ARGE-PRIVAT-RECHTSSCHUTZ

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 Präsentation transkript:

ARGE-PRIVAT-RECHTSSCHUTZ

Basisschutz: mit folgenden Leistungsbausteinen: Schadenersatz – und Herausgabe-RS Straf-RS (inkl. Vorsatzdelikte und Ermittlungs-Straf-RS) Beratungs-RS Allgemeiner-Vertrags-RS Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden Gutachten-RS Versicherungsvertrags-RS Versicherungsschutz für nebenberufliche selbstständig Erwerbstätige Rechtsschutz bei weltweiten Reisen Arbeitsgerichts-RS Sozialversicherungs-RS Daten-RS Steuer-RS Lenker-RS -.

Neuerungen im Basisschutz: 1 Neuerungen im Basisschutz: 1. Versichert sind Ansprüche als Begünstigter aus einem Personenversicherungsvertrag 2. Kreis der mitversicherten Personen wurde erweitert auf Eltern/Kinder (über 27 Jahre) des VN seines Ehegatten oder Lebensgefährten sofern sie im gleichen Haushalt gepflegt werden und Bezieher von Pflegegeld/erhöhter Kinderbeihilfe sind 3. Eltern/Kinder in nicht häuslicher Pflege mittels Prämienzuschlag im Basisschutz mitversichert 4. Ermittlungs-Straf-RS für den Privatbereich bereits im Basisschutz enthalten -.

Baustein 1: Erb- und Familien-RS Baustein 2: RS für Grundstückseigentum und Miete für alle selbstgenutzten Wohneinheiten Baustein 3: Fahrzeug-RS für alle auf den VN und seine Angehörigen zugelassenen privat genutzten Landkraftfahrzeuge Einschluss von Wasserfahrzeugen gegen Prämienzuschlag möglich Neu: prämienfreier Einschluss des Ermittlungs-Straf-RS im Fahrzeug-RS Baustein 4: Opfer und Anti-Stalking-RS Baustein 5: Führungskräfte-RS -.

Wer ist Führungskraft im Sinne des Führungskräfte-Rechtsschutzes? Inhaber/Geschäftsführer/Vorstandsdirektor („Top Manager“) Abteilungsleiter, Prokurist, Handlungs-, bevollmächtigter, Bauleiter, Montageleiter, Filialleiter, Verantwortliche („Führungskräfte“) übrige Mitarbeiter Erkennungsmerkmal einer Führungskraft: Träger einer besonderen Verantwortung

Berufliche Rechtsrisiken der Führungskraft Straf- und Verwaltungs-strafverfahren Haftungs- und Regressansprüche verwaltungsrechtl. Maßnahmen arbeitsrechtl. Streitigkeiten Bietet der Privat-Rechtsschutz eine ausreichende Absicherung?

Berufliche Rechtsrisiken der Führungskraft Straf- und Verwaltungs-strafverfahren Straf- und Verwaltungs-strafverfahren Haftungs- und Regressansprüche verwaltungsrechtl. Maßnahmen arbeitsrechtl. Streitigkeiten Straftaten zu Lasten des Geschäftsherrn Untreue, Geschenkannahme, Unterschlagung etc Straftaten zu Lasten Dritter Körperverletzung, Umweltdelikte, Kridadelikte, Betrug, Beihilfe zu Delikten des Geschäftsherrn Verwaltungsstraftaten, soweit Führungskraft als gewerberechtl. Geschäftsführer oder „verantwortlicher Beauftragter“ tätig Verstösse gegen GewO, PreisauszeichnungsG, ÖffnungszeitenG, ArbeitnehmerschutzG, Maschinen- und GerätesicherheitsVO, Verletzung von Genehmigungspflichten, DatenschutzG etc. teilweise gedeckt über Straf-RS im Privat-Rechtsschutz

Berufliche Rechtsrisiken der Führungskraft Straf- und Verwaltungs-strafverfahren Haftungs- und Regressansprüche verwaltungsrechtl. Maßnahmen arbeitsrechtl. Streitigkeiten des Dienstgebers von Arbeitnehmern von Dritten des Sozialversicherungsträgers Schaden beim Dienstgeber durch Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten Haftung der Führungskraft gem. § 1293 ff ABGB ist Führungskraft zugleich Dienstnehmer: Haftungserleichterungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DNHG) Schaden eines Dritten wird vom Dienstgeber ersetzt. Dienstgeber nimmt Führungskraft als Dienstnehmer in Regress Haftungserleichterungen des DNHG Deckung über Arbeitsgerichts-RS im Privat-RS (nur gerichtlich!)

Berufliche Rechtsrisiken der Führungskraft Straf- und Verwaltungs-strafverfahren Haftungs- und Regressansprüche verwaltungsrechtl. Maßnahmen arbeitsrechtl. Streitigkeiten des Dienstgebers von Arbeitnehmern von Dritten des Sozialversicherungsträgers Schädigung von Mitarbeitern durch Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften Personenschäden: Sozialversicherungsträger leistet Schmerzensgeld: Haftung der Führungskraft gem. § 1325 ABGB Sachschäden: Haftung der Führungskraft gem. § 1293 ff ABGB Keine Deckung im Privat-Rechtsschutz!

Berufliche Rechtsrisiken der Führungskraft Straf- und Verwaltungs-strafverfahren Haftungs- und Regressansprüche verwaltungsrechtl. Maßnahmen arbeitsrechtl. Streitigkeiten des Dienstgebers von Arbeitnehmern von Dritten des Sozialversicherungsträgers Leiter Einbau-Küchen des Möbelhauses zerstört beim Aufmaß in Kundenwohnung wertvolle Vase Haftung der Führungskraft gem. § 1293 ff ABGB Nicht alleinvertretungsbefugter Einkaufsleiter bestellt ohne 2. Unterschrift neue Verpackungsmaschine. Geschäftsherr lehnt Geschäft ab. Haftung der Führungskraft gegenüber Dritten auf Schadenersatz bei - Handeln ohne Vollmacht - Überschreitung erteilter Vollmacht Keine Deckung im Privat-Rechtsschutz!

Berufliche Rechtsrisiken der Führungskraft Straf- und Verwaltungs-strafverfahren Haftungs- und Regressansprüche verwaltungsrechtl. Maßnahmen arbeitsrechtl. Streitigkeiten des Dienstgebers von Arbeitnehmern von Dritten des Sozialversicherungsträgers durch Einsatz eines ungeeigneten Kranführers wird auf Baustelle ein Mitarbeiter verletzt. Sozialversicherungsträger fordert erbrachte Leistungen vom verantwortl. Vorarbeiter zurück (Regress): Haftung der Führungskraft bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (z.B. Auswahlverschulden) Keine Deckung im Privat-Rechtsschutz!

Berufliche Rechtsrisiken der Führungskraft Straf- und Verwaltungs-strafverfahren Haftungs- und Regressansprüche verwaltungsrechtl. Maßnahmen arbeitsrechtl. Streitigkeiten Behörde will wegen mehrfacher Verstöße gegen das Öffnungszeitengesetz die Bestellung des Filialgeschäfts-führers eines Einkaufszentrums zur Ausübung dieses Gewerbes widerrufen. Arbeitsplatz-Risiko der Führungskraft z.B. bei Widerruf der Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer/ Filialgeschäftsführer durch die Behörde Privat-Rechtsschutz bietet eingeschränkte Beratung

Berufliche Rechtsrisiken der Führungskraft Straf- und Verwaltungs-strafverfahren Haftungs- und Regressansprüche verwaltungsrechtl. Maßnahmen arbeitsrechtl. Streitigkeiten Entlassung aus dem Dienstverhältnis Zuweisung anderer Aufgaben, Dienstorte etc. Streit über Bonifikationen, Vergütung etc. Vorwurf von Fehlentscheidungen Nichteinhaltung von Zusagen etc. teilweise Deckung über Arbeitsgerichts-RS im Privat-RS!

ROLAND Führungskräfte-Rechtsschutz Fazit: Für die beruflichen Rechtsrisiken einer Führungskraft bietet der Privat-Rechtsschutz nur unzureichend Deckung! Die Lösung: ROLAND Führungskräfte-Rechtsschutz bestehend aus:  Spezial-Straf-Rechtsschutz  Haftungs- und Regress-Rechtsschutz  verwaltungsrechtl. Beratungs-Rechtsschutz  Arbeits-Rechtsschutz  arbeitsrechtl. Beratungs-Rechtsschutz

1. Baustein: Spezial-Straf-Rechtsschutz übernimmt die Kosten von Straf- und Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit der Berufsausübung Deckung bereits im Ermittlungsstadium ohne Sublimit Kosten des Rechtsanwaltes freie Anwaltswahl ohne örtliche Beschränkung Gerichtskosten (einschl. gerichtlicher Sachverständigen- und Zeugenkosten) Kosten selbst beauftragter Sachverständiger zur Unterstützung der Verteidigung Zeugenbeistandskosten Reisekosten des Rechtsanwaltes bis € 2.500,00 je Versicherungsfall ARB-Ausschlüsse weitgehend eliminiert unbeschränkte Rückwärtsdeckung in die Vergangenheit

2. Baustein: Haftungs- und Regress-Rechtsschutz übernimmt die Kosten der Abwehr von Haftungs- und Regressansprüchen, wenn der Versicherungsnehmer außergerichtlich oder gerichtlich im Zusammenhang mit der Berufsausübung vom Dienstgeber, von Arbeitnehmern des Dienstgebers oder von Dritten wegen des Ersatzes von Sach-, Personen- oder Vermögensschäden in Anspruch genommen wird wegen Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern in Anspruch genommen wird

3. Baustein: Verwaltungsrechtl. Beratungs-Rechtsschutz Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz gem. Art. 23 ARB, wenn behördliche Maßnahmen mit unmittelbarer Wirkung gegen den Versicherungsnehmer angedroht bzw. verhängt werden, die im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen. Entschädigungshöhe: € 100,00 + USt je Beratung zuzügl. Kosten einer schriftlichen anwaltlichen Stellungnahme gegenüber der Behörde oder dem Gewerbeinhaber zu den angedrohten Maßnahmen bis zu einer Höhe von € 100,00 + USt. (3 Fälle pro Jahr)

4. Baustein: Arbeits-Rechtsschutz Ergänzend zum Arbeitsgerichts-RS gemäß Art. 21 ARB ist versichert: Kosten der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung und zwar auch dann, wenn der Streit außergerichtlich nicht beigelegt werden kann und es anschließend zu einer gerichtlichen Auseinander- setzung kommt begrenzt auf € 10.000,00 je Versicherungsfall Wartezeit: 3 Monate 5. Baustein: Arbeitsrechtl. Beratungs-Rechtsschutz Höhe der Entschädigung bei arbeitsrechtlichen Beratungen: € 100,00 + USt (3 Fälle pro Jahr)

Wie kann der Führungskräfte-RS abgeschlossen werden? 1. als Stand-alone Polizze Laufzeit: 3 Jahre Selbstbehalt: ohne Geltungsbereich: Europa Jahresprämie: € 250,00 inkl. Vers.Steuer 2. als Ergänzungsbaustein im Privat-RS- für die in der Polizze aufgeführte Führungskraft Jahresprämie ohne SB: € 149,00 inkl. Vers.Steuer

Weitere Neuerungen im ARGE-Privat-RS ARGE Fahrzeug-RS als Solodeckung versichert sind sämtliche auf den VN und seine Angehörigen zugelassen, privat genutzten Landfahrzeuge -.

Generelle ROLAND-Goodies im ARGE-Privat-Rechtsschutz: Örtlicher Geltungsbereich: EUROPA im geografischen Sinn für ALLE Leistungsarten vor europäischen Gerichten Rechtsschutz bei weltweiten Reisen Weltweitdeckung in allen Leistungsarten vor weltweiten Gerichten (bis max. € 20.000,00 und max. 3 Monaten Reise im Stück) Vorwurf von Vorsatzdelikten: Standardmäßig enthalten (ohne Zusatzpämie): Beratungs-RS Frei wählbarer Anwalt oder Notar , max. € 40,00 zuzügl. USt., max. 1x im Monat Bagatellgrenze im Lenker und Fahrzeugrechtsschutz 0,13% der Versicherungssumme

Generelle ROLAND-Goodies im ARGE-Privat-Rechtsschutz: Umdeckungsklausel gilt als vereinbart Dauerrabattübernahme/ Prämienübernahme bis 50% der ROLAND Jahresnettoprämie in Ausnahmefällen bis 100% der ROLAND- Jahresnettoprämie (Vorraussetzung: unterschriebene Verpflichtungserklärung) Laufzeit der Verträge: Die Laufzeit der Versicherungsverträge beträgt 10 Jahre. Den Maklern der ARGE Steiermark wird nach dem dritten Versicherungsjahr das jährliche Kündigungsrecht zur Hauptfälligkeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ohne Dauerrabattrückforderung eingeräumt.

Ausschlusskatalog Art Ausschlusskatalog Art. 7 wurde in den Verbandsbedingungen 2007 geändert: neue Ausschlüsse in den Verbandsbedingungen: Infraschallklausel Asbestklausel Vermögensveranlagungsklausel Vergaberechtsklausel Disziplinarrechtsklausel Mitversichertenklausel nicht mehr im Ausschluss in den Verbandsbedingungen: Unternehmenspacht Jagd und Fischereirecht.