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Wettbewerbs- & Kartellrecht

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Präsentation zum Thema: "Wettbewerbs- & Kartellrecht"—  Präsentation transkript:

1 Wettbewerbs- & Kartellrecht
Wettbewerbs- & Kartellrecht Teil B Der Tatbestand des § 3 UWG

2 § 3 UWG – 1. gesch. Hdlg. Legal-Definition des § 2 Abs. 1 Nr.1 UWG
§ 3 UWG – 1. gesch. Hdlg. Legal-Definition des § 2 Abs. 1 Nr.1 UWG © RA Michael Hoffmann

3  Geschäftliche Handlungen
 Geschäftliche Handlungen Eine GH liegt nur vor, wenn es sich um eigene oder fremde Absatzförderung, Handeln von Personen, die den Wettbewerb eines fremden Unternehmens fördern wollen oder Handlungen im Nachfragewettbewerb handelt. Nicht unter GH fallen rein privatrechtliche oder rein hoheitliche Handlungen. Nicht erforderlich ist das Vorliegen eines „Wettbewerbsverhältnisses“ (Der Monopolist, der irreführende Werbung verbreitet, kann auch gemäß § 8 ff. UWG in Anspruch genommen werden). Im Sinne des § 2 II UWG ivm § 14 BGB ist eine funktionale Auslegung geboten. Daher ist nahezu jede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr als Wettbewerbshandlung zu verstehen. Ausnahme ist der Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde, Kostenansprüche wegen des Abschleppens geltend macht. Hier fingiert der BGH eine Maßnahme der Behörde und schließt jedwede wettbewerbsrechtlichen Ansprüche aus. © RA Michael Hoffmann

4  Abgrenzung Rein Privat / Rein Hoheitlich
 Abgrenzung Rein Privat / Rein Hoheitlich Grundsätzlich unternehmerisch, § 2 Nr. 6 UWG Rein Hoheitlich Abschleppkosten-Inkasso BGH ( ) I ZR 83/03 Ein Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde Kostenansprüche wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs geltend macht, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern als verlängerter Arm der Behörde. Gegen seine Mitwirkung bei der Einziehung der Kostenforderung sind deshalb wett-bewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche ausgeschlossen. Im Sinne des § 2 II UWG ivm § 14 BGB ist eine funktionale Auslegung geboten. Daher ist nahezu jede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr als Wettbewerbshandlung zu verstehen. Ausnahme ist der Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde, Kostenansprüche wegen des Abschleppens geltend macht. Hier fingiert der BGH eine Maßnahme der Behörde und schließt jedwede wettbewerbsrechtlichen Ansprüche aus. © RA Michael Hoffmann

5  Abgrenzung Rein Privat / Rein Hoheitlich
 Abgrenzung Rein Privat / Rein Hoheitlich Tritt die öffentliche Verwaltung in Konkurrenz zu privaten Anbietern, liegt auch für die Verwaltung unternehmer-isches Handeln vor. Auch bei Freiberuflern (Ärzte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechts-anwälte) i.d.R. wettbewerbsbezogen Im Sinne des § 2 II UWG ivm § 14 BGB ist eine funktionale Auslegung geboten. Daher ist nahezu jede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr als Wettbewerbshandlung zu verstehen. Ausnahme ist der Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde, Kostenansprüche wegen des Abschleppens geltend macht. Hier fingiert der BGH eine Maßnahme der Behörde und schließt jedwede wettbewerbsrechtlichen Ansprüche aus. © RA Michael Hoffmann

6  Abgrenzung Sonderbereich – Medien!
 Abgrenzung Sonderbereich – Medien! Anzeigengeschäft Abbonentenwerbung Redaktioneller Bereich Meinungsbildung Information Unterhaltung Im Sinne des § 2 II UWG ivm § 14 BGB ist eine funktionale Auslegung geboten. Daher ist nahezu jede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr als Wettbewerbshandlung zu verstehen. Ausnahme ist der Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde, Kostenansprüche wegen des Abschleppens geltend macht. Hier fingiert der BGH eine Maßnahme der Behörde und schließt jedwede wettbewerbsrechtlichen Ansprüche aus. © RA Michael Hoffmann

7  „Stiftung Warentest“
 „Stiftung Warentest“ Geschäftliche Handlung (-), wenn Die Prüfung Neutral Die Prüfung objektiv und Die Prüfung sachkundig durchgeführt wurde. Geschäftliche Handlung (+), wenn Im Auftrag von Mitbewerbern tätig und/oder Die Gefahr von Einflussnahme besteht. Im Sinne des § 2 II UWG ivm § 14 BGB ist eine funktionale Auslegung geboten. Daher ist nahezu jede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr als Wettbewerbshandlung zu verstehen. Ausnahme ist der Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde, Kostenansprüche wegen des Abschleppens geltend macht. Hier fingiert der BGH eine Maßnahme der Behörde und schließt jedwede wettbewerbsrechtlichen Ansprüche aus. © RA Michael Hoffmann

8  „Stiftung Warentest“
 „Stiftung Warentest“ Das Problem bei Testorganisationen besteht nicht i.d.R. nicht im Wettbewerbs, sondern im Schadenersatzrecht. § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) Die Testorganisationen laufen jeweils Gefahr durch die Abgabe von Werturteilen den Marktteilnehmer zu schädigen. Nur wenn die o.g. Kriterien der Prüfungen erfüllt werden, schützt die Rechtsprechung die Organisationen im Hinblick auf Art. 5 I und III GG. Im Sinne des § 2 II UWG ivm § 14 BGB ist eine funktionale Auslegung geboten. Daher ist nahezu jede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr als Wettbewerbshandlung zu verstehen. Ausnahme ist der Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde, Kostenansprüche wegen des Abschleppens geltend macht. Hier fingiert der BGH eine Maßnahme der Behörde und schließt jedwede wettbewerbsrechtlichen Ansprüche aus. © RA Michael Hoffmann

9 § 3 UWG – 2. Unlauterkeit Definition (Pariser Verbandsübereinkunft) Unlauter sind alle Handlungen, die den anständigen Gepflogenheiten im Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbständiger beruflicher Tätigkeit zuwider laufen. Einzelfallprüfung!!! Wertungen des Gemeinschaftsrechts Verfassungsmäßige Grenzen des GG Schutzzweck des UWG Der Bereich der unlauteren Wettbewerbshandlung in § 3 UWG ist in jedem Einzelfall anhand · der Wertungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, · der verfassungsrechtlichen Grenzen des Grundgesetzes und · des Schutzzweckes des UWG zu konkretisieren. © RA Michael Hoffmann

10 § 3 UWG – 2. Unlauterkeit Subjektive Unlauterkeitselemente
§ 3 UWG – 2. Unlauterkeit Subjektive Unlauterkeitselemente In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass es für die nachteiligen Wirkungen der Wettbewerbshandlung unerheblich ist, ob der Handelnde die die Unlauterkeit begründenden Umstände kannte oder nicht und welche Vorstellungen er im Einzelnen hatte. Hiergegen hält Ekey, dass derjenige, der keine Kenntnis besitze, nicht unlauter handeln könne, so dass weder SE noch UA bestehen könnten. Maßstab ist der aufgeklärte, umsichtige, kritisch prüfende, verständige Verbraucher, der aufgrund ausreichender Informationen in der Lage ist, seine Entscheidungen auf dem Markt frei zu treffen. 3. Subjektive Unlauterkeitselemente (Aus Skript Eckardt – Klett Wettbewerbs- und Kartellrecht, Urheberrecht,Gewerblicher Rechtsschutz) Für den Begriff der Unlauterkeit einer Handlung ist es fraglich, ob und gegebenenfalls welche Kenntnis des Handelnden von den die Unlauterkeit begründenden Umständen erforderlich ist. Eine ausdrückliche Regelung findet sich im Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat die Beantwortung der Frage nach subjektiven Elementen der Unlauterkeit ausdrücklich der Rechtsprechung und der Literatur überlassen. (vgl. Begr. RegE UWG, BT-Drucks. 15/1487, S. 16) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass es für die nachteiligen Wirkungen der Wettbewerbshandlung unerheblich ist, ob der Handelnde die die Unlauterkeit begründenden Umstände kannte oder nicht und welche Vorstellungen er im Einzelnen hatte. Subjektive Elemente sind daher nach der h.M. für die Unlauterkeit nicht erforderlich. (So Köhler, NJW 2004, 2122 und die st. Rspr.) Zu b) Ekey Rz Einschränkend jedoch dahingehen, dass schon im Falle des Kennen müssens dann doch unlauterkeit vorliege. (BGH GRUR, 2002, 269, GRUR 1987, 532, GRUR 2002, 239 © RA Michael Hoffmann

11 § 3 UWG – 3. Bagatellschwelle Gesichtspunkte
§ 3 UWG – 3. Bagatellschwelle Gesichtspunkte Art und Schwere des Verstoßes Häufigkeit des Verstoßes Dauer des Verstoßes Auf den Wettbewerb zu erwartende Auswirkungen Schutzzweck des UWG Anzahl der betroffenen geschützten Personen Nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr Beachte! Die Schwelle ist niedrig anzusetzen!!! 5. Erheblichkeitsschwelle für Bagatellklausel Die Verfolgung von Bagatellverstößen ist ausgeschlossen. Eine unlautere Wettbewerbshandlung ist nur dann unzulässig, wenn sie geeignet ist, den Wettbewerb "nicht unerheblich" zu beeinträchtigen (§ 3 UWG). Das basiert auf der Rechtsprechung des BVerfG: Es muss stets dargelegt werden, inwieweit eine unlautere Handlung geeignet ist, den fairen Leistungswettbewerb zu gefährden.19 In der Praxis darf diese Bagatellschwelle nach den Vorstellungen des Gesetzgebers jedoch nicht zu hoch angesetzt werden.20 Bei der Konkretisierung der Bagatellschwelle ist eine Abwägung zwischen dem Verstoß gegen die Lauterkeit einerseits und dem Nachteil andererseits vorzunehmen, den Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer durch den Wettbewerbsverstoß erleiden. Ob und inwieweit auch Allgemeininteressen in die Bewertung einfließen können oder müssen, ist strittig.21 19 BVerfG NJW 2002, 1187 (1188); NJW 2003, 277; WRP 2003, 69 (71) – Veröffentlichung von Rechtsanwalts-Ranglisten 20 Begr. RegE UWG, BT-Drucks. 15/1487, S. 17 21 Dagegen Köhler, NJW 2004, 2123 © RA Michael Hoffmann

12 § 3 UWG – 3. Bagatellschwelle Beispiele
§ 3 UWG – 3. Bagatellschwelle Beispiele Veröffentlichung von Rechtsanwalt Rankinglisten Vers. falsche Auszeichnen bei Vk m. richtigem Preis PS statt KW Angabe qm statt m² Zoll statt cm Bei Wohnung: 100 m² zum Preis €250/m² anstelle Endpreis €. € zzgl. 19 % MwSt trotz Verstoß ./. § 1 I PrAngVO 1. Allgemeine Marktbehinderung Marktstörung ist die Beeinträchtigung der Marktstruktur und liegt vor, wenn eine Wettbewerbsmaßnahme dazu geeignet ist, durch die Beseitigung der Freiheit von Angebot und Nachfrage den Bestand des Wettbewerbs zu gefährden und die Konkurrenten zu verdrängen. Die Fallgruppe der Marktstörung bezieht sich demnach auf Marktwirkungen und nicht direkt auf den Schutz der Wettbewerber. Überschneidungen können sich vor allem mit dem § 19 GWB ergeben, wobei § 3 UWG neben § 19 GWB anwendbar ist. „20 Minuten Köln“ - Kölner Stadtanzeiger BGH GRUR 2004, 602 Ein norwegischer Medienkonzern ließ in Köln eine unentgeltliche, ausschließlich aus Anzeigen finanzierte Tageszeitung unter dem Titel „20 Minuten Köln“ verteilen. (So standen u.a. auch Studierende des Fachbereichs Wirtschaft auf den Straßen und reichten den Autofahrern kostenlose Exemplare in die Automobile.) Die Kölner Verlagsgruppe, die den „Kölner Stadt-Anzeiger“, „Kölnische Rundschau“ und „EXPRESS“ herausgibt, sah darin eine unlautere Marktbehinderung, denn nach einer kostenlosen Lektüre der wichtigsten Tagesereignisse, würden die kostenpflichtigen Zeitungen weniger gekauft. Bundesgerichtshof: Ein Wettbewerbsverstoß gegen das UWG liegt nicht vor. Das UWG ist neben dem Kartellgesetz (GWB) anwendbar, das die Offenhaltung der Märkte gewährleistet. Bei Beurteilung der Lauterkeit eines Verhaltens im Sinne des UWG ist die Zielsetzung des GWB zu berücksichtigen. „Insbesondere ist zu beachten, dass dem lauterkeitsrechtlichen Verbot nicht die Wirkung zukommt, ohnehin bestehende Marktzutrittsschranken zu erhöhen und damit zu einer Marktabschottung beizutragen“. Im Geschäftsleben hat niemand Anspruch auf eine unveränderte Erhaltung seines Kundenkreises und insbesondere neuartige und vielleicht besonders wirksame Wettbewerbsmaßnahmen sind nicht schon deshalb als unlauter zu missbilligen, weil sie sich für Mitbewerber wegen ihres Erfolges nachteilig auswirken. Für die Gratisverteilung von Anzeigenblättern mit redaktionellem Teil kann ein Wettbewerbsverstoß nur dann angenommen werden, „wenn der redaktionelle Teil des Anzeigenblattes geeignet ist, für einen nicht unerheblichen Teil des Publikums eine Tageszeitung zu ersetzen, und wenn die ernstliche Gefahr besteht, dass deshalb die Tagespresse als Institution in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Bestand bedroht sei. © RA Michael Hoffmann

13 § 3 UWG – 4. Wettbewerbswidrige Marktstörung
§ 3 UWG – 4. Wettbewerbswidrige Marktstörung Die Verteilung von „20-Min. Köln“ hier unter dem Blickwinkel der „wettbewerbswidrigen Marktstörung“ 1. Allgemeine Marktbehinderung Marktstörung ist die Beeinträchtigung der Marktstruktur und liegt vor, wenn eine Wettbewerbsmaßnahme dazu geeignet ist, durch die Beseitigung der Freiheit von Angebot und Nachfrage den Bestand des Wettbewerbs zu gefährden und die Konkurrenten zu verdrängen. Die Fallgruppe der Marktstörung bezieht sich demnach auf Marktwirkungen und nicht direkt auf den Schutz der Wettbewerber. Überschneidungen können sich vor allem mit dem § 19 GWB ergeben, wobei § 3 UWG neben § 19 GWB anwendbar ist. „20 Minuten Köln“ - Kölner Stadtanzeiger BGH GRUR 2004, 602 Ein norwegischer Medienkonzern ließ in Köln eine unentgeltliche, ausschließlich aus Anzeigen finanzierte Tageszeitung unter dem Titel „20 Minuten Köln“ verteilen. (So standen u.a. auch Studierende des Fachbereichs Wirtschaft auf den Straßen und reichten den Autofahrern kostenlose Exemplare in die Automobile.) Die Kölner Verlagsgruppe, die den „Kölner Stadt-Anzeiger“, „Kölnische Rundschau“ und „EXPRESS“ herausgibt, sah darin eine unlautere Marktbehinderung, denn nach einer kostenlosen Lektüre der wichtigsten Tagesereignisse, würden die kostenpflichtigen Zeitungen weniger gekauft. Bundesgerichtshof: Ein Wettbewerbsverstoß gegen das UWG liegt nicht vor. Das UWG ist neben dem Kartellgesetz (GWB) anwendbar, das die Offenhaltung der Märkte gewährleistet. Bei Beurteilung der Lauterkeit eines Verhaltens im Sinne des UWG ist die Zielsetzung des GWB zu berücksichtigen. „Insbesondere ist zu beachten, dass dem lauterkeitsrechtlichen Verbot nicht die Wirkung zukommt, ohnehin bestehende Marktzutrittsschranken zu erhöhen und damit zu einer Marktabschottung beizutragen“. Im Geschäftsleben hat niemand Anspruch auf eine unveränderte Erhaltung seines Kundenkreises und insbesondere neuartige und vielleicht besonders wirksame Wettbewerbsmaßnahmen sind nicht schon deshalb als unlauter zu missbilligen, weil sie sich für Mitbewerber wegen ihres Erfolges nachteilig auswirken. Für die Gratisverteilung von Anzeigenblättern mit redaktionellem Teil kann ein Wettbewerbsverstoß nur dann angenommen werden, „wenn der redaktionelle Teil des Anzeigenblattes geeignet ist, für einen nicht unerheblichen Teil des Publikums eine Tageszeitung zu ersetzen, und wenn die ernstliche Gefahr besteht, dass deshalb die Tagespresse als Institution in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Bestand bedroht sei. © RA Michael Hoffmann


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