Modul 7.21 UN-Kinderrechtskonvention

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 Präsentation transkript:

Modul 7.21 UN-Kinderrechtskonvention 04.12.2017 Modul 7.21 UN-Kinderrechtskonvention Herr Hummitzsch

Gliederung Grundlegende Inhalte der Vorlesungsreihe: 04.12. UN-KRK 11.12. UN-BRK 18.12. LN + SGB VIII 08.01. SGB IX Modul 7.21 UN-KRK 2

Annäherung Video ist bei Youtube zu finden. Modul 7.21 UN-KRK 3

Annäherung Zentrales Problem von UN-Konventionen: Sie gelten vom rechtlichen Status her allenfalls als Richtlinien, bedürfen daher einer zusätzlichen Ratifizierung und müssen daher immer in nationales Recht überführt werden Die Art und Weise der Umsetzung obliegt den Nationen selbst Dies gilt auch für die UN-Kinderrechtskonvention, kurz KRK Modul 7.21 UN-KRK 4

Annäherung An unserer Neigung, Unreife als bloßen Mangel aufzufassen, und Wachstum als etwas, was die Lücke zwischen Unreife und Reife ausfüllt, ist die Tatsache schuld, dass wir den Zustand der Kindheit vergleichend, nicht an sich betrachten. Wir behandeln ihn einfach als mangelhaft, weil wir ihn an der Erwachsenheit als dem festen Maß messen. Das lenkt unsere Aufmerksamkeit auf die Dinge und Eigenschaften, die das Kind nicht hat und nicht haben wird, bis es erwachsen sein wird. Wenn wir den Versuch aufgeben, den Begriff der Unreife durch Vergleich mit den Leistungen Erwachsener zu definieren, müssen wir anerkennen, dass Unreife nicht in einem Fehlen wünschenswerter Züge besteht. (...) Wenn Leben identisch ist mit Wachstum, so lebt ein Geschöpf in einem Stadium seines Lebens genauso wirklich wie in einem anderen, mit der gleichen inneren Fülle und den gleichen Ansprüchen auf Absolutheit (John Dewey, Demokratie und Erziehung) Modul 7.21 UN-KRK 5

Kurze Geschichte der Kinderrechte Kinder werden in der Antike nicht als vollwertige Menschen sondern als „kleine Erwachsene“ gesehen Kindheit als eine Phase der menschlichen Unvollkommenheit Vater entschied, ob er sein Kind annimmt oder nicht; Mädchen und behinderte Kinder wurden durchaus nicht angenommen Modul 7.21 UN-KRK 6

Kurze Geschichte der Kinderrechte im Mittelalter wurden Kindesaussetzungen verboten und erste Kinderschutzeinrichtungen gegründet Ellen Key: Das Jahrhundert des Kindes (1900) (u. a. gleiche Rechte für eheliche und uneheliche Kinder, Recht auf körperliche Unversehrtheit) Janusz Korczak: Magna Charta Libertatis für das Kind („Das Recht des Kindes auf Achtung“) Modul 7.21 UN-KRK 7

Kurze Geschichte der Kinderrechte Genfer Deklaration des Völkerbundes (1924) (Verpflichtungen der Erwachsenen gegenüber Kindern) Erweiterte Erklärung zu Kinderrechten der Vereinten Nationen (1959) (Kind als Rechtssubjekt, Appell an guten Willen) Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention durch die Vereinten Nationen (20.11.1989) (Kinder als Träger eigener Rechte, Staatenverpflichtungen) Sondergeneralversammlung der Vereinten Nationen (Weltkindergipfel) (2002) Modul 7.21 UN-KRK 8

Kurze Geschichte der Kinderrechte in D 1922 jedes deutsche Kind Recht auf Erziehung 1959 wurde der §1631 Abs. 2 BGB gestrichen und später abgewandelt – Recht auf gewaltfreie Erziehung 1980 „elterliche Gewalt“ ersetzt durch „elt. Sorge“ 1990 werden Kinder eigene Rechte durch das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz ernannt 1992 beschließt Deutschland UN- Kinderrechtskonvention Modul 7.21 UN-KRK 9

Kurze Geschichte der Kinderrechte in D 1998 das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen (§1684 Abs.1 BGB) 2000 erhalten Kinder nach §1631 Abs.2 BGB ein Recht auf gewaltfreie Erziehung 2004 1. Zusatzprotokoll der UN- Kinderrechtskonvention zu Kinder im Krieg 2006 wird von Deutschland die UN-BRK endgültig vorbehaltlos beschlossen Modul 7.21 UN-KRK 10

Kurze Geschichte der Kinderrechte in D 2009 wird das 2. Zusatzprotokoll der UN- Kinderrechtskonvention zum Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie in Deutschland beschlossen 2010 werden alle Rechte nach der Konvention geltend gemacht (BMFSFJ) Modul 7.21 UN-KRK 11

Warum überhaupt Kinderrechte? Besondere Bedürfnisse, die es zu berücksichtigen gilt Begrenzte Verantwortbarkeit des eigenen Handelns Angewiesenheit auf andere und Schutz dieser Verbindung Kinderrechte sind Menschenrechte für Kinder, d. h. auch, dass sie universelle Gültigkeit haben Modul 7.21 UN-KRK 12

Zur Konvention Die Anerkennung der UN-Kinderrechtskonvention erfolgte, nachdem der Bundestag mit der Zustimmung des Bundesrats am 26.01.1990 unterzeichnete und mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde am 06.03.1992 trat die UN-Kinderrechtskonvention am 05.04.1992 völkerrechtlich in Kraft. mehr Staaten beigetreten als allen anderen UN-Konventionen (196), alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme der USA Aber auch u. a. in Deutschland, Österreich und Schweiz gab es und gibt weiterhin sog. Vorbehalte Modul 7.21 UN-KRK 13

Die vier Grundprinzipien der KRK (DEUTSCHES KOMITEE FÜR UNICEF 2016) Das Recht auf Gleichbehandlung (Artikel. 2, Abs. 1) Das Kindeswohl hat Vorrang (Artikel 3, Abs. 1) Das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung (Artikel 6, Abs. 1 und 2) Achtung vor der Meinung und dem Willen des Kindes (Artikel 12, Abs. 1) (BMFSFJ 2014) Modul 7.21 UN-KRK 14

Übergreifende Bestimmungen und materielle Rechte (Art. 1-5) Begriffsbestimmung (Artikel 1) Kind ist jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat Diskriminierungsverbot (Artikel 2) Recht auf Schutz vor Diskriminierung in jeder Form Wohl des Kindes (Artikel 3) Wohl des Kindes als vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt Verwirklichung der Kindesrechte (Artikel 4) Staatenverpflichtung zur Verwirklichung der Rechte und internationale Zusammenarbeit Respektierung des Elternrechts (Artikel 5) Verantwortung der Eltern, das Kind bei der Ausübung seiner Rechte angemessen zu leiten und zu führen Modul 7.21 UN-KRK 15

Materielle Rechte (Art. 6-41) Schutzrechte (Protection) u.a. Recht auf Schutz: der Identität; vor Trennung von den Eltern; der Privatsphäre; vor Schädigung durch Medien; vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Vernachlässigung; vor sexuellem Missbrauch; vor wirtschaftlicher Ausbeutung; vor Suchtstoffen; vor Entführung; in Strafverfahren; vor Todesstrafe und lebenslanger Freiheitsstrafe; bei bewaffneten Konflikten; von Kinderflüchtlingen; von Minderheiten Entwicklungs- und Förderrechte (Promotion) u.a. Recht auf: Leben und Entwicklung; Familienzusammenführung; Versammlungsfreiheit; Zugang zu den Medien; Kontakt mit beiden Eltern; Förderung bei Behinderung; Gesundheitsförderung; Bildung; kulturelle Entfaltung; Ruhe, Freizeit, Spiel und Erholung; Integration geschädigter Kinder Beteiligungsrechte (Participation) u.a. Recht auf: eigene Meindung und deren angemessene Berücksichtigung; Gehör; freie Meinungsäußerung; Freiheit des Gewissens und der Religion; Informationsbeschaffung und -weitergabe; Nutzung kindgerechter Medien Modul 7.21 UN-KRK 16

10 Grundrechte nach UNICEF Das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht; Das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit; Das Recht auf Gesundheit; Das Recht auf Bildung und Ausbildung; Das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung; Das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln; Das Recht auf eine Privatsphäre und eine gewaltfreie Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens; Das Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung; Das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause; Das Recht auf Betreuung bei Behinderung. Modul 7.21 UN-KRK 17

Liste aller Art. Modul 7.21 UN-KRK 18 Artikel 1 – Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung Artikel 2 – Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot Artikel 3 – Wohl des Kindes Artikel 4 – Verwirklichung der Kindesrechte Artikel 5 – Respektierung des Elternrechts Artikel 6 – Recht auf Leben Artikel 7 – Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit Artikel 8 – Identität Artikel 9 – Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang Artikel 10 – Familienzusammenführung; grenzüberschreitende Kontakte Artikel 11 – Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland Artikel 12 – Berücksichtigung des Kindeswillens Artikel 13 – Meinungs- und Informationsfreiheit Artikel 14 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit Artikel 15 – Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit Artikel 16 – Schutz der Privatsphäre und Ehre Artikel 17 – Zugang zu den Medien, Kinder- und Jugendschutz Artikel 18 – Verantwortung für das Kindeswohl Artikel 19 – Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung Artikel 20 – Von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption Artikel 21 – Adoption Artikel 22 – Flüchtlingskinder Artikel 23 – Förderung behinderter Kinder Artikel 24 – Gesundheitsvorsorge Artikel 25 – Unterbringung Artikel 26 – Soziale Sicherheit Artikel 27 – Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt Artikel 28 – Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung Artikel 29 – Bildungsziele; Bildungseinrichtungen Artikel 30 – Minderheitenschutz Modul 7.21 UN-KRK 18

Liste aller Art. Modul 7.21 UN-KRK 19 Artikel 31 – Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben, staatliche Förderung Artikel 32 – Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung Artikel 33 – Schutz vor Suchtstoffen Artikel 34 – Schutz vor sexuellem Missbrauch Artikel 35 – Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel Artikel 36 – Schutz vor sonstiger Ausbeutung Artikel 37 – Verbot der Folter, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe; Rechtsbeistandschaft Artikel 38 – Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften Artikel 39 – Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder Artikel 40 – Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren Artikel 41 – Weitergehende inländische Bestimmungen Artikel 42 – Verpflichtung zur Bekanntmachung Artikel 43 – Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes Artikel 44 – Berichtspflicht Die Artikel 45 bis 54 betreffen nur die Vereinten Nationen: Artikel 45 – Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen Artikel 46 – Unterzeichnung der Konvention Artikel 47 – Ratifikation der Konvention Artikel 48 – Beitritt zur Konvention Artikel 49 – Inkrafttreten Artikel 50 – Änderung Artikel 51 – Vorbehalte Artikel 52 – Kündigung der Konvention Artikel 53 – Verwahrung Artikel 54 – Urschrift, verbindlicher Wortlaut Modul 7.21 UN-KRK 19

Liste aller Art. Zur UN-Kinderrechtskonvention gibt es 3 Fakultativprotokolle. 1. Fakultativprotokoll ist über Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, (Kindersoldaten).  2002 in Kraft getreten 166 Staaten haben unterzeichnet, 130 Staaten haben es ratifiziert (Stand 2017). Deutschland ratifiziert 2004 Modul 7.21 UN-KRK 20

Liste aller Art. Zur UN-Kinderrechtskonvention gibt es 3 Fakultativprotokolle. Das 2. Fakultativprotokoll ist über Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie. 2002 in Kraft getreten. 173 Staaten haben unterzeichnet, 121 Staaten haben es ratifiziert (Stand 2017). Deutschland ratifiziert 2009 Modul 7.21 UN-KRK 21

Liste aller Art. Zur UN-Kinderrechtskonvention gibt es 3 Fakultativprotokolle. Das 3. Fakultativprotokoll betrifft das Recht auf Individualbeschwerde beim UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes. Trat 2014 in Kraft 50 Staaten haben unterzeichnet, haben es ratifiziert (Stand 17). Deutschland ratifiziert 2013 Modul 7.21 UN-KRK 22

Problem GG Im Grundgesetz sind Kinder nicht ausdrücklich als Träger eigener Rechte genannt. Man hatte lange Zeit die Auffassung, dass Kinder zwar grundrechtsfähig, aber nicht grundrechtsmündig sind Am 29. Juli 1968 Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das diesen Grundrechtanspruch auch für explizit deklariert Im Jahr 2008 vollzog das Bundesverfassungsgericht ein Urteil, indem den Eltern die Kindesrechtsansprüche sicherzustellen und zu artikulieren haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) (MAYWALD 2012: 77) Modul 7.21 UN-KRK 23

Problem GG Daher finden sich im GG auch keine konkreten rechtlichen Regelungen zum Status von Kindern und zur Benennung von besonderen Kinderrechten Dies erfolgt über das BGB (z. B. § 1666a BGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen) und das SGB (insb. SGB VIII) Modul 7.21 UN-KRK 24

Umsetzung Die Staaten verpflichten sich, einen Nationalen Aktionsplan vorzulegen, in dem „eine Reihe konkreter, termingebundener und messbarer Ziele und Vorgaben enthalten sind. Ziel ist es, „eine kindergerechte Welt zu schaffen, in der die Grundsätze der Demokratie, der Gleichberechtigung, der Nichtdiskriminierung, des Friedens und der sozialen Gerechtigkeit sowie die Allgemeingültigkeit, Unteilbarkeit und wechselseitige Abhängigkeit und Verknüpfung aller Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Entwicklung, die Grundlage für eine nachhaltige menschliche Entwicklung bilden, die das Wohl des Kindes berücksichtigt.“ (Internationaler Aktionsplan „Für eine kindergerechte Welt“ 2002) Modul 7.21 UN-KRK 25

Überprüfung Die Kinderrechtskonvention ist für Politik und Gesellschaft ein wichtiger Leitfaden zur Gestaltung einer Welt, die sich an den Bedürfnissen und Interessen von Kindern und Jugendlichen orientiert. Der Staatenbericht zur Kinderrechtskonvention als Herzstück der internationalen Überprüfung ist für die Stärkung der Rechte von Kindern von grundlegender Bedeutung. (Vorwort Kristina Schröder zur Auswertung des Aktionsplanes in D) Modul 7.21 UN-KRK 26

Bsp. Implementierung Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. (Artikel 3, Absatz 1 UN-Kinderrechtskonvention) „Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“ (§ 1666 Abs. 1 BGB) Modul 7.21 UN-KRK 27

Überprüfung Modul 7.21 UN-KRK 28

Quellen und Literatur Modul 7.21 UN-KRK 29 KRK: Unicef (1989): Konvention über die Rechte des Kindes. URL: https://www.unicef.de/blob/9364/a1bbed70474053cc61d1c64d4f82d604/d0006-kinderkonvention-pdf-data.pdf. (abgerufen am 26.11.2017) Beck-Texte im dtv (2015): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002. München: dtv. 76. Aufl. BMFSFJ (2010): Dritter und Vierter Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes. URL: http://www.institut-fuer- menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF- Dateien/Pakte_Konventionen/CRC/crc_state_report_germany_3_4_2010_de.pdf. (abgerufen am 26.11.2017) BMFSFJ (2010): Perspektiven für ein kindgerechtes Deutschland. Abschlussbericht des Nationalen Aktionsplanes „Für ein kindgerechtes Deutschland 2005-2010. URL: https://www.bmfsfj.de/blob/94116/590c05ad0f3f47448a61f1b0572c7f8c/kindergerechtes-deutschland- abschlussbericht-data.pdf. (abgerufen am 03.12.2017) Das gesamte Sozialgesetzbuch SGB I bis SGB XII. Ausgabe 2015/II in der Reihe WALHALLA Online Bibliothek. Regensburg: Walhalla Fachverlag. Deutsches Institut für Menschenrechte e. V.: Welche Kinderrechte gibt es in der UN-Kinderrechtskonvention? URL: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/projekt-kinderrechte-in-der-entwicklungspolitik/oft- gestellte-fragen/welche-kinderrechte-gibt-es-in-der-un-kinderrechtskonvention/. (abgerufen am 02.12.2017) Doll, Erhard (2014): Rechtskunde für sozialpädagogische Berufe. Ausbildung und Studium. Köln: Bildungsverlag EINS. 7. Aufl. Modul 7.21 UN-KRK 29

Quellen und Literatur Modul 7.21 30 UN-KRK 7. Feige, Judith; Deutsches Institut für Menschenrechte. Monotoring-Stelle UN Kinderrechtskonvention (Ed.)(2017): Kinderrechte in Deutschland unter der Lupe : Das Berichtsverfahren zur Umsetzung der UN- Kinderrechtskonvention. Berlin. URL: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168- ssoar-54435-8 (abgerufen am 03.12.2017) 8. Hey, Andreas/Jaschinski, Christian (2005): Rechtskunde. Rintel: Merkur Verlag Rintel. 2. Aufl. 9. United for Human Rights (2009): Die Geschichte der Menschenrechte. URL: https://www.youtube.com/watch?v=fjagWFEmnpg. (abgerufen am 08.11.2015) 10. Maywald, Jörg (2009): Die UN-Kinderrechtskonvention: Ihr Umsetzungsstand in Deutschland im Bereich des Kinderschutzes. In: IzKK-Nachrichten, Hrsg. UN-Kinderechtskonvention: Impulse für den Kinderschutz. Heft 1. München, 4- 9. 11. Maywald, Jörg (2012): Kinder haben Rechte!: Kinderrechte kennen-umsetzen-wahren. Weinheim und Basel: Beltz Verlag. 12. Nationales Zentrum Frühe Hilfen: Abdruck Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG). URL: http://www.fruehehilfen.de/fruehe-hilfen/rechtliche-grundlagen/rechtliche-rahmenbedingungen-zu-fruehen- hilfen/bundeskinderschutzgesetz-bkischg/. (abgerufen am 18.11.17) 13. Stascheit, Ulrich (Hrsg)(2015): Gesetze für Sozialberufe: Die Gesetzessammlung für Studium und Praxis. 26. Auflage. Frankfurt am Main: Fachhochschulverlag. Modul 7.21 UN-KRK 30