Normtypen und Gesetzmässigkeit der

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 Präsentation transkript:

Normtypen und Gesetzmässigkeit der Gesetzessprache

Informationselemente der Norm

Das kantonale Enteignungsamt kann ver- gross Aussagesätze: Das Haus ist Verbindung von Drei Informations- elementen: Verb Subjekt Adjek- tiv Verpflichtungssätze Das kantonale Enteignungsamt kann ver- langen, dass der Enteigner Profile erstellt und das Projekt absteckt.

Informationselemente von Verpflichtungssätzen: Direkter Adressat: Das kantonale Enteig- nungsamt der Enteigner Indirekter Adressat: Enteignungsamt kann verlangen Norminhalt dass der Enteigner Profile er- stellt und das Projekt absteckt Direkt / indirekt Normintensität Enteignungsverfahen Normgegenstand Verfügung Rechtsinstitut Kompetenznorm Art der Norm

Beliebigkeit normativer Sätze?

Veränderung von Normen Das kantonale Enteignungsamt kann verlangen, dass Profile erstellt und das Projekt absteckt wird Der Enteigner kann verpflichtet werden, Profile zu erstellen. Für die Projekte sind Profile zu erstellen; vorbehalten bleiben andere Anordnungen. Auf das Gesuch ist einzutreten, wenn die Profile erstellt und das Projekt abgesteckt ist.

Veränderung von Normen Die Projektierung umfasst in der Regel auch das Erstellen der Profile und das Abstecken des Projektes. Zum Gesuch gehört auch das Erstellen der Profile das Abstecken des Projektes

Welche Informationen enthalten Normen?

1. Norminhalte Rechte werden: Pflichten werden: - gewährt - aufgehoben Pflichten werden: - auferlegt Aufgaben und Befugnisse werden:

1. Norminhalte Normen definieren: - die Träger von Rechten, Pflichten und Befugnissen - die Rechte, Pflichten, Befugnisse - die zeitliche, räumlich und personelle Geltung

2. Normintensität Normen sind: - unmittelbar anwendbar für direkte und indirekte Adressaten

2. Normintensität Normen sind: - unmittelbar anwendbar für direkte und indirekte Adres- saten - konkretisierungsbedürftig durch Einzelentscheid für indi- rekte Adressaten

2. Normintensität Normen sind: - unmittelbar anwendbar für direkte und indirekte Adressaten - konkretisierungsbedürftig durch Einzelentscheid für indirekte Adressaten - konkretisierungsbedürftig durch generelle Norm und / oder Einzelentscheid für indirekte Adressaten

2. Normintensität Normen sind: - unmittelbar anwendbar für direkte und indirekte Adressaten - konkretisierungsbedürftig durch Einzelentscheid für indirekte Adressa- ten - konkretisierungsbedürftig durch gene- relle Norm und/oder Einzelentscheid für indirekte Adressaten - unmittelbar anwendbar für direkte Adressaten, konkretisierungsbedürftig durch Handlung, Entscheid oder Norm für indirekte Adressaten

3. Normgegenstand: - Sachbereich

3. Normgegenstand: - Sachbereich - Organisation

3. Normgegenstand: - Sachbereich - Organisation - Verfahren

3. Normgegenstand : - Sachbereich - Organisation - Verfahren - Information, Auskünfte

3. Normgegenstand: - Sachbereich - Organisation - Verfahren - Information, Auskünfte - Finanzrecht

3. Normgegenstand: - Sachbereich - Organisation - Verfahren - Information, Auskünfte - Finanzrecht - Subvention

3. Normgegenstand: - Sachbereich - Organisation - Verfahren - Information, Auskünfte - Finanzrecht - Subvention - Strafbestimmung

3. Normgegenstand: - Sachbereich - Organisation - Verfahren - Information, Auskünfte - Finanzrecht - Subvention - Strafbestimmung - Aufgabenteilung

3. Normgegenstand: - Sachbereich - Organisation - Verfahren - Information, Auskünfte - Finanzrecht - Subvention - Strafbestimmung - Aufgabenteilung - Vollzug

3. Normgegenstand: - Sachbereich - Organisation - Verfahren - Information, Auskünfte - Finanzrecht - Subvention - Strafbestimmung - Aufgabenteilung - Vollzug - Aufsicht, Kontrolle

3. Normgegenstand: - Sachbereich - Organisation - Verfahren - Information, Auskünfte - Finanzrecht - Subvention - Strafbestimmung - Aufgabenteilung - Vollzug - Aufsicht, Kontrolle - Verhältnis zu anderen Normen

3. Normgegenstand: - Sachbereich - Organisation - Verfahren - Information, Auskünfte - Finanzrecht - Subvention - Strafbestimmung - Aufgabenteilung - Vollzug - Aufsicht, Kontrolle - Verhältnis zu anderen Normen - Übergangsrecht

3. Normgegenstand: - Sachbereich - Organisation - Verfahren - Information, Auskünfte - Finanzrecht - Subvention - Strafbestimmung - Aufgabenteilung - Vollzug - Aufsicht, Kontrolle - Verhältnis zu anderen Normen - Übergangsrecht - Inkrafttreten

4. Direkte Adressaten

5. Indirekte Adressaten - Offen Jedermann / Alle - Einzelperson Juristische Personen - Staat — Volk - Gesetzgeber - Gericht - Exekutive - Verwaltung - Anstalt — Körperschaft - Staat untere Stufe - Staat obere Stufe

6. Rechtsinstitute - Offen - Erlass - Genehmigung - Verfügung Bewilligung Konzession - Nichtigkeit - Disziplinarmassnahme - Handlung - Vertrag - Auskunft - Anhörung - Beschwerde - Organbeschluss

7. Normsatzstruktur - Verhaltensvorschrift - Verbotsnorm - Gebotsnorm - Anspruchsnorm - Kompetenznorm - Zuständigkeitsregelung - Auftragsnorm - Rechtsfolgenorm - Zweckbestimmung

Einige Übungsfälle

Der Enteignete oder seine Rechtsnachfolger können gegen Rückerstattung der erhaltenen Entschädigung die Rückübertragung der gemäss vorliegendem Gesetz enteigneten Grundstücke und dinglichen Rechte durch den Enteigner verlangen, wenn diese innert 5 Jahren seit ihrer Eintragung ins Grundbuch nicht zu dem Zweck verwendet worden sind, es sei denn, dass ein neues Enteignungsgesuch eingereicht worden ist.

Der Enteignete oder seine Rechtsnach- folger können gegen Rückerstattung der erhaltenen Entschädigung die Rücküber- tragung der gemäss vorliegendem Gesetz enteigneten Grundstücke und dinglichen Rechte durch den Enteigner verlangen, wenn diese innert 5 Jahren seit ihrer Ein- tragung ins Grundbuch nicht zu dem Zweck verwendet worden sind, es sei denn, dass ein neues Enteignungsgesuch eingereicht worden ist.

1. Allgemeine Rechtspflicht des Enteigners: Der Enteigner verwendet die ihm durch die Enteignung übertragenen dinglichen Rechte zu dem für die Enteignung vorgesehenen Zweck.

2. Zweckänderung Will der Enteigner die dinglichen Rechte zu einem anderen Zweck verwenden, muss er ein neues Enteignungsgesuch einreichen.

3. Anspruch des Enteigneten Kann die Rückgabe der enteigneten dinglichen Rechte verlangen, wenn diese vom Enteigner nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

4. Geltungsdauer des Rechtsanspruchs Das Recht auf Rückübertragung der enteigneten Grundstücke gilt ab Ablauf einer Frist von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Enteignung im Grundbuch.

5. Preis für die Rückübertragung Bei der Rückübertragung der ent- eigneten dinglichen Rechte erstattet der Enteignete dem Enteigner die für die Enteignung erhaltene Ent-schädigung.

Artikel a: Änderung des Enteignungszwecks 1 Der Enteigner verwendet die ihm durch die Enteignung übertragenen dinglichen Rechte zu dem für die Enteignung vorgesehenen Zweck. 2 Will der Enteigner die dinglichen Rechte zu einem anderen Zweck verwenden, muss er ein neues Enteignungsgesuch einreichen.

Artikel b: Rückübertragung 1 Der Enteignete kann vom Enteigner die Rückgabe der enteigneten dinglichen Rechte verlangen, wenn diese vom Enteigner nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. 2 Das Recht auf Rückübertragung der enteigneten Grundstücke kann frühestens 5 Jahre nach der Eintragung der Enteignung im Grundbuch geltend gemacht werden. 3 Bei der Rückübertragung der enteigneten dinglichen Rechte erstattet der Enteignete dem Enteigner die für die Enteignung erhaltene Entschädigung.

Definition statt Rechtsfolgenorm Das Ausstellen und die Ausgabe des Jagdausweises ist an die Voraussetzung geknüpft, dass angemessene Sicherheit für allfällige Schadensstiftung geleistet wird. Wer den Jagdausweis erwerben will, muss nachweisen, dass er eine ausreichende Haft- pflichtversicherung abgeschlossen hat.

Falsche Adressaten: Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die bei Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit versichert waren und denen eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zusteht. Erfüllt ein Ausländer oder Staatenloser die Be- dingungen von Abs.1 nur wegen Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung nicht, so hat er dennoch Anspruch auf Invaliden- leistungen der Vorsorgeeinrichtungen.

Richtige Adressaten: Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die bei Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit versichert waren und zu mindestens 50% invalid sind.

Rechtsfolgenorm statt Verhaltenspflicht Ist der Bestand einer nicht jagdbaren Tierart in einem Gebiet so angewachsen, dass der Lebensraum und damit der Fortbestand der Art als bedroht erscheint, so trifft der betreffende Kanton im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesbehörde die nötigen jagdlichen Vorkehren zur Wiederherstellung des Gleichgewichts. Die Kantone sorgen dafür, dass das biologische Gleichgewicht zwischen Tier- und Pflanzenwelt und innerhalb des Wildbestandes erhalten bleibt.