DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT

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DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT

Zusammenarbeit im Kindesschutz und DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Zusammenarbeit im Kindesschutz und Kindeswohl im Kanton Aargau 17. September 2018

Was erwartet Sie? Worum es geht Grundsätze im Kindesschutz Die freiwilligen Unterstützungsangebote Die zivilrechtlichen Massnahmen Was können Sie persönlich beitragen Abschluss

Was erwartet Sie? Worum es geht Grundsätze im Kindesschutz Die freiwilligen Unterstützungsangebote Die zivilrechtlichen Massnahmen Was können Sie persönlich beitragen Abschluss

Grundbedarf des Kindes

Grundbedarf des Kindes Beständige, liebevolle Beziehungen Körperliche Unversehrtheit, Sicherheit, Regulation (z.B. Schreien, Schlafen, Füttern, Selbstberuhigung) Erfahrungen, die die individuelle Persönlichkeit berücksichtigen Erfahrungen, passend zum jeweiligen Entwicklungsstand Grenzen und Strukturen Stabile, unterstützende Gemeinschaften, kulturelle Kontinuität

Definition Kindeswohl Das Kindeswohl ist gewährt, wenn ein für die gesunde Entwicklung günstiges Verhältnis besteht zwischen den Rechten des Kindes, dem nach fachlicher Einschätzung wohlverstandenen Bedarf und den subjektiven Bedürfnissen des Kindes einerseits und seinen tatsächlichen Lebensbedingungen andererseits.

Kindeswohlgefährdung Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, sobald „… die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen, geistigen oder psychischen Wohls des Kindes vorauszusehen ist“. Nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat.

Formen von Kindeswohlgefährdungen Vernachlässigung Psychische Gewalt Gefährdung als Folge von Erwachsenenkonflikten um das Kind Körperliche Gewalt Sexuelle Gewalt

Was erwartet Sie? Worum es geht Grundsätze im Kindesschutz Die freiwilligen Unterstützungsangebote Die zivilrechtlichen Massnahmen Was können Sie persönlich beitragen Abschluss

System des Kindesschutzes Kindesschutz umfasst alle staatlichen Massnahmen zum Schutze des Kindes. Es gehört zu den elementaren Aufgaben der Eltern, für die Erziehung ihrer Kinder besorgt zu sein und umfassend für deren Wohl zu sorgen. Staatliche Eingriffe kommen grundsätzlich nur dann zum Tragen, wenn Eltern ihre Verantwortung nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen und das Kindeswohl dadurch gefährdet ist.

System des Kindesschutzes Der Staat unterstützt oder organisiert: Massnahmen des freiwilligen Kindesschutzes: Beratungsstellen, Freiwilligenarbeit, Einsatz des Einzelnen Massnahmen des zivilrechtlichen Kindesschutzes: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Zivilgesetzbuch Massnahmen des strafrechtlichen Kindesschutzes: Gericht, Strafgesetzbuch

Was erwartet Sie? Worum es geht Grundsätze im Kindesschutz Die freiwilligen Unterstützungsangebote Die zivilrechtlichen Massnahmen Was können Sie persönlich beitragen Abschluss

Freiwillige Unterstützungsangebote Verwandte, Nachbarn Entlastungsdienste - Tagesstrukturen - Tages- und Pflegefamilien - Kindertagesstätte Schule Ärzte, Psychologinnen Beratende aller Art (z.B. Stiftung Netz) Kliniken Sozialdienst Sozialpädagogische Familienhilfe Schulheime … Mütter- und Väterberatung Jugend-, Ehe- und Familienberatung Suchtberatung Schulpsychologischer Dienst Jugendpsychologischer Dienst Opferhilfe Frauenhaus Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt Kinderschutzgruppe Polizei

Mütter- und Väterberatung Mütterberatung, Väterberatung und Familienberatung für Eltern und Betreuungspersonen mit Kindern von 0 – 5 Jahren Organisation: Bezirksweise, flächendeckend Kantonalverband seit 2017 Beratungen in Stützpunkten, Gemeinden, zu Hause Fachpersonen aus der Gesundheits- und Krankenpflege Beratung ist unentgeltlich

Jugend-, Ehe- und Familienberatung Die Jugend-, Ehe- und Familienberatungsstellen (JEFB) des Kantons Aargau sind regionale, polyvalente Beratungsstellen Kernkompetenzen sind die Beratung sowie die nachhaltig Vertrauen vermittelnde Begleitung und Betreuung Berater und Beraterinnen verfügen über einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss in einer sozialwissenschaftlichen Disziplin sowie über eine beraterische Zusatzausbildung Angebot ist teilweise unentgeltlich, es ist nicht flächendeckend Die verschiedenen Beratungsstellen sind kantonal vernetzt

Suchtberatung Im Auftrag des Kantons Anlaufstelle bei Fragen rund ums Thema Sucht Beratung zu Themen wie Alkohol, Medikamente, Drogen oder Verhaltensabhängigkeiten wie Online-, Kauf- oder Sexsucht Für Suchtbetroffene, Angehörige, Fachpersonen Fachpersonen aus den Bereichen der Sozialen Arbeit und der Psychologie mit langjähriger Erfahrung und anerkannter Kompetenz in der Suchthilfe Finanziert durch öffentliche Gelder, Spenden und den Verkauf von Dienstleistungen Beratungsstellen an 7 Orten im Kanton Aargau

Schulpsychologischer Dienst Jugendpsychologischer Dienst Kantonales Angebot für den Altersbereich 0-25 Jahre Unentgeltlich SPD mit 13 Standorten, JPD mit 2 Standorten Fachpersonen aus dem Bereich Psychologie SPD mit Fachteam gegen häusliche Gewalt SPD 062 835 41 19, spd.aarau@ag.ch JPD 062 832 64 40, jpd@beratungsdienste.ch

Opferhilfe Für Opfer von körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt oder von Verkehrsunfällen, selber erlebt oder als Angehörige mitbetroffen Die kantonale Beratungsstelle setzt sich ein – von psychischer Bewältigung bis hin zu juristischen Fragen Professionell, kostenlos und verschwiegen Fachleute aus den Bereichen Sozialarbeit und Psychologie Die Opferhilfe ist auch zuständig, wenn kein Strafverfahren ein- geleitet wurde oder jemand keine Strafanzeige machen möchte Beratungsstelle in Aarau, zusammen mit Kanton Solothurn 062 835 47 90, beratungsstelle@opferhilfe-ag-so.ch

Frauenhaus AG-SO Gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder erhalten im Frauenhaus Schutz, Beratung und vorübergehende Unterkunft. Es bietet auch Notfallplätze für weibliche Jugendliche (13-18). Während dem Aufenthalt bietet das Frauenhaus neben der Beratungs- und Begleitungsarbeit auch Möglichkeiten zur Kompetenzentwicklung. Auch nach ihrem Aufenthalt werden die Klientinnen beraten. Das Frauenhaus steht auch für die betroffenen Kinder ein und bietet ihnen eine professionelle Kinderbetreuung an. 062 823 66 00, info@frauenhaus-ag-so.ch

Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt Die Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt AHG begleitet und berät sowohl gewaltbetroffene als auch gewaltausübende Personen Sie berät unentgeltlich involvierte oder besorgte Dritte, wie Familienangehörige, Bezugspersonen, Vorgesetzte und Nachbarn Fachleute aus dem Bereich Sozialarbeit Die Anlaufstelle ist Triagestelle und Beratungsstelle und befindet sich in Aarau 062 550 20 20, info@ahg-aargau.ch

Kinderschutzgruppe Aarau und Baden Abklärung und Beratung für interne Meldungen Beratung für externe Meldungen Multidisziplinäres, professionelles Team, finanziert und beauftragt vom Departement für Gesundheit und Soziales Jedermann kann sich melden (Bürozeiten) Aarau: 062 838 56 16, kinderschutz@ksa.ch Baden: 056 486 37 05, kinderschutzgruppe@ksb.ch

Kantons- und Regionalpolizei Die Polizeikorps haben den Auftrag, bei jeder Meldung betreffend Gewalt auszurücken und zu intervenieren Polizistinnen und Polizisten beenden Gewaltauftritte, sie haben eine Wegweisungsbefugnisse Sie machen systematisch schriftliche Meldungen an die Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt Sie reden bei ihren Einsätzen kurz mit den Kindern

Was erwartet Sie? Worum es geht Grundsätze im Kindesschutz Die freiwilligen Unterstützungsangebote Die zivilrechtlichen Massnahmen Was können Sie persönlich beitragen Abschluss

Kindesschutzbehörde Art. 307 ZGB: Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes Die Kindesschutzbehörde ist ein Bestandteil der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Im Aargau werden die Aufgaben der KESB von den Familiengerichten wahrgenommen, welche ihrerseits Teile der Bezirksgerichte sind

Grundsätze Subsidiarität Kindesschutzmassnahmen werden nur dann ergriffen, wenn die Eltern bei gegebener Kindeswohlgefährdung nicht selber für Abhilfe sorgen oder dazu nicht in der Lage sind. Verschuldensunabhängigkeit Kindesschutzmassnahmen setzen kein Verschulden der Eltern voraus. Komplementarität Durch die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen sollen vorhandene Fähigkeiten und die Verantwortung der Eltern nicht verdrängt, sondern ergänzt werden, soweit sich dies als erforderlich erweist. Verhältnismässigkeit Jeder Eingriff in die elterlichen Kompetenzen muss zur Abwendung oder Milderung der festgestellten Gefahrdung notwendig und tauglich sein. Er ist auf den Grad der Gefährdung abzustimmen und darf daher weder stärker noch schwächer sein als nötig.

Organisation der KESB 11 Bezirksgerichte, KESB ist Teil des Familiengerichts Pro Gericht ein oder mehrere Gerichtspräsident/innen Pro Gericht je ein/e Fachrichter/in Psychologie und Soziales Bezirksgerichte haben die KESB-Aufgabe seit 2013 (vorher Vormundschaftsbehörde = Gemeinderat) KESB macht primär «Papierentscheide», führt aber Anhörungen von Eltern und Kindern selber durch Grosse Unterschiede in der Arbeitsweise

Mögliche Massnahmen der KESB § 307 ZGB: Ermahnung, Weisung, Erziehungsaufsicht § 308 ZGB: Beistandschaft, Beschränkung der elterlichen Sorge § 310 ZGB: Aufhebung der elterlichen Obhut § 311/312 ZGB: Entzug der elterlichen Sorge

Was erwartet Sie? Worum es geht Grundsätze im Kindesschutz Die freiwilligen Unterstützungsangebote Die zivilrechtlichen Massnahmen Was können Sie persönlich beitragen Abschluss

Melderecht, Meldepflicht Grundsätzlich besteht ein allgemeines Melderecht im Kindesschutz: Jede Person darf sich melden. Ausnahmen sind Personen, welche unter einem Berufsgeheimnis stehen, also z.B. Ärzte, Psychologen, Geistliche, diese müssen sich teilweise entbinden lassen (durch die Familie oder die vorgesetzten Stellen) Personen, welche ein amtliche Tätigkeit ausüben, sind verpflichtet, Meldungen betreffend Kindswohlgefährdung zu machen. Eine amtliche Tätigkeit erfasst alle Personen, die öffentlich-rechtliche Befugnisse ausüben, auch wenn sie zum Gemeinwesen nicht in einem Anstellungsverhältnis stehen (z.B. Lehrpersonen). Die Meldepflicht geht dem Amtsgeheimnis vor.

Gefährdungsmeldung ja oder nein? Allgemeine Hinweise zum Vorgehen Eigene Rolle klären: klare Abgrenzung von einer Abklärung Fall im Team und mit Vorgesetzten besprechen Beratungsangebote für Fachpersonen nutzen (KSG) Entscheidungen im Vier-Augen-Prinzip fällen, d. h. nicht allein Einschätzung der möglichen Kindeswohlgefährdung nach einer gewissen Zeitspanne wiederholen Abläufe und Zuständigkeiten innerhalb der Institution klären

Schritte zur Einschätzung einer Gefährdung Braucht das Kind Soforthilfe? Welche Anhaltspunkte bestehen für eine vorhandene Gefährdung des Kindes Schutzfaktoren erkennen (personale, familiäre, soziale Schutzfaktoren) Risikofaktoren erkennen Risikoeinschätzung vornehmen Weiteres Vorgehen planen, Entscheidungsbaum Inwiefern ist das Kind in der jetzigen Umgebung mindestens bis zum nächsten Kontakt vor einer erheblichen Gefährdung geschützt? Anhaltspunkte schriftlich festhalten Dabei Fakten, Erklärungen und Interpretationen auseinander halten. Aussagen des Kindes z.B. betreffend sexuelle Gewalt im Originalton festzuhalten, z.B. auf Schweizerdeutsch. Anhaltspunkte sind: Körperliche Erscheinung des Kindes Kognitive Erscheinung des Kindes Verhaltensauffälligkeiten des Kindes Vorhersagekraft der Risikofaktoren: Kumulative Wirkung von einzelnen Risikofaktoren! Es sind mindestens 3 bedeutsame Risikofaktoren nötig um von einem hohen Misshandlungs-bzw. Vernachlässigungsrisiko ausgehen zu können. Risikofaktoren sind nicht so vorhersagestark, dass sie zukünftige Misshandlungen/ Vernachlässigungen mit Sicherheit vorhersagen können. Besonders gewichtige Risikofaktoren für Kindeswohlgefährdung: Partnerschaftsgewalt, Drogenkonsum, Alkoholproblem oder andere psychische Erkrankung oder psychiatrische Vorbehandlung der Eltern. Wie hoch schätzen Sie das Risiko einer Kindeswohlgefährdung ein? Wie sicher fühlen Sie sich in der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt? Gefährdungsmeldung machen, wenn eigene Hilfe nicht reicht Verantwortungsübernahme ist nicht möglich Eltern und Kind sind nicht bereit oder in der Lage, Hilfe anzunehmen

Red flags – Warnzeichen Leistungsabfall ohne plausible Gründe, Minderleister Kinder/Jugendliche weinen aus unerklärlichen Gründen Kinder drücken sich auffallend um Lehrpersonen herum Kinder wirken an bestimmten Tagen bedrückt Schulabsentismus Kinder berichten konkret von Schlägen Übermässig aufmerksame, kontrollierende Eltern Auffallend besetzte oder aggressive Kinder/Jugendliche Verletzungen ohne Erklärung über ihre Entstehung Suizidgedanken und -versuche

Die drei grössten Risiken für Kinder Häusliche Gewalt Suchtproblematik bei einem Elternteil Psychische Erkrankung bei einem Elternteil

Was erwartet Sie? Worum es geht Grundsätze im Kindesschutz Die freiwilligen Unterstützungsangebote Die zivilrechtlichen Massnahmen Was können Sie persönlich beitragen Abschluss

Message to take home Sensibilisiert sein auf mögliche Kindswohlgefährdungen Ansprechen, sich vernetzen, sich beraten lassen Überlegt handeln, nicht wegschauen oder abwarten

Zeit für Fragen Danke für Ihre Aufmerksamkeit.