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Wettbewerbs- & Kartellrecht

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Präsentation zum Thema: "Wettbewerbs- & Kartellrecht"—  Präsentation transkript:

1 Wettbewerbs- & Kartellrecht
Einführung in das Wettbewerbs und Kartellrecht sowie Wiederholung der Strukturen des Rechtssystems von Rechtsanwalt Michael Hoffmann Wettbewerbs- & Kartellrecht

2 Einordnung des Wettbewerbs- und Kartellrechts
Wiederholung: Strukturen des Rechts Verfassungsrecht Zivilrecht Strafrecht Öffentliches Recht Europarecht (steht neben den unter I.-IV. genannten Rechtsgebieten) Wettbewerbsrecht kommt in sämtlichen Elementen des Rechts vor. Es schützt den verfassungsrechtlich garantierten marktwirtschaftlichen Wettbewerb mit lauteren Mitteln und vor der Bildung von Kartellen bzw. Monopolen. (nicht immer unproblematisch bspw. Post, Bahn, etc.) Es gibt im maßgeblichen Teil zivilrechtliche Ansprüche der Unternehmer gegeneinander in Form von Unterlassungsansprüchen und oder Schadenersatzansprüchen. Es gibt in strafrechtlicher Hinsicht in nahezu jedem Gesetz straf- und/oder Bußgeldvorschriften. (nächste Folie) Im Verwaltungsrecht ist vor allem das GWB zu nennen, da insbesondere die Verwaltungsbehörden hier tätig sind. Nur in Einzelfällen kommen hier Individualansprüche in Betracht (hierzu jedoch später) Europarecht schlägt in allen Bereichen zu (s. Übersicht) Hier brauchen zunächst nur die beiden wesentlichen Teile der Regelungen des Europarechts genannt zu werden. Europäische Verordnung und Europäische Richtlinien. Unterschied? EG VO ist unmittelbar geltendes und sogar jede Verfassung brechendes Recht in den einzelnen Mitgliedsstaaten. EG Richtlinie muss nach Erlass erst durch förmliches Gesetz in nationales Recht umgesetzt werden. (berühmtestes Beispiel Neues Schuldrecht aus 2002) © RA Michael Hoffmann

3 Wiederholung: Strukturen des Rechts
Straf- und Bußgeldvorschriften § 81 ff. GWB § 16 ff. UWG § 10 Preisangabenverordnung § 15 Heilmittelwerbegesetz § 143 MarkenG § 51 GeschmMG § 106 UrhG § 33 KunstUrhG Wettbewerbsrecht kommt in sämtlichen Elementen des Rechts vor. Es schützt den verfassungsrechtlich garantierten marktwirtschaftlichen Wettbewerb mit lauteren Mitteln und vor der Bildung von Kartellen bzw. Monopolen. (nicht immer unproblematisch bspw. Post, Bahn, etc.) Es gibt im maßgeblichen Teil zivilrechtliche Ansprüche der Unternehmer gegeneinander in Form von Unterlassungsansprüchen und oder Schadenersatzansprüchen. © RA Michael Hoffmann

4 Wiederholung: Strukturen des Rechts
Verwaltungsrecht Was regelt Verwaltungsrecht? Wie kann die Behörde vorgehen? Muss die Behörde einschreiten? Worin liegt der Unterschied zum Zivilrecht? (Durchsetzbarkeit?) Verwaltungsrecht regelt - einfach gesagt - das Verhältnis von Staat zu Bürger. Die Behörde hat grundsätzlich die Möglichkeit Verwaltungsakte zu erlassen und damit unmittelbar in die Rechtspositionen des Bürgers einzugreifen. Ob die Behörde tätig wird, hängt im Wesentlichen von dem Aufbau der Norm ab (Stichwort: Ermessen) Der Wesentliche unterschied zum Zivilrecht liegt in der Frage der Durchsetzbarkeit des Verwaltungsakts. Während im Zivilrecht zunächst das Urteil erstritten werden muss, kann im Verwaltungsrecht die Behörde sich ihren „Titel“ zunächst selbst schaffen und diesen dann – ggf. sofort – vollstrecken. © RA Michael Hoffmann

5 Wiederholung: Strukturen des Rechts
Verwaltungsrecht § 35 VwVfG 1Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 2Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Verwaltungsrecht regelt einfach gesagt das Verhältnis von Staat zu Bürger. Die Behörde hat grundsätzlich die Möglichkeit Verwaltungsakte zu erlassen und damit unmittelbar in die Rechtspositionen des Bürgers einzugreifen. Ob die Behörde tätig wird, hängt im Wesentlichen von dem Aufbau der Norm ab (Stichwort: Ermessen) Der Wesentliche unterschied zum Zivilrecht liegt in der Frage der Durchsetzbarkeit des Verwaltungsakts. Während im Zivilrecht zunächst das Urteil erstritten werden muss, kann im Verwaltungsrecht die Behörde sich ihren „Titel“ zunächst selbst schaffen und diesen dann – ggf. sofort – vollstrecken. © RA Michael Hoffmann

6 Wiederholung: Strukturen des Rechts
Verwaltungsrecht (1) 1Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. {...} (2) 1Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, 2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, 3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, 4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Verwaltungsrecht regelt einfach gesagt das Verhältnis von Staat zu Bürger. Die Behörde hat grundsätzlich die Möglichkeit Verwaltungsakte zu erlassen und damit unmittelbar in die Rechtspositionen des Bürgers einzugreifen. Ob die Behörde tätig wird, hängt im Wesentlichen von dem Aufbau der Norm ab (Stichwort: Ermessen) Der Wesentliche unterschied zum Zivilrecht liegt in der Frage der Durchsetzbarkeit des Verwaltungsakts. Während im Zivilrecht zunächst das Urteil erstritten werden muss, kann im Verwaltungsrecht die Behörde sich ihren „Titel“ zunächst selbst schaffen und diesen dann – ggf. sofort – vollstrecken. © RA Michael Hoffmann

7 Wiederholung: Strukturen des Rechts Der Aufbau des BGB
BGB AT Personen Sachen, Tiere, Rechte Rechtsgeschäfte Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht Erbrecht Warum diese Reihenfolge? © RA Michael Hoffmann

8 Wiederholung: Strukturen des Rechts
System d. Ansprüche i. ZivilR Vertragliche Ansprüche Quasivertragliche Ansprüche Sachenrechtliche Ansprüche Ansprüche aus Delikt Bereicherungsrechtliche Ansprüche Warum diese Reihenfolge? Vertragliche Ansprüche setzen alle! einen wirksamen Vertrag z.zt. der Inanspruchnahme (§ 194) voraus. Primäransprüche gerichtet auf Erfüllung i.S.d. § 362 Sekundäransprüche (LeistungsstörungsR Tertiäransprüche (setzen i. Ggs. zu 2. kein Verschulden voraus. Sinn (Der Verfplichtete soll nicht besser stehen, als er stünde, wäre (nicht zu vertretender) Unmöglichkeit eine Inanspruchnahme nicht erfolgt Quasivertragliche Ansprüche (cic, pfV, goa) setzen keine vertrag voraus Dingl. Ansprüche Verwirklicht das dingl. Recht Herausgabe, Unterlassen, Befriedigung, Berichtigung SE, Nutzung, Verweigerung Rechtsgrundverweisung des § 951 § 812 Delikt Gefährdung Vermutetes aber widerlegbares Versch. Haftung für nachgewiesenes Verschulden Bereicherung Vertrag muss als erstes geprüft werden, weil durch diesen alle AGL beeinflusst werden können. GoA vor EBV, weil berechtigter Geschäftsführer Recht z. Besitz EBV vor Delikt weil unrechtmäßiger Besitzer gemäß § 993 a.E. anders haftet als aus § 823 © RA Michael Hoffmann

9 Wiederholung: Strukturen des Rechts
Vor. d. Inanspr.n. d. Gegners. Der Anspruch muss entstanden sein Der Anspruch darf nach Entstehung nicht untergegangen sein. Der Anspruch muss noch durchsetzbar sein. Warum diese Reihenfolge? Das System der Einwendungen !!! Einwendung ist die Verteidigung des Schuldners Der Anspruch entsteht nicht, wenn rechtshindernde Einrede (§ 104, 105 BGB, 119 etc. Rechtsvernichtende Einwendung Der Anspruch ist zwar entstanden aber untergegangen, Durchsetzbarkeit betr. Einrede © RA Michael Hoffmann

10 Wiederholung: Strukturen des Rechts
I. Einwendungen Rechtshindernde fehlende Geschäftsfähigkeit , §§ 104 ff Irrtumsanfechtung, §§ 119ff, 142 Formmangel, § 125 Rechtsvernichtende Erfüllung, § 362 Wegfall der Bereicherung, § 818 III Warum diese Reihenfolge? © RA Michael Hoffmann

11 Wiederholung: Strukturen des Rechts
II. Einreden Peremptorische Verjährung, § 222 I Unzulässige Rechtsausübung (dolo agit) Dilatorische Stundung, § 202 Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB Warum diese Reihenfolge? © RA Michael Hoffmann

12 Überblick - Grundbegriffe
Wettbewerbsrecht Gewerbliche Schutzrechte Markenrecht Patentrecht Gebrauchsmuster (kleines Patentrecht) Geschmacksmuster (kleines UrheberR) UWG Kartellrecht (GWB) Unlauterer Wettbewerb Preisangaben - Verordnung Urheberrecht Hier ist zunächst nur zu klären, dass die einzelnen Begriffe fallen. Was ist Wettbewerbsrecht. Welche Gewerblichen Schutzrechte gibt es. (Marken, Patent, Gebrauchsmuster, Geschmaktsmuster, Gesetz ./. Den unlauteren Wettbewerb (UWG). Erst dann Abgrenzung zum Kartellrecht. UWG, PreisangabenVO Urheberrecht als Schutzrecht © RA Michael Hoffmann

13 Überblick - Schutzrichtung
Kartellrecht Freiheit & Aufrechterhaltung d. Wettbewerbs Unlauterer Wettbewerb Lauterkeit im Wettbewerb PreisangabenVO Preistransparenz zum Schutz des Verbrauchers Markenrecht Untersch. von Leistungen anderer Unternehmer KUG Persönliche Geistesschöpfung des Werks GeschmacksmusterR Schutz der ästetischen, gewerblichen Leistung PatentR Schutz der erfinderischen, gewerbl. Leistung GebrauchsmusterR Schutz der erf. gewerbl. Leistung a.d. Geb. der Technik © RA Michael Hoffmann

14 Überblick – System des Wettbewerbsrechts
Definition Abgrenzung Privat – öffentliches Recht Wofür brauche ich was? Grundsätzliches Verbot von Kartellen Überschneidungen sind jedoch möglich Wo ist der Unterschied? Erwirken von Grundlagen und Durchsetzung der Grundlagen Zu 1. Definition: Fehlanzeige. Wettbewerbsrecht im engeren Sinne = UWG einschl. Nebengesetze (Preisang.VO) Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne = GWB (Kartellgesetz) ganz weit gefasst sogar auch Rechtsgebiet gewerblicher Rechtschutz Zu 2. Kartellrecht ist öffentliches Recht. Durch die Kartellbehörden soll die elementare Grundlage der in Deutschland im GG garantierten sozialen Marktwirtschaft gesichert werden.  Der Zugang zu den Märkten muss erhalten bleiben. Bedeutet dies, dass nun jeder seinen Laden eröffnen kann, wie er möchte. Metzermeister M möchte plötzlich Bäckermeister sein? Nein. Hier steht Art. 12 GG entgegen. Die grundgesetzlich garantierte Berufswahlfreiheit darf aufgrund der üblichen Erfordernisse, durchaus eingeschränkt werden. Aber es darf niemanden vorgeschrieben werden, welchen Beruf er zu ergreifen hat. Wo ist der Unterschied? Schon in der Frage der Rechtssystematik. Im Zivilrecht geht es primär um die Frage von Ansprüchen (im UWG zumeist auf Unterlassung oder Schadenersatz), während im öffentlichen Recht es um die Frage von Eingriffe des Staates in die Rechte der Bürger geht. Auch die Frage der Handlungsweise der Beteiligten ist eine andere. Während der Privatmann oder das Unternehmen sich zunächst einen Titel beschaffen muss (zum Begriff vgl. §§ 704, 794 ZPO), kann die Behörde durch VA (gl. § 35 VwVfG) entscheiden und diesen VA ggf. sogar sofort vollstrecken. © RA Michael Hoffmann

15 Überblick – System des Wettbewerbsrechts
Unlauterer Wettbewerb Was bedeutet das eigentlich? Verstöße werden durch Individualansprüche geahndet. Überschneidungen zum Kartellrecht? Boykottaufruf Diskriminierungen Gibt es ein Rangverhältnis? Warum nicht? Boykottaufruf = § 21 Abs. 1 GWB gleichzeitig jedoch auch § 3 UWG Diskriminierungen § 20 GWB und gleichzeitig auch § 3 UWG Konkrurrenzen? Grundsätzlich kein Rangverhältnis. Beide Gesetze sind nebeneinander anwendbar. Es sind die unterschiedlichen Schutzrichtungen die das Rangverhältnis verhindern. So ist zwar selbstverständlich, dass das UWG nur den lauteren Wettbewerb schützen will andererseits auch zur Beurteilung der Lauterkeit der Wettbewerbshandlung die kartellrechtlichen Wertungen eine Rolle spielen. Stichwort: „Einbruch in Vertriebsbindungssysteme“ © RA Michael Hoffmann

16 Überblick –UWG § 1 UWG: Zweck des Gesetzes
§ 2 UWG: Wichtige Grundbegriffe § 2 Abs. 1 Nr. … Geschäftliche Handlung / a.F.: Wettbewerbshandlung Marktteilnehmer Mitbewerber Nachricht Verhaltenskodex Unternehmer / a.F.: (vormals Abs. 2  § 14 BGB) fachliche Sorgfalt § 2 Abs. 2  Verbraucher  § 13 BGB © RA Michael Hoffmann

17 Überblick –UWG § 3 UWG: Kernvorschrift Verbot des Unl. W.
§ 4 UWG: Konkretisierung v. § 3 UWG § 5, 6 UWG: Werbung § 7 UWG: Belästigung (2. Kernvorschrift) § 8-11 UWG: Rechtsfolge bei Verstoß Zivilrechtliche Folge!!! § 12 – 15 UWG: Durchsetzung der Rechte § 16 – 22 UWG: Straf- und Schlussvorschriften © RA Michael Hoffmann

18 Überblick – UWG - Systematik
Generalklausel § 4 einzelne Unzulässige geschäftliche Handlungen § 5 Irreführende Werbung durch aktives Tun § 5a Irreführende Werbung durch pflichtwidriges Unterlassen §6 Vergleichende Werbung Ausnahme Keine spürbare Beeinträchtigung § 7 UWG unzumutbare Belästigung insbesondere Werbung (§ 7 Abs. 1 S. 2 UWG) Einzelne Beispiele § 7 Abs. 2 UWG § 7 Abs. 3 UWG © RA Michael Hoffmann

19 Fall: BGH I ZR 75/06 Urt. v. 17. Juli 2008
Faxanfrage im Autohandel

20 Fall: Faxanfrage im Autohandel
„Lach-drüber“ ist Händler für Kraftfahrzeuge. Am richtet er unaufgefordert ein Fax an den „Will Meine-Ruhe“ in dem er schreibt: Sehr geehrter Herr Will Meine-Ruhe, ich bin auf der Suche nach folgenden Fahrzeugen: ... zum sofortigen Ankauf. Weiterhin bin ich auch an Neu- und Gebrauachtfahrzeugen folgender Marken interessiert: ... Mit freundlichen Grüßen Lach Drüber „Will meine Ruhe“ lässt durch seinen Rechtsanwalt dem „Lach Drüber“ schreiben, dass sein Mandant nicht gewillt sei, unverlangte Werbung hinzunehmen. © RA Michael Hoffmann

21 Fall: Faxanfrage im Autohandel
Er rüge einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und fordere den „Lach Drüber“ auf eine Unterlassungserklärung abzugeben und sich zur Vermeidung einer Vertragsstrafe in Höhe von € je Einzelfall der Zusendung einer Werbung zu enthalten. Lach Drüber meint, es handele sich nicht um Werbung und weigert sich die UE abzugeben. Er meint, der „Will Meine-Ruhe“ habe seine Faxnummer doch bekannt gegeben und könne sich jetzt wohl kaum beschweren, dass er seine Kaufanfrage, per Fax übermittele. Will Meine-Ruhe klagt vor dem Landgericht auf Unterlassung. Hat „Lach Drüber“ noch etwas zu lachen??? © RA Michael Hoffmann

22 Fall: Faxanfrage im Autohandel
Zulässigkeit der Klage Ist die (erfolgte) Abmahnung Klagevoraussetzung? Nein, sie verhindert nur, dass bei sofortigem Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO die Kosten beim Kläger bleiben. Begründetheit der Klage (OBERSATZ) : W könnte gegen L einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 I; 7 I, II Nr. 3 UWG haben. © RA Michael Hoffmann

23 Systematik des § 7 UWG Sinn und Zweck Systematik innerhalb § 7
Systematik des § 7 UWG Sinn und Zweck § 7 UWG will Marktteilnehmer vor Belästigung schützen. Systematik innerhalb § 7 Generalklausel in § 7 Abs. 1 Beispiele der Generalklausel in § 7 Abs. 2 Ausnahmen von § 7 Abs. 2 in § 7 Abs. 3 © RA Michael Hoffmann

24 Fall: Faxanfrage im Autohandel
(Definition bzw. Aufzählen der Voraussetzungen) Dann müsste L den W in unzumutbarer Weise belästigt haben, § 7 Abs. 1 UWG . Eine unzumutbare Belästigung läge insbesondere dann vor, wenn L den W mittels Werbung unter Verwendung eines Faxgerätes ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung angesprochen hätte, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. (hier weitere Voraussetzung aufzeigen) Dann müsste es sich bei dem Ankaufgesuch des L zunächst um Werbung gehandelt haben. (Definition) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. (Subsumtion) Der L hat dem W ein Fax übermittelt, in dem er nach dem Kauf von Wagen fragt. Der BGH übernimmt den in Art. 2 lit. a Richtlinie 2006/114/EG übernommenen Begriff © RA Michael Hoffmann

25 Fall: Faxanfrage im Autohandel
(ggf. neues Problem aufzeigen) Diese Anfrage nach einem Ankauf von Fahrzeugen lässt sich nicht unmittelbar unter die vorgenannte Definition subsumieren, da die Definition das Ziel formuliert, den Absatz zu fördern. Fraglich ist daher, ob es sich auch bei einer Anfrage um Werbung i.S.d. vorgenannten Definition handeln kann. (Auslegung nach Auslegungsregeln) Der BGH übernimmt den in Art. 2 lit. a Richtlinie 2006/114/EG übernommenen Begriff © RA Michael Hoffmann

26 Exkurs – Auslegung von Gesetzen
Exkurs – Auslegung von Gesetzen Wortlaut Was steht da? Historie Welche Regelung wurde ersetzt (insbesondere UWG a.F.)? Systematik In welchem Kontext steht die Einzelne Norm (ggf. sogar der einzelne Absatz)? Teleologie Welchen Zweck verfolgt das Gesetz/die Norm. (Umfassende Würdigung des Gesamtzusammenhangs)? © RA Michael Hoffmann

27 Fall: Faxanfrage im Autohandel
(Auslegung nach Auslegungsregeln) Nach der Definition ist die Kaufanfrage von L zwar nicht unmittelbar unter den Begriff der „Werbung“ zu subsumieren. Die Systematik des Gesetzes zeigt, dass es sich bei § 7 Abs. 2 UWG um eine Konkretisierung des § 7 Abs. 1 UWG handelt. Daher ist bei Anwendung und Auslegung der einzelnen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 UWG auch auf den Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 UWG abzustellen. Dieser gebietet indes, dass nicht nur Nachfragehandlungen unter die Generalklausel des § 7 Abs. 1 UWG gefasst werden können, sondern auch die in Abs. 2 konkretisierten sonstigen Handlungen erfasst sein müssen. (Zwischenergebnis formulieren) Die Kaufanfrage des L ist Werbung i.S.d. § 7 II Nr. 3 UWG Der BGH übernimmt den in Art. 2 lit. a Richtlinie 2006/114/EG übernommenen Begriff © RA Michael Hoffmann

28 Fall: Faxanfrage im Autohandel
Exkurs: Belästigende Werbung § 7 II Nr. 1 UWG: Werbung trotz Hinweisschilds auf Briefkasten Ansprechen auf d. Straße oder Zustellen unbestellter Waren § 7 II Nr. 2 UWG: Jedes Telefonat an einen Verbraucher ist unzulässig, es sei denn, dieser hat ausdrücklich seine Einwilligung erteilt. Grund: Jeder Anruf ist erheblicher Eingriff in die Privatsphäre. Der Angerufene muss sich auf das Gespräch einlassen. Bei Gewerbetreibenden wird dies nicht als zwingend angesehen. Einzelfallabhänig. Frage der Störung des Betriebsablaufs. (S. Erheblichkeit i.S.d. § 3 UWG © RA Michael Hoffmann

29 Fall: Faxanfrage im Autohandel
§ 7 II Nr. 3 UWG:  Wesentliche Änderung durch das am in Kraft getretene UWG § 7 II Nr. 3 UWG a.F. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt; § 7 II Nr. 3 UWG n.F. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, § 7 II Nr. 4 UWG: Erklärt sich von selbst. Ist jedoch kaum zu verfolgen. EXKURS ENDE Der BGH übernimmt den in Art. 2 lit. a Richtlinie 2006/114/EG übernommenen Begriff © RA Michael Hoffmann

30 Fall: Faxanfrage im Autohandel
Der W dürfte nicht in die Übermittlung des Faxes eingewilligt haben. Eine ausdrückliche vorherige Einwilligung lag nicht vor. ZE: W hat Anspruch auf Unterlassung gegen U Der BGH übernimmt den in Art. 2 lit. a Richtlinie 2006/114/EG übernommenen Begriff © RA Michael Hoffmann

31 Fall: Faxanfrage im Autohandel
EXKURS : Alte Rechtslage!!! § 7 a.F. lautete: „bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;“  Weitere Prüfung: W könnte jedoch durch die Angabe seiner Faxnummer konkludent seine Einwilligung erklärt haben. Ein Unternehmen erklärt durch die Installation des Faxgerätes noch keine Einwilligung Die Angabe in öffentlichen Registern (Telefonbuch etc.) erfolgt jedoch regelmäßig mit dem Ziel potentiellen Kunden im Wege der geschäftlichen Kommunikation die Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Hierin muss eine Einwilligung zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Anschlusses gesehen werden. ZE: W hat konkludent eingewilligt. Ein Anspruch des W bestand folglich nicht. Der BGH übernimmt den in Art. 2 lit. a Richtlinie 2006/114/EG übernommenen Begriff © RA Michael Hoffmann

32 Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 UWG
Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 UWG Belästigung (§ 7 Abs. 1 S. 1) Unzumutbarkeit der Belästigung Fertig! Früher zusätzlich: Voraussetzungen des § 3 UWG § 3 UWG lautete: „Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, wind unzulässig. Wettbewerbshandlung Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung Geeignetheit, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber {...} nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (sog. Relevanzgrenze oder Bagatellklausel) © RA Michael Hoffmann

33 Fortsetzung mit Foliensatz Wettbewerbs- und KartellR B


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