Arbeitstagung SVP Zürich Vorsorge und Anlage - Gefahren und Forderungen Sicht der Anlagestiftungen Roland Kriemler Vorstandsmitglied KGAST Geschäftsführer.

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Zürich, 28. Mai 2013.
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Arbeitstagung SVP Zürich Vorsorge und Anlage - Gefahren und Forderungen Sicht der Anlagestiftungen Roland Kriemler Vorstandsmitglied KGAST Geschäftsführer CSA

Agenda - Begriffspärchen 1. Regulierung und Vorsorge 2. Vorsorge und Anlagestiftungen 3. Anlagestiftungen und «Vorsorge 2020» 4. «Vorsorge 2020» und Regulierung 5. Regulierung und Anlagestiftungen 1. November 2014

Regulierung und Vorsorge 1. November 2014

= Vorsorge in der Schweiz? Gulliver in Lilliput = Vorsorge in der Schweiz? Month Day, Year 1. November 2014

Regulierungstsunamis 16.09.2018 Regulierungstsunamis Woher stammt eigentlich dieser Moloch an Gesetzgebung? Vor-sorge Bila-terale Finanz-markt Ver- kehr 1. November 2014 Corporate Presentation

Regulierungstsunamis 16.09.2018 Regulierungstsunamis Oder wer könnte sonst verantwortlich dafür sein? Hegemonialer Einfluss von Drittstaaten? Volk? Parlamentarier? Administration? 1. November 2014 Corporate Presentation

Die Administration! Die Bundesämter sagen immer, der Bundesrat habe sie beauftragt…. Es ist jedoch genau «andersrum»! Ein prominentes Beispiel? Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 zu FABI (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative): Doris Leuthard wollte CHF 3.5 Mia. für den ersten Ausbauschritt der Bahninfrastruktur. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) wollte CHF 6.5 Mia. Zur Abstimmung kam schliesslich ein Budget über CHF 6.4 Mia. Ein weniger prominentes? Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV). Ein internes Papier des BSV «Wunschliste» wurde nach Gutdünken des BSV in eine Verordnung umgegossen! Vernehmlassungsantworten mit Verbesserungs-vorschlägen oder kritische Bemerkung der bundesrätlichen BVG-Kommission blieben weitgehend unberücksichtigt. 1. November 2014

Gradmesser beim Legiferieren «Amtliche Sammlung» ist Gradmesser beim Bundesrecht: 2012 kamen 7500 A4-Seiten neu dazu (Höchststand). Bundesrecht umfasst gut 70 000 Seiten (in Bundesordner aneinandergereiht von hier nach Rapperswil - Luftlinie). Gemäss Analyse Schweizer Gewerbeverband (SGV): CHF 4 Mia. Regulierungskosten bei KMUs 2010. Hochrechnung von Hans-Ulrich Bigler (Direktor SGV) CHF 50 Mia. p.a. Kosten gesamtschweizerisch. Gesetzgebung berufliche Vorsorge: Keine kohärente gesetzlichen Grundlagen. Selbst für Fachleute schwer durchschaubares Konstrukt mit vielen Gesetzen und Verordnungen und Verweisen und Querverweisen. Spass daran haben die Consultants! 1. November 2014

Vorsorge und Anlagestiftungen 1. November 2014

Anlagestiftungen? Ursprünglich Stiftung nach ZGB Investmentstiftung für Personalvorsorge (IST) 1967 Anlagestiftungsgründungen: UBS 1972, Swisscanto 1973, CS 1974 Treiber für Entstehung: Mangelnde Diversifikation (Immobilien, Hypotheken, Obligationen) Schlechter Inflationsschutz Bedürfnis nach Aktienanlagen bei fehlendem Know-how Diversifikation der Immobilienanlagen Kosten: Gestärkte Verhandlungsposition dank gepoolten Vermögen Krisensituation bei Anlagefonds (IOS-Skandal) Anlegerrechte stärken Selbsthilfe 1. November 2014

16.09.2018 Anlagestiftungen… verwalten Gelder von Vorsorgeeinrichtungen und 3a-Stiftungen. sind im BVG geregelt seit 1.1.2012 (im Rahmen der Strukturreform). sind von den direkten Steuern (Bund und Kanton) befreit. gelten als Effektenhändler und unterliegen der Stempelabgabepflicht. unterliegen der Mehrwertsteuer. sind jedoch nicht gewinnorientiert. werden von der OAK BV überwacht. organisieren sich in der KGAST. Mit Einführung des BVG (Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge) per 1.1.1985 werden die Anlagevorschriften für Pensionskassen im Vergleich zu früher relativ liberal und vereinheitlicht, dies auch zum Vorteil der Anlagestiftungen. Anlagestiftungen sind keine gewinnorientierten Einrichtungen, sondern handeln zweckgebunden im Rahmen der regulatorischen Vorgaben und stehen dabei unter der Direktaufsicht der Oberaufsichtskommission berufliche Vorsorge (OAK). Die OAK ist eine unabhängige Behördenkommission ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung. Zweck der Anlagestiftung (Art. 53g BVG) ist die gemeinsame Anlage und Verwaltung von Geldern der beruflichen Vorsorge. Wirtschaftliche Zweckverfolgung z.G. der Anleger (Unterschied zur klassischen Stiftung gem. ZGB mit idealer Zweckverfolgung) 1. November 2014 Corporate Presentation

Anlagestiftungen! Zunehmende Regulierung im Vorsorgebereich und Steuerfragen! KGAST (Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen) Vereinsstrukturen mit Präsidium, Vorstand, Geschäftsführung, Arbeitsgruppen vereint CHF 90 Mia. Vorsorgegelder umfasst über 30 Anlagestiftungen mit über 330 Anlagegruppen Interessenswahrnehmung ggü. Gesetzgeber, Behörden, Aufsicht, Öffentlichkeit Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung von Qualitätsstandards, Transparenzvorschriften, Publikation von Kennzahlen Selbstregulierung zur Eindämmung von überbordender, staatlicher Regulierung! 1. November 2014

Rechtliche Eingliederung 16.09.2018 Rechtliche Eingliederung BVG Verordnungen ASV, BVV1, BVV2 Weisungen OAK Selbstregulierung KGAST Stiftungssatzungen KAG, KKV, KKV-FINMA 1Aufnahme der Anlagestiftungen ins KAG wurde abgelehnt. 1. November 2014 Corporate Presentation

Multiples Regulierungsumfeld OAK ZGB BVG BVV2 OR KGAST OAK Wei-sungen BVV3 FzV ASV KKV KKV-Finma KAG FINMA BVV2 FZG StG MWSTG BVV1 1. November 2014

Anlagestiftungen und «Vorsorge 2020» 1. November 2014

Vorsorge 2020 und «erläuternder Bericht» Anlagevorschriften betroffen? Man könnte meinen nur am Rande. Doch: Kapitel 2.3.6 «Weitere Verordnungsänderungen in Bezug auf Transparenz, Anlagesicherheit und Loyalität»: 1. «Neuer Regelungen zur Kostentransparenz» in Kraft seit 1.1.2012 und OAK Weisung «Ausweis der Vermögensverwaltungskoten» vom 23.4.2013 reichen nicht... 2. Verbot von intransparenten Anlagen… 3. Kostendach für Private Equity und Hedge Fonds… 1. November 2014

Vorsorge 2020 und «erläuternder Bericht» 16.09.2018 Vorsorge 2020 und «erläuternder Bericht» Vernehmlassungsantwort KGAST: 1. Wir sind noch in der Umsetzungsphase der letzten Regulierungswelle. Warum schon heute Anpassungen vornehmen? Anpassungen ohne Erfahrungswerte und ohne erhärteten Daten (BSV c-alm Analyse zu Kosten) sind zu vermeiden. 2. Die Strukturreform setzt auf die Verantwortung der Stiftungsräte. Mittels mehr und engeren Vorschriften wird diese Kompetenz durch die Hintertüre ausgehebelt. 3. Falsche Kriterien-/Prioritätensetzung führt zu falschen Anreizen und untauglicher Regulierung. Für PKs entscheidend ist die Nettoperformance unter Berücksichtigung der eingegangenen Risiken. Bundesrat will nun nur noch Kostenseite als Investitionskriterium heranziehen! Generell: Ein «An-den-Pranger-Stellen» ist rechtsstaatlich fragwürdig. Durch die bundesrätlichen Vorschläge werden die Organe der Vorsorgeeinrichtungen unverhältnismässig bevormundet. Vorschläge sind u.E. renditevermindernd und stehen im Widerspruch mit den anderen Zielen (nämlich der langfristigen Sicherung der Vorsorge). 1. November 2014 Corporate Presentation

Vorsorge 2020 und Regulierung 1. November 2014

Vorsorge 2020 und Regulierung BVG Exponenten haben 2010 Risiko der Überregulierung unterschätzt. Eine Regulierungswelle folgt der anderen. Nicht nur zu viel Regulierung ist das Problem sondern auch unklare Regulierung. Ein schwäche unserer Zeit! Kostet viel und freuen tut’s die Consultants. Regulierung ist auch zu wenig koordiniert. Oft mit Widersprüchen und zu hohen Kosten. Devise: «So gut wie möglich» führt zu Kosten, dies wiederum zu tieferen Renditen! Besser: «So gut wie nötig». Kolportierter Vertrauensverlust? Ursprung bei den Bundesämtern, dann angelangt bei den Parlamentariern und schliesslich übertragen durch die Medien bei den Vorsorgenehmern. Ein Risiko geht vergessen bei dieser überbordenden Regulierung: Das Komplexitätsrisiko! Dritter Beitragszahler ist bereits geschwächt. 1. November 2014

Reformbedarf unbestritten… aber… Vorlage sehr umfangreich – Grundsatz der «Einheit der Materie» auch bei Vorsorge 2020? mehrheitsfähig? Fokus aufs Wesentliche (Wald-vor-lauter-Bäumen-Problematik)! Mehrkosten wenn möglich vermeiden – Zusatzkosten nicht einfach durch Mehreinnahmen finanzieren (Kosten auferlegt durch Staat, bezahlt von den Versicherten)! die Möglichkeiten des «dritten Beitragszahlers» nicht weiter schmälern! wohlüberlegt legiferieren! Ausgewogene und durchdachte Regulierung! Qualität der Gesetze und Verordnungen nicht einfach ausser Acht lassen. Halbwertszeit der Gesetze nimmt stetig ab! Vernehmlassungszeiten werden immer kürzer. Parlamentarier bombardieren die Verwaltung mit Vorstössen. Gesetze und Verordnungen oft «Trial and Error» (Beta-Version)! Deshalb: «Sehr geehrter Herr Bundesrat, in der Gesetz- und Verordnungsgebung haben Beta-Versionen keinen Platz!» (Softwareentwicklung: pre-Alpha → Alpha → Beta → Release Candidate → Release) 1. November 2014

Verordnungsänderungen Am Beispiel der BVV 2 Änderungen in Kraft seit: 1.1.2015 1.7.2014 1.1.2014 1.1.2013 1.1.2012 1.8.2011 1.1.2011 1.6.2009 1.1.2009 1.1.2008 1.1.2007 1.1.2006 1.1.2005 1.4.2004 1.1.2004 1.1.2003 1.1.2002 1.1.2001 1.4.2000 1.1.1999 1.1.1997 1.7.1996 1.1.1995 1.1.1994 1.7.1993 1.1.1992 1.1.1990 1.1.1986 15.6.1985 1.1.1985 1. November 2014

Regulierung und Anlagestiftungen 1. November 2014

Regulierung und Anlagestiftungen Anlagestiftungen sind auf die Vorsorgeeinrichtungen zugeschnittene, steuerbegünstigte kollektive Anlagen. Entlasten Vorsorgeeinrichtungen von der Vermögensanlage. Sind Selbsthilfeeinrichtungen mit begrenztem Anlegerkreis, der selbst prudentiell beaufsichtigt ist. Die Autonomie der Anleger ist und war zentraler Bereich (auch bei der Kodifizierung zentrales Anliegen des Gesetzgebers). Kosteneffizienz dank Skaleneffekten und teilw. steuerlicher Entlastung. Mitsprache der Anleger (Selbsthilfegedanken). Transparenz in der Anlagetätigkeit. Die ausschliesslich für Schweizer Vorsorgeeinrichtungen tätigen Anlagestiftungen brauchen auch auf Vorsorgeeinrichtungen zugeschnittene Rahmenbedingungen. Doch der Verordnungsgeber wie auch die Aufsicht weichen von diesem Grundsatz ab und verteuern die Anlagen (= Gegenteil von ursprünglichem Ziel). 1. November 2014

Regulierung und Anlagestiftungen ASV enthält restriktivere Regeln für Anlagestiftungen als die BVV2 für Vorsorgeeinrichtungen. Führt zu Ungleichbehandlung von Vorsorgeeinrichtungen die direkt anlegen (höhere Kosten generieren) oder über andere kollektive Anlagen investieren. Anlagestiftungen müssen strengere Diversifikationsvorschriften einhalten als die investierenden Vorsorgeeinrichtungen. Anlagestiftungen sind zwar «steuerbefreit» müssen jedoch Stempelabgaben und Mehrwertsteuer bezahlen. Anlagestiftungen werden damit gegenüber a) institutionellen Fonds und b) direkt anlegenden Vorsorgeeinrichtungen stark benachteiligt. 1. November 2014

Vergleich institutionelle Fonds mit Anlagestiftungen Kriterium Institutionelle Fonds Anlagestiftungen Anlegerkreis Institutionelle Anleger Vorsorgeeinrichtungen, Auffangein-richtung, Sicherheitsfonds, Freizügig-keitsstiftungen, 3a-Stfitungen), AST Aufsicht FINMA OAK BV Rechtsrahmen KAG BVG, ASV Stellung Anleger Keine besondere Mitgestaltungsrechte über Anleger-versammlung, Stiftungsrat und Komitees Kostenausweis TER TER KGAST Stempelabgabe nein ja Mehrwertsteuer Diversifikationsvorgaben strenger als bei PKs Anlagevorschriften strenger als bei PKs 16.09.2018

Regulierung und Anlagestiftungen Die KGAST fordert deshalb: Aufhebung der Benachteiligungen und Doppelspurigkeiten (=untaugliche und unnötige Doppelregulierung). Schutz vor unsachlicher Regulierung und unnötiger Bürokratie. Keine restriktiveren Anlagerichtlinien als sie für Vorsorgeeinrichtungen (also die ausschliesslichen Nutzer der Anlagestiftungen) gelten. Beseitigung der steuerlichen Ungleichbehandlung ggü. Fonds. 1. November 2014

16.09.2018 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Roland Kriemler Vorstandsmitglied KGAST Geschäftsführer CSA roland.kriemler@credit-suisse.com 044 333 20 40 079 611 93 31 Corporate Presentation

Multiples Regulierungsumfeld - Problematik Grundsatzfrage: Regulierung der Anlagetätigkeit von Anlagestiftungen als "Hilfseinrichtung" der beruflichen Vorsorge erforderlich? Vorsorgeeinrichtungen als Anleger sind bereits reguliert und tragen Verantwortung für ihre Investments. Durch die zusätzliche Regulierung der Anlagetätigkeit von Anlagestiftungen wird die Anlage von Vorsorgegeldern doppelt reguliert. Fragliche doppelte Aufsicht (auf Ebene Vorsorgeeinrichtung und Anlagestiftung) im Bereich alternative Anlagen und Auslandimmobilien aufgrund Vorprüfung der OAK BV von entsprechenden Anlagerichtlinien. Dies hat Auswirkungen auf Time to Market. Anlagevorschriften der Anlagestiftungen sind enger gefasst als diejenigen für Vorsorgeeinrichtungen selber (im Bereich Direktanlagen) oder von Konkurrenzprodukten wie Fonds für qualifizierte Anleger oder Publikumseffektenfonds! Rechtsunsicherheit durch: Grossen Ermessensspielraum für die Aufsichtsbehörde aufgrund zahlreicher Kann-Vorschriften Viele offene Auslegungsfragen Unklare Einordnung von Anlageprodukten 16.09.2018

Anlagestiftungen Mehranlegergruppen Einanlegeranlagegruppen Kategorien von Anlagegruppen Aktien und Obligationen Mischvermögen nach BVV2 Immobilien/ Hypotheken Alternative Anlagen Mehranlegergruppen Einanlegeranlagegruppen Pensionskassen/ Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen Freizügigkeitsstiftungen 3a-Stiftungen Dritte Anlagestiftungen 16.09.2018