Dr. Christof Sangenstedt

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 Präsentation transkript:

Dr. Christof Sangenstedt Fortentwicklung des UVPG durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPModG) Dr. Christof Sangenstedt

Anlass der UVPG-Novelle Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU wenige grundlegende, aber zahlreiche Änderungen im Detail Umsetzung bis 16. Mai 2017 Bereinigung des UVPG Geänderter Aufbau des Gesetzes Vereinfachung unnötig komplizierter Regelungen Präzisierung unbestimmter/mehrdeutiger Vorschriften Aktualisierung überholter Bestimmungen, Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

UVP-Modernisierungsgesetz Bereinigung Schwerpunkte: (1) Vorschriften über die UVP-Pflicht (§§ 3a ff UVPG), insbesondere Kumulation Vorschriften über die grenzüberschreitende Umweltprüfung Eingeflossen sind  Ergebnisse eines durchgeführten Planspiels  Vorschläge des „Redaktionsstabs Rechtssprache“ im BMJV 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

UVP-Modernisierungsgesetz Kumulation (1) Kumulationsregelung ist EU-rechtlich unverzichtbar („Irland-Urteil“ des EuGH: Hängt UVP-Pflicht von der Größe eines Vorhabens ab, darf das Regelungsziel nicht durch Aufsplitterung von Projekten umgangen werden)  Kumulierende Vorhaben sind für die Frage der UVP- Pflicht wie ein Vorhaben zu betrachten 2. Voraussetzungen der Kumulation: Gleichartige Vorhaben (wie bisher) Auch bei Vorhaben unterschiedlicher Träger (wie bisher) Keine Beschränkung auf Vorhaben, die parallel zugelassen werden („Gleichzeitigkeit“), Einführung einer nachträglichen Kumulation (neu, so auch BVerwG) 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

Voraussetzungen der Kumulation neu (§ 10 Abs. 4 UVPG 2017) Vorhaben müssen im „engen Zusammenhang“ stehen:  Einwirkungsbereich der Vorhaben muss sich über-schneiden - Überlagerung der Umweltauswirkungen (so auch BVerwG)  Vorhaben müssen „funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen“ sein - kein beziehungsloses, quasi „zufälliges“ Nebeneinander von Vorhaben, sondern planvolles und koordiniertes Vorgehen der Vorhabenträger (so auch BVerwG)  bei Anlagen gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

UVP-Modernisierungsgesetz Kumulation (3) Wer führt bei der Kumulation die UVP durch? Bei kumulierenden Vorhaben, deren Zulassung gemeinsam beantragt wird (seltene Fälle), beide Vorhabenträger (§ 10 Abs. 1 UVPG 2017) – Möglichkeit zur Vorlage eines gemeinsamen UVP-Berichts (§ 16 Abs. 8 UVPG 2017) Bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben (§ 11 Abs. 1 UVPG 2017) gilt, dass der Träger des früheren Vorhabens keine UVP mehr durchzu- führen braucht, wenn er bereits eine schutzwürdige Position erreicht hat. Verantwortlich für die UVP ist dann allein der Träger des hinzutretenden Vorhabens. 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

UVP-Modernisierungsgesetz Kumulation (4) Der Träger des früheren Vorhabens ist schutzwürdig, wenn das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben bereits abgeschlossen ist (§ 11 UVPG 2017) oder das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben zwar noch im Gange ist, die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren aber bereits vollständig eingereicht sind (§ 12 Abs. 2 UVPG 2017) In diesen Fällen ist die UVP allein vom Träger des hinzutretenden Vorhabens durchzuführen. Die Umwelt-auswirkungen des früheren Vorhabens sind jedoch in seinem UVP-Bericht mit zu berücksichtigen (Anlage 4 Nr. 4 Buchst. c) Doppelbuchst. ff) UVPG 2017). 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

UVP-Modernisierungsgesetz Kumulation (5) Ist der Träger des früheren Vorhabens beim Hinzutreten eines kumulierenden Vorhabens nicht schutzwürdig, sind beide Vorhabenträger zur UVP verpflichtet. Nach § 16 Abs. 8 UVPG 2017 können sie wahlweise entweder einen gemeinsamen UVP-Bericht oder getrennte UVP-Berichte vorlegen. Bei getrennten UVP-Berichten sind die Umweltauswirkungen des anderen kumulierenden Vorhabens jeweils als Vorbelastung zu berücksichtigen. 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

Struktur der neuen Kumulationsregelung Umfangreiche und detailtiefe Regelungen, verteilt auf drei Paragrafen (§§ 10 – 12 UVPG 2017) Differenzierung zwischen unterschiedlichen Fallgruppen Jede Fallgruppe enthält eine vollständige eigene Regelung, d.h. weitgehender Verzicht auf Verweise (Ergebnis des Planspiels und Empfehlung des „Redaktionsstabs Rechtssprache“)  Ergebnis wird überwiegend positiv gesehen („anwenderfreundlich“), teilweise aber auch kritisiert („zu viele Wiederholungen“, „überreguliert“, „unelegant) 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

Änderungsvorhaben § 9 UVPG 2017 Wie bisher zwei Fallgruppen: Gegenüber dem bisherigen Rechtszustand (§ 3b Abs. 3, § 3e UVPG) kommt es künftig nicht mehr darauf an, ob für das bestehende Vorhaben, das geändert werden soll, bereits eine UVP-Pflicht besteht (Fall des § 3e UVPG) oder ob es nicht UVP-pflichtig ist (Fall des § 3b Abs. 3 UVPG). Künftig wird danach unterschieden, ob für das bestehende Vorhaben (tatsächlich) eine UVP durchgeführt worden ist (Fall des § 9 Abs. 1 UVPG 2017) oder nicht (Fall des § 9 Abs. 2 UVPG 2017).  Wesentliche Erleichterung für den Vollzug 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

Vorprüfung bei Neuvorhaben § 7 UVPG 2017 Vorprüfdauer UVP-Richtlinie: bis zu 90 Tage, in Ausnahmefällen (unbegrenzte) Verlängerungsmöglichkeit § 7 Abs. 6 UVPG 2017: bis zu 6 Wochen, in Ausnahmefällen Verlängerung um bis zu 3 Wochen, in schwierigen Fällen bis zu 6 Wochen Regelung wurde klarer strukturiert, insbesondere Ausgestaltung der standortbezogenen Vorprüfung als zweistufiges Verfahren (§ 7 Abs. 2 UVPG 2017). Bekanntgabe des Ergebnisses mit Gründen (§ 5 Abs. 2 UVPG 2017). 4. Einführung einer „freiwilligen UVP“ zur Vermeidung der Vorprüfung – aber Vorbehalt der Zweckmäßigkeit (§ 7 Abs. 3 UVPG 2017) 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

Schutzgüter § 2 Abs. 1 + Anlage 4 Nr. 4 b UVPG 2017 Ergänzungen/Konkretisierungen bei den Schutzgütern (Fläche/Flächenverbrauch; Klimawandel; Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle u. Katastrophen)  vorwiegend Klarstellungen, keine gravierenden sachlichen Änderungen gegenüber der UVP- Praxis in Deutschland neu: Klimawandel ist unter 2 Gesichtspunkten zu prüfen:  Beitrag des Vorhabens zum Klimawandel (Anlage 4 Nr. 4 c) gg) UVPG 2017) – i.d.R. nur qualitative Aussagen möglich  Umweltauswirkungen aufgrund der Anfälligkeit des Vorhabens für bestimmte Folgen des Klima- wandels (Anlage 4 Nr. 4 c)hh) UVPG 2017) 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

UVP-Bericht des Vorhabenträgers (1) § 16 + Anlage 4 UVPG 2017 Neue Begrifflichkeit („UVP-Bericht“ statt “Unterlagen des Vorhabenträgers“) konkretere und detailtiefere Vorgaben der Richtlinie Struktur: Unterscheidung zwischen Basisinformationen (muss jeder UVP-Bericht enthalten) und ergänzenden/konkretisierenden Aspekten § 16 Abs. 1 UVPG 2017: notwendige Basis-informationen („zumindest folgende Angaben“) § 16 Abs. 3 + Anlage 4 UVPG 2017: „weitere Angaben, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind“ 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

UVP-Bericht des Vorhabenträgers (2) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen sich nach: Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentschei- dung maßgebend sind (§ 16 Abs. 4 S. 1 UVPG 2017) Ergebnisse des Scopings (§ 16 Abs. 4 S. 2 UVPG 2017) Prüfmaßstab: gegenwärtiger Wissensstand, gegenwärtige Prüfmethoden, zumutbarer Aufwand (§ 16 Abs. 5 UVPG 2017) keine Doppelprüfungen, Ergebnisse anderer erforderlicher Prüfungen (z.B. Artenschutz, FFH-VP) einbeziehen (§ 16 Abs. 6 + Anlage 4 Nr. 8 u. 9 UVPG 2017) 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

Alternativenprüfung und „Prognose Null-Fall“ „Beschreibung der vernünftigen Alternativen, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant und vom Vorhabenträger geprüft worden sind “ (§ 16 Abs. 1 S. Nr. 6 + Anlage 4 Nr. 2 UVPG 2017) Neu: „Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Vorhabens, soweit diese Entwicklung gegenüber dem aktuellen Zustand mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnissen abgeschätzt werden kann“ (Anlage 4 Nr. 3 UVPG 2017) 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

Behördenbeteiligung § 17 UVPG 2017 Neu: Betroffene Gemeinden, Landkreise und sonstige Gebietskörperschaften werden als Behörden und nicht als Mitglieder der Öffentlichkeit beteiligt (§ 17 Abs. 1 UVPG 2017). Die Frage wurde bisher in der Rechtsprechung unterschiedlich bzw. differenziert beurteilt. 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

Öffentlichkeitsbeteiligung (1) §§ 18 ff UVPG 2017 UVP-Unterlagen werden nicht nur (physisch) ausgelegt, sondern der Öffentlichkeit generell (bisher optional) auch elektronisch zugänglich gemacht dazu richten Bund und Länder jeweils zentrale Internetportale ein (§ 20 Abs. 1 u. 2 UVPG 2017) Regelung beschränkt auf (1) Inhalt der Bekanntmachung, (2) UVP-Bericht und (3) das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen; Sonstige Antragsunterlagen sind nicht erfasst. Für sie gelten die allg. Vorschriften (wie z.B. § 27a VwVfG), soweit anwendbar. 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

Öffentlichkeitsbeteiligung (2) Einzelheiten der Ausgestaltung des Internetportals, insbesondere  Art und Weise der Zugänglichmachung und  Dauer der Speicherung, sollen noch per Rechtsverordnung geregelt werden (§ 20 Abs. 4 UVPG 2017). Neue ausführliche Regelung zum Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen, § 23 UVPG 2017. 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

Konsequenzen der UVP für Zulassung und Durchführung des Vorhabens Verhältnis UVP – Genehmigungsrecht bleibt im Grundsatz unverändert  Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP bei der Zulassung des Vorhabens (§ 25 Abs. 2 UVPG 2017) Neuerungen der Richtlinie Anforderungen an den Zulassungsbescheid – sichtbar machen, wie Ergebnisse der UVP in der Zulassungsentscheidung berücksichtigt worden sind Notwendigkeit einer Überwachung der Durchführung des Vorhabens – sichtbar machen, dass die Ergebnisse der UVP auch Konsequenzen im späteren Vollzug haben 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

Inhalt des Zulassungsbescheids (1) § 26 UVPG 2017 Regelung dient der Umsetzung von Art. 8a und 9 der geänderten UVP-RL und beschränkt sich auf die Mindestanforderungen an den Zulassungsbescheid aus UVP-Sicht:  umweltbezogene Nebenbestimmungen,  Beschreibung vorgesehener Überwachungs- maßnahmen,  Darstellung des Verfahrens, der Ergebnisse der UVP und der Art ihrer Berücksichtigung in der Begründung des Zulassungsbescheids (§ 26 Abs. 1 UVPG 2017). 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

Inhalt des Zulassungsbescheids (2) Vorschrift ist gegenüber fachrechtlichen Regelungen subsidiär, soweit diese die Mindestanforderungen einhalten (§ 26 Abs. 3 UVPG 2017). Regelung geht nicht über den bestehenden Standard hinaus; die fachrechtlichen Regelungen über den Zulassungsbescheid sehen z.T. sogar wesentlich detailliertere und weitergehende Anforderungen vor (vgl. z.B. § 21 der 9. BImSchV). 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

UVP-Modernisierungsgesetz Überwachung (1) § 28 UVPG 2017 Regelung dient der Umsetzung von Art. 8a Abs. 1 Buchst. b) u. Abs. 4 der geänderten UVP-RL Zu unterscheiden sind 2 Überwachungstatbestände:  Einhaltung der umweltbezogenen Bestimmungen des Zulassungsbescheids, insbesondere Nebenbestimmungen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich (oder Ersatz) erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen (§ 28 Abs.1 UVPG 2017)  Überwachung erheblicher nachteiliger Umwelt- auswirkungen, wenn Auswirkungen schwer vorhersehbar oder Wirksamkeit von Gegenmaß- nahmen unsicher ist (§ 28 Abs. 2 UVPG 2017) 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

UVP-Modernisierungsgesetz Überwachung (2) § 28 UVPG 2017 Überwachungsregelung des UVPG ist strikt subsidiär („soweit bundes- oder landesrechtliche Regelungen keine Überwachungsmaßnahmen vorsehen“). Z.T. sind mit dem UVPModG spezielle Überwachungsvorschriften im Fachrecht erst geschaffen worden (z.B. § 43 i BBergG neu) Zur Überwachung verpflichtet ist grundsätzlich die zuständige Behörde; diese kann aber dem Vorhabenträger Überwachungsmaßnahmen nach Abs. 1 oder 2 auferlegen. 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! christof.sangenstedt@bmub.bund.de 21.11.2017 UVP-Modernisierungsgesetz