüfpflicht sämtliche denkbaren staatlichen „Anforderungen, Verfahren und Formalitäten“ betroffen sind, also Sämtliche formellen Gesetze Aber auch Rechtsverordnungen und vor allem im kommunalen Bereich wichtig: Satzungen Dazukommen aber auch – ohne dass man gleich daran denken würde: Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis, da gerade aus der praktischen Durchführung der Verfahren unzulässige Beschränkungen folgen können Aber auch die Rechtsprechung und kollektive Regeln der Berufsvereinigungen (also der Kammern etc.)  letzteres wird aber wohl nicht zu ihren Prüfpflichten zählen, insbesondere die Rechtsprechung muss sich natürlich selbst um ihre Anpassungspflichten bemühen Neben dem enormen Bestand an betroffenen Regelungen ist auch die Anzahl der betroffenen Überprüfungsstellen vor Augen zu halten: Es sind neben den 14 Bundesressorts, 16 Bundesländer mit wiederum einer beachtlichen Anzahl an Ressorts Die stolze Zahl von 12.500 Kommunen und ca. 240 Kammern und sonst. öff. Körperschaften All jene sind jeweils für ihr eigenes gesetztes Recht zur selbständigen Überprüfung verpflichtet; dazu komme ich aber später noch einmal ausführlicher!

Wer ist Dienstleistungserbringer? Personeller Anwendungsbereich! Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Was ist zu überprüfen? Wer ist Dienstleistungserbringer? Dienstleistung: Jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit (i.d.R. gegen Entgelt) Dienstleistungserbringer: Jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, oder eine juristische Person, die ihre Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat, und Dienstleistungen anbietet. Niederlassung: Wirtschaftliche Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. 1 Kommen wir nun aber schlussendlich zur genauen Bestimmung des Anwendungsbereichs: Die aller erste Frage ist natürlich der personelle Anwendungsbereich – sprich welcher Personenkreis ist grds. von der Richtlinie betroffen. Hierzu sollten Sie sich vor Augen halten, was die Richtlinie eigentlich schützen sol und damit auch ausschließlich betrifft: Die Richtlinie dient nämlich der effektiven Umsetzung der Grundfreiheiten für den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 43 ff. EGV) und der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. EGV). Hierzu sind zunächst die Definitionen der einzelnen Begrifflichkeiten zu nennen: VORLESEN: Dienstleistung. Hier geht es zunächst um die schlichte Abgrenzung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU. Also einem Abhängigkeitsverhältnis, das gerade nicht durch Selbständigkeit gekennzeichnet ist. Wichtig ist, dass die Tatsache, dass eine Tätigkeit durch den Staat, eine staatliche Einrichtung oder eine gemeinnützige Organisation erbracht wird, nicht automatisch zur Verneinung der Entgeltlichkeit führt. Vielmehr gilt nach der Rspr. des EuGH, dass es „das Wesensmerkmal des Entgelts ist, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt“. Also letztlich weite Auslegung: erfasst sind Architekten, Steuerberater, Ingenieure, Buchhalter, Reinigungsdienste, Caterings, Reisebüros etc., aber auch der Handel, einschließlich Einzel- und Großhandel von Gütern und Dienstleistungen. Insgesamt ein buntes Feld und nie abschließend zu umgrenzen. VORLESEN Dienstleistungserbringer In Deutschland würde man mglw. dazu neigen, die Definition mit dem begriff des Gewerbetreibenden zu übersetzen. Es ist aber wichtig gerade auch freie Berufe wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten dürfen nicht vergessen werden. VORLESEN Niederlassungsfreiheit Die Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit spielt in der Normenprüfung eine wichtige Rolle, dazu später mehr. Hauptunterscheidungsmerkmal bildet der Zeitfaktor: vorübergehend oder eben auf unbestimmte Zeit. Es ist zu beachten, dass der EuGH bei der Niederlassungsfreiheit recht weite Interpretation einer festen Infrastruktur annimmt. Außerdem lässt eine vorhandene Infrastruktur in Form eines Büros/Lager o.ä. nicht zwingend auf eine Niederlassung schließen, diese kann auch ein Dienstleister für seine vorübergehende Tätigkeit vorhalten, so dass maßgebliches Abgrenzungskriterium der Zeitfaktor bleibt. Zwar ist grds. für die Anwendung der Grundfreiheiten ein grenzüberschreitender Bezug erforderlich. Dies bedeutet, dass der entweder der Dienstleister, der Dienstleistungsempfänger oder die Dienstleistung selbst eine innereuropäische Grenze überschreiten müsste. Dies ist aber für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie und damit der Normprüfung nicht erforderlich, da politisch Einigkeit besteht, den Anwendungsbereich für sämtliche Dienstleistungserbringer als eröffnet anzusehen, um insbesondere Vorteile wie den einheitlichen Ansprechpartnern auch rein inländischen Firmen zu gute kommen zu lassen. Außerdem wäre schlecht abschätzbar, welche zu prüfenden Regelungen nur Relevanz für grenzüberschreitende Sachverhalte haben und welche keinesfalls. Es soll ja auf lange Sicht eine Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen im Dienstleistungssektor in Europa erreicht werden. kein grenzüberschreitender Bezug erforderlich! Personeller Anwendungsbereich!

Keine Jedermann-Anforderung! Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Was ist zu überprüfen? Was bedeutet „für die die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten“? 1 Erwägungsgrund 9 DLR: Die Richtlinie findet „keine Anwendung auf Anforderungen, die nicht die Dienstleistungstätigkeit als solche regeln oder betreffen, sondern von Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie von Privatpersonen.“ Kommen wir nun zum sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie, also der Frage was mit der Formulierung „für die die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten“ gemeint ist. Die Richtlinie erhält selbst in Erwägungsgrund 9 einen wichtigen Hinweis in Form einer Negativabgrenzung. Hier heißt es: VORLESEN Es ist also negativ die Frage zu stellen, welche Verfahren gerade nicht nur Dienstleister betreffen, sondern grds. jeden auch Privaten betreffen können. Wir haben im Institut in Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium Denkmodelle entwickelt, wie dies zu verstehen ist. Dabei haben wir folgende Definition als tragfähig empfunden: Von der Richtlinie erfasst sind alle Regelungen, die die Art und Weise der Ausübung oder Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit betreffen und dabei weit überwiegend auf Dienstleistungserbringer und Gewerbetreibende anzuwenden sind. Wichtig ist für Sie lediglich zu merken, dass sich eine Norm durch eine Sonderbetroffenheit von Dienstleistungserbringern auszeichnen muss, indem sie typischerweise, also in der Regel, nicht unbedingt ausschließlich auf Dienstleistungserbringer Anwendung findet. Häufig finden sich in den betroffenen Regelungen die Wendungen „gewerblich“, „gewerbsmäßig“ o.ä. als ausdrücklicher Hinweis. Dass eine Norm ausnahmsweise auch auf nicht von der Richtlinie erfasste Personen anzuwenden ist, schließt die Erforderlichkeit der Normprüfung nicht aus. Es darf sich nur nicht um eine sog. Jedermann-Anforderungen handeln, wie z.B. die Notwendigkeit eines Führerscheins, um ein Auto fahren zu dürfen. Ein Handwerker, der auf Mobilität angewiesen ist, darf insofern nicht einwenden, ihn behindere die Führerscheinprüfung bei der Ausübung seiner Tätigkeit. Oder ein selbständiger Fahrlehrer; hingegen die Fahrlehrerprüfung als solche ist wiederum eine Frage, die den Dienstleister als solchen betrifft. Letztlich muss ich aber den Hinweis anbringen, dass sich diesnur als Empfehlung darstellt. Es handelt sich natürlich nicht um eine abgestimmte Definition mit der Kommission. Im Einzelfall ist nicht immer eine eindeutige Einordnung von Normen möglich, so dass meine Empfehlung wäre, im Zweifelsfall eine Normprüpfung durchzuführen, da dann keine Gefahr der Vertragsverletzung durch Nichtumsetzung der Richtlinie droht. Lieber eine Norm zu viel als mehrere zu wenig prüfen. Es ist vor allem stets zu beachten, dass die Durchführung der Normprüfung ja nie automatisch gleichbedeutend mit der Notwendigkeit der Abschaffung oder Änderung ist. Viele Anforderungen können auch vor dem Hintergrund der Richtlinie weiterhin gerechtfertigt werden. Dies ist lediglich zu begründen. Weiter ist wichtig zu merken, dass die Regelungen nicht nur zu überprüfen sind, wenn sie bspw. Genehmigungserfordernisse enthalten und damit die Frage des Obs einer Tätigkeit, also die Mgkt. eine Tätigkeit überhaupt anzufangen, betreffen. Es sind auch solche Anforderungen zu untersuchen, die lediglich die Art und Weise der Durchführung von Arbeiten betreffen, wie z.B. die Pflicht als Friedhofsgärtner nur bestimmte Düngemittel verwenden zu dürfen. Wichtig ist mir lediglich die Erkenntnis bei Ihnen, dass grds. die meisten Gesetze nicht per se von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausgenommen werden können, sondern dass im Zweifel ein Durchgang durch die einzelnen Regelungen zu machen ist, ob nicht einzelnne Paragraphen u.U. Dienstleister in ihrer beruflichen Eigenschaften betreffen. Beliebtes Beispiel ist die häufig vorhandene Friedhofsatzung, in der sich zum Teil Regelungen für Friedhofsgärtner befinden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich nicht irgendwo eine Norm mit Sonderbetroffenheit versteckt. Von daher sind die Erfahrungen der anderen Gemeinden und des Landes, welche Rechtsbereiche typischerweise zu prüfen sind zwar höchst praktisch, dennoch ist jede Kommune selbst verantwortlich zu überlegen, ob nicht in der eigenen Satzung nicht doch abweichend von einer möglichen Mustersatzung dienstleisterbezogene Normen enthalten sind. Sonderbetroffenheit Keine Jedermann-Anforderung!

Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Was ist zu überprüfen? Was ist nicht zu prüfen? Art. 2 Abs. 2 DLR : nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allg. Interesse Finanzdienstleistungen Elektronische Kommunikation Verkehrsdienstleistungen Leiharbeitsagenturen Gesundheitsdienstleistungen audiovisuelle Dienste (Rundfunk etc.) Glücksspiel Ausübung öffentlicher Gewalt soziale Dienstleistungen Private Sicherheitsdienste Notare und Gerichtsvollzieher 1 Die Frage lautet im Rahmen der Richtlinie zumeist eher: Was ist gerade nicht zu prüfen? Es ist gut, wenn Sie vom heutigen Tag mit nehmen, dass dies die entscheidende Fragestellung zu Beginn ihrer Arbeit stets sein wird. Sie müssen sich fragen, fällt der Regelungsgegenstand aus der Richtlinie raus? So sind Sie auch auf der sicheren Seite, da nur bei eindeutigen Herausfallen eine Prüfung unterlassen werden sollte. Es bietet sich zunächst stets ein Blick in Art. 2 DLR an. Hier werden ausdrücklich bestimmte Dienstleistungsbereiche aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausgenommen. VORLESEN Die wichtigsten Punkte möchte ich mit Ihnen näher betrachten. Zunächst nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allg. Interesse: Dies bezieht sich auf die Definition von Dienstleistungen, die ja wirtschaftlich, also gegen Gegenleistung erbracht werden, so dass es sich eher um eine Klarstellung handelt. Insofern fallen bspw. die Schulausbildung, soweit sie ohne gegenleistung erbracht wird aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie heraus. Zum Merkmal des allg. Interesses komme ich später noch einmal. Wichtig ist zu merken, dass nur die nicht-wirtschaftlichen Dienstleistungen herausfallen. Daseinsvorsorge wie Gas- und Stromversorgung sind wirtschaftlicher Natur und zunächst erfasst. Im Bereich des Gesundheitswesens ist wichtig, dass nur die Tätigkeiten hier gemeint sind, die ggü Patienten von einem Angehörigen eines reglementierten Berufs (wie Arzt) erbracht werden. Nicht gemeint sind z.B. die Bereitstellung und Wartung von medizinischer Ausrüstung. Auch wichtig ist, dass nur die menschliche Medizin gemeint ist und nicht das Tierarztwesen. Ausübung öff. Gewalt: -gemeinschaftsrechtlich, nicht nach nationalem Verständnis auszulegen Als Ausnahmebestimmung zu den Grundfreiheiten eng auszulegen Tätigkeit muss unmittelbar mit spezifischer Ausübung öff. Gewalt zusammenhängen, also Sonderrechte, Hoheitsprivilegien und Zwangbefugnisse vermitteln. Kein schlicht hoheitliches Handeln Bezeichnung als öff. Dienst nicht ausreichend Nicht gleichzusetzen mit öff. Interesse und öff. Aufgaben Tätigkeit muss die Ausübung öff.- Gewalt bedeuten, nicjt der Beruf als solcher: bspw. beim Beliehenen fällt nur die von der Beleihung erfasste Tätigkeit unter den Begriff nicht das gesamte Handeln des Betroffenen  ganz klassisches Beispiel: Polizei, aber auch Ordnungsbehörden, die Gefahrenabwehrmaßnahmen auferlegen können usw. soz. Dienstleistungen: Wichtig ist, dass hiermit nur Dienstleistungen im Zusqammenhang mit Soizialwohnungen, Kinderbetreuung und Familienunterstützung gemient sind, die vom Staat selbst, durch einen staatlich beauftragten Dientsleister oder eine staatlich als geminnützig anerkannte Einrichtung erbracht werden. Nicht erfasst sind private Kindertagesstätten o.ä. (Erwägungsgrund 27)

Weitere explizit ausgenommene Bereiche: Keine ausgenommenen Bereiche! Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Was ist zu überprüfen? Was ist nicht zu prüfen? 1 Weitere explizit ausgenommene Bereiche: Strafrecht Arbeitsrecht (arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, insb. Sicherheits- und Gesundheitsschutz) Steuerrecht internationales Privatrecht Ferner werden von der Richtlinie noch weitere Rechtsbereiche explizit vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. VORLESEN Zudem ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass spezielle Rechtsakte der EG wie bspw. die Berufsanerkennungsrichtlinie, soweit sie Regelungen enthalten (!), als speziellere Regelungen vorgehen. Bei alledem hilft Ihnen das Prüfraster, da bereits im ersten Abschnitt sämtliche in Betracht kommenden Ausnahmen abgefragt werden. Bei Beantwortung der Frage mit JA, ist die Prüfung dann automatisch beendet. Ansonsten würde ich Ihnen raten – wie bereits erwähnt: Im Zweifel für den Angeklagten, d.h. im Zweifel den Anwendungsbereich der Richtlinie eröffnet anzusehen und die Prüfung durchzuführen. Stets wichtig sich vor Augen zu führen, dass die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie nicht gleichbedeutend mit der notwendigen Abschaffung der entsprechenden Vorschrift ist. Vielmehr erfolgt „lediglich“ eine inhaltliche Prüfung, ob die Norm überflüssig ist oder vereinfacht werden könnte. Es sind zumeist auch Rechtfertigungen für Anforderungen an Dienstleistungserbringer möglich. Damit wäre zunächst die maßgebliche Frage der Eröffnung des Anwendungsbereichs des Prüfrasters geklärt. Vorrang spezieller EU-Regelungen (Art. 3 Abs. 1 DLR) Keine ausgenommenen Bereiche!

Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wie ist zu überprüfen? Anforderungen bei Niederlassung in Deutschland Anforderungen bei Dienstleistungserbringung Es gilt bei der Normenprüfung stets die Unterscheidung zwischen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit zu beachten. Anforderungen in den beiden unterschiedlichen Bereichen sind nach unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen und damit insbesondere auch auf einem unterschiedlichen Niveau zu rechtfertigen. Das maßgebliche Abgrenzungskriterium bildet – wie bereits erwähnt – der Zeitfaktor: Wird die selbständige Tätigkeit nur vorübergehend oder dauerhaft ausgeübt.

Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Wie ist zu überprüfen? Was gilt bei Anforderungen an eine Dienstleistungstätigkeit ohne Niederlassung? Bestimmte, in Art. 17 aufgezählte Dienstleistungen sind nicht nach Art. 16 zu prüfen (z.B. Dienstleistungen von allg. wirtschaftlichen Interesse wie Post, Abfallbewirtschaftung, Wasser-, Gas- und Stromversorgung) Ansonsten können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie: nicht diskriminierend sind und einer von vier aufgeführten Gründen des Allgemeininteresses vorliegt (öff. Sicherheit und Ordnung, Gesundheit und Umweltschutz) und die Anforderungen verhältnismäßig sind. und keine Anforderung der schwarzen Liste (Art. 16 Abs. 2 DLR) vorliegt 2 Die Normenprüfung im Bereich der Dienstleistungsfreiheit unterliegt anderen Voraussetzungen. Zunächst sind VORLESEN (Punkt 1) Hierbei ist zu beachten, dass hier wieder der Begriff der Dienstleistung von allg. wirt. Interesse auftaucht. Da nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten bereits aus dem Anwednungsbereich herausfallen sind hier natürlich wirtschaftliche gemeint, also solche gegen Entgelt. Es muss sich also um eine wirt. Tätigkeit - Die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden ist und Im Interesse der Allg. erbracht wird. Partikularinteressen genügen nicht. Es ist ein Hoheitsakt zur Betrauung der jeweiligen Stelle mit der Aufgabe erforderlich (Gesetz/VA (wohl auch ör Leistungsvereinbarung). Die meisten sind ja bereits aufgeführt, die insbes. in Betracht kommen, gerade der Bereich der Daseinsvorsorge, hinzukommen aber nach der Rspr. des EuGH auch Dinge wie die Arbeitsvermittlung und das Angebot eines ausgewogenen Rundfunk- und Fernsehprogramms. VORLESEN (Punkt 2) Wichtiger Unterschied ist also, dass im Bereich der Dienstleistungsfreiheit nur vier Gründe des Allg.intereses anerkannt sind, während im Bereich der Niederlassungsfreiheit sämtliche Gründe angeführt werden können. Es ist also ein stärkerer Schutz der Dienstleistungs- ggü der Niederlassungsfreiheit intendiert. Hintergrund ist, dass gerade die einmalige Erbringung einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat attraltiv werden muss, da es sich der Verwaltungsaufwand bislang für viele wohl grade für einmalige Aufträge nicht lohnt. Öff. Sicherheit und Ordnung ist wiederum gemeinschaftsrechtlich zu definieren. Nicht deckungsgleich mit deutschem Polizei- und Ordnungsrecht Als Ausnahme zur Grundfreiheit wiederum eng auszulegen Nach EuGH erforderlich, dass es „eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für ein Grundinteresse der Gesellschaft geben muss“ und dass der jeweilige Mitgliedstaat die Gefährdung nachzuweisen hat. Auch der Begriff der öff. Gesundheit ist gemeinschaftsrechtlich und eng auszulegen: Es muss um die Aufrechterhaltung einer „ausgewogenen, allen offen stehenden ärztlichen und klinischen Versorgung“ oder um Schutzmaßnahmen zur Sicherung des „Überlebens der Bevölkerung“ handeln. Stärkerer Schutz der Dienstleistungsfreiheit intendiert Berichtspflicht!!!

Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Wie ist zu überprüfen? Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Bestimmte Anforderungen sind per se nach Art. 14 DLR unzulässig (z.B. Verbot einer Zweitniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat) Ansonsten können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie: nicht diskriminierend sind und ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt und die Anforderungen verhältnismäßig sind. VORLESEN Auch hier werden sie durch das Prüfraster systematisch an die Hand genommen. Keine Diskriminierung bedeutet keine weder direkte noch indirekte unterschiedliche Behandlung von inländischen Dienstleistern gegenüber Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten. Ein zwingender Grund des Allgemeininteressen können sein: öff. Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz, Ziele der Kulturpolitik usw. in Jedem Fall darf es sich aber nicht um wirtschaftliche Gründe wie Schutz von Wettbewerbern etc. handeln. Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit bedeutet im Europarecht, dass die Maßnahme geeignet sein muss, das Ziel - nämlich der jeweilige „zwingende Grund des Allgemeininteresses“ zu erreichen. Und dabei muss die Maßnahme sich als das mildeste Mittel darstellen, also erforderlich sein. Ein weniger einschränkendes Mittel, das den gleichen Effekt hat, darf nicht existieren. Art. 9 -13 DLR, der sich dem Schutz der Niederlassungsfreiheit widmet enthält im Einzelnen noch weitere Einschränkungen und Konkretisierungen wie z.B. die klare und unzweideutige Formulierung von Genehmigungsvoraussetzungen etc., um Unparteilichkeit und Transparenz zu gewährleisten und nach Möglichkeit gerade ausländische Dienstleister nicht durch komplizierte Verfahren zu entmutigen. All diese Anforderungen werden aber, soweit erforderlich, in den Fragen des Prüfrasters systematisch abgebildet. 3 Vorgaben an die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahren (bspw. Dauer, Genehmigungsfiktion, Geltungsbereich)

Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Wie ist zu überprüfen? Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Im Einzelnen wird zu prüfen sein: Frage 3a: Genehmigungspflicht Frage 3b: Vorliegen der rechtfertigenden Voraussetzungen (nicht diskriminierend, zwingender Grund des Allgemeininteresses und Verhältnismäßigkeit) Frage 3c: Ausgestaltung von Genehmigungsregelungen Frage 3d: Bearbeitungsfrist Frage 3e: Genehmigungsfiktion Frage 3f: Bundesweite Geltung von Genehmigungen Frage 3g: Befristung Frage 3h: Gebühren / Kosten VORLESEN Auch hier werden sie durch das Prüfraster systematisch an die Hand genommen. Keine Diskriminierung bedeutet keine weder direkte noch indirekte unterschiedliche Behandlung von inländischen Dienstleistern gegenüber Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten. Ein zwingender Grund des Allgemeininteressen können sein: öff. Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz, Ziele der Kulturpolitik usw. in Jedem Fall darf es sich aber nicht um wirtschaftliche Gründe wie Schutz von Wettbewerbern etc. handeln. Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit bedeutet im Europarecht, dass die Maßnahme geeignet sein muss, das Ziel - nämlich der jeweilige „zwingende Grund des Allgemeininteresses“ zu erreichen. Und dabei muss die Maßnahme sich als das mildeste Mittel darstellen, also erforderlich sein. Ein weniger einschränkendes Mittel, das den gleichen Effekt hat, darf nicht existieren. Art. 9 -13 DLR, der sich dem Schutz der Niederlassungsfreiheit widmet enthält im Einzelnen noch weitere Einschränkungen und Konkretisierungen wie z.B. die klare und unzweideutige Formulierung von Genehmigungsvoraussetzungen etc., um Unparteilichkeit und Transparenz zu gewährleisten und nach Möglichkeit gerade ausländische Dienstleister nicht durch komplizierte Verfahren zu entmutigen. All diese Anforderungen werden aber, soweit erforderlich, in den Fragen des Prüfrasters systematisch abgebildet. 3 Berichtspflicht!!!

Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Wie ist zu überprüfen? Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Unzulässige (Genehmigungs-) Anforderungen: Art. 14 (zB Staatsangehörigkeitserfordernis, Residenzpflicht, Verbot von Niederlassungen in mehreren Staaten, finanzielle Sicherheiten) Art. 23 Abs. 2 (Berufshaftpflicht) Art. 24 Abs. 1 (Verbot kommerzieller Kommunikation) VORLESEN Auch hier werden sie durch das Prüfraster systematisch an die Hand genommen. Keine Diskriminierung bedeutet keine weder direkte noch indirekte unterschiedliche Behandlung von inländischen Dienstleistern gegenüber Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten. Ein zwingender Grund des Allgemeininteressen können sein: öff. Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz, Ziele der Kulturpolitik usw. in Jedem Fall darf es sich aber nicht um wirtschaftliche Gründe wie Schutz von Wettbewerbern etc. handeln. Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit bedeutet im Europarecht, dass die Maßnahme geeignet sein muss, das Ziel - nämlich der jeweilige „zwingende Grund des Allgemeininteresses“ zu erreichen. Und dabei muss die Maßnahme sich als das mildeste Mittel darstellen, also erforderlich sein. Ein weniger einschränkendes Mittel, das den gleichen Effekt hat, darf nicht existieren. Art. 9 -13 DLR, der sich dem Schutz der Niederlassungsfreiheit widmet enthält im Einzelnen noch weitere Einschränkungen und Konkretisierungen wie z.B. die klare und unzweideutige Formulierung von Genehmigungsvoraussetzungen etc., um Unparteilichkeit und Transparenz zu gewährleisten und nach Möglichkeit gerade ausländische Dienstleister nicht durch komplizierte Verfahren zu entmutigen. All diese Anforderungen werden aber, soweit erforderlich, in den Fragen des Prüfrasters systematisch abgebildet. 4

Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Wie ist zu überprüfen? Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Zu prüfenden (Genehmigungs-) Anforderungen (Art. 15 Abs. 2): mengenmäßigen oder territorialen Beschränkungen Vorgabe einer bestimmten Rechtsform Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen einem Verbot mehrerer Niederlassungen in Deutschland der Forderung nach einer Mindestbeschäftigtenzahl der Beachtung festgesetzter Mindest- und/oder Höchstpreise durch den Dienstleister  Rechtfertigung möglich, wenn nicht diskriminierend, zwingender Grund des Allgemeininteresses und Verhältnismäßigkeit VORLESEN Auch hier werden sie durch das Prüfraster systematisch an die Hand genommen. Keine Diskriminierung bedeutet keine weder direkte noch indirekte unterschiedliche Behandlung von inländischen Dienstleistern gegenüber Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten. Ein zwingender Grund des Allgemeininteressen können sein: öff. Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz, Ziele der Kulturpolitik usw. in Jedem Fall darf es sich aber nicht um wirtschaftliche Gründe wie Schutz von Wettbewerbern etc. handeln. Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit bedeutet im Europarecht, dass die Maßnahme geeignet sein muss, das Ziel - nämlich der jeweilige „zwingende Grund des Allgemeininteresses“ zu erreichen. Und dabei muss die Maßnahme sich als das mildeste Mittel darstellen, also erforderlich sein. Ein weniger einschränkendes Mittel, das den gleichen Effekt hat, darf nicht existieren. Art. 9 -13 DLR, der sich dem Schutz der Niederlassungsfreiheit widmet enthält im Einzelnen noch weitere Einschränkungen und Konkretisierungen wie z.B. die klare und unzweideutige Formulierung von Genehmigungsvoraussetzungen etc., um Unparteilichkeit und Transparenz zu gewährleisten und nach Möglichkeit gerade ausländische Dienstleister nicht durch komplizierte Verfahren zu entmutigen. All diese Anforderungen werden aber, soweit erforderlich, in den Fragen des Prüfrasters systematisch abgebildet. 5 Berichtspflicht!!!

Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Wie ist zu überprüfen? Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Transparente Auswahlverfahren (Art. 12) Anzahl der für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit verfügbaren Genehmigungen muss aufgrund der Knappheit der Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt sein Dann ist erforderlich: dass die Bewerber in einem neutralen und transparenten Verfahren ausgewählt werden, und dass die Genehmigung für einen angemessenen befristeten Zeitraum gewährt wird und dass die Genehmigung weder automatisch verlängert wird noch dem Dienstleistungserbringer, dessen Genehmigung gerade abgelaufen ist, oder Personen, die in besonderer Beziehung zu diesem Dienstleistungserbringer stehen, irgendeine andere Begünstigung gewährt wird VORLESEN Auch hier werden sie durch das Prüfraster systematisch an die Hand genommen. Keine Diskriminierung bedeutet keine weder direkte noch indirekte unterschiedliche Behandlung von inländischen Dienstleistern gegenüber Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten. Ein zwingender Grund des Allgemeininteressen können sein: öff. Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz, Ziele der Kulturpolitik usw. in Jedem Fall darf es sich aber nicht um wirtschaftliche Gründe wie Schutz von Wettbewerbern etc. handeln. Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit bedeutet im Europarecht, dass die Maßnahme geeignet sein muss, das Ziel - nämlich der jeweilige „zwingende Grund des Allgemeininteresses“ zu erreichen. Und dabei muss die Maßnahme sich als das mildeste Mittel darstellen, also erforderlich sein. Ein weniger einschränkendes Mittel, das den gleichen Effekt hat, darf nicht existieren. Art. 9 -13 DLR, der sich dem Schutz der Niederlassungsfreiheit widmet enthält im Einzelnen noch weitere Einschränkungen und Konkretisierungen wie z.B. die klare und unzweideutige Formulierung von Genehmigungsvoraussetzungen etc., um Unparteilichkeit und Transparenz zu gewährleisten und nach Möglichkeit gerade ausländische Dienstleister nicht durch komplizierte Verfahren zu entmutigen. All diese Anforderungen werden aber, soweit erforderlich, in den Fragen des Prüfrasters systematisch abgebildet. 6

Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Wie ist zu überprüfen? Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Anerkennung von Zeugnissen (Art. 5 Abs. 3) „die Mitgliedstaaten von einem Dienstleistungserbringer oder -empfänger ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der Erfüllung einer Anforderung, so erkennen die Mitgliedstaaten alle Dokumente eines anderen Mitgliedstaates an, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht verlangen, dass Dokumente eines anderen Mitgliedstaates im Original, in beglaubigter Kopie oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden, außer in den Fallen, in denen dies in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehen ist, oder wenn zwingende Grunde des Allgemeininteresses, einschließlich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dies erfordern. Unterabsatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, nicht beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten in einer ihrer Amtssprachen zu verlangen.“ VORLESEN Auch hier werden sie durch das Prüfraster systematisch an die Hand genommen. Keine Diskriminierung bedeutet keine weder direkte noch indirekte unterschiedliche Behandlung von inländischen Dienstleistern gegenüber Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten. Ein zwingender Grund des Allgemeininteressen können sein: öff. Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz, Ziele der Kulturpolitik usw. in Jedem Fall darf es sich aber nicht um wirtschaftliche Gründe wie Schutz von Wettbewerbern etc. handeln. Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit bedeutet im Europarecht, dass die Maßnahme geeignet sein muss, das Ziel - nämlich der jeweilige „zwingende Grund des Allgemeininteresses“ zu erreichen. Und dabei muss die Maßnahme sich als das mildeste Mittel darstellen, also erforderlich sein. Ein weniger einschränkendes Mittel, das den gleichen Effekt hat, darf nicht existieren. Art. 9 -13 DLR, der sich dem Schutz der Niederlassungsfreiheit widmet enthält im Einzelnen noch weitere Einschränkungen und Konkretisierungen wie z.B. die klare und unzweideutige Formulierung von Genehmigungsvoraussetzungen etc., um Unparteilichkeit und Transparenz zu gewährleisten und nach Möglichkeit gerade ausländische Dienstleister nicht durch komplizierte Verfahren zu entmutigen. All diese Anforderungen werden aber, soweit erforderlich, in den Fragen des Prüfrasters systematisch abgebildet. 7

Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Wie ist zu überprüfen? Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Die Richtlinie verbietet Beschränkungen der Rechte der Dienstleistungsempfänger, d. h. von Personen, die Dienstleistungen von einem Dienstleistungserbringer in Anspruch nehmen (wollen), der in einem anderen EU-Staat niedergelassen ist (Art. 19, 20), bspw.: die Pflicht, bei den zuständigen Behörden eine Genehmigung einzuholen oder diesen gegenüber eine Erklärung abzugeben diskriminierende Beschränkungen der Möglichkeit zur Erlangung finanzieller Unterstützung, die auf der Tatsache beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder aufgrund des Ortes, an dem die Dienstleistung erbracht wird VORLESEN Auch hier werden sie durch das Prüfraster systematisch an die Hand genommen. Keine Diskriminierung bedeutet keine weder direkte noch indirekte unterschiedliche Behandlung von inländischen Dienstleistern gegenüber Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten. Ein zwingender Grund des Allgemeininteressen können sein: öff. Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz, Ziele der Kulturpolitik usw. in Jedem Fall darf es sich aber nicht um wirtschaftliche Gründe wie Schutz von Wettbewerbern etc. handeln. Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit bedeutet im Europarecht, dass die Maßnahme geeignet sein muss, das Ziel - nämlich der jeweilige „zwingende Grund des Allgemeininteresses“ zu erreichen. Und dabei muss die Maßnahme sich als das mildeste Mittel darstellen, also erforderlich sein. Ein weniger einschränkendes Mittel, das den gleichen Effekt hat, darf nicht existieren. Art. 9 -13 DLR, der sich dem Schutz der Niederlassungsfreiheit widmet enthält im Einzelnen noch weitere Einschränkungen und Konkretisierungen wie z.B. die klare und unzweideutige Formulierung von Genehmigungsvoraussetzungen etc., um Unparteilichkeit und Transparenz zu gewährleisten und nach Möglichkeit gerade ausländische Dienstleister nicht durch komplizierte Verfahren zu entmutigen. All diese Anforderungen werden aber, soweit erforderlich, in den Fragen des Prüfrasters systematisch abgebildet. 8

Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Wie ist zu überprüfen? Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Verbot multidisziplinärer Tätigkeiten, d. h. darf nicht mehr als eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt werden bzw. ist die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten beschränkt (Art. 25 Abs. 1). VORLESEN Auch hier werden sie durch das Prüfraster systematisch an die Hand genommen. Keine Diskriminierung bedeutet keine weder direkte noch indirekte unterschiedliche Behandlung von inländischen Dienstleistern gegenüber Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten. Ein zwingender Grund des Allgemeininteressen können sein: öff. Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz, Ziele der Kulturpolitik usw. in Jedem Fall darf es sich aber nicht um wirtschaftliche Gründe wie Schutz von Wettbewerbern etc. handeln. Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit bedeutet im Europarecht, dass die Maßnahme geeignet sein muss, das Ziel - nämlich der jeweilige „zwingende Grund des Allgemeininteresses“ zu erreichen. Und dabei muss die Maßnahme sich als das mildeste Mittel darstellen, also erforderlich sein. Ein weniger einschränkendes Mittel, das den gleichen Effekt hat, darf nicht existieren. Art. 9 -13 DLR, der sich dem Schutz der Niederlassungsfreiheit widmet enthält im Einzelnen noch weitere Einschränkungen und Konkretisierungen wie z.B. die klare und unzweideutige Formulierung von Genehmigungsvoraussetzungen etc., um Unparteilichkeit und Transparenz zu gewährleisten und nach Möglichkeit gerade ausländische Dienstleister nicht durch komplizierte Verfahren zu entmutigen. All diese Anforderungen werden aber, soweit erforderlich, in den Fragen des Prüfrasters systematisch abgebildet. 9 Berichtspflicht!!!

Einmalige Prüf- und Berichtspflichten Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Einmalige Prüf- und Berichtspflichten Prüfpflicht Berichtspflicht berichtspflichtige Daten Prüfpflichten nach der DLR Grds. ist zu beachten, dass die Richtlinie weitaus mehr Prüfpflichten auferlegt, als nach Art. 39 der Kommission zu berichten sind. Bspw. müssen die Prüfungen, die die Dienstleistungsfreiheit betreffen nicht an die Kommission berichtet werden; beibehaltene Anforderungen im Bereich der Niederlassungsfreiheit hingegen schon darüber hinaus ist in manchen Bereichen erst einmal eine Bestandsaufnahme zu machen, um den Anpassungsbedarf für die korrekte Umsetzung der Richtlinie zu ermitteln: ein Beispiel ist allein die Vorgabe, dass jede Genehmigung bundesweite Geltung haben soll oder der Grundsatz der unbefristeten Geltung  hier ist zunächst erforderlich zu wissen, ob und wo es Beschränkungen des Geltungsbereichs oder Befristungen gibt. Die Kommission hat lediglich einen elektronischen Berichtsbogen für die Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, in die die berichtspflichtigen Daten eingetragen werden können und auch sollen, da eine elektronische Bearbeitung der Kommission die anschließende Überprüfungsarbeit und den Evaluierungsprozess erleichtert.

Einmalige Prüf- und Berichtspflichten Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Einmalige Prüf- und Berichtspflichten Prüfpflicht Berichtspflicht Bestimmte Anforderungen, die beibehalten werden sollen, müssen bis Ende 2009 an die Kommission berichtet und näher begründet werden, inbes. alle Genehmigungsanforderungen Für künftig neu geschaffene Anforderungen oder Änderungen in Bezug auf Dienstleistungserbringer gelten fortlaufende Berichtspflichten (z.B. Art. 15 Abs. 7) Bislang soweit zu den durch die Richtlinie auferlegten Prüfpflichten. Nun noch ein paar Worte zur ebenfalls von der Richtlinie vorgesehenen Berichtspflicht: Bestimmte Anforderungen, die beibehalten werden sollen, insbes. Genehmigungspflichten im Bereich der Niederlassungsfreiheit sind der Kommission mitzuteilen. Dabei ist vom Mitgliedstaat zu begründen, warum dieser der Ansicht ist, dass diese Anforderungen die Kriterien der Richtlinie (Nicht-Diskriminierung/Vhm etc.) erfüllen. Auch künftig eingeführte dienstleistungsspezifische Anforderungen oder Änderungen müssen z.T. der Kommission auch über 2009 hinaus berichtet werden (z.B. Art. 15 Abs. 7, der z.B. die Anforderung an einen sich niederlassenden Dienstleister eine bestimmte Rechtsform zu wählen betrifft). Der Berichtspflicht schließt sich nach Eingang der Berichte ein Evaluierungsprozess an: Die Berichte werden den jeweils anderen Mitgliedstaaten zugeleitet. Diese können dazu Stellung nehmen. Schlussendlich erstellt dann die Kommission einen Bericht für das Europäische Parlament und gibt ggf. Vorschläge für ein weiteres Vorgehen. Weiteres Bsp. Für künftige Berichtspflichten: Art. 39 Abs. 5 UA 2. Evaluierungsprozess: Weiterleitung an die anderen Mitgliedstaaten Stellungnahmen Bericht der Kommission an das Parlament (ggf. Vorschläge für weiteres Vorgehen)

Einmalige Prüf- und Berichtspflichten Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Einmalige Prüf- und Berichtspflichten Wie ist zu überprüfen? Zeitersparnis durch Nutzung des nationalen elektronischen Prüfrasters! das nationale Prüfraster dient der Umsetzung der umfassenden Prüfpflichten nach der DLR systematische Anleitung zur Normenprüfung enthält automatische Weiterleitungsfunktionen, wenn Fragen übersprungen werden können enthält Links für schnellen Zugriff auf entsprechenden Richtlinientext und Erläuterungen als Ergebnis Anzeige des „Normenkontrollblatts“ zeigt Anpassungs- und Berichtspflichten im Detail an es erfolgt die automatische Übertragung der berichtspflichtigen Daten in die elektronischen Berichtsbögen der Kommission Genau deshalb ist die Nutzung des nationalen elektronischen Prüfrasters von enormen Vorteil. Hierbei werden sämtliche nach der Richtlinie zwingend zu überprüfenden Anforderungen abgefragt. UND dabei erfolgt zugleich die automatische Übertragung der berichtspflichtigen Daten in den Berichtsbogen der Kommission. Ohne Nutzung des nationalen Prüfrasters ist eine separate Ausfüllung der Berichtsbögen der Kommission erforderlich. Zudem sind die Vorteile des Prüfrasters zu beachten: - Es enthält eine systematische Anleitung, ohne dass jeder Einzelne die Richtlinie nach Vorgaben für die Normprüfung durchwälzen müsste. - VORLESEN ab Punkt 2

Einmalige Prüf- und Berichtspflichten Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Einmalige Prüf- und Berichtspflichten Wie ist zu überprüfen? Wann ist ein zweiter Prüfdurchgang erforderlich? Falls im ersten Prüfdurchgang Änderungsbedarf ermittelt wurde und eine Änderung stattgefunden hat. Zu beachten ist noch, dass in manchen Fällen ein zweiter Prüfdurchgang erforderlich wird: Dies ist nämlich immer dann der Fall, wenn: VORLESEN Denn das der Richtlinie angepasste Recht ist durch die Anpassung neu und nicht in der Datenbank der Kommission enthalten, obwohl es dem Anwendungsbereich der Normenprüfung bzw. Berichtspflicht unterfällt. Da das angepasste Recht noch nicht in der Datenbank enthalten ist, muss eine Eingabe erfolgen, um die bestehende vollständige Berichtspflicht zu erfüllen!

Einmalige Prüf- und Berichtspflichten Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Einmalige Prüf- und Berichtspflichten Wer hat zu überprüfen? Zuständigkeit für die Normprüfung Jede normsetzende Körperschaft ist für die Prüfung der von ihr erlassenen Normen selbst zuständig! Letzter inhaltlicher Punkt ist die Frage der Zuständigkeit für die Normprüfung: VORLESEN Dies macht auch Sinn, da nur diese mit den von ihnen gesetzten Normen und deren Hintergrund vertraut sind. Außerdem können auch nur diese Körperschaften das jeweilige Recht ggf. anpassen, da nur sie die Rechtssetzungskompetenz haben. Es ist ganz wichtig zu vergegenwärtigen, dass jede dieser Stellen die Letztverantwortung für die Richtigkeit und Sorgfalt der Normenprüfung trägt und damit auch im schlimmsten Falle für eine Vertragsverletzung haftet. Alle Handlungsempfehlungen, Anleitungen etc. des Bundes oder der Länder können nur als unverbindliche Empfehlungen gewertet werden und entbinden keinesfalls von der eigenen Verantwortung für die Vollständigkeit der Normenprüfung Bund  Bundesrecht Länder  Landesrecht Kommunen  kommunales Recht Berufsvereinigungen und -verbände prüfen die im Rahmen ihrer Rechtssetzungsbefugnis erlassenen Normen

Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Notifizierungspflicht Rechtsgrundlage Art. 44 DLR: „(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens ab dem 28. Dezember 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. … (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.“ Letzter inhaltlicher Punkt ist die Frage der Zuständigkeit für die Normprüfung: VORLESEN Dies macht auch Sinn, da nur diese mit den von ihnen gesetzten Normen und deren Hintergrund vertraut sind. Außerdem können auch nur diese Körperschaften das jeweilige Recht ggf. anpassen, da nur sie die Rechtssetzungskompetenz haben. Es ist ganz wichtig zu vergegenwärtigen, dass jede dieser Stellen die Letztverantwortung für die Richtigkeit und Sorgfalt der Normenprüfung trägt und damit auch im schlimmsten Falle für eine Vertragsverletzung haftet. Alle Handlungsempfehlungen, Anleitungen etc. des Bundes oder der Länder können nur als unverbindliche Empfehlungen gewertet werden und entbinden keinesfalls von der eigenen Verantwortung für die Vollständigkeit der Normenprüfung Einmalige Notifizierung Dauer-verpflichtung Beachte: Berichtspflicht! Alle im Zuge der Umsetzung geänderten oder erlassenen Vorschriften Alle zukünftig im Anwendungsbereich der DLR erlassenen Vorschriften

Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Notifizierungspflicht Weiteres Vorgehen Beginn / Vervollständigung der Prüfung Letzter inhaltlicher Punkt ist die Frage der Zuständigkeit für die Normprüfung: VORLESEN Dies macht auch Sinn, da nur diese mit den von ihnen gesetzten Normen und deren Hintergrund vertraut sind. Außerdem können auch nur diese Körperschaften das jeweilige Recht ggf. anpassen, da nur sie die Rechtssetzungskompetenz haben. Es ist ganz wichtig zu vergegenwärtigen, dass jede dieser Stellen die Letztverantwortung für die Richtigkeit und Sorgfalt der Normenprüfung trägt und damit auch im schlimmsten Falle für eine Vertragsverletzung haftet. Alle Handlungsempfehlungen, Anleitungen etc. des Bundes oder der Länder können nur als unverbindliche Empfehlungen gewertet werden und entbinden keinesfalls von der eigenen Verantwortung für die Vollständigkeit der Normenprüfung Anpassungsbedarf ermitteln (NormAn) Notifizierung der bisherigen Änderungen! Zukünftig: Notifizierung aller weiteren Änderungen!

Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Dauerberichtspflichten Rechtsgrundlage Art. 39 Abs. 5 iVm Art. 15 Abs. 7 und Art. 16 DLR: Gemäß Art 15 Abs.7 und 16 i.V.m. Art. 39 Abs.5 der Dienstleistungsrichtlinie ist es erforderlich, auch alle neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen eine Dienstleistungstätigkeit von bestimmten Anforderungen abhängig gemacht wird, der Kommission mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht auf Dauer. Letzter inhaltlicher Punkt ist die Frage der Zuständigkeit für die Normprüfung: VORLESEN Dies macht auch Sinn, da nur diese mit den von ihnen gesetzten Normen und deren Hintergrund vertraut sind. Außerdem können auch nur diese Körperschaften das jeweilige Recht ggf. anpassen, da nur sie die Rechtssetzungskompetenz haben. Es ist ganz wichtig zu vergegenwärtigen, dass jede dieser Stellen die Letztverantwortung für die Richtigkeit und Sorgfalt der Normenprüfung trägt und damit auch im schlimmsten Falle für eine Vertragsverletzung haftet. Alle Handlungsempfehlungen, Anleitungen etc. des Bundes oder der Länder können nur als unverbindliche Empfehlungen gewertet werden und entbinden keinesfalls von der eigenen Verantwortung für die Vollständigkeit der Normenprüfung Zusätzlich zur dauerhaften Notifizierung Anforderungen iSd Art. 15 Alle zukünftig im Anwendungsbereich der DLR erlassenen Vorschriften Anforderungen iSd Art. 16 Anforderungen iSd Art. 25 Anforderungen iSd Art. 9 Begründung

Weitere Hilfestellungen und Informationen: Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Weitere Hilfestellungen und Informationen: vor allem in der Dienstleistungsrichtlinie mit ihren vorangestellten Erwägungen (unverbindlichen) Umsetzungshandbuch der Kommission Prüfraster mit seinen Erläuterungen Liste zu häufig gestellten Fragen sowie Kontaktstellen des BLA unter www.dienstleistungsrichtlinie.de Zum Schluss noch einen Hinweis auf weitere Hilfestellungen und Links, denen sie Informationen entnehmen können.