Wettbewerbs- & Kartellrecht

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Wettbewerbs- & Kartellrecht 18.09.2018 Wettbewerbs- & Kartellrecht Teil D

Der Tatbestand des § 6 UWG 18.09.2018 Der Tatbestand des § 6 UWG Überblick Einzelne unzulässige Vergleiche § 6 II Zweckbestimmung, § 6 II Nr. 1 Objektivität, § 6 II Nr. 2 Verbot der Verwechslungsgefahr, § 6 II Nr. 3 Ruf (Wertschätzung a.F.), § 6 II Nr. 4 Herabsetzung/Verunglimpfung, § 6 II Nr. 5 Imitation/Nachahmung, § 6 II Nr. 6 18.09.2018 © RA Michael Hoffmann

I. Überblick Begriff Werbung Mitbewerber siehe § 7 § 2 I Nr. 3 UWG 18.09.2018 I. Überblick Begriff Werbung siehe § 7 Mitbewerber § 2 I Nr. 3 UWG Zu I: Zulässig ist Werbung, wenn Keine Bezüge auf Mitbewerber : Spalt schaltet den Schmerz ab Kein Vergleich mit anderem Produkt – „das beste Persil, das es je gab.“ Nur bloße Appelle: „Kauf den Fisch beim Spezialisten, Nordsee“ Bloße Werbefloskeln: „Wir machen den Weg frei- Volksbanken“ Zu II. 18.09.2018 © RA Michael Hoffmann

I. Überblick Erkennbarkeit 18.09.2018 I. Überblick Erkennbarkeit unmittelbare Erkennbarkeit ist gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die Marke, den Handelsnamen des Mitbewerbers so erfolgt, dass er oder seine Produkte identifiziert oder identifizierbar sind mittelbare Erkennbarkeit liegt vor, wenn ein nicht unbedeutender Teil des angesprochenen Verkehrskreises den von dem Vergleich betroffenen Mitbewerber, seine Produkte identifizieren kann, auch wenn lediglich indirekt Bezug genommen wird. Zu I: Zulässig ist Werbung, wenn Keine Bezüge auf Mitbewerber : Spalt schaltet den Schmerz ab Kein Vergleich mit anderem Produkt – „das beste Persil, das es je gab.“ Nur bloße Appelle: „Kauf den Fisch beim Spezialisten, Nordsee“ Bloße Werbefloskeln: „Wir machen den Weg frei- Volksbanken“ Zu II. 18.09.2018 © RA Michael Hoffmann

II. Einzelne unzulässige Vergleiche § 6 II 18.09.2018 II. Einzelne unzulässige Vergleiche § 6 II Zweckbestimmung, § 6 II Nr. 1 es muss der exakt gleiche Kaufgegenstand verglichen werden. (nicht äpfel mit Birnen vergleichen) Objektivität, § 6 II Nr. 2 nachprüfbare Eigenschaften müssen verglichen werden Verwechslungsverbot, § 6 II Nr. 3 Es darf nicht zu konkreter Verwechslungsgefahr kommen. 18.09.2018 © RA Michael Hoffmann

II. Einzelne unzulässige Vergleiche § 6 II 18.09.2018 II. Einzelne unzulässige Vergleiche § 6 II Wertschätzung, § 6 II Nr. 4 es gilt nicht allgemein den guten Ruf zu schützen Herabsetzung/Verunglimpfung, § 6 II Nr. 5 Unsachlichkeit Imitation/Nachahmung, § 6 II Nr. 6 Werbung für Imitation ist generell unzulässig Zu Ziffer 5 (§ 6 Abs. 2 Nr. 5) Brillenfall: In einer mittelgroßen Stadt bildet sich eine Leistungsgemeinschaft von 10 Optikern. N eröffnet ebenfalls, tritt jedoch der Leistungsgemeinschaft nicht bei und bewirbt 6 Wochen lang massiv mit besonders preisgünstigen Brillen und Qualität. Daraufhin bewerben die Optiker (O) nunmehr mit dem Sloagan: „Bei uns hat Qualität auch Stil.“ (Fall 30: S. 316 Eisenmann/Jautz) N könnte gegen O Anspruch auf Unterlassung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5, 6 Abs. 1, 3, 8 Abs. 3 UWG haben. Die Werbung der O ist Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 I Nr. 1 UWG. Fraglich ist jedoch, ob es sich bei der Werbung um vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG handelt. Gemäß § 6 Abs. 1 UWG liegt vergleichende Werbung nur dann vor, wenn die Werbung, die Produkte des Mitbewerbers oder den Mitbewerber erkennen lässt bzw. erkennbar macht. N ist zwar nicht unmittelbar genannt. Jedoch besteht zwischen dem Inserat des N und dem Inserat der O ein unmittbarer zeitlicher Zusammenhang. Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises wird die Werbung der O als Gegenreklame gegenüber der Werbung des N identifizieren. Damit ist N konkret erkennbar. Vergleichende Werbung ist gegeben. Die Werbung müsste jedoch darüber hinaus auch herabsetzend oder verunglimpfend sein und gleichzeitig im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG Eigenschaften vergleichen. Offensichtlich ist keine der Beiden Tatbestandsmerkmale erfüllt. Durch die Werbung der O werden den Lesern keine Einzelheiten mitgeteilt. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass die allgemeine Behauptung „bei uns hat Qualität auch Stil“ bei dem Umworbenen den Eindruck erweckt, die von N angebotenen Brillen hätten KEINEN Stil. Hierin ist eine pauschale Abqualifizierung des N zu sehen. Dies muss um so mehr vor dem Hintergrund gelten, als dass der Stil der Brille gerade ein wesentliches Merkmal von Brillen ist. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 5 liegen vor. Der Unterlassungsanspruch ist begründet. § 3 UWG stellt hier kein Problem dar. 18.09.2018 © RA Michael Hoffmann

Unlauterkeit im Sinne des § 4 18.09.2018 Unlauterkeit im Sinne des § 4 § 4 Ziff. 1 UWG (Physischer oder psychischer) Druck Fremde Autoritäten (Gewerkschaften, Lehrer o.ä.) „Kontrahierungszwang“ durch Gesprächsführung (mittelb. Zwang) „Anzapfen“ Menschenverachtende Weise Bsp.: Es wird für „Selbstmord“ von alten Jeans geworben. Einfach völlig geschmacklos „Anzapfen“ bezeichnet einen Vorgang zwischen Herstellern und/oder Händlern und/oder Lieferanten. Der eine verlangt vom anderen eine kostenlose Zusatzleistung im Hinblick auf die Fortsetzung der geschäftlichen Beziehung. Fall: Der Werkzeughersteller und Händler W (Jahresumsatz ca. 5 Mrd. €, 50.000 Mitarbeiter) feierte sein 50-jähriges Firmenjubiläum. Aus diesem Anlass fand ein großes Fest in einer Konzerthalle statt, zu dem 2.000 Gäste geladen waren. Zur Finanzierung der Jubiläumsaktivitäten verschickt die Firma ein Rundschreiben an alle ihre Lieferanten, in welchem sie um einen finanziellen Beitrag („Bonus“) in Höhe von 5 % des Jahresumsatzes des jeweiligen Lieferanten bittet. In dem Rundschreiben heißt es u.a, dass die Lieferanten der langjährigen Partnerschaft mit der Firma W viel zu verdanken hätten und mit der Leistung des Beitrags die Geschäftsbeziehung weiter „festigen“ könnten. Ein Teil des Geldes fließe in die Neuauflage der Produktkataloge, wodurch es wieder den Lieferanten zukomme. Lösung § 4 Ziff. 1? Wettbewerbshandlung (+) Die als „Bitte“ formulierte Anfrage ist als Ausübung von Druck zu qualifizieren.  gilt auch für Rabattverlangen, Eintrittsgeld, Zuschüsse o.ä.) Bei dem hier vorliegenden „Anzapfen“ werden Lieferanten mehr oder weniger deutlich gravierende Nachteile angedroht, falls sie der Forderung nicht nachkommen. Es handelt sich um einen Missbrauch der Nachfragemacht. Es liegt wegen der Beeinträchtigung der Absatztätigkeit gleichzeitig § 4 Nr. 10 UWG vor. 18.09.2018 © RA Michael Hoffmann

Unlauterkeit im Sinne des § 4 I. § 4 Ziff. 1 UWG 18.09.2018 Unlauterkeit im Sinne des § 4 I. § 4 Ziff. 1 UWG Sonstiger unangemessener unsachlicher Einfluss Verlocken von Kunden Übertrieben große Schenkung mit dem Ziel den Käufer zum Vertragsabschluss zu bewegen. Werbegeschenke Sind grds. Zulässig. Unzulässig, wenn wenn sich aus den Gesamtumständen (Person des Beschenkten, Übermaß des Geschenks) etwas anderes ergibt. Für unzulässig erklärt wurden: Gutscheine für Boutique-Täschchen, Fahrschulstunde) Schreibtischlampen, Autoaptheken, wertvolle Werkzeuge, Dokumentenmappen, Piloten-, Werkzeug, Koffer, Handtaschen (jeweils aus Leder) Kostenloses Blutdruckmessen in d. Apotheke Kostenloser Hauttest in Apotheke Unentgeltliche Kfz-Diagnose 18.09.2018 © RA Michael Hoffmann

18.09.2018 Unlauterkeit im Sinne des § 4 I. § 4 Ziff. 1 UWG 3. Sonstiger unangemessener unsachlicher Einfluss Warenproben Wie bei a)  Zu groß, zu lange  verboten Vorspannangebote (branchenfremde) Nebenware als Gesamtpreisobjekt) Unzulässig, da Anlockeffekt zu groß 18.09.2018 © RA Michael Hoffmann

18.09.2018 Unlauterkeit im Sinne des § 4 I. § 4 Ziff. 1 UWG 3. Sonstiger unangemessener unsachlicher Einfluss Kostenlose Kundenbeförderung Einzelfallprüfung (Entfernung, Anonymität des Käufers gewahrt) Gefühlsbetonte Werbung/Schockwerbung (Benneton-Entscheidungen des BVerfG) Sexistische Werbung Werbung mit Spielleidenschaft Der BGH hat diese Werbung stets abgelehnt. Er hat ausgeführt, dass es sich um sachwidrige, emotionale Aspekte (Mc Happy-Tag-Spendenaktion, Hinweis auf Stummheit als Appell an das Mitleid zum Kaufanreiz, Ritter-Sport für die Umwelt) oder einen unsachlichen Vorspann für wirtschaftliche Eigeninteressen handele. Das BVerfGE hat dem das Grundrecht von Meinungs- und Pressefreiheit entgegen gehalten und insbesondere die Benetton-Werbung für zulässig erachtet. Nach Auffassung des BVerfG umfasst Meinungsfreiheit auch die kommerzielle Meinungsäußerung. Eine Einschränkung sei nur dann zu machen, wenn von der Schockwerbung eine Gefahr ausgehe. 18.09.2018 © RA Michael Hoffmann

Unlauterkeit im Sinne des § 4 18.09.2018 Unlauterkeit im Sinne des § 4 § 4 Ziff. 2 UWG Ausnutzen der Unerfahrenheit (§ 104 ff BGB) Angst Während des Golfkriegs: „Kaufen Sie Heiz-Öl, bevor es keins mehr gibt.“ Zwangslage Überrumpelungstaktik (Autoreparaturunternehmer spricht am Unfallort den Geschädigten an um Abschlepp- und/oder Reparaturvertrag zu erhalten. 18.09.2018 © RA Michael Hoffmann

Unlauterkeit im Sinne des § 4 18.09.2018 Unlauterkeit im Sinne des § 4 § 4 Ziff. 3 UWG - Schleich- oder sonst getarnte Werbung § 4 Ziff. 4 UWG - Bedingungen müssen klar erkennbar sein. § 4 Ziff. 5 - 11 UWG (Hausaufgabe!) 18.09.2018 © RA Michael Hoffmann

Rechtsfolgen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, § 8 18.09.2018 Rechtsfolgen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, § 8 (P) Aktivlegitimation im Falle des § 8 Schadenersatzanspruch, § 9 Gewinnabschöpfungsanspruch § 10 Verfahren Abmahnung = Verwarnung, § 12 Abs. 1 S. 1 UWG Strafbewehrte Unterlassungserklärung Einstweilige Verfügung Abschlussschreiben / Bestätigungsschreiben Hauptsacheklage § 4 Ziff. 5 - 11 UWG (Hausaufgabe!) 18.09.2018 © RA Michael Hoffmann