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Tierseuchenverordnung TSV 2010

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Präsentation zum Thema: "Tierseuchenverordnung TSV 2010"—  Präsentation transkript:

1 Tierseuchenverordnung TSV 2010
Änderungen in der Tierseuchenverordnung TSV 2010 Autor: Alfred Höhener

2 Übersicht 1. Bestandeskontrolle TSV 2. Melde- und Anzeigepflicht TSG
3. Allgemeine Pflichten der Tierhalter TSV 4. Zentrale Registrierung TSV 5. Kennzeichnung von Bienenständen TSV 6. Meldung des Verstellens TSV 7. Nicht vergessen “Erste Massnahmen”

3 Art. 20 TSV: 1. Bestandeskontrolle
Führen einer Bestandeskontrolle Eintrag von Zu- und Abgängen von Bienen- völkern Standorte der Völker und Verstelldaten Jederzeitiges Einsichtsrecht der Vollzugs- behörden Aufbewahrungspflicht von 3 Jahren

4 2. Art. 11 TSG Melde- und Anzeigepflicht
Imker sorgt dafür, dass die Bienen keiner Gefährdung durch Tierseuchen ausgesetzt sind. Imker ist verpflichtet, Seuchen und deren Verdacht unverzüglich dem Bieneninspektor zu melden. Artikel im Tierseuchengesetz sind immer sehr breit gefasst. Jeder Artikel im Gesetz wird in der Tierseuchenverordnung umfassend umschrieben.

5 Art. 61 TSV Meldepflicht Bienenseuchen oder der Verdacht auf solche sind dem Bieneninspektor zu melden.

6 Art. 59 TSV, Allgemeine Pflichten der Imker
Imker warten und pflegen ihre Bienen ord- nungsgemäss und treffen Vorkehrungen, um diese gesund zu erhalten. Sie unterstützen die seuchenpolizeilichen Organe (Bieneninspektor) bei der Durch- führung von Massnahmen in ihren Beständen und stellen das notwendige Material zur Verfügung. Erster Punkt Genügend Futter, bei weniger als 5 kg Futter im Volk entsteht Stress. Schwache Völker vernichten, nicht abwischen oder zwei schwache Völker vereinen. Angeschlagene Völker, bei denen eine ev. Krankheit noch nicht ausgebrochen ist, stecken die gesunden an. Varroabehandlung Die gute „Imkerliche Praxis“, usw.

7 Art. 59 TSV, Allgemeine Pflichten der Imker
Für die Mithilfe besteht kein Entschädigungs- anspruch. Imker warten sowohl die besetzten wie un- besetzten Bienenstände. Sie treffen Vorkehrungen, damit von den Bie- nenständen keine Seuchengefahr ausgeht. Bienen fühlen sich in leeren Bienenhäusern oder deren Kästen wohl. Damit Schwärme sich nicht in leeren Kästen oder Bienenhäuser ansiedeln können, müssen diese bienendicht verschlossen werden.

8 Art. 18a TSV Zentrale Registrierung
Der Kanton erfasst alle besetzten und unbe- setzten Bienenstände. Der Imker meldet Änderungen in der Bienen- haltung innerhalb von 10 Arbeitstagen. Der Kanton teilt jedem Stand eine Identifika- tionsnummer zu. Die Kantone erfassen alle besetzten und unbesetzten Bienenstände. Eine zentrale Stelle erhebt: Name und Adresse des Imkes, Anzahl Völker, den Standort und die Koordinaten aller Bienenstände. Bei einem Halterwechsel, wenn ein Stand neu errichtet wird, oder wenn die Bienenhaltung eingestellt wird, meldet der Imker innerhalb von 10 Arbeitstagen die Änderung. Die kantonale Stelle teilt jedem Imker und jedem Bienenstand eine Identifikationsnummer zu.

9 Bienenstände sind gekennzeichnet.
Art. 19a TSV Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens Bienenstände sind gekennzeichnet. Das Verstellen von Bienen ist meldepflichtig. Bienenstände sind von aussen gut sichtbar mit der kantonalen Identifikationsummer zu kennzeichnen. Bevor Bienen in einen anderen Inspektorenkreis verbracht werden, muss der Imker dies dem Bieneninspektor des alten sowie des neuen Standorts melden. Der Bieneninspektor des alten Standortes führt nötigenfalls eine Gesundheitskontrolle durch. Das Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstationen muss nicht gemeldet werden.

10 Erste Massnahmen des Tierhalters Art. 62 TSV
Wer eine Bienenseuche feststellt, muss dies dem Bieneninspektor melden. Es muss alles vorgekehrt werden, eine wei- tere Verschleppung zu verhindern. Jeder Verkehr von Bienen von und zu dem Seuchen- oder Verdachtsherd ist zu unter- bleiben.

11 Fazit Neu: Registrierung der Bienenstände
Kennzeichung der Bienenstände Meldung beim Verstellen

12 Fazit Neu mit gesetzlicher Grundlage: Bestandeskontrolle
Melde- und Anzeigepflicht Allgemeine Pflichten der Imker

13 Fazit Pflichtbewusste Imker sind auch ab von den Neuerungen im TSG und TSV nur am Rande betroffen. Die „schwarzen Schafe“ können mit den ge- setzlichen Bestimmungen effizienter belangt werden.

14 Fazit Ein grosser Schritt für gesunde Bienenstände ist getan.
Jeder Imker trägt Verantwortung für seine Bienenvölker. Ob Berufsimker oder Hobbyimker, wir sitzen alle im gleichen Boot.


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