Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang)

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 Präsentation transkript:

Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) 2. Unterrichtseinheit: Rechtsgrundlagen 2.4 Rechtsstellung von Feuerwehrangehörigen / Aufnahme / Heranziehung / Verpflichtung / Entpflichtung / Ehrenamt / Rechte und Pflichten Deckblatt

Aufnahme der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen In den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst sind nur Personen aufzunehmen,die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufnahme und die Heranziehung erfolgen auf Vorschlag des Wehrleiters, bei Feuerwehreinheiten in Ortsgemeinden auf Vorschlag des Wehrführers im Benehmen mit dem Ortsbürgermeister durch die Bürgermeister. Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind. Aufnahme

Heranziehung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen Alle Einwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen Dienst in der Gemeindefeuerwehr heran- gezogen werden. Die Heranziehung ist nur bis zur Dauer von zehn Jahren möglich. Die Entscheidung über die Heranziehung liegt beim Bürgermeister, da dieser für die Feuerwehr verantwortlich ist. Er ist auch Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter aller Feuerwehrangehörigen. Heranziehung

Verpflichtung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen Der Bürgermeister verpflichtet die Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben. Bei der Verpflichtung sollten die Anwärter über die Pflichten eines Feuerwehrangehörigen belehrt werden. Verpflichtung

Entpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen Der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund nach Anhörung des Wehrleiters, in Ortsgemein- den auch des Ortsbürgermeisters und des Wehrführers, entpflichten; mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. Ein wichtiger Grund zur Entpflichtung ist gegeben, wenn die Zugehörigkeit eines Feuerwehrangehörigen zur Feuerwehr untragbar oder unzumutbar ist. Als wichtiger Grund kommt z.B. eine mangelhafte Teilnahme an Übungen in Betracht. Entpflichtung

Ehrenamt Die Bürger sind berechtigt und verpflichtet, ein Ehrenamt für die Gemeinde zu übernehmen (§ 18 GemO / Gemeindeordnung). Wer ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen baren Auslagen und des Verdienstausfalls. Wer ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, darf, wenn er in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, nicht aus diesem Grunde entlassen, gekündigt oder in eine andere Gemeinde versetzt werden. Ehrenamt

Schweige– u. Treuepflicht Ehrenamt Schweigepflicht gemäß § 20 Gemeindeordnung Bürger und Einwohner, die zu einem Ehrenamt oder zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit berufen werden, sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegen- heiten verpflichtet, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheim- haltung ihrer Natur nach erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn sie aus einem Ehrenamt ausgeschieden oder nicht mehr ehrenamtlich tätig sind. Treuepflicht gemäß § 21 Gemeindeordnung Bürger, die ein Ehrenamt ausüben, haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Schweige– u. Treuepflicht

Verdienstausfall (einschl. Sozialleistungen) werden dem Arbeitgeber Rechte des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (§ 13 LBKG) Keine dienst- oder arbeitsrechtlichen Nachteile Verdienstausfall (einschl. Sozialleistungen) werden dem Arbeitgeber erstattet, auch im Krankheitsfall durch den Feuerwehrdienst Aufwandsentschädigung bei ständigen besonderen Dienstleistungen Besondere Versicherung bei Dienstunfällen durch den Dienstherrn Unentgeltliche Gestellung der Dienstkleidung Ersatz von Sachschäden, die im Dienst entstehen Rechte

Pflichten des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (§ 13 LBKG) An Einsätzen, Übungen und Ausbildung teilnehmen Dienstliche Weisungen befolgen Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten Pflichten