Aktuelle rechtliche Regelungen Europarecht Bundesregelungen Landesrecht Ref. 21 - Gernot Dreuth
Europarecht I Diskussionspunkte Kreislaufwirtschaftspaket zentrale Regelungen zu Recyclingquoten und der Berechnungsmethoden Änderungen und rechtliche Umorientierung zentraler Definitionen („Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Nebenprodukte“ sowie „Ende der Abfalleigenschaft“) generelle Umstellung von im Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassenden Rechtsakte auf delegierte Rechtsakte Ref. 21 - Gernot Dreuth
Europarecht II Änderung Verpackungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, mindestens eine der nachfolgenden Maßnahmen zu ergreifen: Pro-Kopf-Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen im jeweiligen Mitgliedstaat ab 31.12.2019 nur höchstens 90 und ab 31.12.2025 höchstens 40 Stück pro Kopf und Jahr betragen. Entgeltliche Abgabe leichter Kunststofftragetaschen bis zum 31. Dezember 2018. In der Wahl übriger Maßnahmen zur Senkung des Pro-Kopf-Verbrauchs sind die Mitgliedstaaten frei. Ref. 21 - Gernot Dreuth
Bundesregelungen - Übersicht Aufhebung Heizwertklausel (2. ÄndG KrWG) Anpassung ElektroStoffV an RL 2016/585/EU Klärschlamm-Verordnung BioAbfV Ersatzbaustoff-Verordnung Verpackungsgesetz / Wertstoffgesetz Abfallverbringungsgesetz Gewerbeabfall-Verordnung EntsorgungsfachbetriebeVO und AbfallbeauftragtenVO Ref. 21 - Gernot Dreuth
Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz Landesrecht I Thüringer Gesetz zur Anpassung abfallrechtlicher Regelungen des Landes an das Kreislaufwirtschaftsgesetz Artikel 1: Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
Verfahrensstand Derzeit läuft die rechtliche Prüfung nach § 24 ThürGGO durch das TMMJV Prüfhinweise müssen anschließend eingearbeitet werden Danach kann der Entwurf mit dem zweiten Kabinettdurchgang an den Landtag für dessen Beratungen überwiesen werden Ref. 21 - Gernot Dreuth
Regelungsstruktur Erster Teil Kreislauf- und Abfallwirtschaft Zweiter Teil Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Dritter Teil Deponien Vierter Teil Abfallwirtschaftsplanung Fünfter Teil Zuständigkeiten Sechster Teil Schlussbestimmungen Ref. 21 - Gernot Dreuth
Fünfter Teil Zuständigkeiten § 14 Abfallbehörden § 15 Sachliche Zuständigkeit Landesverwaltungsamt § 16 Sachliche Zuständigkeit Landkreise u. kreisfreie Städte § 17 Sachliche Zuständigkeit Landesbergamts § 18 Sachliche Zuständigkeit Landwirtschaftsämter § 19 Sachliche Zuständigkeit Polizei § 20 Sachliche Zuständigkeit für die Marktüberwachung § 21 Zuständigkeit für Anordnungen im Einzelfall § 22 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten § 23 Technische Landesanstalten Ref. 21 - Gernot Dreuth
Hinweis zu den Zuständigkeitsregelungen des Gesetzentwurfs Die Zuständigkeiten sind unabhängig von der Verwaltungs- und Gebietsreform in den Entwurf aufgenommen, d.h. die Zuständigkeiten in diesem Gesetzentwurf beruhen auf den derzeitigen Strukturen, im Rahmen der Reform können sich Änderungen ergeben, das Vorgehen dient der Entflechtung der Verfahren Ref. 21 - Gernot Dreuth
Vorgesehene Änderungen bei den Zuständigkeiten Nicht mehr bei Landkreisen und kreisfreien Städten: abfallrechtlich geregelten Marktüberwachungsmaßnahmen der in EU-Vorschriften geregelte, produktbezogene Stoffbeschränkungen und -verbote sowie Kennzeichnungs- und Informationspflichten (Zusammenlegung der abfallrechtlich und energierechtlich geregelten Marktüberwachungszuständigkeiten) Lehrgänge Sammler und Beförderer sowie der Abfallbeauftragten zentral durch das Landesverwaltungsamt Ref. 21 - Gernot Dreuth
Vorgesehene Änderungen bei den Zuständigkeiten II Für die Landkreise und kreisfreien Städte kommt hinzu: Ausnahmen nach Nummer 5 des Anhangs der Altfahrzeug-Verordnung Überwachung der Altölverordnung Überwachung der Abfallverzeichnis-Verordnung Anzeige § 53, Erlaubnis § 54 KrWG für Händler und Makler Ref. 21 - Gernot Dreuth
Landesrecht II Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz
Danke für die Aufmerksamkeit! Ref. 21 - Gernot Dreuth